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Urteil

S 22 AS 284/13

SG OSNABRUECK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst sind Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und nicht generell von § 11a SGB II ausgenommen. • Für Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst ist nach der ALG II-V ein pauschaler Freibetrag von 175,00 Euro (für 2012) abzuziehen. • Absetzbeträge für Erwerbstätigkeit (§ 11b SGB II) und für Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst sind nebeneinander gesondert anzusetzen. • Die ALG II-V darf insoweit nicht so angewendet werden, dass Beteiligte, die im Bundesfreiwilligendienst tätig sind, gegenüber ehrenamtlich Tätigen benachteiligt werden.
Entscheidungsgründe
Freibetrag für Bundesfreiwilligendienst neben Erwerbsfreibetrag anzuerkennen • Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst sind Einkommen im Sinne von § 11 SGB II und nicht generell von § 11a SGB II ausgenommen. • Für Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst ist nach der ALG II-V ein pauschaler Freibetrag von 175,00 Euro (für 2012) abzuziehen. • Absetzbeträge für Erwerbstätigkeit (§ 11b SGB II) und für Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst sind nebeneinander gesondert anzusetzen. • Die ALG II-V darf insoweit nicht so angewendet werden, dass Beteiligte, die im Bundesfreiwilligendienst tätig sind, gegenüber ehrenamtlich Tätigen benachteiligt werden. Die Kläger begehrten Leistungen nach dem SGB II für Mai bis Juli 2012. Kläger 1 erhielt in diesem Zeitraum eine Aufwandsentschädigung aus dem Bundesfreiwilligendienst (monatlich 210,26 Euro) und zusätzlich Erwerbseinkünfte aus einer Gastronomiebeschäftigung. Der Beklagte setzte die Einkünfte einheitlich als Erwerbseinkommen an und berücksichtigte Absetzbeträge nach der ALG II-V bzw. § 11b SGB II; einen besonderen Freibetrag für den Bundesfreiwilligendienst berücksichtigte er nicht in entsprechender Höhe. Die Kläger wendeten ein, die BFD-Einnahmen seien als ehrenamtliche Aufwandsentschädigung zu behandeln und ein gesonderter Freibetrag sei zu gewähren. Das Gericht hat nach Prüfung der Verwaltungsvorgänge entschieden, dass ein Freibetrag von 175,00 Euro auf die BFD-Einkünfte anzusetzen ist und daneben die Freibeträge für Erwerbseinkommen nach § 11b SGB II gelten. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und nach § 54 SGG zulässig. • Einkommenseinstufung: Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und nicht generell als nicht zu berücksichtigende Einnahmen nach § 11a SGB II einzuordnen. • Rechtsgrundlage für Freibetrag: Nach § 1 Abs.7 Satz 1 ALG II-V ist für Einkünfte aus Bundesfreiwilligendienst im Jahr 2012 ein Pauschbetrag von 175,00 Euro abzuziehen. • Nebenordnung der Freibeträge: Die Regelungen der ALG II-V und des § 11b SGB II stehen nicht so zueinander, dass der Pauschalbetrag für BFD-Einkünfte den allgemeinen Absetzbetrag für Erwerbstätigkeit ausschließt; beide Absetzbeträge sind gesondert und nebeneinander anzusetzen. • Auslegung und Zweck: Die Auslegung der Verordnung darf nicht zu einer Benachteiligung von BFD-Teilnehmern gegenüber ehrenamtlich Tätigen führen; Zweck der Pauschalierung war Vereinfachung ohne Schlechterstellung. • Anwendung auf den Einzelfall: Konkrete Berechnung ergab für Mai 2012 einen abzuziehenden Betrag von 175,00 Euro auf die BFD-Einnahmen und gesonderte Absetzbeträge auf das Erwerbseinkommen, analog für die weiteren Monate. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.05.2012–31.07.2012 einen Freibetrag von 175,00 Euro auf die Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst des Klägers 1 zu berücksichtigen und die daraus resultierenden höheren Leistungen nach dem SGB II nachzuzahlen. Zusätzlich sind die nach § 11b SGB II geltenden Absetzbeträge für das Erwerbseinkommen gesondert zu berücksichtigen. Die Berufung wurde zugelassen, und der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.