Beschluss
S 43 AL 100/20
SG OSNABRUECK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Voraussetzung für den Gründungszuschuss nach §93 Abs.2 SGB III ist ein tatsächlich bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.
• Eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach §421d SGB III greift nur, wenn der Anspruch sich durch Erfüllung oder andere in §148 SGB III genannte Tatbestände faktisch auf einen Tag gemindert hat; eine weitergehende Auslegung kommt nicht in Betracht.
• Pandemiebedingte Verzögerungen begründen keine fiktive Vorverlegung des Beginns der Selbständigkeit und sind nicht über die Rechtsfigur der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kompensierbar, soweit es sich nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist im Sinne des §27 SGB X handelt.
Entscheidungsgründe
Kein Gründungszuschuss bei fehlendem 150-Tage-Anspruch auf Arbeitslosengeld • Voraussetzung für den Gründungszuschuss nach §93 Abs.2 SGB III ist ein tatsächlich bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. • Eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach §421d SGB III greift nur, wenn der Anspruch sich durch Erfüllung oder andere in §148 SGB III genannte Tatbestände faktisch auf einen Tag gemindert hat; eine weitergehende Auslegung kommt nicht in Betracht. • Pandemiebedingte Verzögerungen begründen keine fiktive Vorverlegung des Beginns der Selbständigkeit und sind nicht über die Rechtsfigur der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kompensierbar, soweit es sich nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist im Sinne des §27 SGB X handelt. Der Kläger beantragte am 03.06.2020 einen Gründungszuschuss nach §93 SGB III für die geplante Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 01.08.2020 und legte einen Businessplan vor. Er war zuvor wiederholt in der Kfz-Branche tätig und im Juni 2020 in die Handwerksrolle eingetragen sowie gewerbeanmeldet. Die Agentur lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22.07.2020 ab, weil der Kläger bei Aufnahme der Selbständigkeit nur noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 118 Tagen hatte; nach Ansicht der Agentur war §421d SGB III nicht einschlägig. Der Kläger beantragte Widerspruch und klagte, er habe pandemiebedingte Verzögerungen bei der Gründung erlitten, ursprünglich sei ein früherer Beginn geplant gewesen, und §421d SGB III sowie eine Wiedereinsetzung würden zu einem ausreichenden Restanspruch führen. • Rechtsgrundlagen: §93 Abs.1, Abs.2 SGB III; §148 SGB III; §421d SGB III; §27 SGB X. • Tatbestandliches Erfordernis des §93 Abs.2 SGB III ist ein tatsächlich bestehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit; es kommt nicht auf einen fiktiven oder hypothetischen Anspruch an. • Im vorliegenden Fall war der Anspruch des Klägers bei Aufnahme der Selbständigkeit am 01.08.2020 auf 118 Tage gemindert, sodass die Tatbestandsvoraussetzung des §93 Abs.2 Nr.1 SGB III nicht erfüllt ist. • §421d SGB III verlängert die Anspruchsdauer einmalig nur für Fälle, in denen sich der Anspruch in der Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2020 durch Erfüllung faktisch auf einen Tag gemindert hat; die Norm ist nach Wortlaut und Gesetzeszweck nicht auf andere Fälle zu erweitern. • Eine analoge oder teleologische Ausdehnung von §421d SGB III oder von §93 SGB III scheidet aus: Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor und die Interessenlage sowie der Ausnahmecharakter von §421d SGB III rechtfertigen keine Rechtsfortbildung. • Die Rechtsfigur der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greift nicht, weil die Anforderung des §93 Abs.2 SGB III keine gesetzliche Frist i.S.d. §27 SGB X darstellt; somit kann eine pandemiebedingte Verzögerung nicht zu einer fiktiven Vorverlegung des Beginns der Selbständigkeit führen. • Da die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen, musste die Agentur kein Ermessen ausüben; deswegen ist auch kein Ermessensfehler gegeben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung des Gründungszuschusses, weil er zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht über einen tatsächlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen verfügte. Eine Anwendung oder Ausdehnung des §421d SGB III kommt nicht in Betracht, da die Verlängerung nur greift, wenn der Anspruch sich tatsächlich auf einen Tag gemindert hat, was hier nicht vorliegt. Eine fiktive Behandlung des Anspruchs oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet rechtlich aus. Kosten werden nicht erstattet.