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Urteil

S 8 SO 37/06

SG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen, soweit von den Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie zu tragen. • Erforderlich sind die Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung; Sozialtarife gelten nur, wenn sie ohne Offenlegung der Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden können. • Zur Ermittlung der Höhe sind tatsächlich übliche regional anfallende Kosten zugrunde zu legen; interne Richtlinien des Sozialhilfeträgers, die die Realität nicht abbilden, sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Übernahme erforderlicher Bestattungskosten nach § 74 SGB XII • Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Bestattungskosten zu übernehmen, soweit von den Verpflichteten nicht zuzumuten ist, sie zu tragen. • Erforderlich sind die Kosten einer würdigen, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechenden einfachen Bestattung; Sozialtarife gelten nur, wenn sie ohne Offenlegung der Bedürftigkeit in Anspruch genommen werden können. • Zur Ermittlung der Höhe sind tatsächlich übliche regional anfallende Kosten zugrunde zu legen; interne Richtlinien des Sozialhilfeträgers, die die Realität nicht abbilden, sind unbeachtlich. Der Kläger beantragte vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Bestattungskosten für seine verstorbene Mutter G. F. Der Träger lehnte in einem Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid die vollen Kosten mit Verweis auf eine interne Richtlinie ab. Streitgegenstand war allein die Höhe der erforderlichen Bestattungskosten; Zuständigkeit und Unzumutbarkeit der Kostenübernahme durch den Kläger waren unstreitig. Der Kläger wählte eine preiswerte Feuerbestattung und legte Rechnungen und Gebührenbescheide vor. Die Bestatterzeugin bestätigte, dass der gewählte Leistungsumfang der einfachste würdige Standard vor Ort war. Der Nachlass der Verstorbenen betrug 1.767,25 €, wodurch ein Teil der Kosten anzurechnen war. Das Gericht prüfte, welche Posten als erforderliche Kosten im Sinne des § 74 SGB XII anzusehen sind und ob die Richtlinie des Trägers maßgeblich ist. • § 74 SGB XII gewährt Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten, wenn die Verpflichteten die Kosten nicht tragen können. • Erforderlich sind die üblichen Aufwendungen für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung; dazu gehören u.a. Leichenschau, Leichenbeförderung, Einäscherung, einfacher Sarg/Urne, Friedhofsgebühren, einfache Trauerfeier, Grabherrichtung und einfache Anzeige. • Sozialtarife oder Rabatte von Bestattungsunternehmen sind nur dann heranzuziehen, wenn sie ohne Offenlegung der Bedürftigkeit gegenüber dem Bestatter in Anspruch genommen werden können; der Bestattungspflichtige darf nicht gezwungen sein, seine Bedürftigkeit dem Bestatter gegenüber anzuzeigen. • Die vom Beklagten vorgelegte Richtlinie war für die Feststellung der erforderlichen Kosten unbeachtlich, da sie die tatsächlich anfallenden regional üblichen Kosten nicht abbildet und willkürlich Obergrenzen setzt. • Auf Basis der vorgelegten Rechnungen und Gebührenbescheide ergaben sich erforderliche Kosten in Höhe von 2.546,29 €, von denen der Nachlass in Höhe von 1.767,25 € anzurechnen war; der verbleibende Anspruch des Klägers beträgt 779,04 €. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete den Sozialhilfeträger, dem Kläger 779,04 € für die Bestattungskosten seiner Mutter zu gewähren und seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Begründet wurde dies damit, dass die vorgelegten Rechnungen und Gebühren die erforderlichen, ortsüblichen Kosten einer einfachen würdigen Bestattung darstellten und der Kläger die preiswerteste Variante gewählt hatte. Die interne Richtlinie des Trägers, niedrigere Obergrenzen vorzusehen, konnte demgegenüber nicht herangezogen werden, weil sie die tatsächlichen Kosten nicht widerspiegelt und der Grundsatz gilt, dass der Verpflichtete seine Bedürftigkeit gegenüber dem Bestattungsunternehmen nicht offenlegen muss. Wegen des vorhandenen Nachlasses von 1.767,25 € wurde nur der darüber hinausgehende Betrag erstattet, sodass sich der Zahlbetrag auf 779,04 € belief.