Gerichtsbescheid
S 6 SO 48/23
SG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein sachliches Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung (Rechtsschutzbedürfnis) fehlt dann, wenn das klägerische Begehren auf einfachere Weise, zB durch von dem Beklagten bereits angebotene Hilfe, verwirklicht werden kann. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. War das klägerische Begehren bereits hinlänglich Gegenstand von Entscheidungen des Beklagten und ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder vorgetragen noch ersichtlich, muss der Beklagte diese nicht mehr bearbeiten (§ 17 Abs. 3 S. 2 AGO). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sachliches Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung (Rechtsschutzbedürfnis) fehlt dann, wenn das klägerische Begehren auf einfachere Weise, zB durch von dem Beklagten bereits angebotene Hilfe, verwirklicht werden kann. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. War das klägerische Begehren bereits hinlänglich Gegenstand von Entscheidungen des Beklagten und ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse weder vorgetragen noch ersichtlich, muss der Beklagte diese nicht mehr bearbeiten (§ 17 Abs. 3 S. 2 AGO). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig und war daher abzuweisen. Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die sich aus dem geltenden Gebot von Treu und Glauben § 242 BGB, dem Verbot des Missbrauches prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ergibt. Prozessuale Rechte dürfen daher nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparates missbraucht werden. Ein Rechtsschutzinteresse ist dann nicht gegeben, wenn angesichts der besonderen Umstände das Rechtsschutzbegehren deshalb nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage bei Gericht aus anderen Gründen unnütz ist. (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS, MKLS/Keller, 13. Aufl. 2020, SGG, vor § 51, Rn. 16, 16a). Auch im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 23.06.2022, Az. S 6 SO 56/22 ER konnte der Kläger dem Gericht keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb er die ihm tatsächlich angebotene Hilfe (bspw. in Bezug auf das Thema „Schuldnerberatung“) nicht wahrnimmt, sondern – stattdessen – weitere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (mit dem identischen Ziel) einleitet. Nach Auffassung des Gerichtes erschöpft sich der einzig erkennbare Zweck der Verfahren darin, die Beteiligten und das Gericht zu beschäftigen. Das Sozialgericht kann somit keine nachvollziehbaren und von der Rechtsordnung anzuerkennenden Gründe für ein sachliches Bedürfnis einer gerichtlichen Entscheidung erkennen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.11.1971, Az. IV ZR 26/70, Rn. 11). Im Übrigen liegt keine Untätigkeit des Beklagten vor. Die in den Schreiben des Klägers vom 17.02.2023 angesprochenen Themen: Deckung des Existenzminimums, Fahrtkosten zu und von medizinischen Behandlungen und Gewährung eines Coronamehrbedarfes, waren bereits hinlänglich Gegenstand von Entscheidungen des Beklagten. Auch von Seiten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichtes wurde bereits umfassende Stellung genommen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Der Beklagte durfte sich somit auf § 17 Abs. 2 S. 3 AGO berufen. Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderliche Erklärung nicht übersandt hat, kann die beantragte Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung aus den vorbeschriebenen Gründen allein schon mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden, § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO.