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Urteil

S 22 SO 55/22

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 75 Abs. 6 SGB XII hat der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Dieser Zahlungsanspruch ist jedoch akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch des Leistungsberechtigten, wie er durch den im Grundverhältnis ergangenen Verwaltungsakt konkretisiert wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Recht, bereits die Übernahme der Vergütung an sich – und damit letztlich die Bewilligung von Sozialhilfe – zu verlangen, steht dem Pflegedienst als Leistungserbringer nicht zu. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus § 77a Abs. 1 S. 2 SGB XII folgt, dass der unmittelbare Vergütungsanspruch des Leistungserbringers frühestens mit Wirksamwerden des Bewilligungsbescheides entsteht, weil er erst dann auch der Höhe nach konkretisiert ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 75 Abs. 6 SGB XII hat der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Dieser Zahlungsanspruch ist jedoch akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch des Leistungsberechtigten, wie er durch den im Grundverhältnis ergangenen Verwaltungsakt konkretisiert wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Recht, bereits die Übernahme der Vergütung an sich – und damit letztlich die Bewilligung von Sozialhilfe – zu verlangen, steht dem Pflegedienst als Leistungserbringer nicht zu. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus § 77a Abs. 1 S. 2 SGB XII folgt, dass der unmittelbare Vergütungsanspruch des Leistungserbringers frühestens mit Wirksamwerden des Bewilligungsbescheides entsteht, weil er erst dann auch der Höhe nach konkretisiert ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Gegenstand dieses Rechtsstreites ist die begehrte Direktzahlung der Rückstände aus der Pflege von Herrn D. in Höhe von 2.776,05 EUR nebst Zinsen durch den Sozialhilfeträger an den Leistungserbringer. Die Klage ist zulässig, insbesondere statthaft als isolierte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG. Der Sozialrechtsweg ist eröffnet (vgl. BayLSG, Beschluss vom 30.03.2023,). Die Klagebefugnis ergibt sich aus der Nichtleistung der vom Kläger geltend gemachten Direktzahlung. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger derzeit keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten hat. Als Rechtsgrundlage kommen im „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis“ Ansprüche im Grundverhältnis, im Erfüllungsverhältnis sowie im Sachleistungsverschaffungsverhältnis in Betracht. Das Grundverhältnis betrifft den öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger. Das Erfüllungsverhältnis betrifft das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer. Das Sachleistungsverschaffungsverhältnis betrifft die öffentlich-rechtlichen Verträge zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer. Ein Leistungsanspruch im Grundverhältnis scheidet schon deshalb aus, weil Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII nur Personen gewährt werden kann, die pflegebedürftig sind (§ 61 Satz 1 SGB XII). Der Kläger ist ein Pflegedienst und hat somit keinen eigenen Anspruch. Er ist hierbei auch nicht als Prozessstandschafter von Herrn D. aufgetreten. Der Rechtsstreit wird im Namen des Pflegedienstes geführt und es ist auch nicht vorgetragen, dass dieser oder sein gesetzlicher Betreuer einer Prozessstandschaft zugestimmt hat. Auch im Erfüllungsverhältnis besteht kein Zahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers. Dieses zivilrechtliche Schuldverhältnis betrifft die Vertragsbeziehung zwischen dem Leistungsberechtigten D. und dem Kläger als Leistungserbringer. Der Beklagte als Sozialhilfeträger, gegen den der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eine Geldleistung geltend macht, ist hierbei nicht involviert. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Geldleistung kann somit nur der Direktzahlungsanspruch nach § 75 Abs. 6 SGB XII im sozialrechtlichen Sachleistungsverschaffungsverhältnis sein. Danach hat der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Der Zahlungsanspruch ist akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch des Leistungsberechtigten, wie er durch den im Grundverhältnis ergangenen Verwaltungsakt konkretisiert wurde (zu § 93 BSHG vgl. BVerwG v. 19.05.1994 – 5 C 33/91 – BVerwGE 96, 71, 77). Dies folgt aus § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der die Höhe des Vergütungsanspruchs an die gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangene Leistungsbewilligung bindet. Auch dem Grunde nach entsteht der Vergütungsanspruch damit erst mit der von § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Bezug genommenen Bewilligungsentscheidung; ein Recht, bereits die Übernahme der Vergütung an sich – und damit letztlich die Bewilligung von Sozialhilfe – zu verlangen, steht dem Leistungserbringer nicht zu. Zugleich ergibt sich aus § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII, dass der unmittelbare Vergütungsanspruch frühestens mit Wirksamwerden des Bewilligungsbescheides entsteht, auf den § 77a Abs. 1 Satz 2 SGB XII abstellt, weil er erst dann auch der Höhe nach konkretisiert ist (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII, Stand: 03.11.2022, Rn. 120 sowie BeckOK SozR/Siebel-Huffmann, 69. Ed. 1.12.2021, SGB XII § 75 Rn. 80; LPK-SGB XII/Arne von Boetticher, 12. Aufl. 2020, SGB XII § 75 Rn. 45; Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier, 7. Aufl. 2020, SGB XII § 75 Rn. 46 und auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 75 SGB XII, Stand: 01.05.2024, Rn. 121). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen besteht im vorliegenden Fall (noch) kein Leistungsanspruch, weil gegenüber dem Pflegebedürftigen Herrn D. unstreitig noch kein Bewilligungsbescheid ergangen ist. Es fehlt damit im sozialrechtlichen Grundverhältnis an einer Bewilligung, die jedoch Voraussetzung für die Geltendmachung eines Direktzahlungsanspruches durch den Leistungserbringer wäre (Akzessorietät). Soweit der Kläger einwendet, Herrn D. in dem guten Glauben gepflegt zu haben, dass dieser später noch Sozialhilfeleistungen erhalten werde, trifft ihn das Zahlungsausfallrisiko. Das Bundessozialgericht hat – jedenfalls zur alten Rechtslage – hierzu folgende Ausführungen gemacht (BSG, Urteil vom 23. November 2023 – B 8 SO 1/23 R, Rn. 20): „Es ist nach alledem Sache des Leistungserbringers, bei Aufnahme und in der Folge die weitere Leistungserbringung im Einzelfall davon abhängig zu machen, dass der potentiell Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (ggf. durch gerichtlichen Eilrechtsschutz) auf eine baldige Entscheidung über den Leistungsanspruch hinwirkt. Sieht er die Leistungserbringung ohne einen erfolgten Schuldbeitritt nach Bewilligung von Leistungen nach seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation als nicht mehr hinnehmbar an, muss er die Erbringung der Hilfen einstellen und es dem Leistungsberechtigten überlassen, welche rechtlichen Schritte dieser ergreifen will.“ Nach Auffassung der Kammer gilt dieser Grundsatz auch nach neuer Rechtslage, wonach ein Schuldbeitritt nicht mehr erforderlich ist, sondern der Direktzahlungsanspruch mit der Bewilligungsentscheidung kraft Gesetzes entsteht. In beiden Konstellationen ist es so, dass zunächst im Grundverhältnis Sozialhilfe gewährt sein muss. § 75 Abs. 6 SGB XII ist gerade nicht dahingehend auszulegen, dass er dem Leistungserbringer über den Anspruch auf Zahlung der Vergütung hinaus auch ein Recht vermittelt, bereits die Übernahme der Vergütung an sich gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen – und damit letztlich den Sozialhilfeanspruch selbst (vgl. dazu auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 75 SGB XII, Stand: 01.05.2024, Rn. 119). Im Ergebnis hatte die Klage keinen Erfolg und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gegen dieses Urteil findet gemäß § 143 SGG die Berufung an das Bayerische Landessozialgericht nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrungstatt.