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Urteil

S 29 AS 1018/14

SG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei längerem gemeinsamen Zusammenleben wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, dass Partner Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen; diese Vermutung obliegt dem Leistungsberechtigten zu widerlegen. • Die tatsächlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse sind maßgeblich; formale Mietvertragsänderungen ändern nichts am Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, wenn weiterhin gemeinsame Nutzung, gemeinsame Zahlungen oder gegenseitige Unterstützung vorliegen. • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld erhalten; deren Einkommen ist nach § 9 Abs. 2 SGB II anteilig zu berücksichtigen. • Bei laufenden, schwankenden Einnahmen darf zur Anrechnung ein monatlicher Durchschnitt nach § 2 Abs. 3 Alg II-V gebildet werden; abzugsfähige Pauschalen sind zu berücksichtigen. • Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für Arzneimittel ist nur bei nachgewiesenem, unabweisbarem und laufendem Mehraufwand zu gewähren; pauschale oder nicht belegte Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Bedarfsgemeinschaft bei langjährigem Zusammenleben und Anrechnung von Einkommen des Partners • Bei längerem gemeinsamen Zusammenleben wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, dass Partner Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen; diese Vermutung obliegt dem Leistungsberechtigten zu widerlegen. • Die tatsächlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse sind maßgeblich; formale Mietvertragsänderungen ändern nichts am Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, wenn weiterhin gemeinsame Nutzung, gemeinsame Zahlungen oder gegenseitige Unterstützung vorliegen. • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können in einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld erhalten; deren Einkommen ist nach § 9 Abs. 2 SGB II anteilig zu berücksichtigen. • Bei laufenden, schwankenden Einnahmen darf zur Anrechnung ein monatlicher Durchschnitt nach § 2 Abs. 3 Alg II-V gebildet werden; abzugsfähige Pauschalen sind zu berücksichtigen. • Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für Arzneimittel ist nur bei nachgewiesenem, unabweisbarem und laufendem Mehraufwand zu gewähren; pauschale oder nicht belegte Behauptungen genügen nicht. Die Klägerin lebt seit Mitte der 1990er Jahre mit Herrn D. in einer gemeinsamen Doppelhaushälfte (105 qm) und erhielt seit 2005 Leistungen nach SGB II. Der Beklagte stellte die Klägerin und Herrn D. als Bedarfsgemeinschaft fest und berücksichtigte D.s Erwerbsminderungsrente und geringfügiges Erwerbseinkommen bei der Leistungsberechnung für Juli bis Dezember 2014. Die Klägerin beantragte die Gewährung höherer Leistungen ohne Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft, da Herr D. wegen voller Erwerbsminderung keine SGB-II-Leistungen beanspruchen könne und zwischen ihnen keine Bedarfsgemeinschaft bestehe. Sachverständige, Hausbesuche und frühere Entscheidungen hatten unterschiedliche Feststellungen erbracht; insbesondere bestanden Zweifel an glaubhaften Angaben zur angeblichen Trennung. Der Beklagte bewilligte Kosten der Unterkunft nach der Höchstgrenze für zwei Personen und berücksichtigte Heizkosten sowie Durchschnittswerte beim Erwerbseinkommen. Die Klägerin wies außerdem Mehrbedarfsanträge zurück. • Verfahrensrechtlich war eine erste Klage unzulässig, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen war (§ 78 SGG), die Verfahren wurden verbunden. • Rechtliche Anspruchsgrundlage für Leistungen ist §§ 7, 9 SGB II; Anspruch setzt Hilfebedürftigkeit und ggf. Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft voraus. • Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c und § 7 Abs. 3a SGB II wird bei längerem Zusammenleben vermutet, dass der gegenseitige Wille zum Einstehen besteht; diese Vermutung ist zu prüfen und vom Leistungsberechtigten zu widerlegen. • Die Kammer kam aufgrund langer Wohngemeinschaft, wiederholter Hausbesuche, widersprüchlicher und wenig glaubhafter Angaben der Klägerin und der tatsächlichen gemeinsamen Nutzung/Abwicklung finanzieller Angelegenheiten zum Ergebnis, dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt wurde. • Formale Änderungen der Mietverhältnisse (Untermietverträge, getrennte Mietverträge) sind nicht entscheidend, wenn weiterhin wirtschaftliche Verflechtungen und gemeinsame Zahlungen bestehen; tatsächliches Wirtschaften aus einem Topf spricht für eine Bedarfsgemeinschaft. • Die Anrechnung des Einkommens des Herrn D. erfolgte entsprechend § 9 Abs. 2 SGB II anteilig; bei schwankendem Erwerbseinkommen durfte der Beklagte einen monatlichen Durchschnitt nach § 2 Abs. 3 Alg II-V bilden und abzugsfähige Pauschalen berücksichtigen. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für laufende Arzneimittel, weil sie den unabweisbaren, dauerhaften Mehraufwand nicht substantiiert nachgewiesen hat; ärztliche Unterlagen und Empfehlungen reichten nicht aus. • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente sind nicht generell vom SGB-II-Bezug ausgeschlossen, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben; in solchen Fällen kann Sozialgeld nach § 19 Abs.1 SGB II bzw. anteilige Anrechnung erfolgen. Die Klagen der Klägerin werden abgewiesen. Das Gericht bestätigt die vorläufige Bewilligung des Beklagten und die Berücksichtigung einer Bedarfsgemeinschaft mit Herrn D.; dessen Rente und Erwerbseinkommen sind anteilig auf den Leistungsbedarf der Klägerin anzurechnen. Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung des gegenseitigen Einstehens nicht widerlegt; formale Vertragsgestaltungen änderten nichts an den tatsächlichen Lebens‑ und Wirtschaftsverhältnissen. Ansprüche auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung oder besonderer Arzneimittelkosten sind nicht bewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.