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Urteil

S 13 VS 13/19

SG Schleswig 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSCHLE:2021:0416.S13VS13.19.00
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Leitsätze
Die nur unwesentliche Verkürzung der eigenen Erwerbsbiografie widerspricht einem erheblichen sozialen Nachteil im Sinne einer beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nur unwesentliche Verkürzung der eigenen Erwerbsbiografie widerspricht einem erheblichen sozialen Nachteil im Sinne einer beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4. April 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2019. Der Kläger begehrt mit dem Verfahren eine Verpflichtung der Beklagten die besondere berufliche Betroffenheit anzuerkennen. Bei einer Klage auf Erlass eines zuvor abgelehnten und sich nicht auf den Erlass als solchen erschöpfenden Verwaltungsakts ist statthafte Klage eine der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiäre kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS des § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 9 V 1/14 R –, Rn 12, juris). Der Bescheid vom 4. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der besonderen beruflichen Betroffenheit und eine damit einhergehende Erhöhung des Grades der Schädigung. Das Begehren des Klägers richtet sich nach § 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit §§ 30 und 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Aufgrund der Ereignisse am 11. Juli 1995, am 26. Oktober 1999 und am 15. Juni 2000 wurden bei dem Kläger Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung nach § 81 Soldatenversorgungsgesetz anerkannt und insgesamt mit einem Grad der Schädigung von 50 bewertet. Gemäß § 30 Abs. 2 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann, 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat. Bei den Ziffern 1 bis 3 handelt es sich um Regelbeispiele. Die Auslegung der Vorschrift durch den Kläger steht diesbezüglich in Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie der Entscheidung der Kammer. Diese ergibt sich aus der Formulierung „insbesondere“ in § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG. Weitere Fallgestaltungen, die nicht in den Regelbeispielen enthalten sind, müssen sich in Schwere, Art, Umfang und Gewicht an den Regelbeispielen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 bis 3 BVG messen lassen, also vergleichbar sein. In Betracht kommt vorliegend die besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 Ziffer 1 BVG. Der Kläger ist aufgrund der ihm bereits anerkannten Wehrdienstbeschädigungen fünfzehn Monate vor seinem regulären Dienstzeitende in den Ruhestand versetzt worden und geht nunmehr keiner beruflichen Tätigkeit nach. Es besteht daher bereits nicht die Notwendigkeit der Annahme einer mit den Regelbeispielen vergleichbaren Fallkonstellation, die eine besondere berufliche Betroffenheit über die genannten Regelbespiele hinaus begründen könnte. Dem Kläger steht jedoch trotz schädigungsbedingtem vorzeitigem Dienstende keine Erhöhung des Grades der Schädigung zu. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist vorliegend keine besondere berufliche Betroffenheit gegeben. Dem Betroffenen steht eine Erhöhung des GdS in sämtlichen in § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG genannten Fällen nur dann zu, wenn die in den Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn subjektiv besonders treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigen (BSG, Urteil vom 26. September 1968 – 10 RV 438/66 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Juli 2018 – L 15 VU 3/13 –, Rn. 59 mwN, juris). Folglich muss es sich um ein über das sonst übliche Maß hinausgehendes Betroffensein handeln, das nicht bereits von dem für alle Beschädigten generell und unabhängig vom konkreten Beruf geltenden Grad der Schädigung gemäß § 30 Abs. 1 BVG umfasst, bzw. in diesem berücksichtigt worden ist (vgl. MAH SozR, Teil J. Soziale Entschädigung § 34 Soziales Entschädigungsrecht Rn. 137, beck-online). Notwendig ist dafür, dass erhebliche Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art vorliegen. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Regelung. Eine Erhöhung des GdS allein aufgrund des Umstandes, dass eine Schädigung auch kleine unerhebliche und für den Betroffenen kaum ins Gewicht fallende berufliche Nachteile mit sich bringt, also in einer gleich wie gearteten Form auch das Berufsleben betrifft, erscheint in systematischer Hinsicht unbillig. Dies wird nämlich bei der überwiegenden Anzahl der berufstätigen Betroffenen regelmäßig der Fall sein. Bei der Regelung des § 30 Abs. 2 BVG handelt es sich jedoch um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand. Zur Beurteilung, ob ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Juli 2018 – L 15 VU 3/13 –, Rn. 59 mwN, juris). Nichts Anderes kann für die Beurteilung eines sozialen Nachteils als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit gelten. Unter Maßgabe dessen besteht im Fall des Klägers vorliegend weder ein wirtschaftlicher, noch ein sozialer Nachteil als Ausdruck einer besonderen Berufsbetroffenheit, der die Erhöhung des GdS zu rechtfertigen vermag. Zwar begründet das schädigungsbedingte Ausscheiden aus einem Beruf regelmäßig ein besonderes berufliches Betroffensein (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westphalen, Urteil vom 18. September 2020 – L 13 VG 64/15 –, Rn. 52, juris), diese Annahme ersetzt jedoch nicht die erforderliche Einzelfallbetrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände. Es fehlt an einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen beruflichen Betroffenheit liegt im Regelfall nur vor, wenn der schädigungsbedingte Minderverdienst etwa 20 % erreicht oder wenn wegen der geringen Höhe des Einkommens dennoch der Minderverdienst von erheblicher Bedeutung ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 – 10 RV 561/66 –, Rn. 28, juris). Ein Minderverdienst in diesem Sinne liegt nicht vor und wurde von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger bezieht zum Ausgleich der Schädigung bereits durch die Beklagte eine Ruhestandsbesoldung auf der Basis von A13, Stufe 8. Zuletzt war er in die Besoldungsstufe A11, Stufe 8, eingruppiert. Innerhalb der letzten fünfzehn Monate der regulären Dienstzeit wäre eine solche berufliche Entwicklung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Eine Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A13 wäre bereits nicht wahrscheinlich gewesen, da die vorgesehenen zeitlichen Abstände zwischen Beförderungen nicht erreicht worden wären. Nach § 5a Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) ist eine Beförderung frühestens nach einem Jahr nach der letzten Beförderung möglich. Voraussetzung für eine entsprechende Beförderung ist zudem, dass ein passender freier Dienstposten zur Verfügung steht. Doch selbst im Falle einer Beförderung bis zur Besoldungsgruppe A13, wäre diese für die Zahlung der Ruhestandsbesoldung nicht zu berücksichtigen gewesen. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Besoldungsstufe ist nach § 18 Abs. 1 SVG, dass der Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat, sofern die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe entsprechen. Auch einen erheblichen sozialen Nachteil vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Zurruhesetzung des Klägers aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigungen erfolgte nur fünfzehn Monate vor dem ohnehin am 31. August 2019 eintretenden Dienstzeitende. Es handelt sich insofern um eine unwesentliche Verkürzung der Erwerbsbiografie des Klägers, die einen erheblichen sozialen Nachteil nicht zu begründen vermag. Der Kläger wurde vom 5. April 1983 bis zum 31. März 2018, mithin etwa 35 Jahre für die Beklagte tätig. Die noch ausstehenden fünfzehn Monate Berufstätigkeit stellen dazu im Vergleich nur einen Bruchteil dar. Das vorzeitige Berufsende bedingt daher keine Erschütterung der beruflichen Existenz. Es lässt sich auch kein sozialer Nachteil in Form eines sozialen Abstiegs erkennen. Beachtet werden muss, dass sich soziale und wirtschaftliche Nachteile nicht immer trennscharf voneinander unterscheiden lassen. Die wirtschaftliche Situation eines Beschädigten bedingt jedenfalls nicht in unerheblichem Maße auch seine soziale Situation, und die dadurch erreichte Außenwirkung innerhalb eines Sozialgefüges. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht schlechter gestellt, als er es während seiner aktiven Dienstzeit war. Es ist ihm daher möglich seinen bisherigen sozialen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Das subjektive Empfinden des Klägers, er fühle sich in seinem Freundes- und Bekanntenkreis, der vorwiegend aus Soldaten bestehe, minderwertig, begründet für sich genommen kein nach außen tretendes generelles Stigma. Insofern hat der Kläger vorgetragen, dass er besonders aufgrund der eingetretenen Gesundheitsstörung in Form einer psychoreaktiven Störung stigmatisiert werde. Die psychoreaktive Störung selbst ist jedoch bereits in dem, dem Beschädigten generell und unabhängig vom konkreten Beruf zuerkannten Grad der Schädigung gemäß § 30 Abs. 1 BVG, berücksichtigt. Stigmatisiert wird gerade nicht das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst. Vor diesem Hintergrund braucht der Frage nicht nachgegangen werden, ob tatsächlich eine Stigmatisierung erfolgt. Die Kammer vertritt indes die Auffassung, dass die Akzeptanz von dienstlich bedingten psychischen Beeinträchtigungen unter Bundeswehrsoldaten, gerade auch in Hinblick auf die nicht unerhebliche mediale Aufmerksamkeit solcher Schicksale nach Auslandseinsätzen, nunmehr weit verbreitet sein dürfte. Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, nicht als Reservist tätig werden zu können, vermag die Kammer einen sozialen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG nicht zu erkennen. Gemäß § 1 des Reservistengesetzes (ResG) sind Reservistinnen und Reservisten frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie sonstige Personen, die aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können. Ein Berufssoldat wird dementsprechend mit seiner Zurruhesetzung zum Reservisten. Er führt seinen Dienstgrad mit der Zusatzbezeichnung „außer Dienst“ oder „a.D.“ weiter, § 2 Ziffer 2 ResG. Bereits begrifflich kann in der fehlenden Möglichkeit eines ehemaligen Berufssoldaten an Reservistenveranstaltungen teilzunehmen, keine besondere berufliche Betroffenheit bestehen. Da der Reservistendienst erst auf das Ende der eigentlichen Berufslaufbahn folgt, ist die von § 30 Abs. 2 BVG im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der besonderen beruflichen Betroffenheit besonders bewertete bzw. geschützte Berufstätigkeit, nicht betroffen. Es war aufgrund der vorstehenden Gründe nicht mehr zu beurteilen, ob der Kläger möglicherweise einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben könnte. Durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst ist der Kläger in keiner Hinsicht so benachteiligt, dass eine Höherbewertung des Grades der Schädigung geboten ist. Sinn und Zweck der Regelung ist nämlich, dass materielle oder immaterielle Nachteile über eine mit der Höherbewertung des GdS verbundenen höheren Grundrente kompensiert werden sollen (HK-SozEntschR/Dirk H. Dau, 1. Aufl. 2012 Rn. 19, BVG § 30 Rn. 19). Eine solche Kompensation ist vorliegend gerade nicht geboten. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach vorzeitiger Entlassung aus dem Dienst aufgrund von Wehrdienstbeschädigungen. Der im Jahr 1964 geborene Kläger war vom 5. April 1983 bis zum 31. März 2018 Berufssoldat bei der Bundeswehr. Als reguläres Dienstzeitende war der 31. August 2019 vorgesehen. Am 11. Juli 1995 verletzte sich der Kläger bei der Ausübung der Disziplin „Tauziehen“ im Rahmen eines Sportfestes am Knie. Es erfolgte eine Operation des Knies. Am 26. Oktober 1999 verdrehte sich der Kläger während der Ausübung des dienstlichen Sports das Knie. Am 15. Juni 2000 zog er sich, ebenfalls während der Ausübung des dienstlichen Sports, einen Faserriss im rechten Knie zu. Nach verschiedenen Auslandseinsätzen in den Jahren 2003 bis 2005 und 2007 bestand zunächst die Verdachtsdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung. Bezüglich dieser Gesundheitsstörung leitete die Beklagte im Jahr 2008 von Amts wegen ein Verfahren ein. Mit Bescheid vom 25. November 2009 wurden dem Kläger die Gesundheitsstörungen Narben mit Gefühlsstörung, Muskelminderung rechtes Bein sowie Schwellneigung und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks nach Elongation des vorderen Kreuzbandes, Teilruptur des medialen Innenbandes, Kapselruptur medial und Korbhenkelriss des Außenmeniskus rechts (Ereignis vom 11. Juli 1995) und Distorsion des rechten Kniegelenks mit Zerrung des Innenbandes und Teilruptur des vorderen Kreuzbandes (Ereignisse vom 26. Oktober 1999 und vom 15. Juni 2000) als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Mit Bescheid vom 15. Juli 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. Dezember 2011 wurde die Gesundheitsstörung Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, einsatzbedingt, abgeklungen aufgrund der Ereignisse während seiner Auslandseinsätze anerkannt. Am 10. September 2015 machte der Kläger eine Verschlimmerung der seelischen Gesundheitsstörung geltend. Mit Bescheid vom 16. Juni 2016 wurde die Leidensbezeichnung des Bescheides vom 15. Juli 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. Dezember 2011 als „einsatzbedingte psychoreaktive Störung, exacerbiert“ neugefasst. Die Beklagte bewertete die Gesundheitsfolgen der Ereignisse mit Bescheid vom 26. April 2018 insgesamt mit einem Grad der Schädigung in Höhe von 50. Während seiner aktiven Dienstzeit war der Kläger zuletzt in der Entgeltgruppe A11 Stufe 8 eingruppiert. Der Kläger bezieht aufgrund der anerkannten Wehrdienstbeschädigungen eine monatliche Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Kläger wurde sodann mit Ablauf des 31. Mai 2018 in den Ruhestand versetzt. Mit Versetzung in den Ruhestand wurden seine Versorgungsbezüge in der Besoldungsgruppe A13 Stufe 8 festgesetzt und davon 80 v.H. als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge ermittelt. Zudem wurde ihm eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gezahlt. Der Kläger beantragte am 4. März 2018 die Zuerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 von der Beklagten abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass eine besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG vorläge, wenn aufgrund einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung erhebliche soziale und wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Bei dem Kläger sei weder ein sozialer Abstieg, noch ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil nach dem vorzeitigen schädigungsbedingten Ausscheiden aus dem Wehrdienst entstanden. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Ausdruck einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG läge im Regelfall nur vor, wenn ein Minderverdienst von in etwa 20 v.H. erreicht werden würde. Für die Feststellung eines erheblichen sozialen Nachteils könnten nur soziale Kriterien maßgebend seien. Es müsse durch die Art der Schädigungsfolgen bzw. deren Auswirkungen eine Erschütterung der beruflichen Existenz vorliegen. Beides sei bei dem Kläger nicht gegeben. Der Kläger legte am 23. Oktober 2018 Widerspruch gegen den Bescheid ein, welchen er mit Schreiben vom 30. November 2018 näher begründete. Er führte aus, dass er aufgrund der Wehrdienstbeschädigung nicht mehr in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf als Soldat zu arbeiten. Eine größere berufliche Betroffenheit als die Entlassung als dienstunfähig sei nicht denkbar. Die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung auf die drei Katalogtatbestände des § 30 Abs. 2 BVG greife zu kurz. Es seien auch solche Fälle der besonderen beruflichen Betroffenheit zu berücksichtigen, die über die Katalogtatbestände hinausgehen. Es käme nicht darauf an, dass er durch die Zurruhesetzung im konkreten Fall keinen finanziellen Nachteil habe. Er fühle sich nicht mehr als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft und sich in seinem Freundes- und Bekanntenkreis minderwertig, da er nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2019 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen. Indem der Kläger eine Nebentätigkeit ausübe, nähme er weiterhin am gesellschaftlichen Leben teil. Der Kläger hat am 25. März 2019 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Er wiederholt sei Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass er keiner Nebentätigkeit mehr nachgehe. Als Soldat werde man bereits stigmatisiert, wenn man wegen einer psychoreaktiven Störung vorzeitig aus dem Dienst entlassen werde. Sein Umfeld bestünde auch jetzt noch überwiegend aus Soldaten. Es sei ihm zudem nicht mehr möglich an Reservistenveranstaltungen oder ähnlichem teilzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des BAPersBw vom 4. April 2018, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2019 zu verpflichten, dem Kläger die besondere berufliche Betroffenheit anzuerkennen, den Grad der Schädigung anzupassen und ihm die daraus resultierende gesetzliche Versorgung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die auch Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer waren.