OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

S 6 SO 81/22

SG Regensburg, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Klage vom 16.08.2022 war als unzulässig abzuweisen. Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Jede (zulässige) Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus und es besteht der allgemeine Grundsatz, dass Gerichte nicht unnütz oder unlauter in Anspruch genommen werden sollen. Dies begründet sich aus dem im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG, vor § 51, Rn. 16, 16a). Auch im nunmehr vorliegenden Fall kann das Sozialgericht jedoch keine nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung anzuerkennenden Gründe für ein sachliches Bedürfnis einer gerichtlichen Entscheidung erkennen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.11.1971, Az. IV ZR 26/70, Rn. 11). Der Kläger, der seit Beginn des Jahres 2018 über 350 Verfahren initiierte, erhebt erneut „stereotyp“ Klage. Wieder fehlen, trotz eines aus verschiedenen Teilen früherer Anträge zusammengesetzten Schriftsatzes, selbst rudimentäre Ausführungen zu den tatsächlichen Umständen, die eine sachgerechte Prüfung eines Anspruches auf Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen würden. Weiterhin ist das Klageziel: „Wahrung des Existenzminimums“ (wiederum) nicht weiter bestimmbar. Somit erschöpft sich der einzig erkennbare Zweck (auch) dieses Verfahrens darin, den Beklagten und das Gericht zu beschäftigen. Verbindendes Element der Verfahren ist, dass der Kläger einstweilige Rechtsschutzanträge stellt und Klagen erhebt, sich dann aber im Weiteren – regelmäßig unter Verweis auf seinen nicht näher spezifizierten, gesundheitlichen Zustand oder die für sich in Anspruch genommene Überlastung – jeglicher weiteren Mitwirkung enthält (vereinzelt unter Verweis auf die Amtsermittlungspflicht). Der Kläger möchte jedoch weder die Hilfe eines Betreuers, noch auf die Hilfe eines Vertreters für ein Verwaltungsverfahren, gemäß § 15 SGB X, zurückgreifen. Auf wiederholte, letztlich auch seinen Interessen dienende, Gerichtsschreiben reagiert der Kläger regelmäßig nicht. In der Gesamtbewertung wird das Sozialgericht in unlauterer Weise mit einem erneuten Verfahren überzogen und das Gericht unnütz bemüht (vgl. hierzu auch MüKoZPO, Vorbemerkung zu § 253, Rn. 11 und 12). Darüber hinaus ist die Klage jedenfalls unbegründet. Zum erneut angesprochenen Thema „Assistenzkraft um Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu betreiben“, wurde bereits von allen Seiten, d.h. von der Verwaltung, dem Sozialgericht sowie dem Bayerischen Landessozialgericht, umfassend Stellung genommen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage wurde nicht vorgetragen. Das Gericht möchte es daher bei dem (erneuten) Hinweis auf die abschließenden Regelungen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe belassen. Die Kostenentscheidung beruht im gerichtskostenfreien Verfahren nach § 183 SGG auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderliche Erklärung nicht übersandt hat, kann die beantragte Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung aus den vorbeschriebenen Gründen allein schon mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.