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Urteil

S 16 AL 200/06

SG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit vermieden wird, auch wenn Aufhebungsverträge abgeschlossen wurden. • Der bloße Umstand, dass der Antragsteller die Beendigung der Arbeitsverhältnisse selbst herbeigeführt hat, schließt den Anspruch nicht aus; er kann jedoch die Leistungsdauer gemäß § 57 Abs. 3 S.2 i.V.m. § 144 SGB III verkürzen. • Fehlt ein wichtiger Grund für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, ist die Leistungsdauer um die Dauer einer Sperrzeit zu kürzen; ein wichtiger Grund liegt nicht allein in organisatorischen Unvereinbarkeiten verschiedener Teilzeitaufgaben.
Entscheidungsgründe
Überbrückungsgeld trotz Aufhebungsverträge; Verkürzung bei fehlendem wichtigen Grund • Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit vermieden wird, auch wenn Aufhebungsverträge abgeschlossen wurden. • Der bloße Umstand, dass der Antragsteller die Beendigung der Arbeitsverhältnisse selbst herbeigeführt hat, schließt den Anspruch nicht aus; er kann jedoch die Leistungsdauer gemäß § 57 Abs. 3 S.2 i.V.m. § 144 SGB III verkürzen. • Fehlt ein wichtiger Grund für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, ist die Leistungsdauer um die Dauer einer Sperrzeit zu kürzen; ein wichtiger Grund liegt nicht allein in organisatorischen Unvereinbarkeiten verschiedener Teilzeitaufgaben. Die Klägerin war bis 31.03.2006 in mehreren Teilzeitstellen als Sozialpädagogin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin beschäftigt. Parallel absolvierte sie eine berufsbegleitende Weiterbildung, erhielt im Dezember 2005 die Approbation und wurde zum 01.04.2006 für eine kassenärztliche Zulassung zugelassen. Sie löste zwei bestehende Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsverträge zum 31.03.2006 und nahm zum 01.04.2006 eine selbstständige psychotherapeutische Tätigkeit auf. Am 13.03.2006 beantragte sie Überbrückungsgeld; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin habe die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das Gericht hat über den Anspruch und eine etwaige Kürzung der Leistungsdauer zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 57 SGB III (Fassung 31.12.2005–31.07.2006) in Verbindung mit § 144 SGB III für Sperrzeitfolgen und § 193 SGG für Kostenentscheidung. • Tatbestandsmerkmale des § 57 Abs.1 und Abs.2 SGB III sind erfüllt: die Klägerin nahm eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit auf, stand nicht mehr in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, suchte keine versicherungspflichtige Beschäftigung, meldete sich nicht arbeitslos und legte die erforderliche Stellungnahme zur Tragfähigkeit vor. • Zur Frage der Vermeidung von Arbeitslosigkeit ist entscheidend, ob nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse tatsächlich Arbeitslosigkeit eingetreten wäre; das frühere Herbeiführen der Beendigung durch Aufhebungsverträge ist hierfür unschädlich. Daher steht der Grundanspruch nicht entgegen. • Allerdings regelt § 57 Abs.3 S.2 i.V.m. § 144 SGB III, dass die Leistungsdauer zu kürzen ist, wenn die Arbeitslosigkeit durch eigenes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; im vorliegenden Fall führte das Verhalten der Klägerin zu einer Verkürzung um 12 Wochen, weil kein wichtiger Grund für die Aufhebungsverträge vorlag. • Ein wichtiger Grund nach § 144 Abs.1 S.1 und 3 SGB III liegt hier nicht: Die alleinige Unvereinbarkeit unterschiedlicher Teilzeitstrukturen und Überqualifikation begründet nach der Prüfung der Kammer keinen solchen wichtigen Grund, zumal die Zulassungseffekte nicht für die Beurteilung der Zumutbarkeit bis 31.03.2006 zu berücksichtigen sind. Die Klage war in vollem Umfang begründet: Der Bescheid der Beklagten wurde aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Überbrückungsgeld für die Zeit von 12 Wochen nach dem 01.04.2006 bis zum 30.09.2006 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vermieden hat, weshalb ein Anspruch nach § 57 Abs.1 SGB III besteht. Wegen der selbstverschuldeten Herbeiführung der Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne wichtigen Grund wurde die Leistungsdauer jedoch um 12 Wochen gekürzt. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.