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Urteil

S 3 KR 3431/04

Sozialgericht Reutlingen, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Sterbegeld bei Tod der Versicherten im Jahr 2004. 2 Die Mutter der Klägerin war zuletzt Mitglied der beklagten Krankenkasse. Auch zum 01.01.1989 war sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie verstarb ... 2004. Die Klägerin hat die Bestattungskosten getragen. 3 Am 25.08.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Sterbegeld. Mit Bescheid vom 31.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Beklagte führte aus, seit dem 01.01.2004 gelte das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die Gewährung von Sterbegeld seien ersatzlos gestrichen worden. Auch aus der Satzung der Beklagten sei die Leistung von Sterbegeld gestrichen worden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06.09.2004. Die Klägerin trug vor, die maßgeblichen Anspruchsgrundlagen seien nicht wirksam gestrichen worden. Eine ausdrückliche Aufhebung sei nicht erfolgt. Es sei lediglich eine Überschreibung durch zwei neue Paragraphen, die jedoch erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden, erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der gesamte siebte Abschnitt des SGB V a.F. habe ab dem 01.01.2004 keine Gültigkeit mehr. Er sei mit Regelung zum Zahnersatz überschrieben worden. Nur einzelne dieser Regelungen würden erst zum 01.01.2005 in Kraft treten. Zudem sei auch § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. aufgehoben worden. 4 Deswegen hat die Klägerin am 27.10.2004 Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31.08.2004 i.d.G. des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2004 zur Gewährung von Sterbegeld für den Tod ihrer Mutter in Höhe von EUR 525,00 zu verurteilen, 7 ferner die Sprungrevision zuzulassen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte verweist zur Erwiderung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 11 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben der Beklagten vom 20.12.2004, der Klägerin vom 29.12.2004). 12 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 14 Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. 15 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld zu. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt. 16 Dem Anspruch steht entgegen, dass keine Anspruchsgrundlage – mehr – existiert. Bis zum 31.12.2003 enthielt das SGB V im siebten Abschnitt des 3. Kapitels unter der Überschrift "Sterbegeld" zwei Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf Sterbegeld. Beim Tod eines Versicherten wurde ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 01. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat (§ 58 SGB V a.F.). Das Sterbegeld betrug beim Tod eines Mitglieds EUR 525, beim Tod eines nach § 10 Versicherten EUR 262,50 (§ 59 SGB V a.F.). Mit dem GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I Seite 2190 ff.) hat der Gesetzgeber die §§ 58, 59 SGB V a.F. mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgehoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 (Seite 2196) i.V. mit Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 (Seite 2257). In der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 wird ausgeführt: 17 "Im dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst:" 18 Anschließend erfolgt die Nennung "Zahnersatz" und nachfolgend die §§ 55 - 59 in der neuen Fassung. Diese Paragraphen regeln entsprechend der Abschnittsüberschrift Fragen zum Zahnersatz. In der Formulierung "wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst" ist ein Änderungsbefehl enthalten. Mit diesem Befehl wurde der Wortlaut des Siebten Abschnitts vollständig gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht. Diese Neufassung schließt die Aufhebung des ursprünglichen – und zwar des gesamten – Wortlauts des Siebten Abschnitts mit ein. Der Änderungsbefehl hat damit eine doppelte Wirkung: zum einen wird die bisherige Gliederungseinheit (Siebter Abschnitt) vollständig aufgehoben und zweitens werden die Vorschriften der alten Gliederungseinheit durch die neu gefassten Vorschriften ersetzt (so völlig zutreffend mit Hinweisen auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Orlowski: "Das Sterbegeld ist eine gestrichene Leistung!" SGb 2004, 622, 623). Freilich ergibt sich aus Art. 37 GMG, dass in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nicht alle im GMG genannten neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts Geltung haben sollten. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die zum 01.01.2004 noch nicht in Kraft getretenen Regelungen bzw. die maßgeblichen Paragraphen in diesem Zeitraum unbesetzt bleiben sollten. Nach Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG war ein zeitlich gestaffeltes in Kraft treten der neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts vorgesehen. Diese zeitliche Staffelung ändert jedoch nichts an dem Wirksamwerden des oben beschriebenen Änderungsbefehls hinsichtlich der Aufhebung des ursprünglichen Siebten Abschnitts. Aus dem Umstand, dass § 58 Abs. 1, 2 und § 59 SGB V i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollten, kann nicht geschlossen werden, dass die §§ 58, 59 SGB V a.F. im Jahr 2004 noch weitere Geltung beanspruchen können (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Aus Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG ergibt sich nicht, dass der gesamte Siebte Abschnitt i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. In Kraft getreten sind zum 01.01.2004 die §§ 56, 57 und 58 Abs. 3. Damit sind erhebliche Teile des Siebten Abschnitts zum 01.01.2004 wirksam geworden. Auch daraus folgt zwingend, dass die ursprünglichen Vorschriften des Siebten Abschnitts mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben wurden. 19 Unerheblich ist dabei, dass der Gesetzgeber bereits mit Gesetz vom 15.12.2004 (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz BGBl. I 3445) sein Vorhaben änderte, die nach der GMG vorgesehene gesonderte Finanzierung von Zahnersatz wieder verwarf und die §§ 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 aus dem GMG entfernte sowie § 59 Abs. 3 SGB n.F. aufhob (Art. 1 Nr. 1b, Art. 2 Nr. 2). Dieses Gesetz trat mit Ausnahme einer Regelung zur Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte am 16.12.2004 (Tag nach der Verkündung im BGBl.) in Kraft (Art. 4). Zu diesem Zeitpunkt waren die Regelungen zum Sterbegeld (§§ 58, 59 SGB V) aber bereits aufgehoben (s.o.). 20 Entgegen der Auffassung von Schnapp ("Das Sterbegeld – eine auslaufende Leistung ?" SGb 2004, 451, 452) ist die Kammer nicht der Auffassung, dass dem Gesetzgeber ein handwerklicher Fehler unterlaufen ist, der durch die hier getroffene Entscheidung "perpetuiert" würde. Schnapp übersieht, dass mit der Formulierung "wird wie folgt gefasst" im Eingangstext von Nr. 36 GMG die Aufhebung der alten Vorschriften mit inbegriffen ist (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Soweit von Schnapp ausgeführt wird, dass jedenfalls § 59 SGB V a.F. wirksam bleibe, wenn § 58 SGB V a.F. unter Anwendung der lex-posterior-Regel zur Gänze verdrängt werden würde, ist anzumerken, dass in diesem Fall ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben wäre, da nur § 58 SGB V a.F. als Anspruchsgrundlage in Betracht kam und § 59 SGB V a.F. lediglich eine Inhaltsbestimmung des Anspruchs (Höhe der Leistung) darstellte (so auch Schmidt/Urmersbach "Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V – Requiescat in pace" KrV 2004, 322, 323). 21 Würde man entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen, der ursprüngliche Siebte Abschnitt sei in seiner Gesamtheit nach dem Wortlaut des GMG nicht eindeutig zum 01.01.2004 aufgehoben worden, müsste man zur weiteren Auslegung den Willen des Gesetzgebers heranziehen. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des GMG insoweit eindeutig sei, dass die Anspruchsgrundlage des § 58 SGB V a.F. in jedem Fall bis zum 31.12.2004 unangetastet bleiben sollte (so Schnapp aaO.). Unter Einbeziehung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15.12.2004 (s.o.) müsste dann sogar die zeitlich unbeschränkte Fortgeltung des Anspruches auf Sterbegeld angenommen werden, denn die §§ 58, 59 sind numerisch nunmehr unbesetzt und es ist keine "Ausfüllung" dieser Lücke vorgesehen (nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts). Zum 01.01.2004 ist jedenfalls § 58 Abs. 3 SGB V n.F. in Kraft getreten. § 58 SGB V n.F. trug ab dem 01.01.2004 die Überschrift "Beitrag für Zahnersatz". Die behauptete Weitergeltung des § 58 SGB V a.F. hätte zur Folge gehabt, dass innerhalb derselben Vorschrift eine Regelung zum Zahnersatz und eine Regelung zum Sterbegeld enthalten gewesen wäre. Zudem wäre zu beachten, dass die Regelung zum Sterbegeld dann im Abschnitt "Zahnersatz" stehen würde. Dies verdeutlicht, dass eine Fortgeltung zu sinn- und systemwidrigen Ergebnissen führt (so auch zutreffend SG Chemnitz 24.11.2004 S 13 KR 684/04). 22 Aus der amtlichen Begründung zum GMG (BT-Drs 15/1525) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Streichung des Sterbegelds zum 01.01.2004 beabsichtigt hat (siehe Gesetzesbegründungen zu Nr. 36 und Nr. 3). Ferner ist zu beachten, dass auch aus der Aufhebung von § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. sowie der Änderung des § 21 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und den dazu vorliegenden Begründungen fest steht, dass eine Aufhebung des Sterbegeldanspruchs bereits ab dem Jahr 2004 beabsichtigt war. Dies ergibt sich auch aus den Darstellungen zu den finanziellen Auswirkungen des GMG (das Einsparvolumen durch die Streichung des Sterbegelds für das Jahr 2004 wurde auf insgesamt EUR 0,4 Milliarden eingeschätzt). 23 Selbst wenn man von einem auslegungsfähigen Inhalt des GMG hinsichtlich der Aufhebung der §§ 58, 59 SGB V a.F. ausginge, stünde damit fest, dass diese Regelungen ab dem 01.01.2004 keine Anwendung mehr finden können. Dieser Auslegung würde der Wortlaut des GMG nicht entgegen stehen. 24 Verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Streichung des Anspruchs auf Sterbegeld zum 01.01.2004 wurden von der Klägerin nicht erhoben. Auch die Kammer hat keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Streichung des Sterbegelds (siehe auch SG Chemnitz mit weiteren Ausführungen am angegebenen Ort). 25 Die Sprungrevision ist gemäß §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Streitig ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Nachdem diese Frage kontrovers in einer allgemein anerkannten Fachzeitschrift (SGb) diskutiert wurde und die Herausgeber einer namhaften Gesetzessammlung (Aichberger C.H.Beck SGB V S. 61 EL 78 Juli 2004) eine andere Auffassung als die Kammer vertreten, ist ihre höchstrichterliche Klärung mit Rücksicht auf die eventuelle Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht. Gründe 13 Das Gericht ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten berechtigt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. 14 Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-/Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG. 15 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld zu. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten erweist sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird nicht in ihren Rechten verletzt. 16 Dem Anspruch steht entgegen, dass keine Anspruchsgrundlage – mehr – existiert. Bis zum 31.12.2003 enthielt das SGB V im siebten Abschnitt des 3. Kapitels unter der Überschrift "Sterbegeld" zwei Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe des Anspruchs auf Sterbegeld. Beim Tod eines Versicherten wurde ein Zuschuss zu den Bestattungskosten (Sterbegeld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 01. Januar 1989 versichert war. Das Sterbegeld wurde an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten getragen hat (§ 58 SGB V a.F.). Das Sterbegeld betrug beim Tod eines Mitglieds EUR 525, beim Tod eines nach § 10 Versicherten EUR 262,50 (§ 59 SGB V a.F.). Mit dem GMG vom 14.11.2003 (BGBl. I Seite 2190 ff.) hat der Gesetzgeber die §§ 58, 59 SGB V a.F. mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgehoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 (Seite 2196) i.V. mit Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 (Seite 2257). In der Eingangsformulierung zu Art. 1 Nr. 36 wird ausgeführt: 17 "Im dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst:" 18 Anschließend erfolgt die Nennung "Zahnersatz" und nachfolgend die §§ 55 - 59 in der neuen Fassung. Diese Paragraphen regeln entsprechend der Abschnittsüberschrift Fragen zum Zahnersatz. In der Formulierung "wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst" ist ein Änderungsbefehl enthalten. Mit diesem Befehl wurde der Wortlaut des Siebten Abschnitts vollständig gegen einen neuen Wortlaut ausgetauscht. Diese Neufassung schließt die Aufhebung des ursprünglichen – und zwar des gesamten – Wortlauts des Siebten Abschnitts mit ein. Der Änderungsbefehl hat damit eine doppelte Wirkung: zum einen wird die bisherige Gliederungseinheit (Siebter Abschnitt) vollständig aufgehoben und zweitens werden die Vorschriften der alten Gliederungseinheit durch die neu gefassten Vorschriften ersetzt (so völlig zutreffend mit Hinweisen auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit: Orlowski: "Das Sterbegeld ist eine gestrichene Leistung!" SGb 2004, 622, 623). Freilich ergibt sich aus Art. 37 GMG, dass in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 nicht alle im GMG genannten neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts Geltung haben sollten. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die zum 01.01.2004 noch nicht in Kraft getretenen Regelungen bzw. die maßgeblichen Paragraphen in diesem Zeitraum unbesetzt bleiben sollten. Nach Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG war ein zeitlich gestaffeltes in Kraft treten der neuen Vorschriften des Siebten Abschnitts vorgesehen. Diese zeitliche Staffelung ändert jedoch nichts an dem Wirksamwerden des oben beschriebenen Änderungsbefehls hinsichtlich der Aufhebung des ursprünglichen Siebten Abschnitts. Aus dem Umstand, dass § 58 Abs. 1, 2 und § 59 SGB V i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollten, kann nicht geschlossen werden, dass die §§ 58, 59 SGB V a.F. im Jahr 2004 noch weitere Geltung beanspruchen können (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Aus Art. 37 Abs. 1, Abs. 8 GMG ergibt sich nicht, dass der gesamte Siebte Abschnitt i.d. Fassung des GMG erst zum 01.01.2005 in Kraft treten sollte. In Kraft getreten sind zum 01.01.2004 die §§ 56, 57 und 58 Abs. 3. Damit sind erhebliche Teile des Siebten Abschnitts zum 01.01.2004 wirksam geworden. Auch daraus folgt zwingend, dass die ursprünglichen Vorschriften des Siebten Abschnitts mit Wirkung zum 01.01.2004 aufgehoben wurden. 19 Unerheblich ist dabei, dass der Gesetzgeber bereits mit Gesetz vom 15.12.2004 (Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz BGBl. I 3445) sein Vorhaben änderte, die nach der GMG vorgesehene gesonderte Finanzierung von Zahnersatz wieder verwarf und die §§ 58 Abs. 1, 2 und 4, 59 aus dem GMG entfernte sowie § 59 Abs. 3 SGB n.F. aufhob (Art. 1 Nr. 1b, Art. 2 Nr. 2). Dieses Gesetz trat mit Ausnahme einer Regelung zur Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte am 16.12.2004 (Tag nach der Verkündung im BGBl.) in Kraft (Art. 4). Zu diesem Zeitpunkt waren die Regelungen zum Sterbegeld (§§ 58, 59 SGB V) aber bereits aufgehoben (s.o.). 20 Entgegen der Auffassung von Schnapp ("Das Sterbegeld – eine auslaufende Leistung ?" SGb 2004, 451, 452) ist die Kammer nicht der Auffassung, dass dem Gesetzgeber ein handwerklicher Fehler unterlaufen ist, der durch die hier getroffene Entscheidung "perpetuiert" würde. Schnapp übersieht, dass mit der Formulierung "wird wie folgt gefasst" im Eingangstext von Nr. 36 GMG die Aufhebung der alten Vorschriften mit inbegriffen ist (siehe auch Orlowski am angegebenen Ort). Soweit von Schnapp ausgeführt wird, dass jedenfalls § 59 SGB V a.F. wirksam bleibe, wenn § 58 SGB V a.F. unter Anwendung der lex-posterior-Regel zur Gänze verdrängt werden würde, ist anzumerken, dass in diesem Fall ein Anspruch der Klägerin nicht gegeben wäre, da nur § 58 SGB V a.F. als Anspruchsgrundlage in Betracht kam und § 59 SGB V a.F. lediglich eine Inhaltsbestimmung des Anspruchs (Höhe der Leistung) darstellte (so auch Schmidt/Urmersbach "Das Sterbegeld nach §§ 58, 59 SGB V – Requiescat in pace" KrV 2004, 322, 323). 21 Würde man entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen, der ursprüngliche Siebte Abschnitt sei in seiner Gesamtheit nach dem Wortlaut des GMG nicht eindeutig zum 01.01.2004 aufgehoben worden, müsste man zur weiteren Auslegung den Willen des Gesetzgebers heranziehen. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des GMG insoweit eindeutig sei, dass die Anspruchsgrundlage des § 58 SGB V a.F. in jedem Fall bis zum 31.12.2004 unangetastet bleiben sollte (so Schnapp aaO.). Unter Einbeziehung des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15.12.2004 (s.o.) müsste dann sogar die zeitlich unbeschränkte Fortgeltung des Anspruches auf Sterbegeld angenommen werden, denn die §§ 58, 59 sind numerisch nunmehr unbesetzt und es ist keine "Ausfüllung" dieser Lücke vorgesehen (nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts). Zum 01.01.2004 ist jedenfalls § 58 Abs. 3 SGB V n.F. in Kraft getreten. § 58 SGB V n.F. trug ab dem 01.01.2004 die Überschrift "Beitrag für Zahnersatz". Die behauptete Weitergeltung des § 58 SGB V a.F. hätte zur Folge gehabt, dass innerhalb derselben Vorschrift eine Regelung zum Zahnersatz und eine Regelung zum Sterbegeld enthalten gewesen wäre. Zudem wäre zu beachten, dass die Regelung zum Sterbegeld dann im Abschnitt "Zahnersatz" stehen würde. Dies verdeutlicht, dass eine Fortgeltung zu sinn- und systemwidrigen Ergebnissen führt (so auch zutreffend SG Chemnitz 24.11.2004 S 13 KR 684/04). 22 Aus der amtlichen Begründung zum GMG (BT-Drs 15/1525) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber die Streichung des Sterbegelds zum 01.01.2004 beabsichtigt hat (siehe Gesetzesbegründungen zu Nr. 36 und Nr. 3). Ferner ist zu beachten, dass auch aus der Aufhebung von § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. sowie der Änderung des § 21 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und den dazu vorliegenden Begründungen fest steht, dass eine Aufhebung des Sterbegeldanspruchs bereits ab dem Jahr 2004 beabsichtigt war. Dies ergibt sich auch aus den Darstellungen zu den finanziellen Auswirkungen des GMG (das Einsparvolumen durch die Streichung des Sterbegelds für das Jahr 2004 wurde auf insgesamt EUR 0,4 Milliarden eingeschätzt). 23 Selbst wenn man von einem auslegungsfähigen Inhalt des GMG hinsichtlich der Aufhebung der §§ 58, 59 SGB V a.F. ausginge, stünde damit fest, dass diese Regelungen ab dem 01.01.2004 keine Anwendung mehr finden können. Dieser Auslegung würde der Wortlaut des GMG nicht entgegen stehen. 24 Verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Streichung des Anspruchs auf Sterbegeld zum 01.01.2004 wurden von der Klägerin nicht erhoben. Auch die Kammer hat keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vollständigen Streichung des Sterbegelds (siehe auch SG Chemnitz mit weiteren Ausführungen am angegebenen Ort). 25 Die Sprungrevision ist gemäß §§ 161, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Streitig ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Nachdem diese Frage kontrovers in einer allgemein anerkannten Fachzeitschrift (SGb) diskutiert wurde und die Herausgeber einer namhaften Gesetzessammlung (Aichberger C.H.Beck SGB V S. 61 EL 78 Juli 2004) eine andere Auffassung als die Kammer vertreten, ist ihre höchstrichterliche Klärung mit Rücksicht auf die eventuelle Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht.