Beschluss
S 16 AS 534/13
SG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausführungsbescheid, der lediglich einen Gerichtsbescheid umsetzt und keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X enthält, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage angreifbar.
• Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Ein Begründungsfehler der Behörde bei der Widerspruchsentscheidung begründet allein keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, wenn in der Sache keine Regelung i.S.d. § 31 SGB X vorliegt.
Entscheidungsgründe
Kein Verwaltungsakt bei Ausführungsbescheid ohne eigenständige Regelung • Ein Ausführungsbescheid, der lediglich einen Gerichtsbescheid umsetzt und keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X enthält, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage angreifbar. • Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Ein Begründungsfehler der Behörde bei der Widerspruchsentscheidung begründet allein keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage, wenn in der Sache keine Regelung i.S.d. § 31 SGB X vorliegt. Die Klägerin wandte sich gegen einen Ausführungsbescheid der Beklagten vom 17.04.2013, der den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 08.04.2013 umsetzt und für einen bestimmten Zeitraum weitere Unterkunftskosten monatlich ausweist. Die Klägerin erhob Widerspruch, der von der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurde mit der Begründung, der Ausführungsbescheid enthalte keinen Regelungsgehalt über das Grundurteil hinaus. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zur Klage gegen den Ausführungsbescheid. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und berücksichtigte, dass bereits ein vorangegangenes Verfahren zu engen Sachfragen lief. Es erwog zudem, keinen besonderen Vertreter beizuordnen. • Rechtliche Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe: Nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bei nicht tragbaren Kosten und hinreichender Aussicht auf Erfolg gewährt; die Klägerin ist zwar bedürftig, die Klage bietet aber keine Erfolgsaussicht. • Erforderlichkeit eines Verwaltungsakts für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage: Es muss ein Verwaltungsakt mit Regelungsgehalt i.S.d. § 31 SGB X vorliegen; bloße Umsetzung eines Gerichtsbescheids erfüllt dies nicht. • Auslegung des Begriffs der Regelung: Maßgeblich ist der objektive Erklärungswillen der Behörde und wie der Empfänger die Erklärung verstehen musste; eine Regelung begründet verpflichtende Rechtswirkungen nach außen. • Anwendung auf den vorliegenden Ausführungsbescheid: Der Bescheid setzt nur den Gerichtsbescheid um und enthält keine eigenständige Regelung; auch der Verweis auf Horizontalberechnungen ändert daran nichts, weil diese lediglich die Umsetzung konkretisieren. • Begründungsfehler des Widerspruchsbescheids: Selbst wenn die Beklagte den Widerspruch als unzulässig statt als unbegründet hätte behandeln müssen, stellt dies keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine Erfolgsaussicht der Klage dar; es handelt sich um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler. • Beiordnung und Vertretung: Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens und der Rechtsprechung des BSG wird trotz Hinweises kein besonderer Vertreter beigeordnet; eine Ausnahme von der Beiordnungspflicht erscheint hier gerechtfertigt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage ist unzulässig, weil der Ausführungsbescheid keinen Verwaltungsakt mit Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X darstellt, sondern lediglich das Gerichtsbescheid umsetzt. Aus diesem Grund kann die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nicht erfolgreich sein. Ein verfahrensrechtlicher Begründungsfehler der Beklagten ändert an der fehlenden Erfolgsaussicht nichts, und eine Beiordnung eines besonderen Vertreters wird nicht vorgenommen.