Gerichtsbescheid
S 6 SO 83/19
SG Regensburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage vom 02.05.2019 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage vom 02.05.2019 ist als unzulässig abzuweisen. Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers, gemäß § 71 Abs. 1 SGG, bzw. die Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters, gemäß § 72 Abs. 1 SGG, für dieses Verfahren offengelassen werden kann (s. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 – L 4 AS 32/12; LSG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 – L 1 KR 60/12, sowie MKLS/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 72 Rn. 2c). Jede (zulässige) Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus und es besteht der allgemeine Grundsatz, dass Gerichte nicht unnütz oder unlauter in Anspruch genommen werden sollen. Dies begründet sich aus dem im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG, vor § 51, Rn. 16, 16a). Auch im nunmehr vorliegenden Fall kann das Sozialgericht jedoch keine nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung anzuerkennenden Gründe für ein sachliches Bedürfnis einer gerichtlichen Entscheidung erkennen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.11.1971, Az. IV ZR 26/70, Rn. 11). Der Kläger, der seit Beginn des Jahres 2018 über 220 Verfahren initiierte, erhebt erneut „stereotyp“ Klage. Wieder fehlen, trotz eines aus verschiedenen Teilen früherer Anträge zusammengesetzten Schriftsatzes, selbst rudimentäre Ausführungen zu den tatsächlichen Umständen, die eine sachgerechte Prüfung eines Anspruches auf Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen würden. Aus welchen Gründen der Kläger nicht von der ihm mit den Gerichtsschreiben eingeräumten Gelegenheit zur Konkretisierung seines Klagebegehrens Gebrauch gemacht hat, bleibt unerschlossen. Somit erschöpft sich der einzig erkennbare Zweck (auch) dieses Verfahrens darin, den Beklagten und das Gericht zu beschäftigen. Verbindendes Element der Verfahren ist, dass der Kläger einstweilige Rechtsschutzanträge stellt und Klagen erhebt, sich dann aber im Weiteren – regelmäßig unter Verweis auf seinen nicht näher spezifizierten, gesundheitlichen Zustand oder die für sich in Anspruch genommene Überlastung – jeglicher weiteren Mitwirkung enthält (vereinzelt unter Verweis auf die Amtsermittlungspflicht). Der Kläger möchte jedoch weder die Hilfe eines Betreuers, noch auf die Hilfe eines Vertreters für ein Verwaltungsverfahren, gemäß § 15 SGB X, zurückgreifen. Auf wiederholte, letztlich auch seinen Interessen dienende, Gerichtsschreiben reagiert der Kläger regelmäßig nicht. In der Gesamtbewertung wird das Sozialgericht in unlauterer Weise mit einem erneuten Verfahren überzogen und das Gericht unnütz bemüht (vgl. hierzu auch MüKoZPO, Vorbemerkung zu § 253, Rn. 11 und 12). Weiterhin ist die Klage unzulässig, weil es dem Gericht (wiederum) nicht möglich war, zu bestimmen, was der Kläger genau will und welche konkrete, näher bestimmte Leistung er warum begehrt (vgl. MKLS/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 92 Rn. 8). Grundsätzlich entscheidet das Gericht gemäß § 123 SGG über die vom Antragssteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung eines Antrags gebunden zu sein. Unklare Anträge sind nach dem sogenannten „Meistbegünstigungsprinzip“ unabhängig vom Wortlaut, unter Berücksichtigung des wirklichen Willens, so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Dabei orientiert sich das Gericht grundsätzlich daran, was nach dem antragstellenden Vorbringen begehrt wird, soweit vernünftige Klagende mutmaßlich ihren Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würden und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. hierzu bspw. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R, Rn. 11). Zudem ist das Gericht gehalten, bei unklaren Anträgen mit den Beteiligten zu klären, was gewollt ist und darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 SGG). Auch unter Beachtung dieser Grundsätze war es dem Gericht nicht möglich, ein für die Zulässigkeit der Klage ausreichend bestimmtes Begehren des Klägers herauszuarbeiten. Das Gericht kann ohne die Mitwirkung des Klägers nicht einmal erkennen, ob der Kläger isoliert gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung der ... vorgehen möchte oder (wie das Gericht eher annimmt) gegen den Landkreis R.. Auf diesen Umstand hat das Gericht auch mehrmals hingewiesen und darum gebeten, das Begehren zu konkretisieren. Eine weitere Erläuterung erfolgte nicht. Was der Kläger demnach mit der nun vorliegenden Klage begehrt, weiß das Gericht ohne Mitwirkung des Klägers schlichtweg nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.