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Beschluss

S 4 AS 376/21 ER

SG Reutlingen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGREUTL:2021:0309.S4AS376.21ER.00
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Leitsätze
1. Nach § 21 Abs. 6 SGB 2 wird bei Grundsicherungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht.(Rn.16) 2. Für die Anschaffung von Corona-FFP2-Masken besteht angesichts des geringen Anschaffungspreises keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung. Im Übrigen stellt ein geltend gemachter Mehrbedarf keinen Einzelfall dar.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 21 Abs. 6 SGB 2 wird bei Grundsicherungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht.(Rn.16) 2. Für die Anschaffung von Corona-FFP2-Masken besteht angesichts des geringen Anschaffungspreises keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung. Im Übrigen stellt ein geltend gemachter Mehrbedarf keinen Einzelfall dar.(Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 174,77 € für die Anschaffung von FFP2-Masken. Der im Jahr 1965 geborene Antragsteller erhält vom Antragsgegner laufende Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Per Email vom 16.02.2021 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021 (S 12 AS 213/21 ER in juris) und Fristsetzung bis zum 20.02.2021 die Zahlung von 174,77 € für die Anschaffung von FFP2-Masken. Die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe war in der besagten Entscheidung davon ausgegangen, dass einem Empfänger von laufenden Leistungen nach dem SGB II ein pandemiebedingter Mehrbedarf für die Nutzung von 20 FFP2-Masken wöchentlich als Sachleistung, hilfsweise als Geldleistung unter Ansatz von 1,50 € pro Maske (monatlich 129,00 €) zustünde. Am 18.02.2021 ist beim Sozialgericht Reutlingen das auf den 20.02.2021 datierte Schreiben des Antragstellers eingegangen, in dem er um die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz nachsucht. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, laut der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe bestehe der Anordnungsanspruch eindeutig. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller für die Anschaffung von FFP2-Masken für Januar 2021 45,77 € und für Februar 2021 129,00 €, insgesamt 174,77 €, zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hat zur Erwiderung vorgetragen, dem Antragsteller sei zuzumuten, eine ausreichende Frist zur Entscheidung über seinen Antrag vom 16.02.2021 abzuwarten. Zudem liege kein Anordnungsanspruch vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs seien nicht erfüllt.Ein besonderer Bedarf sei nicht gegeben. Über die Verwendung des Regelbedarfs entscheide jeder Leistungsberechtigte selbst. Ein erhöhter Bedarf im Bereich der Gesundheitsfürsorge sei durch Einsparungen in anderen Lebensbereichen auszugleichen. Dies sei im Hinblick auf Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen während des Lockdowns für den Antragsteller möglich. Im Internet seien zertifizierte FFP2-Masken bereits zu einem Verkaufspreis von rund 0,88 €/Stück (Real Onlineshop FFP2-Masken 40 Stück Zertifikat CE2834, EN 149:2001, Verkaufspreis i.H.v. 35,16 EUR) erhältlich. Demnach sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte erhöhte Bedarf aus den bereits dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Mitteln sowie aus eigenen Kräften bestritten werden könne.Im Übrigen sei der geltend gemachte Bedarf nicht anzuerkennen, weil nach § 1 Abs. 1 und § 2 Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) alle Bezieher von Arbeitslosengeld II und alle, die mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben, bis zum Ablauf des 06.03.2021 einen Anspruch auf einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken haben. Der Antragsteller erhalte die Masken gegen Vorlage eines Schreibens von seiner Krankenkasse bzw. -versicherung in einer Apotheke. Darüber hinaus erhalten Leistungsberechtigte mit dem Sozialschutzpaket III, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30. 06.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ). Sie stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) verringern und umgekehrt. Bei offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Liegen in der Hauptsache dagegen offensichtlich Erfolgsaussichten vor, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Auch dann kann aber nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.03.2007, L 7 AS 1214/07 ER-B und 06.03.2017, L 7 SO 420/17 ER-B beide in juris). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit (d.h. die Zeit vor dem Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht) herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe der einstweiligen Anordnung; eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da ein Anordnungsanspruch (nachfolgend 1.) und Anordnungsgrund (nachfolgend 2.) nicht glaubhaft gemacht sind. 1. Entgegen der von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 vertretenen Auffassung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II für die Anschaffung von FFP2-Masken. Die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe überzeugt nicht. Bei der Auffassung der 12. Kammer handelt es sich um eine Mindermeinung, die soweit ersichtlich nur von dieser Kammer vertreten wird. So haben sich die 3., 4, 17. und 18. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe inzwischen in mehreren Beschlüssen der Rechtsprechung der 12. Kammer nicht angeschlossen - auch andere Sozialgerichte sind anderer Meinung (Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 08.03.2021 in juris; SG Mannheim, Beschluss vom 01.03.2021, S 5 AS 456/21 ER und SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2021, S 29 AS 289/21 ER, beide in juris). Nach § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ein nach diesen Maßstäben unabweisbarer Mehrbedarf des Antragstellers für die Anschaffung von FFP2-Masken ist nicht glaubhaft. Es ist nicht glaubhaft, dass der Antragsteller auf die Nutzung von 20 FFP2-Masken wöchentlich angewiesen ist (nachfolgend a.). Soweit ein berechtigtes Interesse an der Nutzung von FFP2-Masken vorliegt, liegt angesichts des geringen Anschaffungspreises für diese Masken und flankierender gesetzgeberischer Regelungen keine erhebliche finanzielle Mehrbelastung vor (nachfolgend b). Schließlich stellt der geltend gemachte Mehrbedarf keinen Einzelfall dar (nachfolgend c). a) Ausgangspunkt für die Prüfung, ob der behauptete Mehrbedarf vorliegt, ist die Verordnung der Landesregierung (Baden-Württemberg) über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der der aktuell gültigen Fassung vom 07.03.2021. Danach besteht eine alternativlose Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard) für einen erwachsenen Arbeitsuchenden derzeit nur beim Besuch von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf (§ 1h Abs. 1 u. 2. CoronaVO). Bei der Nutzung von kommerziellen Verkehrsmitteln (insbesondere dem öffentlichen Personenverkehr), der Inanspruchnahme von sog. körpernahen Dienstleistungen, in Arztpraxen u. dgl., in und vor Geschäften und auf Märkten, beim Fahrschulunterricht und dgl., in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen, in Arbeits- und Betriebsstätte sowie Einsatzorten, im beruflichen Bildungsbereich, bei religiösen Veranstaltungen und auf Beerdigungen ist eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 1i CoronaVO). D.h., für all diese Situationen gilt keine unabweisbare Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Daneben bleiben in der CoronaVO noch Konstellationen, in denen eine nichtmedizinische Alltagsmaske (sog. Mund-Nasen-Bedeckung) als Mindeststandard vorgeschrieben wird. Die Maßgaben der CoronaVO sind als geltendes Recht für die Kammer bindend. Sie sind das Ergebnis einer seit Monaten laufenden und immer wieder nachjustierten Abwägung zwischen Erfordernissen des Infektionsschutzes und der Beschneidung von Freiheitsrechten. Die Regelung des Verordnungsgebers ergingen vor dem Hintergrund der seit März 2020 in der Politik und der Gesellschaft unter Einbeziehung von Experten verschiedener Fachgebiete (insbesondere dem medizinischen) geführten Diskussionen. Niemandem in Deutschland kann das Ringen der Regierungen und des Gesetzgebers um den richtigen Weg in der Corona-Pandemie verborgen geblieben sein. Zum Wesen der demokratischen Ordnung gehört, dass die jeweils beschlossenen Regelungen häufig kritisiert werden. Bekannt ist auch, dass einzelne einschränkende Maßnahmen der Gesetz- und Verordnungsgeber von Gerichten aufgrund von Verstößen gegen höherrangiges Recht, insbesondere dem Grundgesetz, aufgehoben wurden. Für die hier streitgegenständliche Maskenpflicht - also auch für die „Beschränkung“ der alternativlosen Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken auf den Besuch von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen - sieht die Kammer keinen Ansatzpunkt für die Annahme einer Verfassungswidrigkeit oder eines sonstigen Verstoßes gegen höherrangiges Recht. Soweit die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe einen Verstoß gegen höherrangiges Recht annimmt, überzeugt dies nicht. Das Argument der 12. Kammer, der Gebrauch einer OP-Maske anstatt einer FFP2-Maske, z.B. im öffentlichen Nahverkehr, stelle aufgrund der allgemeinen Kenntnis, dass es asymptomatische Verläufe einer Corona-Infektion gibt, ein strafbares Verhalten dar, hält die erkennende Kammer nicht für haltbar. Das für eine Strafbarkeit notwendige subjektive Kenntniselement wird von der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zu gering bewertet. Denn trotz der bekannten Infektiosität des Covid-19-Virus lässt sich schwerlich vertreten, jedermann gelte als ansteckungsverdächtig. Vielmehr muss die Vermutung, eine Person habe Krankheitserreger aufgenommen, naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts ist nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (hierzu: Winter/Thürk, Covid-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 42 ; Esser/Tsambikakis, Pandemiestrafrecht 1. Aufl. 2020, § 2 Rn. 33-36). Vom Antragsteller wurde nicht vorgetragen, dass er in erheblichem Umfang Krankenhäuser oder stationäre Einrichtungen aufsuchen muss. Ein erheblicher Bedarf an FFP2-Masken ist daher schon rein von der Anzahl her nicht glaubhaft gemacht. b) Im Übrigen hat der Gesetzgeber einem nicht auszuschließenden Bedürfnis von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, FFP2-Masken in Situationen zu tragen, in denen dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, ausreichend Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Antragserwiderung des Antragsgegners Bezug genommen. Dem Antragsteller werden demnach im März zehn FFP2-Masken kostenlos zur Verfügung gestellt und er erhält im Mai 2021 (einen Leistungsbezug zu diesem Zeitpunkt unterstellt) eine Ausgleichszahlung von 150,00 € für pandemiebedingte Mehraufwendungen, zu denen auch die Anschaffung von Masken gehört. Zu beachten ist weiter, dass FFP2-Masken, wie vom Antragsgegner zutreffend vorgetragen, bereits zu einem Preis von weniger als 0,90 € pro Stück angeboten werden (Internetrecherche der Kammer vom 09.03.2021: Angebot bei Aldi Süd zwei FFP2-Masken zu 1,69 €, also ein Stück 0,845 €; ergänzend noch: OP-Masken 10er-Packung 3,95 €, also ein Stück 0,395 €). All dies schließt einen im Sinne des § 26 Abs. 1 SGB II erheblichen finanziellen Mehrbedarf für den Kauf von FFP2-Masken aus. Der Antragsteller kann, soweit ihm die zehn Gratis-Masken (im Mai noch die Zahlung von 150,00 €) nicht ausreichen, weitere FFP2-Masken aus seinem Regelbedarf finanzieren. Zurückkommend auf die Auffassung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe gibt die Kammer abschließend dazu noch zu bedenken, dass selbst voll im Erwerbsleben stehende und gutverdienende Menschen nach allgemeiner Lebenserfahrung keine FFP2-Masken im Wert von 129,00 € pro Monat anschaffen. c) Da der Antragsteller keine besonderen individuellen Gesichtspunkte vorgetragen hat, geht es hier um Aufwendungen für den Kauf von Masken, wie sie bei allen erwachsenen Menschen in Deutschland gerade anfallen. Es geht also nicht um einen Einzelfall, was allein schon die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II ausschließt. 2. Eine gerichtliche Entscheidung ist nicht dringlich. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsteller dem Antragsgegner nicht im Ansatz die notwendige Zeit für die Bearbeitung seines Antrags gab. Ein längeres Abwarten wäre dem Antragsteller zweifellos zumutbar gewesen. Im Übrigen hat der Antragsteller eine individuelle Dringlichkeit für den Gebrauch von FFP2-Masken nicht glaubhaft gemacht. Ersichtlich beruht das ganze Verfahren darauf, dass der Antragsteller die in den Medien veröffentlichte Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe zur Kenntnis nahm und deswegen meinte, einen höheren Leistungsanspruch zu haben. Durch die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe wurden beim Antragsteller falsche Hoffnungen geweckt. Denn diese Entscheidung hat zwar einiges an Aufmerksamkeit erzielt, sie ist aber - wie dargelegt - nicht richtig. Zudem werden dem Antragsteller zehn kostenlose Masken zur Verfügung gestellt und eine Finanzierung weiterer Masken aus dem Regelbedarf ist angesichts des geringen Preises zumutbar. Schließlich bezieht sich die vom Antragsteller begehrte Zahlung von 174,77 € zu einem erheblichen Teil auf einen zum Zeitpunkt seines Antrags bei Gericht bereits vergangenen Zeitraum. Eine fortwirkende Notlage ist insoweit nicht ersichtlich, insbesondere hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sich für diesen Zeitraum Masken zum entsprechenden Preis Masken angeschafft zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die vom Antragsteller geltend gemachte Zahlung von 174,77 € liegt unterhalb der Berufungssumme von 750,00 € (§ 144 SGG). Diese Entscheidung ist daher gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.