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Beschluss

S 17 SO 47/11 ER

SG Schleswig 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSCHLE:2012:0117.S17SO47.11ER.0A
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Leitsätze
1. Hat ein Leistungsträger der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB 9 Zweifel an einer eigenen Zuständigkeit nach Weiterleitung eines Leistungsantrags durch einen anderen Leistungsträger aufgrund einer fehlenden Weiterleitungsbefugnis des erstangegangenen Trägers, so ist er dennoch gemäß § 14 SGB 9 im Verhältnis zum Antragsteller zur Sachentscheidung verpflichtet. Die Frage der Zuständigkeit ist zwischen den Trägern zu klären und gegebenenfalls. durch einen Ausgleichsanspruch des unzuständigen Trägers zu korrigieren.(Rn.54) 2. Ein einstweiliges Rechtschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren kann nicht mit dem Ziel verfolgt werden, einen Sozialleistungsträger mittels Regelungsanordnung vorläufig zur Bescheidung eines Antrags zu verpflichten.(Rn.24) 3. Ein Eilantrag auf vorläufige Feststellung der Zuständigkeit einer Behörde zur Sachentscheidung ist indes grundsätzlich zulässig, jedenfalls soweit die Zuständigkeit von der Behörde bestritten wird und damit allein eine solche Zuständigkeitsfeststellung in der Sache einen passenden Rechtsschutz ermöglicht.(Rn.25)
Tenor
Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber den Antragstellern einstweilig zuständig ist für eine Sachentscheidung über die Anträge auf Gewährung eines persönlichen Budgets vom 24.02.2011. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Leistungsträger der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB 9 Zweifel an einer eigenen Zuständigkeit nach Weiterleitung eines Leistungsantrags durch einen anderen Leistungsträger aufgrund einer fehlenden Weiterleitungsbefugnis des erstangegangenen Trägers, so ist er dennoch gemäß § 14 SGB 9 im Verhältnis zum Antragsteller zur Sachentscheidung verpflichtet. Die Frage der Zuständigkeit ist zwischen den Trägern zu klären und gegebenenfalls. durch einen Ausgleichsanspruch des unzuständigen Trägers zu korrigieren.(Rn.54) 2. Ein einstweiliges Rechtschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren kann nicht mit dem Ziel verfolgt werden, einen Sozialleistungsträger mittels Regelungsanordnung vorläufig zur Bescheidung eines Antrags zu verpflichten.(Rn.24) 3. Ein Eilantrag auf vorläufige Feststellung der Zuständigkeit einer Behörde zur Sachentscheidung ist indes grundsätzlich zulässig, jedenfalls soweit die Zuständigkeit von der Behörde bestritten wird und damit allein eine solche Zuständigkeitsfeststellung in der Sache einen passenden Rechtsschutz ermöglicht.(Rn.25) Es wird vorläufig festgestellt, dass der Antragsgegner nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber den Antragstellern einstweilig zuständig ist für eine Sachentscheidung über die Anträge auf Gewährung eines persönlichen Budgets vom 24.02.2011. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass bisher noch keine Sachentscheidung über ihren im Februar 2011 gestellten Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX ergangen ist. Bei dem … geborenen Antragsteller zu 1) und dem … geborenen Antragsteller zu 2) handelt es sich um Brüder. Beide sind geistig behindert. Seit ihrer Kindheit lebten beide bei einer Pflegefamilie im Bereich des Antragsgegners. Derzeit leben sie in unmittelbarer Nachbarschaft ihrer früheren Pflegeeltern. Die frühere Pflegemutter ist inzwischen als Betreuerin beider Antragsteller bestellt. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers im Jahr 2007 gewährte ihm die Beigeladene zu 1) im Namen der Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 04.11.2008 zunächst Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zum ambulanten betreuten Wohnen für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2010. Die Betreuungsleistungen sollte durch die frühere Pflegefamilie Dunker im eigenen Wohnraum erbracht werden. Am 03.12.2010 stellte der Antragsteller zu 1) über die Betreuerin beim Beigeladenen zu 1) als Beauftragten des Beigeladenen zu 2) einen „formlosen Antrag auf Eingliederungshilfe“. Mit Schreiben vom 26.01.2011 legte die Betreuerin weitere Unterlagen vor und erläuterte, dass der Antragsteller ein Zimmer im benachbarten Haus bewohne und dort Hilfe durch ihre ambulante Betreuung erhalte. Sie beabsichtige, die Betreuung ab April 2011 in jüngere Hände abzugeben, daher befinde „sich die Sache z.Z. im Umbruch“. Mit Schreiben vom gleichen Tage wiederholte sie den formlosen Antrag auf Weiterbewilligung von Eingliederungshilfe. Dieser wurde mit Bescheid vom 02.02.2011 angelehnt. Eine Übernahme der Kosten für eine ambulante Wohnform könne nicht erfolgen. Aus den eingereichten Unterlagen sei erkennbar, dass Frau … plane, eine Einrichtung für Betreutes Wohnen für behinderte Menschen vorzuhalten. Dafür liege bisher weder eine Genehmigung vor noch sei eine solche bislang beantragt. Mit Schreiben vom 11.11.2010 stellte der Antragsteller zu 2) über die Betreuerin beim Beigeladenen zu 1) als Beauftragten des Beigeladenen zu 2) einen „formlosen Antrag auf Eingliederungshilfe“. Nach einem Aktenvermerk des Sozial- und Wohnungsamtes der Stadt … vom 17.11.2010 erklärte die Betreuerin telefonisch, weiterhin ein ambulant betreutes Wohnen anzustreben, wobei die Betreuung aufgrund ihres Alters zukünftig auf einen jungen Erzieher abzugeben beabsichtige. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 08.02.2011 unter Berufung auf §§ 60, 66 SGB I abgelehnt. Der Antragsteller habe trotz entsprechender Anforderung zahlreiche, im Einzelnen aufgeführte Nachweise und Unterlagen nicht vorgelegt. Frau … habe telefonisch mitgeteilt, dass sie die Unterlagen nicht vorlegen werde. Dies werde als Rücknahme des Antrags auf Kostenübernahme für ein ambulantes betreutes Wohnen gewertet. Sie beabsichtigte nunmehr, Leistungen des persönlichen Budgets zu beantragen. Mit Schreiben vom 24.02.2011 beantragte die Betreuerin für die beiden Antragsteller gemeinsam über den Beigeladenen zu 1) beim Beigeladenen zu 2) die Gewährung von „Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets.“ In der Folgezeit sandten das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt … und der Antragsgegner die Anträge der Antragsteller insgesamt sechsmal hin und her: - Jeweils mit Schreiben vom 08.03.2011 leitete das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt … die Anträge unter Berufung auf § 14 SGB IX an den Antragsgegner weiter. - Jeweils mit Schreiben vom 30.05.2011 schickte der Antragsgegner die Anträge zurück an die Stadt …. Der Antragsgegner berief sich dabei auf die mit Bescheiden vom 02.02.2011 und vom 08.02.2011 abgelehnten früheren Verfahren, welche nach der Rechtsprechung des BSG auch über eine verbindliche abschließende Entscheidung fortgeltende Zuständigkeit begründe. - Mit Schreiben vom 09.06.2011 (…) und vom 10.06.2011 (…) schickte das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt … die Anträge wiederum an den Antragsgegner. Die Anträge seien als Neuanträge zu verstehen, da eine andere Leistungsform beantragt sei. Sie seien zuständigkeitshalber gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX weitergeleitet worden. - Mit Schreiben vom 29.06.2011 sandte der Antragsgegner die Anträge erneut zurück an die Stadt … und führte zur Begründung aus, der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 SGB IX sei nicht eröffnet. Für die Streitigkeit um die örtliche Zuständigkeit gelte § 43 SGB I. Außerdem wiederholte der Antragsgegner seine Auffassung zu der bereits durch das vorangegangene Verfahren begründeten Zuständigkeit des Beigeladenen nach § 14 SGB IX. - Mit Schreiben vom 05.08.2011 wiederum sandte das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt … die Anträge an den Antragsgegner. Sinngemäß heißt es darin, von den Antragstellern sei nun anders als zuvor bewusst ein Antrag auf ein persönliches Budget gestellt worden und damit die frühere Zuständigkeit aufgrund der Ausnahmeregelung des § 98 Abs. 5 SGB XII entfallen. Die vorangegangenen Anträge seien aufgrund der dafür bestehenden Zuständigkeit beschieden worden. Bei den neuen Anträgen habe diese Zuständigkeit nicht mehr bestanden und sei daher die Weiterleitung erfolgt. - Mit Schreiben vom 15.08.2011 sandte der Antragsgegner die Anträge daraufhin ein weiteres Mal zurück und wiederholte und vertiefte zur Begründung den bereits bekannten Vortrag. Am 24.11.2011 beantragten die Antragsteller sodann einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht …. Der Antragsgegner sei nach § 14 SGB IX zuständig. § 14 SGB IX sei anwendbar und nicht durch § 43 SGB I ausgeschlossen. Außerdem handele es sich bei den offenen Anträgen um neue Anträge, bei denen erneut die Zuständigkeit zu prüfen gewesen sei und im Anschluss an diese Prüfung die Weiterleitung erfolgt sei. Es bestehe auch eine Eilbedürftigkeit angesichts des Zeitablaufs seit Antragstellung und des Hin- und Herschiebens der Akten. Die Hauptsache werde nicht vorweggenommen, da eine Entscheidung über den Anspruch gerade erst erfolgen solle. Es gehe hier zunächst vor allem um die Frage der Zuständigkeit. Die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung des BSG sei nicht einschlägig, da es bei den hier zu entscheidenden Verwaltungsanträgen nicht um Anträge nach § 44 SGB X gehe. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Argumentation aus den vorangegangenen Schriftsätzen gegenüber dem Beigeladenen zu 1) und verweist auf die Rechtsprechung des BSG zur Fortgeltung einer nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit über den Abschluss eines Verfahrens hinaus, ggf. mit der Notwendigkeit eines Antrags nach § 44 SGB X. Mit Beschlüssen vom 09.12.2011 und vom 15.12.2011 wurden die Stadt … als örtlicher Sozialhilfeträger (Beigeladene zu 1) und das Land …, vertreten durch die Sozialagentur …, als überörtlicher Sozialhilfeträger (Beigeladene zu 2) beigeladen. Die Beigeladene zu 2) ist der Position der Antragsteller im Wesentlichen beigetreten und vertieft diese. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Antragsgegner die Antragsunterlagen erstmals nach fast einem Vierteljahr zurückgesandt habe. Schon daraus solle sich die vorläufige Zuständigkeit ergeben, da von einer unverzüglichen Rücksendung ausgegangen werden könne. Dem Gericht liegen die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Bände) sowie der Beigeladenen zu 2) (4 Bände) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag ist – nach entsprechender Auslegung des Begehrens – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig. 1. Dem Antrag der Antragsteller ist zu entnehmen, dass sie eine Sachentscheidung des Antragsgegners über den Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets und dabei im Wesentlichen die Klärung der Zuständigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehren. In ihrem schriftlich formulierten Antrag begehren die Antragsteller „dem Antragsgegner aufzuerlegen, über den Antrag auf Zuteilung eines persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX zu entscheiden“. Im Rahmen der Begründung im Antragsschriftsatz stellen sie außerdem klar, dass sie sich „gegen die Hin- und Her-Verweisung“ wenden und „beantragen die Feststellung der Zuständigkeit des Antragsgegners und die Bewilligung der beantragten Leistungen“. Weiter lassen sie jedoch ausdrücklich klarstellen, dass die Hauptsache hier nicht vorweggenommen werde, „da die Entscheidung über den Antrag erst erfolgen soll“. Dieses Begehren ist sachdienlich zunächst dahingehend auszulegen, dass – entsprechend dem anwaltlich formulierten Antrag – der Antragsgegner nur zum Erlass einer Sachentscheidung verpflichtet werden soll. Eine vorläufige Verpflichtung zur Gewährung des persönlichen Budgets im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehren die Antragsteller hingegen ausdrücklich nicht, da sie explizit (zunächst) nur eine erstmalige Sachentscheidung durch die bzw. eine der potentiell zuständigen Behörden anstreben. Zusammen mit dem Bescheidungsbegehren streben die Antragsteller ausdrücklich eine Feststellung der Zuständigkeit des Antragsgegners an. 2. a) Soweit der Antrag sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untätigkeit des Antragsgegners ihnen gegenüber wendet und lediglich auf den erstmaligen Erlass einer Entscheidung gerichtet ist, kann dieser keinen Erfolg haben. Denn ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG mit dem alleinigen Ziel, im Sinne eines „Untätigkeitseilverfahrens“ eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Bescheidung zu erreichen, ist unzulässig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2010 – L 19 AS 693/10 B –; Beschluss vom 22.07.2009 – L 19 B 189/09 AS –). Die Antragsteller verfolgen mit diesem, gegen die Untätigkeit des Antragstellers gerichteten Eilantrag ein Begehren, das im Hauptsacheverfahren mit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu verfolgen wäre. In einem solchen Hauptsacheverfahren könnten die Antragsteller im Erfolgsfall ebenso (und auch nur) die Verurteilung der Antragsgegnerin nach § 88 SGG zur Bescheidung seines Antrags erreichen wie mit dem gegen die Untätigkeit gerichteten Eilantrag. Somit streben die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache an. Wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung soll die endgültige Entscheidung der Hauptsache in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG aber nicht vorweggenommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 31 m. w. N.). Es sind auch keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich wäre der Hauptsache insoweit vorzugreifen. b) Aus Sicht der Kammer ist der sachdienlich aus dem vorgetragenen Begehren auslegbare Antrag auf vorläufige Feststellung der Zuständigkeit im Außenverhältnis hingegen zulässig. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, und soweit Eilrechtsschutz nicht über § 86b Abs. 1 SGG erreicht werden kann. Für ein Feststellungsbegehren ist § 86b Abs. 1 SGG nicht eröffnet, damit ist grundsätzlich ein Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Wortlaut des § 86b Abs. 2 SGG deckt in Gestalt der Regelungsanordnung auch die Möglichkeit ab, eine vorläufige Feststellung über das Bestehen von Rechtsverhältnissen zu treffen. Bei der hier vom Antragsteller zu Klärung gestellten Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers für eine Sachentscheidung im Außenverhältnis gegenüber den Antragstellern handelt es sich um ein solches Rechtsverhältnis, dessen Bestehen zwischen den Beteiligten streitig ist. In der Hauptsache wäre dieses Begehren mit einer Zuständigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu verfolgen. Die Zulässigkeit des Antrags scheitert zur Überzeugung der Kammer nicht an der Subsidiarität von Feststellungsanträgen gegenüber einem Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren. Die Subsidiarität von Feststellungsbegehren folgt im SGG – anders als in der VwGO – nicht bereits aus dem Gesetz. § 55 SGG enthält dafür keine Grundlage. Nach vorherrschender Meinung gilt dieser Grundsatz jedoch auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 55 Rn. 19 m.w.N.). Für die ausdrücklich in § 55 Abs. 1 Nr. 2 SGG Zuständigkeitsfeststellung muss gleichwohl noch ein Anwendungsbereich verbleiben. Ein Gestaltungs- oder Leistungsantrag ist dann gegenüber einem Feststellungsantrag vorrangig, wenn ein solches Begehren im konkreten Fall zulässig wäre und kein über diesen Antrag hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht. An der zweiten genannten Voraussetzung fehlt es, wenn das Feststellungsbegehren weitergehenden Rechtsschutz bietet. Diese Subsidiarität des Feststellungsantrags gilt auch dann nicht, wenn ein Leistungsantrag unzumutbar wäre (vgl. insg. Keller a.a.O., Rn. 19b). Dies trifft zur Überzeugung der Kammer auf das Begehren der Antragsteller zu. Hier ermöglicht (nur) die vorläufige Zuständigkeitsfeststellung einen passgenauen Rechtsschutz. Es entspräche gerade nicht dem Kernbegehren der Antragsteller, das auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Eingliederungshilfe bzw. der Gewährung eines persönlichen Budgets gerichtet ist, wenn sie auf einen Leistungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz verwiesen werden. So ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Leistungsziel eines persönlichen Budgets nur schwer zu erzwingen. Ein eilbedürftiger Anspruch auf genau diese Form der Leistungserbringung dürfte im einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz regelmäßig nicht bestehen, selbst wenn der eigentliche Hilfebedarf glaubhaft gemacht wird. Dem Leistungsträger steht nämlich insgesamt im Recht der Eingliederungshilfe und auch konkret bei der begehrten Gewährung eines persönlichen Budgets ein Auswahlermessen zu (vgl. zu dem beim persönlichen Budget eröffneten Ermessen BSG, Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R). Bestehen Ermessensspielräume bei der Leistungsauswahl, kann das Gericht diese nicht ausfüllen. Auch ein alternativ dann prozessual ggf. möglicher Antrag auf eine vorläufige Verpflichtung zu einer ermessenfehlerfreien Entscheidung im Rahmen eines Leistungs-(Bescheidungs-)Antrags entspräche nicht passgenau dem dargelegten Begehren der Antragsteller. Denn die Antragsteller wünschen und begehren gerade erst die inhaltliche Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, da es zu einem materiell prüfenden Verwaltungsverfahren bislang gerade noch nicht gekommen ist. Damit fehlt es zu einen noch an jeglicher Entscheidungsgrundlage für eine etwaige zu erzwingende Ermessensentscheidung. Erst das von den Antragstellern angestrebte Verwaltungsverfahren beinhaltet bei ordnungsgemäßem Gang eine umfassende Ermittlung des Hilfebedarfs durch entsprechendes Fachpersonal, etwa ein Hilfeplangespräch. Die dabei erreichte Aufklärungsdichte wird im Wege des summarischen einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erreicht, so dass die Kläger nicht zumutbar im Rahmen der Subsidiarität auf dieses Verfahren verwiesen werden können. Beispielsweise findet eine sozialpädagogische Befassung im gerichtlichen Eilverfahren regelmäßig nicht statt. Die Antragsteller sind außerdem nicht auf eine Untätigkeitsklage im Hauptsacheverfahren als gegenüber der vorläufigen Zuständigkeitsfeststellung vorrangiges Verfahren zu verweisen. Selbst eine Verurteilung des Antragsgegners (oder eines anderen der beigeladenen Sozialhilfeträger) im Wege der Untätigkeitsklage ließe nämlich die Möglichkeit bestehen, dass der verpflichtete Träger der Entscheidungsverpflichtung allein durch eine Ablehnung des Antrags wegen fehlender Zuständigkeit entspricht. Denn hält sich ein Leistungsträger für unzuständig und besteht der Antragsteller darauf, anstelle einer ggf. weiteren Weiterleitung eine rechtsmittelfähige Sachentscheidung zu erhalten, so ist eine Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit durchaus möglich (vgl. zu § 16 SGB I: SG Lüneburg, Beschluss vom 09.11.2007 – S 25 AS 1475/07 –, juris Rn. 19). Der bei der Untätigkeitsklage allein gegenständlichen Untätigkeit wäre auch bei einem solchen Vorgehen abgeholfen, dem Begehren der Antragsteller auf eine materielle Sachentscheidung aber gerade nicht gedient. 3. Mit der aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Zuständigkeitsfeststellung ist der Antrag auch begründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnungen nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund. Dies bedeutet, dass einerseits ein materieller Anspruch für das im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Begehren erkennbar sein muss. Darüber hinaus muss es bei Abwägung aller betroffenen Interessen unzumutbar erscheinen eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Zwischen beiden besteht eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Ist eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens damit offen, so im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt allerdings eine besondere Ausgestaltung, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Will sich das entscheidende Gericht in einem solchen Fall an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, dann muss es die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen und Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen. Entscheidet das Gericht anhand einer Folgenabwägung, so sind auch hier die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, m.w.N.). Ein Anordnungsgrund besteht, da die Antragsteller nunmehr seit knapp elf Monaten vergeblich einer Sachentscheidung über ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe entgegen sehen. Sie machen einen laufenden, auch zukunftsgerichteten Bedarf geltend. Auch ein Anordnungsanspruch im Sinne der bei sachdienlicher Auslegung begehrten Zuständigkeitsfeststellung liegt vor. Der Antragsgegner ist nach Auffassung der Kammer im Außenverhältnis gegenüber den Antragstellern zuständig zur Bearbeitung des schwebenden Verwaltungsantrags. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2) – im Verwaltungsverfahren handelnd durch die beauftragte Beigeladene zu 1) – streiten um die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX für den bislang nicht beschiedenen Antrag der Antragsteller. Im Streit steht dabei im Wesentlichen die Frage, ob eine nach einem früheren, inzwischen bestandskräftig beschiedenen Antrag begründete „endgültige“ Zuständigkeit nach § 14 SGB IX auch auf diesen Antrag durchschlägt. Daraus folgt der Streit der beteiligten Sozialhilfeträger um die Frage, ob die erfolgte Weiterleitung des hier streitgegenständlichen Verwaltungsantrags durch die Stadt Magdeburg – im Namen der Beigeladenen zu 2) – eine Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 14 Abs. 2 SGB IX auslösen konnte. Außerdem streiten die beteiligten Sozialhilfeträger um die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 14 SGB IX bei Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Anwendungsschwierigkeiten des § 14 SGB IX (dazu sogleich unter a) bedürfen in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung. Denn im Streit um die Anwendbarkeit und Rechtsfolge des § 14 SGB IX muss nach der Ration des § 14 SGB IX zunächst im Außenverhältnis die gesetzliche Folge eintreten (dazu unter b). a) Grundsätzlich zutreffend ist der Hinweis des Antragsgegners auf die Rechtsprechung des BSG zu Wirkung einer nach § 14 SGB IX begründeten Zuständigkeit in einem früheren Verfahren (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KN 4/07 KR R –, juris Rn. 24 f.; Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 18/08 R –, juris Rn. 12 m.w.N.). Aus Sicht der Kammer offenbart diese Rechtsprechung jedoch für die praktische Anwendbarkeit des § 14 SGB IX bei „Neuanträgen“ noch kein schlüssiges Konzept. Indem das BSG die aus § 14 SGB IX folgende verbindliche Bestimmung einer „Zuständigkeit im Außenverhältnis“ über das konkrete Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X hinaus ausgedehnt hat, werden eine Reihe von neuen praktisch relevanten, bislang noch nicht beantworteten Fragen aufgeworfen. Angesichts dessen eröffnet die genannte Rechtsprechung des BSG neuen Raum für Streitigkeiten um die letztlich durchgreifende, nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit. Von daher dürfte die genannte Rechtsprechung das BSG, wonach eine nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit über das Verfahrensende hinaus wirken soll, in Zukunft zumindest noch weiterer Ausgestaltung und Konkretisierung (wenn nicht der Korrektur) bedürfen, um handhabbar zu werden. Von den sich aus Sicht der Kammer stellenden Fragen sind allein im vorliegenden Verfahren die folgenden Punkte streitig und klärungsbedürftig: (1) Stellt ein Betroffener explizit einen neuen Leistungsantrag, so beginnt damit nach dem Verständnis des allgemeinen (Sozial-)Verwaltungsrechts gemäß § 16 SGB X ein neues Verwaltungsverfahren. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren hingegen wurde durch den dort erlassenen Verwaltungsakt beendet (vgl. von Wulffen, SGB X, § 16 Rn. 9 unter Hinweis auf § 8 SGB X). Nach allgemeinem Verständnis wäre in einem neuen eigenständigen Verwaltungsverfahren – bei welchem Träger es auch eingeleitet wurde – erneut das normale Prüfprogramm anzuwenden, einschließlich einer Prüfung der Zuständigkeit und einer neue Zuständigkeitserklärung bzw. Weiterleitung nach § 14 SGB IX. Dies entspricht aber nicht der Rechtsprechung des BSG. Das BSG hält den Antragsteller nicht für befugt, aus eigenem Willen bewusst einen echten Neuantrag (bei demselben oder einem anderem Träger) zu stellen, sondern verweist ihn anstelle eines erneuten Antrags auf § 44 SGB X gegenüber dem „endgültig“ zuständigen Leistungsträger des ersten Verfahrens (vgl. Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 18/08 R –, juris Rn. 17). Es stellt sich die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage dem Betroffenen dieses Antragsrecht entzogen sein soll, woraus sich eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf § 44 SGB X ergeben mag. Allein § 14 SGB IX – eigentlich eine Schutzvorschrift für den Antragsteller – dürfte eine solche Beschränkung der Antragsberechtigung wohl nicht hergeben. Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren von Bedeutung, da die Antragsteller sich im gerichtlichen Verfahren explizit dagegen ausgesprochen haben, ihr neuer Antrag als Antrag nach § 44 SGB X zu verstehen. (2) Praktisch besonders bedeutsam – und auch im vorliegenden Verfahren relevant – ist weiterhin, was einen späteren Antrag zu einem „Wiederholungsantrag“ qualifiziert, bei dem tatsächlich von einer für die Zuständigkeit bedeutsamen „erstmaligen Befassung“ (an diese knüpft das BSG an, Urteil vom 20.11.2008 – B 3 KN 4/07 KR R –, juris Rn. 24) des Trägers im vorangegangenen Verfahren auszugehen ist. Wäre dafür eine vollständige Übereinstimmung des Verfahrensgegenstandes erforderlich, so müsste auch der vom Antrag erfasste Leistungszeitraum vollständig identisch sein (was bei einer späteren Neubeantragung schnell nicht mehr der Fall ist). Fraglich ist außerdem, ob sich der Antrag auf die gleiche Leistungsart richten muss (hier nicht erfüllt: persönliches Budget statt Sachleistungsanspruch) oder ob die die gleiche Zielrichtung der Leistung genügt. Diese Fragen sind auch bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen den hier beteiligten Sozialhilfeträgern entscheidungserheblich. Denn einerseits verfolgen die Antragsteller dieselbe Leistungszielrichtung und knüpfen an denselben Lebenssachverhalt an, andererseits aber haben sie eine andere Leistungsform beantragt und es besteht keine vollständige zeitliche Kongruenz der Anträge. Die Beigeladenen verweisen zudem sinngemäß darauf, dass bei dem Antrag auf ein persönliches Budget nach dem materiellen Leistungsrecht eine andere Zuständigkeit gegeben sei als bei dem früheren Antrag, so dass auch insoweit von einem anderen Verfahrensgegenstand auszugehen sei. Nähme man gleichwohl wie der Antragsgegner einen Wiederholungsantrag an, so wären angesichts der dann nach dem BSG bestehenden „endgültigen Zuständigkeit“ des Beigeladenen zu 2) die Voraussetzungen für die Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz SGB IX an den Antragsgegner nicht gegeben gewesen. Wiederum ungeklärt ist aber, welche Auswirkungen dies auf die Zuständigkeit im Außenverhältnis entfaltet. Denn grundsätzlich löst die tatsächlich erfolgte Weiterleitung eines Antrags im Rahmen des § 14 SGB XI die (ihrerseits „endgültige“) Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 1 SGB IX aus – auch dann, wenn die Weiterleitung zu Unrecht erfolgt sein sollte. Grundfall ist insoweit z. B. etwa die Weiterleitung durch einen Rentenversicherungsträger an einen anderen (bei dem der Antragsteller tatsächlich versichert ist), obwohl nach dem materiellen Leistungsrecht etwa die Krankenkasse zuständig gewesen wäre. Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Weiterleitung stellt weder die Zuständigkeit im Außenverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 3, 1 SGB IX in Frage, noch eröffnet § 14 SGB IX eine weitere Weiterleitungsmöglichkeit. Der „empfangende“ und im Außenverhältnis kraft Gesetz zuständige Träger ist allein auf Erstattungsansprüche im Innenverhältnis gegenüber dem „eigentlich zuständigen“ Träger beschränkt. Damit stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, wie sich die nach dem Gesetzeswortlaut in Betracht kommende „endgültige“ Zuständigkeit des Antragsgegners nach Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3, 1 SGB IX zu der ebenso in Betracht kommenden – nach der Rechtsprechung des BSG über den Verfahrensabschluss hinaus wirkenden – früheren endgültigen Zuständigkeit des Beigeladenen zu 2) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verhalten soll. Diese Frage stellte sich dem BSG nicht, denn die Sachverhalte waren dort anders gelagert: Dort bestanden zwei vermeintlich konkurrierende Zuständigkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (nämlich des im früheren und es im späteren Antragsverfahren angegangenen Trägers, die jeweils den Antrag nicht weitergeleitet hatten). Eine Kollisionswirkung zwischen einer etwaigen Zuständigkeit des Trägers im ersten Verfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu einer etwaigen Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 GB IX nach einer ggf. zu Unrecht erfolgten Weiterleitung stand somit nicht im Streit. (3) Ferner stellt sich die Frage, ob jeder Träger aufgrund der Rechtsprechung des BSG nach Eingang eines Antrags zusätzlich prüfen muss, ob zuvor irgendwann und irgendwo bei einem anderen Träger schon ein „gleicher“ Antrag eingegangen ist. Damit träte neben die „normale“ Zuständigkeitsprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die Prüfung einer zuvor möglicherweise begründeten Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 SGB IX. Erlangt der Träger Kenntnis von einem früheren Antrag und geht er von einem „gleichen“ Antrag aus, so wird er den Antrag weiter- oder zurücksenden. Es stellt sich dann die Folgefrage, ob dies – vom Wortlaut her zutreffend – wiederum eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu dem bereits „endgültig“ zuständigen Leistungsträger ist. In diesem Fall dürfte auch dafür wieder die Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gelten; andernfalls käme Im Sinne der von § 14 SGB IX gewünschten Zuständigkeitsklärung und Verfahrensbeschleunigung eine analoge Anwendung in Betracht. Auch um diesen Punkt streiten die hier beteiligten Sozialhilfeträger zumindest am Rande, angesichts des Zeitablaufs zwischen der (ersten) Weiterleitung der Anträge von der Stadt Magdeburg zum Antragsgegner und der (ersten) Rücksendung der Anträge. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners zeigt, dass auch dort für diese Frage schon bei der ersten Rücksendung der Anträge ei Problembewusstsein bestand. Der Beigeladene zu 2) hat im gerichtlichen Verfahren argumentativ auf die zwischen der Weiterleitung und Rücksendung liegenden knapp drei Monate abgestellt. Die Weiterleitungsfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX wäre dabei nicht eingehalten. Ob sie aber (direkt oder analog) anzuwenden wäre, ist bislang nicht geklärt. b) Der Streit um die Anwendbarkeit und Anwendungsweise des § 14 SGB IX – und damit der Streit um die Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Antragstellern – darf sich jedoch nach der Ratio des § 14 SGB IX keinesfalls zu Lasten der Antragsteller auswirken. Auch wenn es sich bei den unter a) aufgeworfenen Fragen abstrakt und für die Sozialhilfeträger ggf. um interessante Rechtsfragen handeln mag, interessieren diese die Antragsteller regelmäßig nicht. § 14 SGB IX verfolgt im Übrigen das Ziel, als vermeintlich verfahrensvereinfachende Vorschrift zu verhindern, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Trägern eine Entscheidung über den Teilhabeantrag verzögern, erschweren oder wie hier bisher verhindern. Derartige Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen also aus dem Außenverhältnis, hier dem Rechtsverhältnis zu den Antragstellern, grundsätzlich herausgehalten werden. Dieses Ziel kann § 14 SGB IX strukturell bedingt nur für Streitigkeiten um Zuständigkeitsfragen aus dem materiellen Leistungsrecht erreichen. Im Gegenzug eröffnet er dafür aber die Möglichkeit für Streitigkeiten der Träger um die Anwendung und Reichweite des § 14 SGB IX und die durch diese Vorschrift begründete „Zuständigkeit im Außenverhältnis“, wie sie im vorliegenden Verfahren geführt werden. Werden Antragsteller in derartige Streitigkeiten hineingezogen, befindet er sich im Ergebnis in derselben Situation, die § 14 SGB IX gerade verhindern will. Um dem Gedanken des § 14 SGB IX in solchen Fällen nicht ins Gegenteil zu verkehren, muss daher nach Auffassung der Kammer bei Streitigkeiten um die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX grundsätzlich im Außenverhältnis zunächst § 14 SGB IX gelten. Konkret heißt das: Bezweifelt ein Träger als Empfänger eines weitergeleiteten Antrags (§ 14 Abs. 2 SGB IX) die „Weiterleitungsbefugnis“ – sei es wegen Zweifeln an der Einhaltung der Weiterleitungsfrist oder wie hier an der Berechtigung zur Weiterleitung wegen einer etwaigen bereits bestehenden Zuständigkeit nach § 14 SGB IX – muss dieser Streit im Außenverhältnis vom Antragsteller ferngehalten werden und allein auf der Ebene der Erstattungsstreitigkeit zwischen den Trägern ausgefochten werden. Dies kann nur sinnvoll und im Sinne des § 14 SGB IX erreicht werden, wenn im Außenverhältnis die zunächst die Rechtsfolge des § 14 SGB IX unterstellt wird und damit eine formale Zuständigkeitsklärung erfolgt. Im Außenverhältnis gegenüber dem Antragsteller ist die Weiterleitung erfolgt, sodass ihm gegenüber die Weiterleitung nach dem Sinn des § 14 SGB IX auch bei einem Streit der Träger um die Weiterleitungsmöglichkeit wirken muss. Denn an der weiteren Aufklärung der Weiterleitungsbefugnis zwischen den Trägern hat der Antragsteller kein Interesse. Ist die Weiterleitung im Außenverhältnis sodann maßgeblich, gilt im Außenverhältnis folgerichtig die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 SGB IX. Stellt sich dies im Erstattungsstreit später für das Innenverhältnis der beteiligten Träger als unzutreffend heraus – was die Kammer im vorliegenden Verfahren durchaus für möglich hält – muss eine Erstattung ebenso erfolgen wie wenn ein tatsächlich nach § 14 Abs. 2 SGB IX nach außen zuständiger, aber nach dem materiellen Leistungsrecht nicht zuständiger Träger gehandelt hat. Es entspricht der Regelung des § 14 SGB IX, dass damit der „schwarze Peter“ im Außenverhältnis bei der Zuständigkeitsstreitigkeit in solchen Fällen beim zweiten Träger liegt. Dies wird mit § 14 SGB IX ausdrücklich in Kauf genommen, da der zweite Träger im Außenverhältnis auch einer falschen Weiterleitung regelmäßig ausgeliefert ist, und allein durch die Erstattungsmöglichkeit im Innenverhältnis zwischen den Trägern geschützt wird. Die mit dieser Regelung verbundenen Fehlanreize für erstangegangene Träger sind fraglos nicht zu übersehen, aber nach der gesetzlichen Regelung hinzunehmen. Bei § 14 SGB IX handelt es sich eben nicht um eine Schutzvorschrift für später angegangene Träger, sondern eine Schutznorm für Antragsteller. Dieser gesetzliche Ansatz muss ungeachtet der Umsetzungsschwierigkeiten bei § 14 SGB IX auch im vorliegenden Fall Vorrang haben. 4. Dem Antrag war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang der Sachentscheidung.