Urteil
S 13 KA 5/22
SG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zu 1). Die übrigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 21.12.2021 ist als rechtmäßig anzusehen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Sonderbedarfsanstellung des Beigeladenen zu 8). Rechtsgrundlage für die Besetzung der Arztstelle eines angestellten Arztes in einem zugelassenen MVZ ist zunächst § 95 Abs. 2 Satz 7 und 8 iVm Satz 5 SGB V. Danach bedarf die Anstellung eines Arztes in einem MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses, die nur erteilt werden darf, wenn der Arzt in das Arztregister eingetragen ist. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V, § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV sind Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ jedoch abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen wegen Überversorgung gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet sind. Dies ist vorliegend der Fall. Streitig ist ein Sonderbedarf auf dem Gebiet der Strahlentherapie. Das Gebiet der Strahlentherapie war bei Antragstellung und ist wegen Überversorgung (136,17% – Stand 02.08.2024) vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 103 Abs. 1 und 2 SGB V gesperrt. Als Ausnahme davon ist die Anstellung im Wege einer Sonderbedarfszulassung wegen eines zusätzlichen lokalen oder eines qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie) möglich, wie sie hier im Streit steht. Für das Zulassungsbegehren der Klägerin sind die Grundsätze über die Vornahmeklagen anzuwenden. Danach sind grundsätzlich alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (ständ. Rspr, BSG Urteil vom 28.6.2017, B 6 KA 28/16 R). Grundsätzlich steht dem Beklagten bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf iSv § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie vorliegt, der die Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung in dem betroffenen Versorgungsbereich unerlässlich macht, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen sind. Dies rechtfertigt es, den Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen und deren Entscheidung hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher – wie in ähnlichen Fällen der Bedarfsfeststellung – darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs besonderer Versorgungsbedarf zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (st. Rspr. des BSG, z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 6 KA 35/99 R). Die Voraussetzungen für einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf nach § 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie liegen nicht vor. Nach § 37 Abs. 1 a) Bedarfsplanungs-Richtlinie ist die Prüfung und Feststellung einer bestimmten Qualifikation nach Abs. 2 erforderlich. Danach ist eine besondere Qualifikation anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung beschrieben ist. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen, wenn sie den vorgenannten Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht. Ein besonderer qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf kann schließlich auch bei einer Facharztbezeichnung vorliegen, wenn die Arbeitsgruppe gemäß §§ 11 bis 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie mehrere unterschiedliche Facharztbezeichnungen umfasst. Wie der Beklagte zutreffend in angefochtenen Beschluss vom 21.12.2021 festgestellt hat, besitzt der Beigeladene zu 8) als Facharzt für Strahlentherapie keine spezifische Qualifikation. Die Arztgruppe dar Strahlentherapeuten umfasst auch keine unterschiedlichen Facharztbezeichnungen. Zu Recht hat der Beklagte auch die Voraussetzungen für einen lokalen Sonderbedarf iSv § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie verneint, ohne hierbei die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu überschreiten. Insbesondere tragen die Feststellungen des Beklagten zur Bedarfslage jedenfalls im Ergebnis auch seine Verneinung eines lokalen Sonderbedarfs. Ein lokaler Sonderbedarf iSv § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V iVm §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie setzt u.a. voraus, dass aufgrund durch den Zulassungsausschuss/Berufungsausschuss festzustellender Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z.B. in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geographische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbar Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. Bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie Rechnung zu tragen (§ 36 Abs. 4 Bedarfsplanung-Richtlinie). Ein lokaler Sonderbedarf wird typischerweise bejaht, wenn in einer begrenzten Region eine besondere Häufung von Krankheiten vorkommt, die eine strahlentherapeutische Behandlung erforderlich machen, oder wenn es sich um eine sogenannte Enklavenlage handelt. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Da jedoch auch eine besonders ungünstige bzw. ungleichmäßige Verteilung der niedergelassenen Ärzte eine Besonderheit im o.g. Sinn darstellen kann, hat der Beklagte richtigerweise weiter geprüft (und im Ergebnis verneint), ob die Verteilung der en für Patienten im Umkreis des MVZ der Klägerin (von 60 km) derart ungünstig ist, dass eine Sonderbedarfszulassung zur Bedarfsdeckung vonnöten wäre. Bei der Entscheidung über Sonderbedarfszulassungen müssen sich die Zulassungsgremien ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage im betroffenen Planungsbereich machen und ermitteln, welche Leistungen in welchem Umfang zur Wahrung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung iSd § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V im Planungsbereich erforderlich sind, von den dort zugelassenen Ärzten aber nicht angeboten werden. Zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation ist es regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Zu berücksichtigen sind nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, weil Leistungserbringer (evtl. trotz freier Kapazitäten) nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit oder tatsächlich nicht in der Lage sind. Die Sachverhaltsermittlungen dürfen sich typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Vertragsärzte erschöpfen, weil die Gefahr besteht, dass die Äußerungen der befragten Ärzte in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage beeinflusst sein können. Daher fordert das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass die Zulassungsgremien die Antworten kritisch würdigen und sie objektivieren und verifizieren; auf jeden Fall sind die Aussagen der befragten Ärzte nicht ohne Weiteres als Entscheidungsgrundlage ausreichend (vgl. insg. BSG, Urteil vom 17.03.2021, B 6 KA 2/20 R, mwN auf die eigene Rspr.). Ausgehend von diesen Maßstäben besteht im Einzugsbereich des MVZ der Klägerin in I-Stadt kein Bedarf für die begehrte Anstellungsgenehmigung im Sonderbedarf. § 36 Abs. 4 Satz 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass bei der Beurteilung, ob ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen, den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie Rechnung zu tragen ist. Soweit es – wie hier im Rahmen der Strahlentherapie – um die spezialisierte fachärztliche Versorgung geht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 7 Bedarfsplanungs-Richtlinie), geht das BSG davon aus, dass bei Fahrtzeiten von rund 45 Minuten grundsätzlich an der Zumutbarkeit der Erreichbarkeit nicht zu zweifeln ist. Das schließt jedoch laut BSG nicht aus, dass die Zulassungsgremien in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums im Einzelfall – etwa unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten in besonders dünn besiedelten ländlichen Gebieten – zu dem Ergebnis kommen, dass auch längere Wegzeiten zumutbar sind, soweit sie dies näher begründen. Die Grenze von 60 Minuten darf dabei aber regelmäßig nicht überschritten werden. Dabei kommt es grundsätzlich bei der Beurteilung der zumutbaren Erreichbarkeit anderer Praxen im ländlichen Raum auf Entfernungen mit dem PKW und damit auf die Zeit an, die man mit dem PKW benötigt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2021, B 6 KA 2/20 R). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend im Rahmen der spezialisierten fachärztlichen Versorgung Wegstrecken bzw. Fahrzeiten von 60 km bzw. 60 Minuten im Raum O 2 nördliche O1 für (noch) zumutbar hält und er (bzw. die Beigeladene zu 1)) dementsprechend eine Umfrage unter den nächstgelegenen strahlentherapeutischen Praxen in B-Stadt, H-Stadt und W-Stadt (Entfernung zu Praxisstandort der Klägerin in B-Stadt jeweils unter 60 km bzw. 60 Minuten Fahrzeit) durchgeführt und deren Antworten mittels Fallzahlanalyse und Abrechnungsprüfung verifiziert hat. Damit ist der Beklagte grundsätzlich seiner Pflicht nachgekommen, sich ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage zu machen, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird. Das strahlentherapeutische MVZ in H-Stadt gab gegenüber der Beigeladenen zu 1) an, Patienten, die von I-Stadt aus in Richtung H-Stadt wohnten, könne man problemlos in der eigenen Praxis versorgen. Dass die Praxis dennoch einen teilweisen Bedarf für einen Sonderbedarf in B-Stadt bejahte, dürfte lediglich besagen, dass man von J-Stadt aus nicht alle Patienten im Einzugsbereich von I-Stadt (insbesondere im Westen) mitversorgen kann. Die Praxis in J-Stadt gab an, im Quartal zusätzlich 60 Patienten aufnehmen zu können bei einer Wartezeit von zwei Tagen. Angesichts der in der Praxis durch die en bereits erzielten überdurchschnittlichen Fallzahlen (+25,7%) erschien dem Beklagten die Angabe freier Kapazitäten von zusätzlich 60 Patienten im Quartal maximal im angegebenen Umfang plausibel. Auf Nachfrage des Sozialgerichts hat die Praxis grundsätzlich auf ihre Angabe freier Kapazitäten für 60 weitere Patienten Bezug genommen, allerdings darauf hingewiesen, aktuell könne man diese nicht anbieten wegen akuten Personalmangels (Fallzahlen laut Daten der Beigeladenen zu 1) im Klageverfahren: (nur noch) +5,1% im Vergleich zum Durchschnitt). Ein akuter personeller Engpass kann jedoch nicht Grundlage für eine Sonderbedarfszulassung bzw.-anstellungsgenehmigung in einer anderen Praxis sein (vgl. zur Dauerhaftigkeit des Bedarfs Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl. 2018, Rn. 696). Zwar ist für die Frage eines Sonderbedarfs auf die tatsächliche Versorgungslage abzustellen. Vorübergehende Unregelmäßigkeiten bzw. Vakanzen aufgrund personeller Wechsel an einzelnen Standorten können jedoch nicht zu einer langfristig in die Zukunft gerichteten Sonderbedarfszulassung führen; dies würde ein planvoll in die Zukunft gerichtete Bedarfsplanung verzerren bzw. unmöglich machen. Wenn ein „regulärer“ Arztsitz (vorübergehend) nicht besetzt werden kann, kann dies nicht zu einer neuen Stelle wegen lokalen Sonderbedarfs führen. Bezüglich der strahlentherapeutischen Praxis in W-Stadt hat der Beklagte festgestellt, dass diese nur sehr vage Angaben gemacht habe. Aufgrund einer Fallzahlanalyse ist der Beklagte jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Praxis freie Kapazitäten in größerem Umfang haben muss, da diese in den Quartalen 3/2020 bis 2/2021 mit den Fallzahlen 50,01% unter dem Fachgruppendurchschnitt lag. Hier wären weitere Ermittlungen des Beklagten angezeigt gewesen. Dennoch trägt die eher vage Einschätzung der freien Behandlungskapazitäten und damit die Beurteilungsgrundlage letztlich die Entscheidung des Beklagten. Denn im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen im Klageverfahren hat das MVZ W-Stadt bestätigt, dass man über freie Kapazitäten für strahlentherapeutische Behandlungen (von ca. 50 Fällen pro Quartal) verfüge bei einer Wartezeit von ein bis zehn Tagen je nach Dringlichkeit. Angesichts weiterhin unterdurchschnittlicher Fallzahlen der Praxis (-45,2%) ist diese Angabe plausibel. Außerdem ist der Auskunft der weiteren strahlentherapeutischen Praxis in B-Stadt gegenüber dem Gericht zu entnehmen, das in W-Stadt wegen Umbauarbeiten – vorübergehend – weniger Patienten behandelt worden sind. Die weitere strahlentherapeutische Praxis mit Sitz in B-Stadt hat gegenüber dem Beklagten erklärt, es bestünden 500 freie Kapazitäten für Patienten für Reizbestrahlungen pro Quartal. Angesichts unterdurchschnittlicher Fallzahlen (-17,5% in den Quartalen 3/2020 bis 2/2021 und einer von der Praxis angegebenen Auslastung ihrer drei Bestrahlungsgeräte von damals nur etwa 60% stellte der Beklagte grundsätzlich freie Kapazitäten der Praxis fest, auch wenn die Angabe von 500 freien Behandlungsplätzen reduziert werden müsse, so der Beklagte. Weitere Ermittlungen bzw. eine Konkretisierung der tatsächlich dann angenommenen freien Kapazitäten erfolgten nicht – gerade auch angesichts der Frage, inwieweit die Angaben der Praxis in B-Stadt zu den eigenen Kapazitäten durch eigene wirtschaftliche Interessen verzerrt sein könnten, was deren ausführliche Stellungnahme gegenüber dem Beklagten bzw. der Beigeladenen zu 1) nahelegen könnte. Allerdings haben die ausführlichen Angaben der Praxis in B-Stadt gegenüber dem Sozialgericht bestätigt, dass tatsächlich Kapazitäten zur Behandlung weiterer Patienten mit gutartigen Erkrankungen in einer Größenordnung von ca. 400 pro Quartal bestanden und bereits realisiert wurden und dass – vorübergehende – Engpässe wegen Umbaus der Praxis in K-Stadt und wegen Personalmangels in W-Stadt weitgehend abgefangen werden konnten (Fallzahlen zuletzt +21,8% im Vergleicht zum Durchschnitt). Nachvollziehbar erscheint weiter die dargestellte Möglichkeit bzw. der bereits angestoßene Prozess, die Laufzeit der Bestrahlungsgeräte noch um zwei Stunden zu erhöhen, weiteres Personal zu akquirieren und Vertragsarztsitze aufzuteilen, um so noch weitere Behandlungskapazitäten zu schaffen. Der Beklagte hat damit im Ergebnis zutreffende tatsächliche Annahmen seiner Beurteilung des streitigen Bedarfs zugrunde gelegt. Die weiteren Ermittlungen des Gerichts haben die Annahmen des Beklagten letztlich im Wesentlichen bestätigt. Zwar stellt eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung der Zulassungsgremien einen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich zur Aufhebung des streitbefangenen Beschlusses und zur Verpflichtung führt, die Angelegenheit neu zu entscheiden. Dies kann sich aber dann erübrigen, wenn iSv § 42 Satz 1 SGB X offensichtlich ist, dass die unzureichenden Sachverhaltsermittlungen des Berufungsausschusses dessen Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (BSG, Urteil vom 05.11.2008, B 6 KA 10/08 R). So ist es vorliegend. Noch weitergehende bzw. bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses Ende 2021 aktualisierte Ermittlungen hätten nicht weniger freie Behandlungskapazitäten ergeben wie vom Beklagten angenommen. Er hätte also auch mit weiteren Erkenntnissen die beantragte Sonderbedarfsanstellungsgenehmigung jedenfalls versagt. Angesichts der vom Sozialgericht noch getätigten Ermittlungen bzw. gewonnenen Erkenntnisse und wegen § 42 Satz 1 SGB X kann damit dahingestellt bleiben, ob vorliegend der Beklagte noch weitergehende Sachverhaltsermittlungen hätte tätigen müssen oder nicht. Wegen der jedenfalls auch während des Gerichtsverfahrens (d.h. nach Beendigung der Tätigkeit des Dr. G.) bestätigten bzw. noch vorhandenen freien Kapazitäten in den umliegenden strahlentherapeutischen Praxen kann es aus Sicht des Gerichts auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu Recht den damals noch bestehenden Versorgungsauftrag von Dr. G., um dessen Nachfolge es gerade ging bzw. geht, in die Bedarfsermittlung noch miteinbezogen hat – zumal der Beklagte explizit auf Seite 17 des angefochtenen Beschlusses vom 21.12.2021 ausführt hat, dass er freie Kapazitäten in dem bislang von Dr. G. erbrachten Umfang bei den bestehenden Praxen als vorhanden annehme. In nicht zu beanstandender Weise ist damit der Beklagte davon ausgegangen, dass alle Patienten im von der Klägerin angegebenen Versorgungsbereich – Stadt und Landkreis B-Stadt – und auch im vom Beklagten zugrunde gelegten Umkreis von 60 km um B-Stadt in anderen strahlentherapeutischen Praxen behandelt werden können. Dies ergibt sich aus den Ermittlungen bezüglich der weiteren strahlentherapeutischen Praxen in B-Stadt, H-Stadt und W-Stadt. Alle Patienten in diesem Umfeld können innerhalb von maximal 60 Minuten (mit dem PKW) bzw. 60 km eine strahlentherapeutische Praxis mit ausreichenden Behandlungskapazitäten erreichen. Dabei kommt es nicht auf die Anfahrtszeiten bzw. Entfernung zwischen der klägerischen Praxis in B-Stadt und einer anderen strahlentherapeutischen Praxis an, sondern auf die Anfahrtszeiten bzw. die Entfernung zwischen dem Wohnort der Patienten und einer strahlentherapeutischen Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2021, B 6 KA 2/20 R). Für die östlich von B-Stadt wohnenden Patienten gilt dies angesichts der Versorgungsangebote in B-Stadt, H-Stadt und W-Stadt unproblematisch. Aber auch Patienten, die bis zu 60 km westlich von B-Stadt wohnen, steht ein ausreichendes strahlentherapeutisches Versorgungsangebot zur Verfügung, nämlich jedenfalls in B-Stadt. Sollte es hier zu einer übermäßigen Nachfrage nach strahlentherapeutischen Behandlungen kommen, so kann dies nicht einen Sonderbedarf begründen, sondern es ist Aufgabe der beteiligten Akteure, die Patientenströme unter Nutzung der vorhandenen Kapazitäten gegebenenfalls sinnvoll zu leiten. Darauf, inwieweit Behandlungskapazitäten für Patienten westlich von B-Stadt etwa auch in B2-Stadt oder C-Stadt bestehen, kommt es damit vorliegend nicht mehr an. Unberücksichtigt muss in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass Zuweiser offensichtlich weiterhin gerne ein strahlentherapeutisches Angebot in der Praxis der Klägerin in B-Stadt in Anspruch nehmen würden. Das BSG führt hierzu aus: Ohne Bedeutung ist […], ob sich die Patienten die Behandlung gerade an einem bestimmten Ort (oder möglicherweise bei einem bestimmten Behandler) oder besonders wohnortnah wünschen, wenn hierdurch bestehende Kapazitäten nicht ausgelastet werden. Versicherte haben keinen Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete – optimale – Versorgung (BSG, Urteil vom 17.03.2021, B 6 KA 2/20 R). Die Klägerin hat als Region, die durch die Anstellung versorgt werden soll, die kreisfreie Stadt I-Stadt sowie den Landkreis B-Stadt genannt. Hier leben 179.750 Menschen (Stand: Dezember 2023: 74.907 in der Stadt B-Stadt und 104.843 im Landkreis B-Stadt). Die allgemeine Verhältniszahl (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppe der en beträgt gemäß § 14 Abs. 4 Bedarfsplanungs-RL 152.321. Laut den von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Unterlagen bestehen in B-Stadt 2,5 Vertragsarztsitze Strahlentherapie. Die Verhältniszahl in dem Gebiet, das die Klägerin mit der Sonderbedarfsanstellungsgenehmigung zu versorgen gedenkt, beträgt dagegen nur 71.900 (= 179.750 : 2,5), so dass sich auch hieraus kein Sonderbedarf ableiten lässt. (Faktisch wird von B-Stadt aus ein größeres Einzugsgebiet mitversorgt, wovon auch der Beklagte, der die Patientenversorgung im Umkreis von ca. 60 km von B-Stadt betrachtete, in seinen Erwägungen ausging, dabei aber ebenfalls keinen Sonderbedarf festgestellt hat.) Dass die umliegenden befragten Praxen die strahlentherapeutische Behandlung gutartiger Erkrankungen nicht mit einer Weichteil- bzw. Orthovolttherapie behandeln und deshalb die GOP25310 nicht abrechnen, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Sonderbedarfs. Ungeachtet der Frage, welche Vor- und Nachteile Weichteil- bzw. Orthovolttherapie einerseits oder Behandlung mittels Linearbeschleuniger andererseits haben, ist festzuhalten, dass damit jedenfalls eine ausreichende und zweckmäßige strahlentherapeutische Behandlung gutartiger Erkrankungen gewährleistet ist. Im Übrigen käme eine Zulassung/Anstellungsgenehmigung wegen lokalen Sonderbedarfs nur dann in Betracht, wenn der Bedarf in Bezug auf das gesamte Leistungsspektrum des Fachgebiets der betreffenden Arztgruppe bestünde. Die Nichtabdeckung von Teilaspekten eines Fachgebiets kann keinen lokalen Sonderbedarf gemäß § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie rechtfertigen (ausführlich und überzeugend Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 2. Aufl. 2018, Rn. 652 f.; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2021, L 9 KA 1/18), hier käme allenfalls eine Ermächtigung in Betracht. Da kein Bedarf für eine strahlentherapeutische Sonderbedarfszulassung bzw. Sonderbedarfsanstellungsgenehmigung in B-Stadt besteht, kommt es auf die Frage, inwieweit eine Bedarfsdeckung mit dem in S-Stadt lebenden Beigeladenen zu 8), Jahrgang 1948, angesichts dessen in der mündlichen Verhandlung am 01.08.2024 eher zurückhaltend geäußerter Bereitschaft zu einer umfassenden Tätigkeitsaufnahme, überhaupt sinnvoll wäre, nicht mehr an. Insgesamt ist damit der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass keine strahlentherapeutischen Versorgungsdefizite im von der Klägerin zu versorgenden Bereich (sei in Stadt und Landkreis B-Stadt laut klägerischem Antrag, sei es im Umkreis von 60 km bzw. 60 PKW-Minuten um B-Stadt) bestehen. Deshalb konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt die unterliegende Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die sich mit eigenen Argumenten und eigener Antragstellung am Rechtsstreit und damit auch Kostenrisiko beteiligt hat. Etwaige außergerichtlichen Kosten weiterer Beteiligter (= Beigeladene zu 2) bis 8)) sind nicht zu erstatten.