Urteil
S 8 VG 9/20
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iSd § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iSd § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, zB eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff iSd § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff iSd § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, zB eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Klagegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013, mit welchem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem OEG versagt hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Begehren des Klägers richtet sich nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den §§ 1, 30, 31 und 60 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG). Beschädigte erhalten als Versorgungsleistung u. a. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG eine Beschädigtenrente. Hierzu zählt auch die monatliche Grundrente, deren Höhe abhängig vom GdS ist und die ab einem GdS von 30 geleistet wird (§ 31 Abs. 1 BVG). Der GdS ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BVG). Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R). Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes ist nach einem objektiven, vernünftigen Dritten zu beurteilen; insbesondere sozial angemessenes Verhalten scheidet aus. Als tätlicher Angriff ist grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az.: B 9 VG 1/09 R). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S.d. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az.: B 9 VG 2/10 R). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 1/13 R). Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 24.11.2010, Az.: B 11 AL 35/09 R). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt. Bei dem Glaubhafterscheinen i.S.d. § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 V 6/13 R). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte zu Recht das Vorliegen einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat bejaht. Der erforderliche Nachweis eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs ist erbracht. Der Kläger ist am 30.07.2012 durch Frau Dr. H. kräftig ins Gesicht geschlagen worden. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Trotz z.T. widersprüchlicher Zeugenangaben, haben nahezu alle Zeugen bestätigt, dass Frau Dr. H. den Kläger ins Gesicht geschlagen habe und mit dem Schlag ein lautes Klatschen einhergegangen ist. Der Anspruch auf Beschädigtenversorgung wegen des Vorfalls vom 30.07.2012 ist jedoch gemäß § 2 Abs. 1 OEG ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht hat (1. Alternative) oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren (2. Alternative). Als Sonderfall der Unbilligkeit (2. Alternative) ist die 1. Alternative der Vorschrift – Mitverursachung – stets zuerst zu prüfen (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az.: B 9 VG 3/00 R). Eine Mitverursachung in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinweg zu denkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az.: B 9 VG 6/97 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der entschädigungsrechtliche Kausalitätsmaßstab nicht mit dem der gesetzlichen Unfallversicherung identisch ist. Während dort nur ein gegenüber den betrieblichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz ausschließt, führt auf dem Gebiet des OEG bereits eine etwa gleichwertige Mitverursachung zur Versagung der Entschädigung (BSG, Urteil vom 06.12.1989, Az.: 9 RVg 2/89). Ein Leistungsausschluss ist unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung vor allem dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (BSG, Urteil vom 25.03.1999, AZ.: B 9 VG 1/98 R). Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn das Opfer zwar keinen Straftatbestand erfüllt hat, sich aber leichtfertig durch eine unmittelbare, mit dem eigentlichen Tatgeschehen insbesondere zeitlich eng zusammenhängende Förderung der Tat, z.B. eine Provokation des Täters, der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hat. Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (BSG, Urteil vom 18.10.1995, Az.: 9 RVg 5/95). Ein Hauptzweck des § 2 Abs. 1 Alternative 1 OEG ist es gerade, diejenigen von der Versorgung auszuschließen, die sich selbst bewusst oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Wer bewusst oder leichtfertig ein hohes Risiko eingeht, hat die Folgen selbst zu tragen; das Opferentschädigungsrecht schützt ihn dann nicht. Das BSG hat im Opferentschädigungsrecht die bewusste oder leichtfertige Selbstgefährdung in Fällen einer hohen Gefahr immer als Leistungsausschlussgrund beurteilt. Die bewusste Selbstgefährdung hat das BSG nur dann nicht dem Opfer angelastet, wenn für sie ein beachtlicher Grund vorlag, so dass die Selbstgefährdung nicht missbilligt werden konnte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich das Opfer nach der besonderen Fallgestaltung für andere eingesetzt hat (BSG, Urteil vom 18.10.1995, Az.: 9 RVg 5/95). Eine leichtfertige Selbstgefährdung in diesem Sinne setzt nach der Rechtsprechung des BSG einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit voraus, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechtes entspricht (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az.: B 9 VG 3/00). Es gilt jedoch im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ein individueller Maßstab, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt. Voraussetzung ist, dass das Opfer in hohem Maße vernunftswidrig gehandelt und es in grobfährlässiger Weise unterlassen hat, einer höchstwahrscheinlich zu erwartenden Gefahr auszuweichen (BSG, Urteil vom 21.10.1998, Az.: B 9 VG 4/97). Zu prüfen ist danach, ob sich das Opfer auch hätte anders verhalten können oder müssen und ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl dies ihm zumutbar gewesen wäre. Dafür ist die gesamte tatnahe Situation, wie sie sich nach natürlicher Betrachtungsweise darstellt, zu würdigen (BSG, Urteil vom 18.04.2001, Az.: B 9 VG 3/00). Ein annähernd gleichwertiger Verursachungsbeitrag des Opfers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird, als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: L 6 VG 4545/13). Nach diesen Maßstäben ergibt sich hinsichtlich des Ereignisses vom 30.07.2012, dass der Kläger durch sein Verhalten zumindest eine etwa gleichwertige Mitverursachung an dem erfolgten Schlag gesetzt hat. Zudem hat er sich zumindest leichtfertig in hohem Maße gefährdet und dadurch einen Schaden erlitten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger sich bewusst vor dem Café der Familie J. aufgehalten hat und sich auch über die angespannte Situation vor Ort, durch zahlreiche Auseinandersetzungen der Familie J. mit Anwohnern und anderen Wirten in der G.-Straße, im Klaren war. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung angegeben, dass er lediglich zufällig vor dem Café der Familie J. angekommen sei und vollkommen unvorbereitet in eine konfrontative Situation geraten sei. Wenn er sich der Situation bewusst gewesen wäre, hätte er den Platz verlassen. Dem widerspricht er jedoch in seiner persönlichen Einvernahme durch das Gericht am 25.10.2022 und seinen Angaben gegenüber der Polizei und im Rahmen des Zivilgerichtsprozesses. Dort hat er angegeben, dass er durch seine Arbeit als Stadtrat um die Auseinandersetzungen gewusst habe. Der Kläger hat angegeben, dass ihm auch eine Gewaltbereitschaft der Familie bekannt gewesen sei. Am Vortag der Tat habe es eine Eierbewerfungsschlacht gegeben. Der Stadtrat habe beschlossen verstärkt vor Ort zu sein, um hier entgegenzuwirken. In dieser Funktion ist er am 30.07.2012 zum Café der Familie J. gegangen. Ihm war zur Überzeugung der Kammer an dem 30.07.2012 bewusst, dass die Situation in der G.-Straße konfliktbehaftet ist und die Stimmung vor Ort sehr aufgeladen. Der Kläger hat Frau Dr. H. auch durch sein Verhalten zu dem Schlag provoziert. Der Kläger ist gegenüber der Familie J./H. aggressiv aufgetreten. Er hat Flyer aus den Boxen vor dem Café entnommen und diese zu Boden geworfen. Zudem hat er gegen die Scheiben des Ladenlokals geschlagen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen N., der Zeugin G., der Zeugin H. und des Zeugen J. sowie aus den Angaben von Frau H. Die Zeugen N. und G. haben als neutrale Zeugen geschildert, dass der Kläger Flyer des Cafés in der Hand gehalten hat und sich zudem Flyer auf dem Boden befunden haben. Insbesondere der Zeuge N. hat auch angegeben, dass er gesehen hat, dass der Kläger Flyer zu Boden geworfen hat. Zudem hat der Kläger Frau Dr. H. durch seine Aussage, dass es sich um eine öffentliche Fläche handele und er sich dort aufhalten dürfe weiter provoziert. Der Kläger, welchem die Situation in der G.-Straße bekannt gewesen ist, hätte durch ein Entfernen vom Ort weiteres verhindern können. Zudem hat er angegeben, dass er vor dem Laden befindliche Jugendliche habe überreden wollen, dass man sich von dem Platz vor dem Café entferne. Umso widersprüchlicher erscheint seine Aussage gegenüber der Familie J., dass es sich um einen öffentlichen Platz handele und er sich dort aufhalten dürfe. Gerade auch vor seinem Hintergrund als Antiaggressionstrainer, zu welchem er nach eigenen Angaben eine Ausbildung hat, und dem Bewusstsein um die vorgebliche Gewaltbereitschaft der Familie J. hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass sein Verhalten als provozierend angenommen werden kann. Mehrere Zeugen haben dabei das aggressive Auftreten des Klägers bestätigt. Der neutrale Zeuge N. hat angegeben, dass es bereits mit ihm fast zu einer Schlägerei gekommen ist. Auch die im Nachgang eintreffenden Polizeibeamten haben eine aggressive Grundhaltung des Klägers protokolliert. Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zumindest durch den Kläger verursacht wurde, dass Frau Dr. H. die Kamera aus der Hand gefallen ist. Der Kläger mag zur Abwehr von Fotografien berechtigt gewesen sein. Vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens, insbesondere der emotional aufgeladenen Stimmung zwischen den Beteiligten, und der unmittelbaren Reaktion der Frau Dr. H., ist jedoch auch hierin ein tatförderliches Verhalten zu erkennen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.