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Urteil

S 8 U 762/25

SG Reutlingen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGREUTL:2025:1119.S8U762.25.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhoben Klage ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 03.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Veranlagung der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung zur Tarifstelle 100 ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der der Veranlagung ab dem 01.01.2024 zugrunde liegende 4. Gefahrtarif der Beklagten rechtmäßig ist und damit überhaupt die Grundlage für eine rechtmäßige Veranlagung bilden kann. Dieser Gefahrtarif kann nur inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid – wie hier vorliegend – überprüft werden (BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, Rz. 17 juris). Dabei ist der Gefahrtarif nur bezüglich der hinsichtlich des konkreten Unternehmens streitigen Gefahrtarifstelle zu überprüfen. Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif, denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R; BSG, Urteil vom 11.04.2013, aaO.). In dem Gefahrtarif setzt der Unfallversicherungsträger gemäß § 157 Abs. 1 SGB VII und § 33 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Gefahrklassen durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest. Der Gefahrtarif ergeht als (autonome) Satzung (BSG, Urteil vom 11.04.2013, Rz. 15 juris m.w. N.), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs. 2 S. 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Er ist vom BAS als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs. 1 SGB VII). Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG, Urteil vom 11.04.2013, Rz. 16 juris m.w.N.). Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 100 des 4. Gefahrtarifs der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSG, aaO., Rz. 18 juris m.w.N.). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung nicht zu. Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (BSG, aaO., Rz. 18 juris m.w.N.). 1) Die Veranlagung der Klägerin nach der Tarifstelle 100 des 4. Gefahrtarifs ist rechtmäßig, da die zugrundeliegende Satzungsregelung – der Gefahrtarif an sich - rechtmäßig ist. a) Der 4. Gefahrtarif ist formell rechtmäßig. Die Vertreterversammlung hat als zuständiges Gremium den Gefahrtarif auf der Grundlage der vom Vorstand vorgelegten Zahlen einstimmig beschlossen. Ausweislich der vorgelegten Präsentationsunterlagen und Sitzungsprotokolle wurden hierbei Daten auf der Grundlage der Belastungsziffern und Daten des Präventionsdienstes ausgewertet. Soweit die Klägerin auf Abwägungsdefizite bei der Fassung der Satzung hinweist, weil man sich auf statistische und stichprobenartige Auswertungen verlassen habe, sowie z.B. nur Unfallmeldungen einzelner Unternehmen herangezogen habe, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen nicht darlegungs- und nachweispflichtig ist. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (BSG, Urteil vom 11.04.2013, aaO., Rz. 39 juris). Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt. Die Kammer sieht es hier auch als Sache der Vertreterversammlung an, sich die geeigneten Informationen zu beschaffen und gegenüber dem Vorstand darzutun, wo noch Bedarf an der Vorlage von Zahlen und Fakten besteht, um letztendlich eine Entscheidung über den neuen Gefahrtarif zu treffen. Ein Begehren der Vertreterversammlung weitere Unterlagen vorzulegen oder weiter aufzuklären ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den von der Beklagten vorgelegten Materialien. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es liege ein Abwägungsdefizit vor, weil die Vertreterversammlung sich ihres Gestaltungsspielraumes nicht bewusst gewesen sei, so teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das von der Beklagten überlassene Material teilweise einen anderen Eindruck erwecken kann (vgl. die Folien 48f aus dem Präsentationsmaterial der Vertreterversammlung vom 06.07.2022 – Bl. 629f Gerichtsakte), wo es heißt, "die Frage der Zuordnung des Fertighausbaus und der Fertigteilherstellung zu einem Gewerbezweig ist eine Rechtsfrage und keine Ermessenentscheidung". Jedoch muss hierbei berücksichtigt werden, dass es zum einen natürlich rechtlich überprüfbar ist, ob der Gefahrtarif gegen § 157 SGB VII und somit gegen das Gewerbezweigprinzip verstößt und zum anderen, dass die Vertreterversammlung verschiedene Alternativen des Gefahrtarifs auf der Grundlage von Belastungsziffern und der Analyse von technologischen Entwicklungen bei den einzelnen Unternehmenszweigen sowie deren Unterschiede und Gemeinsamkeiten tatsächlich diskutiert hat. Nach Auskunft der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung wurde dem BAS zuerst auch eine andere Alternative als die letztendlich beschlossene vorgelegt, vom BAS aber abgelehnt. Darüber hinaus handelt es sich bei den Mitgliedern der Vertreterversammlung um sachkundige Personen, die als Arbeitgeber, Versicherte sowie Interessenvertreter der Bauwirtschaft und baunaher Dienstleistungen, mit der Thematik vertraut waren. Die Beklagte hatte umfangreich informiert, wie die in den Verwaltungsakten befindlichen Dokumente und im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegten Unterlagen zeigen. Daher war die Vertreterversammlung in der Lage, die im Einzelnen von der Beklagten übermittelnden Informationen, insbesondere das Zahlenmaterial, sachkundig einzuordnen und zu bewerten. Nicht jedes Foto einer Produktionsstätte oder Baustelle, welches in der Präsentation die Überlegungen des Vorstandes illustrieren sollte, hat danach Bedeutung für die Entscheidungsfindung (SG Konstanz, Urteil vom 05.08.2025 – S 1 U 202/24, Rz. 28 juris – dem schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an). Eine Überschreitung des der Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums durch Bezugnahme auf die Tausendpersonenquote, Hinweise auf eine kritische Rechtslage, wirtschaftliche Interessen und politische Gründe kann die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Zum einen sind die im Rahmen der Klagebegründung dargestellten Zitate im Kontext zu sehen und dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden und zum anderen ist es nach Ansicht der Kammer legitim, die Vertreterversammlung umfassend zu informieren. Welche Abwägungskriterien dann letztendlich wie gewichtet werden, ist der gerichtlichen Prüfung entzogen. Soweit Hinweise auf Abgrenzungsschwierigkeiten in der Vergangenheit erfolgt sind (als nichts anderes sind die Hinweise auf der Folie 16 (Bl. 642 Gerichtsakte) und der Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse an der Zuordnung zur TS 200 zu verstehen) ist dies nicht als eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums zu sehen, da wie unten näher dargestellt, ein Gewerbezweig gerade so gefasst werden muss, dass er gut abgrenzbar ist. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen im Sitzungsprotokoll vom 16.12.2021 (Bl. 574 Gerichtsakte) verweist und dies als eine rechtswidrige Einbeziehung politischer Gründe in die Abwägung sieht, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Im Verständnis der Kammer dient diese Aussage zur Begründung der Voraussetzungen für die vorgelegten Alternativen des Gefahrtarifs. Da die Zimmerer und der Bauwerksbau verschiedene Gewerbezweige sind, könnten diese nur dann unter der Tarifstelle zusammengefasst werden, wenn die Spreizung der Belastungsziffern sich im Rahmen hält. Es wurde der Vertreterversammlung daran veranschaulicht, dass dies aber nur unter bestimmten Konstellationen möglich ist. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus dem Satz: "Auch die Beibehaltung […] wäre künftig zulässig". Die Kammer erkennt hierin keine Überschreitung des Abwägungsspielraums. Widersprüche oder mangelnde Verständlichkeit kann die Kammer in der hier allein zu prüfenden Tarifstelle 100 nicht erkennen und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Bedeutung der jeweiligen Tarifstellen ist wegen des Rechtsnormcharakters des Gefahrtarifs ausgehend vom Wortlaut und systematischen Zusammenhang unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers sowie des (objektiven) Zwecks der Regelung zu ermitteln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2021, L 6 U 207/21, Rz. 39 beck-online). Die Tarifstelle stellt ausdrücklich klar, dass Hersteller von (statischen) Fertigteilen aus Beton unter diese Tarifstelle fallen sollen. Das BAS hat die Satzung genehmigt (§ 158 SGB VII) und diese wurde entsprechend veröffentlicht. b) Der Gefahrtarif ist auch materiell rechtmäßig. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Satzung gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 157 SGB VII, die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts oder sonstiges höherrangiges Recht verstößt. Wie oben dargestellt, kann der Gefahrtarif nur eingeschränkt überprüft werden. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung unter der Tarifstelle 100, weil sie der Ansicht ist, dass die von ihr ausgeübte unternehmerische Tätigkeit sich grundlegend von der Tätigkeit klassischer Betriebe des Konstruktionsbaus unterscheidet. Sie möchte weiterhin getrennt von diesen veranlagt werden, da sie im Wesentlichen unterschiedliche Risiken (bei Unfällen und Berufskrankheiten, sowie der Prävention) bei den Tätigkeiten sieht, die nicht zusammen zu veranlagen seien. Der Abstand in den Belastungsziffern sei so groß, dass sich eine Zusammenveranlagung verbiete. Die Beklagte dagegen ist der Ansicht, dass mit der Zunahme der Automatisierung bei klassischen Baubetrieben eine Annährung der Risiken stattgefunden habe und es auch nicht nur auf die Produktionsweise ankomme, sondern gerade der Werkstoff und die hergestellten Produkte in den Vordergrund gerückt werden müssten. Das alleinige Abstellen auf den Automatisierungsgrad der Produktion (bisher: serielle Fertigung in Tarifstelle 200) privilegiere große Unternehmen. Die bisherige Vorgehensweise habe auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt, da der Automatisierungsgrad als Abgrenzungskriterium diente. Der Gefahrtarif verstößt nicht gegen die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 157 und 158 SGB VII. Gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SBG VII wird der Gefahrtarif nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Tarifstellen werden in der Praxis entweder nach Tätigkeiten gebildet, die die einzelnen Versicherten verrichten (Tätigkeitstarif) oder es werden die Unternehmen als Ganzes betrachtet und gleichartige Unternehmen zu Gruppen zusammengefasst (Gewerbezweigtarif) (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 10/05 R). Bei dem 4. Gefahrtarif handelt es sich um einen Gewerbezweigtarif. Dieser wurde entsprechend den Regelungen der §§ 157, 158 SGB VII von der Vertreterversammlung beschlossen, von der Aufsichtsbehörde genehmigt und bekannt gemacht. Die Veranlagung der Klägerin unter der Gefahrtarifstelle 100 ist rechtmäßig, da die Beklagte berechtigt war, die Betriebe des Bauwerksbaus und die Betriebe der seriellen Fertigteilherstellung aus Beton unter dieser Ziffer zusammenzufassen. Die Vorgaben des § 157 SGB VII wurden dabei eingehalten. Ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Der Begriff des Gewerbezweiges ist gesetzlich nicht definiert (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, Rz. 24 juris). Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt. Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, Rz. 28 juris m.w.N.). Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R), wobei Verbandszugehörigkeit und einschlägige berufsrechtliche Regelungen ebenfalls herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, Rz. 28 juris). Dennoch bleiben auch unter ggf. veränderten Umständen der Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt (BSG, Urteil vom 05.07.2005, aaO.). Die Beklagte hat angeführt, dass sowohl in Betrieben des Bauwerksbaus als auch bei den Herstellern von statischen Fertigteilen aus Beton mit den gleichen Materialen (Beton, Zement, Stahl, Zusatzstoffe, Trennmittel) gearbeitet werde und als (End-)Produkt ein Gebäude errichtet werden solle. Die Fertigungen der Betriebe hätten sich durch vermehrte Automatisierung angeglichen. Es würden gleiche Arbeitsabläufe und Tätigkeiten an sich (Herstellung von Schalungen, Bewehrungsarbeiten, Verdichten, Aushärtung, Abbindeprozess, Rückbau der Schalung, Ggf. Nachbearbeitung) durchgeführt. Trotz festinstallierter Maschinen und sich wiederholender Arbeitsabläufe bestehe ein vergleichbares Unfallrisiko. Man habe bei der Abwägung relevante Unfallhergänge nach den Kriterien Unfallörtlichkeit, Unfallgeschehen, Tausendpersonenquote, Kosten pro Arbeitsunfall, Beobachtung der Unternehmen, Belastungssituation ebenso berücksichtigt, wie die Daten des Präventionsdienstes. Die Klägerin hat hiergegen argumentiert, dass die Arbeiten bei ihr und anderen Herstellern von seriell gefertigten Betonteilen in Werkshallen stattfinde und der Ablauf mehr einer industriellen Fertigung als einer Herstellung im Handwerk gleiche. Es würden Maschinen in großem Umfang eingesetzt. Die Verletzungsrisiken seien deutlich geringer und von der Art her anders gelagert. In klassischen Baubetrieben werde viel mehr auf der Baustelle gearbeitet, was tendenziell eine größere Unfallgefahr berge. Zu Recht ist die Beklagte zu dem Schluss gekommen, es handele sich hier bei dem Hoch- und Tiefbau sowie der Fertigteileherstellung um einen Gewerbezweig. Bei der Abwägung hat die Beklagte nachvollziehbarerweise berücksichtigt, dass es sich um betonverarbeitende Betriebe handelt, deren Ziel die Erstellung von Gebäuden/Gebäudeteilen ist. Die Kammer hält die Produktionsweisen für technologisch verwandt und nach Art und Gegenstand vergleichbar. Dies hat die Vertreterversammlung, die aus Branchenkennern besteht, auch so gesehen. Dass es dabei Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen gibt, ist bei einem Gewerbezweig hinzunehmen. Es kommt daher auf das individuelle Risiko der einzelnen Unternehmen nicht an. So liegt es z.B. in der Natur der Sache, dass der Umfang, in welchem Maschinen eingesetzt werden, auch von der Größe der Unternehmen abhängig ist(vgl. auch die Entscheidung des BSG, Urteil vom 11.04.2003 – B 2 U 8/12 R – dort wurden Bäckereien und Konditoreien gemeinsam veranlagt und eine Trennung in eher industriell fertigende und handwerklich arbeitende Betriebe gerade nicht vorgenommen). Eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Unternehmen hinsichtlich der konkret verrichteten Tätigkeiten ist dagegen weder möglich noch erforderlich. Zum einen handelt es sich hier gerade nicht um einen Tätigkeitstarif und zum anderen soll ein Gewerbezweig auch eine gewisse Größe haben, damit es zum dem gewünschten Risikoausgleich innerhalb der Solidargemeinschaft der einzelnen Unternehmen kommt. Es ist daher zu erwarten und hinzunehmen, dass sich das individuelle Risiko der Unternehmen in der ganzen Spannbreite des Gewerbezweiges bewegt. In dem bisherigen Gefahrtarif wurde allein auf die serielle Fertigung abgestellt und die Unternehmen, die dies betrieben gegenüber anderen (auch kleineren Unternehmen, denen eine serielle Fertigung von Betonfertigteilen nicht möglich ist) privilegiert. Es ist dem Satzungsgeber unbenommen diese Privilegierung, die in der Praxis immer mehr zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hat, zu Gunsten von Rechtsklarheit aufzugeben. Nach Ansicht der Beklagten ist die Abgrenzung nach Werkstoff und Produkt einfacher vorzunehmen, als die nach dem Grad der Automatisierung. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie in dem neuen Gefahrtarif weg von der risikoorientierten Bewertung hin zu einer solchen nach Art und Gegenstand der Unternehmen wollte (vgl. hierzu auch SG Konstanz, Urteil vom 05.08.2025 – S 1 U 2020/24, Rz. 41 ff. juris). Maßgeblich ist nämlich auch, dass die einzelnen Gewerbezweige bzw. Gefahrgemeinschaften möglichst klar beschrieben und voneinander abgrenzbar sein sollen, um Streitigkeiten zu vermeiden (BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 21/02 R, Rz. 24 juris). Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt (BSG, Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05 R, Rz. 21 juris m.w.N.). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R, Rz. 21 juris m.w.N.). Weiter ist es bei der Bildung der Gewerbezweige auch hinzunehmen, wenn der Satzungsgeber von einer bereits erfolgten technologischen Annährung in der Gegenwart auf eine entsprechende weitergehende Entwicklung in der Zukunft schließt (BSG, Urteil vom 18.10.1994 – B 2 RU 6/94, beckonline). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass auch klassische Baubetriebe weg von handwerklicher Prägung hin zu industrieller Fertigung gehen und sich dies auch immer weiter fortentwickelt – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2003 – B 2 U 8/12 R; Rz. 38 juris). Die Klägerin hat in ihrem Vortrag im Wesentlichen auf das Unfallrisiko abgestellt. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet jedoch aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R, Rz. 29 juris). Dass alle gewerbezweigzugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (BSG, Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R, Rz. 21 juris m.w.N.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass im Rahmen der Beschlussfassung basierend auf statistischer Auswertung und stichprobenartiger Überprüfung die Unfallörtlichkeiten, das Unfallgeschehen, die Tausendpersonenquote, die Kosten pro Arbeitsunfall, die Beobachtung des technischen Fortschritts und die Aufwendungen pro Versicherungsfall von der Beklagten berücksichtigt wurden. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Belastungsziffern des Bauwerksbaus einerseits und die der Hersteller von statischen Betonfertigteilen andererseits so weit auseinander liegen, dass eine gemeinsame Veranlagung sich verbiete, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Spreizung noch im Bereich des von der Rechtsprechung gebilligten Rahmens liegt. Es handelt sich bei der Tarifstelle 100 um einen sog. heterogenen Gewerbezweig bei welchem verschiedene Gewerbezweige zu einer Tarifstelle zusammengefasst werden. Es wurden die Kennzahlen 010 Hoch-, Tief- und Brückenbau – inklusive der Fertigteileherstellung aus Beton, 040 Dacharbeiten aller Art, 060 Gerüstbau und 190 Tunnel-, Stollenbau und bemannte Durchpressungen zusammengefasst (Bl. 780 Gerichtsakte – Unfallverzeichnis). Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, Rz. 28 juris m.w.N.). Einen absoluten Grenzwert für die Abweichung der Belastungsziffern gibt es hierbei nicht, wobei das BSG eine Abweichung von 33,3 % noch für zulässig erachtet hat (BSG, Urteil vom 11.04.2023, aaO. Rz. 36 juris). Ausweislich der Folie Nr. 30 der Sitzung vom 07.07.2022 (Bl. 620 Gerichtsakte) bzw. Folie Nr. 32 der Sitzung vom 08.12.2022 (Bl. 681 Gerichtsakte) liegt die Spreizung innerhalb der Tarifstelle 100 im Rahmen des Zulässigen. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die der Vertreterversammlung vorgelegten Belastungsziffern richtig sind, auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildet wurden (BSG, Urteil vom 18.10.1994 – B 2 RU/94). Solche Fehler wurden auch nicht geltend gemacht. Wie insgesamt die einzelnen Punkte im Rahmen der Abwägung gewichtet werden liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass im Rahmen der Diskussion der Vertreterversammlung mehrere Varianten der Neugestaltung des Gefahrtarifs betrachtet wurden. Für welche dieser Lösungen sich die Versammlung entscheidet, entzieht sich – soweit diese sich im gesetzlichen Rahmen des § 157 SGB VII bewegt, was sie nach Überzeugung der Kammer tut – der richterlichen Überprüfung. Ein Verstoß gegen die Prinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung oder höherrangiges Recht kann die Kammer durch den 4. Gefahrtarif nicht feststellen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R, Rz. 52 juris m.w.N.). Für die Bildung der Gefahrtarifstelle 100 im 4. Gefahrtarif der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen – wie oben dargestellt - nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen. Die Beklagte hat eine zulässige Typisierung getroffen, indem sie bei Erlass des Gefahrtarifs davon ausgegangen ist, das klassische Baubetriebe und Hersteller von Betonfertigteilen ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben. 2) Die Veranlagung der Klägerin in der Tarifstelle 100 ist nicht zu beanstanden. Ihre Veranlagung entspricht der Auslegung des Gefahrtarifs, die sich ausgehend vom Wortlaut und systematischen Zusammenhang unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers sowie des Zwecks der Regelung orientieren muss. Die Klägerin verarbeitet den Werkstoff Beton und stellt daraus Teile her, die beim Hausbau verwendet werden. Hierbei handelt es sich um tragende Teile der Konstruktion eines Hauses und nicht um die ausgenommenen nicht-statischen Teile. Damit unterfällt die Klägerin eindeutig der Ziff. 100 des 4. Gefahrtarifes. Nicht entscheidend ist nach dem Gefahrtarif, ob die Klägerin die Fertigteile in Werkshallen vorfertigt oder ein Bauwerk aus Beton auf einer Baustelle errichtet wird. Weiter unerheblich ist, dass die Klägerin die Fertigteile nur herstellt und nicht selbst auf der Baustelle aufstellt. Der Wortlaut (Herstellung und Montage) bedeutet nach Ansicht der Kammer nicht, dass es sich um eine kumulative Voraussetzung handelt, also dass das Unternehmen Fertigteile herstellen und montieren muss. Zum anderen beschränkt sich das Wort Montage nach seiner Bedeutung nicht auf das Zusammenbauen der einzelnen Fertigteile auf der Baustelle. Montage kann noch weitere Arbeiten umfassen, z.B. Einbau/Anbringung von Transportankern, Aufbringung von Beschichtungen im Spritz- oder Streichverfahren, Verputzen und Anstreichen von Flächen, Montage von Befestigungsschienen für spätere bauseitige Einbauten, Montage von Fenstern, Türen und Toren, Montage von Installationen etc. Daher steht die Nennung "und Montage" der Veranlagung unter der Tarifstelle 100 nicht entgegen. Die Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und die unbegründete Klage deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin stellt Fertigteile (Fertigkeller, Fertiggaragen, Wände, Decken, Fertigteiltreppen) aus Beton her und montiert diese. Als weitere Arbeiten wird Stahlbau verrichtet. Die verwendeten Werkstoffe sind Beton und Stahl. Die Klägerin ist seit 2000 Mitglied der Beklagten. Die Klägerin war zunächst bis zum 31.12.2023 in dem 3. Gefahrtarif der Beklagten in der Gefahrtarifstelle 200 (Bauausbau und Fertigteilherstellung) mit der Gefahrklasse 6,89 veranlagt. In dem Gefahrtarif waren unter anderem folgende Zuordnungen der Gefahrklassen zu den Tarifstellen/Gewerbezweigen vorgenommen worden: Tarifstellenziffer Tarifstellen/ Gewerbezweige Gefahrklasse 100 Bauwerksbau (Hoch-, Tief- und Brückenbau, Tunnel-, Stollenbau und bemannte Durchpressungen, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Holz- und Bautenschutz, Bauwerkssanierung u.a 12,58 110 Zimmererarbeiten 18,12 200 Bauausbau und Fertigteilherstellung (Ausbau von Bauwerken, insbesondere Maler-, Spachtel- und Verfug-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Wand- und Bodenbelags-, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzarbeiten, Dekorationsarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Ofen und Luftheizungsbau, Herstellung von Fertigteilen und Betonwaren, Wärme-, Kälte, Schall- und Brandisolierung u. a.) 6,89 Mit Veranlagungsbescheid vom 03.11.2023 veranlagte die Beklagte die Klägerin entsprechend dem ab dem 01.01.2024 geltenden 4. Gefahrtarif (ohne den Büroteil) ab dem 01.01.2024 in der Tarifstelle 100 Bauwerksbau mit der Gefahrklasse 11,84. In dem 4. Gefahrtarif hat die Beklagte unter anderem folgende Zuordnungen vorgenommen: Tarifstellenziffer Tarifstellen/ Gewerbezweige Gefahrklasse 100 Bauwerksbau (Hoch-, Tief- und Brückenbau, Herstellung und Montage von Bauwerken, Fertigteilen oder Konstruktionselementen (ausgenommen aus Holz), soweit nicht die eigenständige Herstellung von Fertigteilen in stationären Betriebsstätten nach der Tarifstelle 200 betrieben wird, Tunnel-, Stollenbau und bemannte Durchpressungen, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Holz- und Bautenschutz, Bauwerkssanierung u. a) 11,84 110 Zimmererarbeiten (Zeltbau, Zimmererarbeiten einschließlich Herstellung und Montage von Bauwerken, Fertigteilen oder Konstruktionselementen aus Holz, soweit nicht die eigenständige Herstellung von Fertigteilen in stationären Betriebsstätten nach der Tarifstelle 200 betrieben wird u. a. 14,59 200 Bauausbau (Ausbau von Bauwerken, insbesondere Maler-, Spachtel- und Verfug-, Verputz-, Stuck-, Glaser-, Wand- und Bodenbelags-, Einbau-, Setz- und Trockenbauarbeiten, Steinmetzarbeiten, Dekorationsarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Ofen und Luftheizungsbau, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandisolierung, eigenständige, in stationären Betriebsstätten erfolgende Herstellung von Fertigteilen, Konstruktionselementen und Betonwaren, die keine statisch/tragende Funktion für ein Bauwerk haben, mit Ausnahme von Treppen und Treppenelementen u. a.) 7,01 Gegen den Veranlagungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Die Veranlagung in der Gefahrtarifstelle 100 sei nachdem man bisher in der Gefahrtarifstelle 200 veranlagt gewesen sei nicht nachvollziehbar. Diese Änderung bedeute eine Steigerung der Beiträge um über 70%. Unter dem 24.04.2024 erging ein Beitragsvorschussbescheid für das Jahr 2024, gegen den die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhob. Das Verfahren wurde ruhend gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2024 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei der Gliederung des 4. Gefahrtarifs sei die Vertreterversammlung resultierend aus den Erfahrungen des 3. Gefahrtarifs der BG BAU und der Beobachtung der Gewerbezweige und der sie bildenden Unternehmen zu dem Schluss gekommen, dass nach Art und Gegenstand Unternehmen, die statische Fertigteile herstellen, und Unternehmen, die klassische Zimmererarbeiten oder klassischen Bauwerksbau betreiben, vergleichbar seien. Die in den jeweiligen Bereichen zur Ausführung kommenden Arbeiten entsprächen sich gegenseitig bautechnologisch und würden üblicherweise von Beschäftigten mit identischen Ausbildungsberufen (Zimmerer, Tischler, Betonbauer) ausgeführt. Klassische, auf der Baustelle anzutreffende Prozesse zur Fertigung von Bauwerken oder Teilbauwerken würden zunehmend in die Werkshalle verlegt. Dabei sei der Grad dieser Vorfertigung unterschiedlich. Die Unternehmen nutzten den Vorteil, unabhängig von der Witterung und den individuellen Gegebenheiten auf der Baustelle arbeiten zu können. Bei den Verrichtungen in der Werkshalle stünden die handwerklichen Tätigkeiten trotz der zunehmenden Automatisierung weiterhin im Vordergrund. Bei den anzutreffenden Arbeits- und Herstellungsbedingungen sowie der engen Verzahnung und den fließenden Übergängen bestehe nach Art und Gegenstand eine Vergleichbarkeit zwischen Fertigteilherstellern in der Werkshalle und klassischen Bauunternehmen, die oftmals ebenfalls Bauteile, wenn auch geringgradiger, vorfertigten. Durch die Neuzuordnung werde nunmehr den technologischen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen. Art und Gegenstand von Fertigteilherstellern und klassischen Bauunternehmen hätten sich zunehmend angenähert. So seien Erzeugnisse, Werkstoffe, wesentliche Teile der Produktionsverfahren und die ebenfalls zur Ausführung kommende Montage vor Ort bei seriell fertigenden Bauunternehmen und Hochbauunternehmen vergleichbar. Bei den zur Ausführung kommenden Arbeiten würden im Wesentlichen dieselben Werkstoffe verwendet. Die Produktionsverfahren entsprächen einander in weiten Teilen. Die Werkstoffe, Güter, Werkzeuge, Maschinen, Ausbildungsberufe etc. seien vergleichbar. Allenfalls der Prozess der Herstellung von vergleichbaren Bauwerken oder Bauwerksteilen variiere, dies spreche jedoch nicht entscheidend gegen einen gemeinsamen Gewerbezweig. Es sei daher neu zu differenzieren in: 1. Herstellung und Montage von Bauwerken und statischen Fertigbauteilen aus Beton, Mauerwerk, Metall, 2. Herstellung und Montage von Bauwerken und statischen Fertigbauteilen aus Holz sowie 3. Herstellung und Montage von nicht statischen Bauteilen und Elementen. Der 4. Gefahrtarif der BG BAU sei von der Vertreterversammlung am 08.12.2022 beschlossen und gemäß § 158 Abs. 1 SGB VII vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) als Aufsichtsbehörde genehmigt worden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass bereits im Genehmigungsverfahren Einwände von Verbänden des Fertigbaus wegen der Zuordnung von Fertigteilherstellern ausführlich durch das BAS geprüft worden seien. Im Ergebnis sei der Beschluss der Vertreterversammlung sowohl formell als auch materiell für rechtmäßig angesehen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 07.10.2024 Klage beim Sozialgericht Reutlingen erhoben (zunächst S 8 U 2138/24). Zur Begründung führt sie aus, die Veranlagung zur Tarifstelle 100 (Bauwerksbau) sei rechtswidrig, da der 4. Gefahrtarif der Beklagten, auf welche die Veranlagung zurückgehe, formell und materiell rechtswidrig zustanden gekommen sei. Formell lägen ein Abwägungsdefizit (man habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt: man habe die Differenzierung der Unfallrisiken im Beton- und Holzfertigbau, die unterschiedlichen Präventionserfordernisse sowie die unterschiedlichen Arten der auftretenden Berufskrankheiten unzureichend berücksichtigt und falsches Bildmaterial vorgelegt), eine Abwägungsüberschreitung (man habe mit der sog. Tausendpersonenquote, einer kritischen Rechtslage, wirtschaftlichen Interessen und politischen Gründen sachfremde Erwägungen herangezogen) und ein Abwägungsausfall (der zustehende Gestaltungsspielraum sei falsch – zu gering - eingeschätzt worden) vor. Die Verlegung des Betonfertigbaus sei im Rahmen der Vertreterversammlung vielmehr nebenbei geschehen und in Konsequenz der Verlegung der Holzfertigteilherstellung. Gründe, weshalb die Betonfertigteilherstellung dem Bauwerksbau zuzuordnen sei, seien gegenüber der Vertreterversammlung nicht hinreichend erläutert worden. Materiell rechtlich verstoße der Gefahrtarif gegen höherrangiges Recht, weil er das Gewerbezweigprinzip des § 157 SGB VII nicht ausreichend berücksichtige. Die Klägerin führe selbst keine Montage der Fertigteile durch. Das Gewerbe der Klägerin erschöpfe sich vielmehr in der bloßen Herstellung der Fertigteile. Die Montage der im Werk hergestellten Fertigteile erfolge durch Dritte. Dies gelte generell für den Gewerbezweig der Betonfertigteilherstellung. Daher seien auch die von der Beklagten getroffenen Wertungen (z.B. "Hausbau bleibt Hausbau –unabhängig ob auf der Baustelle oder Produktionshalle) für den Betonfertigbau nicht zutreffend, da kein Bauwerksbau durchgeführt werde. Weiter bestehe ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes Art. 3 Abs. 1, da Ungleiches gleichbehandelt werde. Die Einschätzung der Beklagten, dass der Betonfertigteilbau dem Gewerbezweig des Bauwerksbaus zuzuordnen sei, sei falsch. Unternehmen des Betonfertigbaus und des klassischen Bauwerksbaus seien nach Art und Gegenstand technologisch nicht artverwandt. Die Unfallrisiken und Präventionserfordernisse seien jeweils unterschiedlich. Die Umgruppierung hätte auch wegen der signifikant abweichenden Belastungsziffern unterbleiben müssen. Auch deshalb sei der 4. Gefahrtarif wegen Verstoßes gegen das Gewerbezweigprinzip aus § 157 SGB VII rechtswidrig und nichtig. Schließlich sei auch der Veranlagungsbescheid rechtswidrig, weil die Veranlagung der Klägerin die Wortlautgrenze der Tarifstelle 100 überschreite: Gemäß dem Wortlaut der Tarifstelle 100 würden in dieser Tarifstelle Unternehmen veranlagt, die "Herstellung und Montage" von Betonfertigteilen durchführen. Da die Klägerin aber keine Montage der von ihr hergestellten Fertigteile durchführe, entfielen die hierbei auftretenden Unfallrisiken. Deshalb könne die Klägerin nicht in der Tarifstelle 100 veranlagt werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 03.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest. Der Gefahrtarif sei nach dem Gewerbezweigprinzip gefasst. Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen seien Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Bei der Bestimmung von Art und Gegenstand der Unternehmen sei dabei maßgeblich auf die Art der erzeugten Güter und deren Herstellungsweise abzustellen. Denn diese bildeten die mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Gefährdungsrisiken am besten ab, wobei es auf die Tätigkeiten im Konkreten ebenso wenig ankomme wie auf Fragen des Vertragsrechtes, berufsrechtliche Erwägungen, die Zugehörigkeit zu berufsständischen Organisationen und Verbänden sowie gewerberechtliche Fragen. Die serielle Herstellung von statischen Betonfertigteilen falle unter den Gewerbezweig Bauwerksbau, da diese Teile zur Errichtung von Bauwerken erforderlich seien. Hierbei sei auch nicht entscheidend, ob die Klägerin die Montage der Fertigteile selbst übernehme, es werde sowohl Herstellung als auch Montage erfasst im Sinne von "und/oder". Die Beklagte habe in der Vergangenheit in Teilbereichen das Gewerbezweigprinzip zugunsten einer angenommenen, risikoorientierten Betrachtung der Tätigkeit an sich und Abgrenzung nach dem Automatisierungsgrad aufgegeben. Die Privilegierung der Hersteller statischer Fertigteile, die im 3. Gefahrtarif der Beklagten der Tarifstelle 200 zugeordnet waren, sei aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials und des zu beachtenden Gewerbezweigprinzips jedoch nicht mehr haltbar. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich eine Vielzahl von Unfällen tatsächlich auf Baustellen, jedoch nicht nur bei der Montage, sondern auch gerade bei dem Transport bzw. An- und Abschlagen der Lasten ereigneten, wobei statische Fertigteile in der Regel deutlich größere Abmaße und Gewichte hätten als nichtstatische Fertigteile. Der Satzungsgeber habe bei der Abfassung der 4. Gefahrtarifs die Unterscheidung zwischen Bauwerksbau und Bauwerksausbau getroffen, daraus ergebe sich die unterschiedliche Behandlung von statischen und nichtstatischen Fertigteilen. Dagegen gebe es deutliche Gemeinsamkeiten zwischen konventionellem Stahlbetonbau auf klassischen Baustellen und dem Betonfertigteilbau in einer Werkhalle bei den Produktions- und Verarbeitungsprozessen (Material, Planung, Ablauf des Herstellungsprozesses), dem Transport (mit Kran- oder Schienensystemen, Staplern), Arbeitssicherheit, Unfallrisiko, Gefährdungen (Abstürze, Stolper-,Rutsch- und Sturzunfälle, Verletzungen durch handgeführte Maschinen, Verletzungen im Zusammenhang mit betrieblichem Transport), bei den beschäftigten Facharbeitern, der Automatisierung. Durch den Technologiefortschritt und die Automatisierung hätten sich die Bereiche angenähert. Bezüglich der Vergleichbarkeit der Unfallrisiken habe man, wie bei einer Massenverwaltung nicht anders möglich, stichprobenartig relevante Unfallhergänge nach den Kriterien Unfallörtlichkeit, Unfallgeschehen, Tausendpersonenquote, Kosten pro Arbeitsunfall, Beobachtung der Unternehmen, Belastungssituation untersucht. Die Unfallauswertung des Präventionsdienstes sei ebenfalls in die Überlegungen mit eingeflossen. Die Vertreterversammlung sei daher ausreichend informiert worden, bestehe aus sachkundigen Branchenvertretern und habe den Gefahrtarif auch einstimmig beschlossen. Am 28.03.2025 wurde der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Auf die Niederschrift zum Termin wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 01.04.2025 wurde das vorliegende Verfahren von dem Verfahren S 8 U 2138/24 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 8 U 762/25 weitergeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.