Urteil
S 12 AS 2707/05
SG REUTLINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Promotionsstudium ist nicht ohne Weiteres dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig; deshalb kann die bloße Immatrikulation nicht generell den Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs.1 SGB II ausschließen.
• Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) sind kumulativ zu prüfen; bei Nachweis erfolgloser Jobsuche besteht Hilfebedürftigkeit.
• § 7 Abs.5 SGB II schließt nur Auszubildende aus, deren Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG oder §§ 60–62 SGB III förderungsfähig ist; die gesetzliche Formulierung verlangt abstrakte Förderungsfähigkeit, nicht bloße Immatrikulation.
• Wenn ein Promotionsstudium nach der Verwaltungsrechtsprechung grundsätzlich nicht BAföG-förderungsfähig ist, fehlt die dem Grunde nach Förderungsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs.5 SGB II und somit der Ausschluss von SGB-II-Leistungen.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Sperre für SGB-II-Leistungen bei Promotionsimmatrikulation • Promotionsstudium ist nicht ohne Weiteres dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig; deshalb kann die bloße Immatrikulation nicht generell den Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs.1 SGB II ausschließen. • Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) sind kumulativ zu prüfen; bei Nachweis erfolgloser Jobsuche besteht Hilfebedürftigkeit. • § 7 Abs.5 SGB II schließt nur Auszubildende aus, deren Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG oder §§ 60–62 SGB III förderungsfähig ist; die gesetzliche Formulierung verlangt abstrakte Förderungsfähigkeit, nicht bloße Immatrikulation. • Wenn ein Promotionsstudium nach der Verwaltungsrechtsprechung grundsätzlich nicht BAföG-förderungsfähig ist, fehlt die dem Grunde nach Förderungsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs.5 SGB II und somit der Ausschluss von SGB-II-Leistungen. Der Kläger, Magisterabschluss in Geschichte (Okt. 2004), schrieb sich für die Promotion an der Hochschule ein und beantragte am 25.04.2005 Leistungen nach SGB II. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.07.2005 ab und verwies auf die Immatrikulation und die grundsätzliche Förderfähigkeit nach BAföG; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger führte aus, er nehme als Doktorand nicht an Vorlesungen teil, sei arbeitssuchend gemeldet und habe zahlreiche erfolglose Bewerbungen sowie geringfügige Nebentätigkeiten vorgelegt; er exmatrikulierte sich Ende Dezember 2005. Die Wohngeldstelle bewilligte anschließend Wohngeld für einen Teilzeitraum. Streitpunkt ist, ob wegen der Promotion ein Ausschluss nach § 7 Abs.5 SGB II greift. • Zulässigkeit: Die Klage wurde form- und fristgerecht vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben. • Tatbestandliche Prüfung nach § 7 Abs.1 SGB II: Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 SGB II, Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II, gewöhnlicher Aufenthalt). Er hat glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und sich um Arbeit bemüht hat. • Kernfrage § 7 Abs.5 SGB II: Diese Vorschrift schließt Auszubildende aus, deren Ausbildung dem Grunde nach nach BAföG oder §§ 60–62 SGB III förderungsfähig ist. Maßgeblich ist die abstrakte, dem Grunde nach vorhandene Förderungsfähigkeit nach BAföG, nicht bloße Immatrikulation. • Auslegung und Rechtsprechung: Nach herrschender Verwaltungsrechtsprechung ist ein Promotionsstudium, das allein der Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluss dient, grundsätzlich nicht nach § 7 Abs.2 BAföG förderungsfähig; somit fehlt hier die dem Grunde nach Förderungsfähigkeit. • Anwendung auf den Fall: Da das Promotionsstudium des Klägers nach Verwaltungsrechtsprechung grundsätzlich nicht BAföG-förderungsfähig ist, greift der Ausschluss des § 7 Abs.5 SGB II nicht; die bloße Immatrikulation genügt nicht, um SGB-II-Leistungen auszuschließen. • Folgen der Entscheidung: Die Beklagte hat den Bescheid aufzuheben und dem Kläger dem Grunde nach Leistungen nach SGB II zu gewähren; Art und Höhe der Leistungen sind in einem Ausführungsbescheid zu ermitteln; ein Anspruch auf ALG II oder Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs.2 SGB II kommt je nach Berechnung in Betracht. Die Klage war erfolgreich. Das Sozialgericht Reutlingen hob den Ablehnungsbescheid auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, weil er die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II erfüllt und die Ausnahme des § 7 Abs.5 SGB II nicht greift. Maßgeblich war, dass das Promotionsstudium nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig ist, sodass die bloße Immatrikulation den Leistungsanspruch nicht ausschließt. Die genaue Höhe und Art der Leistungen (ALG II oder Zuschüsse) richtet sich nach einem Ausführungsbescheid; die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.