Urteil
S 5 SO 94/09
SG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kostenbeiträge für die stationäre Unterbringung nach § 92a SGB XII sind aus dem gemeinsamen bereinigten Einkommen zu ermitteln; das verfügbare Einkommen ist nach Kopfteilen zuzuteilen.
• Der Sozialhilfeträger muss bei Heranziehung nach § 92a Abs. 1 SGB XII sein Ermessen ausüben; unterlässt er dies, ist die Festsetzung rechtswidrig.
• Für längerfristige stationäre Leistungen ist gemäß § 92a Abs. 2 SGB XII grundsätzlich nach Kopfteilen zuzurechnen; in atypischen Fällen kann Ermessen erforderlich sein.
• Angemessene Versicherungsaufwendungen sind nur nach § 82 SGB XII abzugsfähig; Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug gehören regelmäßig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt.
• Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 193 SGG; die obsiegende Hälfte ist zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Kostenbeitrag bei stationärer Unterbringung: Berechnung nach § 92a SGB XII, Ermessenserfordernis • Kostenbeiträge für die stationäre Unterbringung nach § 92a SGB XII sind aus dem gemeinsamen bereinigten Einkommen zu ermitteln; das verfügbare Einkommen ist nach Kopfteilen zuzuteilen. • Der Sozialhilfeträger muss bei Heranziehung nach § 92a Abs. 1 SGB XII sein Ermessen ausüben; unterlässt er dies, ist die Festsetzung rechtswidrig. • Für längerfristige stationäre Leistungen ist gemäß § 92a Abs. 2 SGB XII grundsätzlich nach Kopfteilen zuzurechnen; in atypischen Fällen kann Ermessen erforderlich sein. • Angemessene Versicherungsaufwendungen sind nur nach § 82 SGB XII abzugsfähig; Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug gehören regelmäßig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. • Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 193 SGG; die obsiegende Hälfte ist zu erstatten. Die Eheleute klagen gegen Bescheide der Sozialhilfeträgerin über einen von ihnen zu leistenden Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung der Ehefrau in einem Heim der AWO. Die Ehefrau ist seit 2004 dort untergebracht; die Beklagte erkannte die Kosten an und setzte ab 1.10.2008 sowie in späteren Änderungsbescheiden einen monatlichen Kostenbeitrag fest. Grundlage waren die Renten und weiteren Einkünfte beider Ehegatten sowie Abzüge für Versicherungen und Miete. Die Kläger legten Widerspruch ein und erhoben Klage, da sie die Heranziehung und die Höhe des Beitrags für rechtswidrig halten; sie berufen sich auf weitere Aufwendungen wie Pkw-Kosten und Versicherungen. Das Sozialgericht prüfte die Berechnung nach § 92a SGB XII, berücksichtigte die Empfehlungen des Deutschen Vereins und ermittelte das verfügbare Einkommen sowie den Kopfteil des verbleibenden Ehegatten. • Rechtsgrundlage ist § 92a SGB XII; für die konkrete Berechnung sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins als sachgerechte Orientierung heranzuziehen. • Vom gemeinsamen Bruttoeinkommen sind nach § 82 SGB XII nur angemessene Aufwendungen abzuziehen; hier sind lediglich Haftpflicht- und Hausratversicherung absetzbar, nicht jedoch Aufwendungen für das Halten eines Pkw. • Zur Ermittlung des verfügbaren Einkommens sind der notwendige Lebensunterhalt des im Haushalt verbleibenden Ehegatten (Regelsatz und Unterkunftskosten) sowie anerkennbare Sonderbedarfe wie eine Monatskarte abzuziehen. • Das verbleibende verfügbare Einkommen ist nach § 92a Abs. 2 SGB XII grundsätzlich nach Kopfteilen zuzurechnen; davon ergibt sich der Kopfteil der stationär untergebrachten Person als einzusetzender Kostenbeitrag. • Die Beklagte hat bei der Heranziehung nach § 92a Abs. 1 SGB XII kein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt; daher sind Festsetzungen, die allein auf § 92a Abs. 1 beruhen, rechtswidrig. • Die Heranziehung nach § 92a Abs. 2 SGB XII ist jedoch nicht von der fehlenden Ermessensausübung nach Abs.1 berührt; für die vorliegende, nicht atypische Lage ist die Anwendung der Kopfteilsaufteilung geboten. • Konsequenz: Das Gericht berechnete das verfügbare Einkommen für die relevanten Zeiträume und setzte die zulässigen Kostenbeiträge konkret auf 195,03 € (ab Okt.2008), 182,09 € (ab Feb.2009) und 192,89 € (ab Okt.2009) fest; die übergeleitete Rente der Klägerin ist abzuziehen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen gemäß § 193 SGG. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Bescheide sind insoweit aufzuheben, als sie höhere Kostenbeiträge festsetzen als vom Gericht berechnet: 195,03 € ab Oktober 2008, 182,09 € ab Februar 2009 und 192,89 € ab Oktober 2009; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die notwendige außergerichtliche Hälfte der Kosten der Kläger zu erstatten. Begründet wurde dies damit, dass die korrekte Berechnung nach § 92a SGB XII das gemeinsame bereinigte Einkommen, angemessene Abzüge nach § 82 SGB XII und die Zuteilung nach Kopfteilen ergibt und die Behörde ihr Ermessen bei Heranziehung nach Abs.1 nicht ausgeübt hat, weshalb nur die Heranziehung nach Abs.2 greift. Dadurch sind die konkret festgesetzten niedrigeren Kostenbeiträge zu zahlen und die Zahlungspflicht der Kläger entsprechend zu begrenzen.