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Urteil

S 12 AS 2364/06

SG REUTLINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist zunächst eine abstrakte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen; maßgeblich sind abstrakt angemessene Wohnungsgröße und örtlicher qm‑Preis (Produkttheorie). • Fehlen qualifizierte Mietspiegel oder belastbare Mietdaten, kann auf geeignete Marktübersichten (z. B. IVD‑Preisspiegel) zurückgegriffen werden; punktuelle Auswertungen von Anzeigen sind nicht ausreichend. • Hat der Leistungsberechtigte seine intensiven Bemühungen um kostengünstigeren Wohnraum nicht substantiiert nachgewiesen, braucht der Träger kein konkretes Wohnungsangebot vorzulegen und darf auf die abstrakt ermittelte Angemessenheitsgrenze abstellen. • Wohnbeschaffungskosten (z. B. Kosten für eine Wohnungssuchanzeige) können nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden; die Zusicherung setzt darlegungs‑ und nachweisbare, erfolglose intensive Suchbemühungen voraus. • Die Berücksichtigung von Garagenkosten gehört grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten und ist nur ausnahmsweise zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar ist und die Gesamtmiete weiter angemessen bleibt.
Entscheidungsgründe
Abstrakte Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten; Zusicherung von Wohnbeschaffungskosten nur bei nachgewiesener intensiver Suche • Bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist zunächst eine abstrakte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen; maßgeblich sind abstrakt angemessene Wohnungsgröße und örtlicher qm‑Preis (Produkttheorie). • Fehlen qualifizierte Mietspiegel oder belastbare Mietdaten, kann auf geeignete Marktübersichten (z. B. IVD‑Preisspiegel) zurückgegriffen werden; punktuelle Auswertungen von Anzeigen sind nicht ausreichend. • Hat der Leistungsberechtigte seine intensiven Bemühungen um kostengünstigeren Wohnraum nicht substantiiert nachgewiesen, braucht der Träger kein konkretes Wohnungsangebot vorzulegen und darf auf die abstrakt ermittelte Angemessenheitsgrenze abstellen. • Wohnbeschaffungskosten (z. B. Kosten für eine Wohnungssuchanzeige) können nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden; die Zusicherung setzt darlegungs‑ und nachweisbare, erfolglose intensive Suchbemühungen voraus. • Die Berücksichtigung von Garagenkosten gehört grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten und ist nur ausnahmsweise zu übernehmen, wenn die Wohnung ohne Stellplatz nicht anmietbar ist und die Gesamtmiete weiter angemessen bleibt. Die Klägerin bezog Leistungen nach SGB II und wohnt seit 2003 in einer 2½‑Zimmer‑Wohnung mit ca. 40 qm; die Kaltmiete betrug 400 EUR zuzüglich 35 EUR Garage und 105 EUR Betriebskosten. Die Beklagte setzte ab Mai 2006 die anzuerkennende Kaltmiete auf 350 EUR (Wohngeldtabelle) und bewilligte daher geringere Leistungen; die Klägerin legte keine hinreichenden Nachweise intensiver Umzugssuche vor. Weiter beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Wohnungssuchanzeige, die die Beklagte ablehnte, da keine vorherige Zusicherung erfolgte und nicht hinreichend dargelegt sei, dass ohne Inserat keine angemessene Wohnung zu finden sei. Beide Streitpunkte wurden gemeinsam verhandelt. • Zulässigkeit: Die Klagen sind form‑ und fristgerecht erhoben. • Rechtliche Grundlage: § 22 Abs.1 und Abs.3 SGB II bestimmen die Leistungspflicht für Unterkunft/Heizung bzw. Voraussetzungen für Übernahme von Wohnbeschaffungskosten. • Abstrakte Angemessenheitsprüfung: Maßgeblich sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße (in Baden‑Württemberg typisierend 45 m² für Alleinstehende) und der örtlich angemessene qm‑Preis (Produkttheorie). • Ermittlung des qm‑Preises: Bei fehlendem Mietspiegel sind belastbare, empirische Tabellen oder Marktdaten heranzuziehen; punktuelle Auswertungen von Anzeigen reichen nicht aus. Als Orientierung kann z. B. der IVD‑Preisspiegel dienen. • Anwendung auf den Fall: Die Beklagte setzte eine abstrakt angemessene Kaltmiete von 350 EUR (entspricht ca. 7,77 EUR/qm bei 45 qm) nachvollziehbar fest; dieser Wert ist nicht zu beanstanden. • Verfügbarkeit: Es bestehen konkrete Marktangebote innerhalb der Angemessenheitsgrenze; die Klägerin hat keine beweiskräftige Dokumentation intensiver, erfolgloser Suchbemühungen erbracht. • Zumutbarkeit: Ein Umzug zur Reduzierung der Unterkunftskosten war der Klägerin zumutbar; gesundheitliche Gründe wurden nicht ausreichend dokumentiert. • Garage: Garagenkosten zählen grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten und sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen; hier war die Garage nicht zu übernehmen. • Wohnbeschaffungskosten: Nach § 22 Abs.3 SGB II bedürfen Kostenübernahmen einer vorherigen Zusicherung; diese ist nur zu erteilen, wenn ohne Zusicherung keine angemessene Unterkunft in angemessener Zeit zu erwarten ist und intensive, erfolglose Bemühungen nachgewiesen sind; ein solcher Nachweis fehlt. • Kostenentscheidung und Berufung: Die Gerichtskostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klagen werden abgewiesen. Die Beklagte durfte die anerkannten Unterkunftskosten auf eine abstrakt ermittelte Kaltmiete von 350 EUR (zzgl. abgerechneter Betriebskosten, ohne Garage) beschränken, weil diese abstrakte Angemessenheitsgrenze nach der Produkttheorie und gestützt auf marktbezogene Vergleichswerte sachgerecht ist und ausreichende konkrete Wohnungsangebote innerhalb dieser Grenze vorlagen. Die Klägerin hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass trotz intensiver und dokumentierter Suche keine angemessene Wohnung erreichbar gewesen wäre; deswegen war die Herabsetzung der anerkannten Kosten zumutbar. Ebenso bestand kein Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine Wohnungssuchanzeige, weil eine vorherige Zusicherung nach § 22 Abs.3 SGB II erforderlich ist und die Klägerin die geforderten erfolglosen, intensiven Bemühungen nicht hinreichend dokumentiert hat. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet; die Berufung wurde zugelassen.