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Beschluss

S 10 ER 28/07 AS

Sozialgericht Schwerin, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum 5. Februar - 31. März 2007 766,00 Euro Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu zahlen und für den Zeitraum 1. April - 31. Juli 2007 monatlich 410,00 Euro bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den am 1. Februar 2007 eingegangenen Widerspruch. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab Eingang des Antrages bei Gericht (5. Februar 2007) (weiterhin) Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren hat. 2 Die im Februar 1982 geborene Antragstellerin hat nach dem Hauptschulabschluss zunächst eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin (31. August 1998 - 6. Juli 2001) gemacht, die sie erfolgreich abschloss. Nach Zeiten des Sozialhilfebezuges (nach dem BSHG) einschließlich einer Maßnahme war die Antragstellerin im Jahr 2004 knapp ein halbes Jahr als Pizzabäckerin tätig, bevor sie ab 9. September 2004 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 3) und ergänzend erneut Sozialhilfe bezog. Seit dem 1. Januar 2005 bezieht die Antragstellerin aufgrund mehrerer Bescheide für verschiedene Bewilligungszeiträume Arbeitslosengeld II (Alg II). Parallel dazu machte sie an der Volkshochschule ihren Realschulabschluss nach (22. August 2005 - 31. Juli 2006). Am 1. Dezember 2006 hat die Antragstellerin eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau begonnen, während der sie im 1. Lehrjahr 384,00 Euro brutto (netto: 304,13 Euro) Ausbildungsvergütung erhält. Die Antragstellerin ist alleinstehend und wohnt in einer Mietwohnung, für die sie ab 1. November 2006 monatlich eine Gesamtmiete von 217,63 Euro/Monat (Grundmiete 123,92 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten 35,71 Euro, Vorauszahlung Heizkosten 38,00 Euro, Vorauszahlung Wasser/Abwasser 20,00 Euro) bei einer Wohnfläche von 30,98 m² zu zahlen hat. Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin für den Zeitraum August 2006 - Januar 2007 553,60 Euro Alg II (Bescheid vom 6. Juli 2006). Dieser Bescheid wurde wegen einer Mieterhöhung für den Zeitraum von November 2006 - Januar 2007 abgeändert und Alg II i. H. v. 556,93 Euro/Monat gewährt (Änderungsbescheid vom 29. September 2006). 3 Der Anfang Januar für den Folgezeitraum ab Februar 2007 gestellte Alg II-Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 24. Januar 2007). Ein bei der Bundesagentur für Arbeit gestellter Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß §§ 59 ff. SGB 3 wurde abgelehnt (Bescheid vom 8. Januar 2007), weil die Ausbildung nach § 60 Abs. 2 SGB 3 nicht gefördert werden könne, da die Antragstellerin bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Alg II abgelehnt wurde, wurde damit begründet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nicht vorlägen, weil die Antragstellerin in Ausbildung sei und diese Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 des SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB 2. 4 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 1. Februar 2007 Widerspruch eingelegt. Nach einem Artikel der Superillu, dessen Kopie sie beigefügt hat, bestünde weiterhin Anspruch. 5 Am 5. Februar 2007 hat die Antragstellerin zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Schwerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, ihr weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB 2 zu gewähren. Sie sei nicht in der Lage, von ihrem Lehrlingsgeld i. H. v. 300,00 Euro ihre Wohnung zu finanzieren, geschweige denn, die Lebenshaltungskosten davon zu bestreiten. Für den Monat Februar habe sie die Miete nicht zahlen können. Da ihr keinerlei weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, bitte sie um schnellstmögliche Entscheidung. 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 5. Februar 2007 weiterhin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Anrechnung ihres Einkommens aus der Ausbildung zu gewähren. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen, weil dieser nicht begründet sei. 10 Gemäß § 7 Abs. 5 SGB 2 bestünde für Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, kein Anspruch. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall. Die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau sei dem Grunde nach förderungsfähig. Auf die Entscheidung der 12. Kammer des Sozialgerichts Schwerin zum Az.: S 12 AS 399/06 werde insoweit Bezug genommen. Ein Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 7 SGB 2 komme nicht in Betracht, da deren Gewährung voraussetze, dass auch tatsächlich BAB oder BAföG gewährt werden, was bei der Antragstellerin nicht der Fall sei. Auf das richterliche Hinweisschreiben vom 13. Februar 2007, dass es einen Unterschied mache, ob eine Zweitausbildung nach dem BAföG abgelehnt werde oder nach §§ 60 - 62 SGB 3, hat die Antragsgegnerin erwidert, sie sehe keine Möglichkeit, die bisher vertretene Rechtsauffassung zu ändern. Insbesondere sei nicht klar, weshalb jene Betroffene, die in den Anwendungsbereich der BAB fielen, gegenüber jenen, die in den Anwendungsbereich des BAföG fielen, privilegiert sein sollten. 11 Das Gericht hat zur weiteren Sachaufklärung u.a. Nachweise eingeholt zur Höhe des Verdienstes und der Miete der Antragstellerin sowie bei dieser angefragt, ob sie Unterstützung von ihren Eltern erhalte. Diesbezüglich hat die Antragstellerin geantwortet, sie erhalte von Seiten ihres Vaters Unterstützung in jeglicher Situation, jedoch keine finanzielle. Aus den angeforderten Kontoauszügen ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin zumindest ab und zu finanzielle Zuwendungen ihres Vaters (vermutlich bar) erhält, diese jedoch ausweislich der Kontoauszüge an ihren Vater zurückzahlt, was aus den Kontoauszügen hervor geht (z. B. 04.12.06 60,00 Euro Überweisung an den Vater, 01.08.06 Abzug von 224,75 Euro zum Verwendungszweck "Versicherungsübernahme" an den Vater, ebenfalls 01.08.06 100,00 Euro Überweisung an den Vater zum Verwendungszweck "Materialausgaben", 28.06.06 99,13 Euro "Materialausgaben" an den Vater). Diesen Überweisungen, die vom Konto der Antragstellerin abgingen, stehen keine Einnahmen auf dem Konto durch Überweisungen des Vaters gegenüber. Auf telefonische Nachfrage bei der Vermieterin am 20. Februar 2007 hat das Gericht ermittelt, dass die anfangs nicht gezahlte Miete für Februar 2007 am 14. Februar 2007 noch gezahlt wurde. Hierzu hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe die Mietkosten auf Anraten ihres Vaters beglichen. Sie habe jedoch nun die Schmerzgrenze für ihren Lebensunterhalt erreicht. Das wenige Guthaben auf ihrem Konto sei ein Teil der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die die Antragsgegnerin für die Zeit ab 1. Dezember 2006 - 31. Januar 2007 von ihr zurückfordere. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung sind. II. 13 Der zulässige Antrag ist begründet. 14 Die beantragte einstweilige Anordnung war gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, dass bedeutet, eines materiell-rechtlichen Anspruches, voraus. Außerdem muss ein Anordnungsgrund vorliegen, d.h. es muss unzumutbar sein, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung der Hauptsache oder - wie hier - des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Es liegen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vor. 15 Der Anordnungsgrund liegt hier schon deshalb vor, weil die Antragstellerin allein mit dem Verdienst aus ihrer Azubivergütung ihr soziokulturelles Existenzminimum i. H. v. monatlich (gerundet) 557,00 Euro nur zu einem geringen Teil decken kann und seit 1. Februar 2007 keine Krankenversicherung hat. 16 Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht Alg II für die Zeit ab 1. Februar 2007 abgelehnt hat. Der angefochtene Bescheid vom 24. Januar 2007 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Aus den selben Gründen, die im folgenden näher erörtert werden, ist die Antragsgegnerin gehalten, die bereits durch die Anhörung vom 24. Januar 2007 in Gang gesetzte Aufhebung und Erstattung des Alg II für den Zeitraum 1. Dezember 2006 - 31. Januar 2007, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, derzeit nicht weiter zu verfolgen, weil zunächst der rechtskräftige Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens bzw. des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 24. Januar 2007 abgewartet werden sollte. 17 Die Antragstellerin fällt in den Kreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB 2 erhalten können, da sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig ist, hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Da sie alleinstehend ist und in ihrer Wohnung allein wohnt, bildet sie nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft und lebt nicht in einer Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft. 18 Als Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des § 60 Abs. 2 SGB 3 dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist, hat sie Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und fällt nicht unter den Tatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB 2, der Leistungen an bestimmte Auszubildende ausschließt. Denn diese Vorschrift schließt nur solche Auszubildenden von einem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 - 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist. Das bedeutet, wenn das SGB 3 für die Zweitausbildung der Antragstellerin nach den genannten Paragraphen keine Förderungsmöglichkeit vorsieht, ist über Leistungen des SGB 2 die Zweitausbildung der Antragstellerin zu fördern. Gemäß § 60 Abs. 1 SGB 3 ist förderungsfähig eine berufliche Ausbildung, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Nach den zur Akte eingereichten Unterlagen ist dies unzweifelhaft der Fall. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift ist förderungsfähig die erstmalige Ausbildung. Da die Antragstellerin bereits zur Hauswirtschafterin ausgebildet wurde, ist die ab 1. Dezember 2006 begonnene Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau keine erstmalige Ausbildung mehr. Für diese Zweitausbildung ist die Förderung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB 3 durch BAB ausgeschlossen (so auch der Ablehnungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 8. Januar 2007). Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB 3 liegen ebenfalls nicht vor, weil die Antragstellerin ihre Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und damals nicht ihr Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst hat. Denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB 3 darf (durch BAB) erneut gefördert werden nach der vorzeitigen Lösung eines Ausbildungsverhältnisses, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Das bedeutet, dass nur erstmalige Ausbildungen und Zweitausbildungen, wenn vorher ein berechtigter Grund für die vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses der Erstausbildung vorgelegen hat (und im Übrigen die sonstigen Voraussetzungen vorliegen) durch BAB gefördert werden. Da es sich bei der von der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 begonnenen Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau um eine betriebliche Ausbildung handelt, sind allein die Vorschriften über BAB im SGB 3 zu prüfen. Das BAföG findet keine Anwendung. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass schon vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB 3 keine Förderungsfähigkeit dem Grunde nach für die Ausbildung der Antragstellerin zur Einzelhandelskauffrau nach dieser Vorschrift der Berufsausbildungsbeihilfe besteht. Deshalb hat sie dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zwar unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus der Ausbildung (§ 11 SGB 2). Vermögen (§ 12 SGB 2) ist ausweislich der zu den Akten gereichten Unterlagen und der Erklärungen der Antragstellerin nicht vorhanden. 19 Soweit die Antragsgegnerin auf den Gerichtsbescheid der 12. Kammer des Sozialgerichts Schwerin vom 1. Dezember 2006 (S 12 AS 399/06) verweist, ist dieser für den hier zu entscheidenden Antrag nicht einschlägig. Denn im dortigen Verfahren ging es um eine zweite Ausbildung, für die der Kläger Ausbildungsförderung nach dem BAföG begehrte, nachdem er durch die erste (bereits durch BAföG geförderte) Ausbildung die Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Wie bereits ausgeführt, nimmt § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB 3 hinsichtlich des BAföG das gesamte Gesetz in Bezug hinsichtlich der BAB allein die §§ 60 - 62 SGB 3. Da der Gesetzgeber dies so (unterschiedlich) geregelt hat, kommt es rechtlich auch nicht darauf an, dass der Antragsgegnerin nicht klar ist, weshalb jene Betroffene, die in den Anwendungsbereich der BAB fallen, gegenüber jenen, die in den Anwendungsbereich des BAföG fallen, privilegiert seien sollen. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig so geregelt. Wenn er Auszubildende, die eine Zweitausbildung machen, die grundsätzlich nach den Regelungen der BAB gefördert werden kann, von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende hätte ausschließen wollen, so hätte es nahe gelegen, in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB 2 nicht auf § 60 Abs. 2 SGB 3 zu verweisen. Dann wäre klar gewesen, dass für Zweitausbildungen eine Förderung über das SGB 2 nicht in Betracht kommt. 20 Dass der Gesetzgeber für Auszubildende - wie die Antragstellerin -, die eine Zweitausbildung machen, keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende vorsehen wollte, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum SGB 2. § 7 Abs. 5 und 6 SGB 2 sind erst zum Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch in das SGB 2 vor dessen erstmaligen Inkrafttreten am 1. Januar 2005 mit aufgenommen worden. In der Begründung des Gesetzgebers hierzu heißt es lediglich, dass hiermit eine Angleichung an das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (dort § 22) erfolgen solle. Damit werde die Zielvorstellung des Gesetzgebers aufgegriffen, mit dem neuen Sozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des Arbeitslosengeldes II zu schaffen (vgl. Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss) BT-Drucks. 15/1749, B. Besonderer Teil zu Art. 1 § 7 Abs. 5 und 6). § 22 SGB XII, dessen Abs. 1 § 7 Abs. 5 SGB 2 nahezu wortidentisch entspricht und dessen Abs. 2 mit § 7 Abs. 6 SGB 2 korrespondiert, übernimmt ab 1. Januar 2005 wortidentisch den bis einschließlich 31. Dezember 2004 geltenden § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Diese Vorschrift entspricht wiederum dem § 34 BSHG in der alten Fassung. Zu § 26 Satz 1 BSHG hat bereits das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Mai 1993 (Az.: 5 B 82/92, zitiert nach www.juris.de) ausgeführt, dass sich die Förderungsfähigkeit einer weiteren Ausbildung nach dem BAföG - und ebenso ist es hier für die Vorschriften §§ 60 - 62 SGB 3 für die BAB - sich danach richtet, ob das BAföG eine Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig regelt. Mit der Bestimmung von Förderungsvoraussetzungen im einzelnen - seien sie eng oder weit - lege das BAföG fest, wann eine Ausbildung förderungsfähig sei mit der Folge, dass ohne diese Voraussetzungen Ausbildungsförderung nicht zustehen solle und mit der nach § 26 Satz 1 BSHG weiteren Folge, dass dafür auch keine Sozialhilfe als Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" gewährt werden könne. Übertragen auf die BAB gilt für den hier entschiedenen Fall nichts anderes. Die in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB 2 in Bezug genommenen §§ 60 - 62 SGB 3 legen fest, wann eine Ausbildung förderungsfähig ist mit der Folge, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (und der weiteren Voraussetzungen nach dem SGB 2) besteht. Darauf, ob die Antragsgegnerin dies nachvollziehen kann, kommt es nicht an. Wenn der Gesetzgeber eine andere Regelung hätte haben wollen, hätte er sie entsprechend formulieren müssen. Offensichtlich hat sich der Gesetzgeber jedoch etwas dabei gedacht, anders als beim BAföG, welches er insgesamt in Bezug nimmt für die Vorschriften der BAB, lediglich die §§ 60 - 62 SGB 3 in Bezug zu nehmen. Diese Differenzierung zwischen BAföG und den Vorschriften über BAB übersieht das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 10. Mai 2005 (L 2 B 32/06 AS ER, zitiert nach www.juris.de). Soweit das LSG Sachsen-Anhalt in der Beschlussbegründung die Auffassung vertritt, dass § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB 3, wonach förderungsfähig die erstmalige Ausbildung ist, einen jeweils im konkreten Fall festzustellenden Förderungsausschluss festlegt, die Regelung aber nicht die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Ausbildung an sich einschränke und deshalb meint, dass es allein um die abstrakte Förderungsfähigkeit gehe, die § 60 Abs. 1 SGB 3 regele und auch in § 7 Abs. 5 SGB 2 gemeint sei, ist dies eine Auslegung, die sich nicht am Wortlaut - auch der seit über 10 Jahren geltenden Vorgängervorschriften - orientiert. Wenn der Gesetzgeber seit über 10 Jahren der Auffassung ist, dass die entsprechenden Regelungen allein auf §§ 60 - 62 SGB 3 verweisen sollen und nicht auf die insgesamt für die BAB geltenden Regelungen der §§ 59 - 76 SGB 3, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, die ausdrückliche Nennung dreier Paragraphen des SGB 3 dahingehend einzuschränken, dass von einem dieser drei Paragraphen nur der eine Absatz gelten soll. Sicher ist Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB 2, dass verhindert werden soll, dass die Ausbildungsförderung, die an sich durch das SGB 3 und BAföG geregelt wird, auf die Leistungen nach dem SGB 2 verlagert und danach die Regelungen des BAföG und des SGB 3 umgangen werden (so LSG Sachsen-Anhalt, aao.) und die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll auch keine verdeckte Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" sein (ebd.), aber mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die alleinigen §§ 60 - 62 SGB 3 hat der Gesetzgeber eine Zweitausbildung in anderen Fällen gerade nicht ausschließen wollen. So zeigt z. B. der hier entschiedene Fall, dass eine zweite Ausbildung dann Sinn machen kann, wenn nachfolgend ein höherwertiger Berufsabschluss erreicht wird. Durch die Tagespresse sind entsprechende Statistiken, die die Bundesagentur für Arbeit erstellt, bundesweit bekannt, aus denen sich ergibt, dass je höher der Bildungsabschluss, desto geringer die Arbeitslosenquote. Vor diesem Hintergrund besteht ein Interesse daran, dass Zweitausbildungen gefördert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass trotz der Erstausbildung über Jahre kein Arbeitsplatz gefunden wird und erst durch die Zweitausbildung die Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden, von (seinerzeit) Sozialhilfe heute (für Erwerbsfähige als) Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ausgeschlossen für eine Förderung durch das BAföG ist z. B. auch keine Person, die zuvor bereits eine betriebliche Ausbildung absolviert hat und während dieser BAB bezogen hat. Auch in einem solchen Fall würden Zweitausbildungen durch staatliche Leistungen gefördert, z. B. wenn nachfolgend ein Studium aufgenommen wird. 21 Die Antragstellerin ist auch hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB 2 - nur diese Alternative kommt in Betracht -, weil sie ihren Bedarf nach dem SGB 2 nicht allein aus dem nach § 11 SGB 2 anzurechnenden Einkommen decken kann. Als alleinstehende Hilfebedürftige hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die monatliche Regelleistung i. H. v. 345,00 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB 2). Hinzu kommen 212,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. der tatsächlichen Aufwendungen. Aus der Vorauszahlung für die Heizkosten sind 15 % für die Zubereitung von kalten zu warmen Wasser (Energiekosten) entsprechend der kommunalen Richtlinie der Landeshauptstadt Schwerin in Abzug zu bringen, weil die Kosten für Haushaltsenergie (z. B. Beleuchtung, Kochen, ...) über die Regelleistung abgedeckt sind (§ 20 Abs. 1 SGB 2 in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I, S. 1706). Nach Abzug von 15 % von 38,00 Euro Vorauszahlung für die Heizkosten/Warmwasser ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Betrag für die Heizkosten von 32,30 Euro/Monat. Addiert mit den übrigen Vorauszahlungen für Betriebskosten und Wasser/Abwasser sowie die der Grundmiete ergeben sich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 211,93 Euro, welche gemäß § 41 Abs. 2 SGB 2 auf 212,00 Euro zu runden sind. Vom Nettoeinkommen der Antragstellerin i. H. v. 304,13 Euro/Monat aus der Ausbildungsvergütung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB 2 ein Betrag i. H . v. 100,00 Euro monatlich abzusetzen für die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 - 5 (insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, evtl. Riesterrente, mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben - wie Fahrkosten, Werbungskosten, ...). Nur wenn das monatliche Einkommen mehr als 400,00 Euro beträgt, gilt der Abzug von insgesamt 100,00 Euro für die genannten Abzüge nicht, wenn die erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 - 5 den Betrag von 100,00 Euro übersteigen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB 2). Da die Antragstellerin mit einem Bruttoeinkommen i. H. v. 384,00 Euro/Monat unter 400,00 Euro monatlichem Einkommen liegt, bleibt es beim Abzug der erwähnten 100,00 Euro für die Beträge nach Satz 1 Nr. 3 - 5. Weiter ist in Abzug zu bringen der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 30 SGB 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB 2. Dieser beträgt bei der Antragstellerin 56,80 Euro/Monat. Das ergibt sich aus § 30 Satz 2 SGB 2, wonach sich der weitere Betrag aus Erwerbstätigkeit bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 800,00 Euro beträgt, sich auf 20 v. H. beläuft. Das bedeutet, von den 384,00 Euro Bruttoverdienst sind zunächst 100,00 Euro in Abzug zu bringen (weil sie bereits als Freibetrag berücksichtigt wurden) und von den verbleibenden 284,00 Euro ergeben 20 % dieses Betrages den weiteren Freibetrag aus Erwerbstätigkeit i. H . v. 56,80 Euro. Dies ergibt ein anzurechnendes Einkommen aus der Ausbildungsvergütung i. H. v. 147,33 Euro (304,13 Euro abzgl. 100,00 Euro abzgl. 56,80 Euro). 22 Gemäß § 19 Satz 3 SGB 2 mindert das zu berücksichtigende Einkommen - nur diese Alternative kommt in Betracht - zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit und soweit Einkommen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger, was hier jedoch nicht der Fall ist. 345,00 Euro Regelleistung abzüglich 147,33 Euro anzurechnendes Einkommen ergeben 197,67 Euro, gerundet 198,00 Euro, gemäß § 41 Abs. 2 SGB 2 als Anspruch auf Regelleistung. Hinzu kommen 212,00 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung. Mithin hat die Antragstellerin monatlich einen Anspruch auf 410,00 Euro Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. 23 Aus vorstehenden Gründen hat das Gericht (und um der Antragsgegnerin eine gewisse Zeit zu geben, einen entsprechenden Bescheid zu erlassen) tenoriert, dass für den Zeitraum 1. April - 31. Juli 2007 dieser Betrag laufend zu gewähren ist. Für den Zeitraum 5. Februar - 31. März 2007 sind der Antragstellerin 766,00 Euro auszuzahlen. Dies betrifft einen Teilbetrag von 410,00 Euro für den März 2007 und einen Teilbetrag von 356,00 Euro für den Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht (5. Februar - 28. Februar 2007). Diese 356,00 Euro hat das Gericht errechnet, indem es von 198,00 Euro Anspruch auf Regelleistung/Monat 26,40 Euro in Abzug gebracht hat (198,00 Euro x 4 Tage : 30 Tage nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB 2), was einen Anspruch auf Regelleistung anteilig von 172,00 Euro ergibt. Entsprechend erfolgt die Berechnung für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU). Von 212,00 Euro sind 28,27 Euro in Abzug zu bringen (212,00 Euro x 4 Tage : 30 Tage), so dass 183,73 Euro verbleiben, welche auf 184,00 Euro zu runden sind (§ 41 Abs. 2 SGB 2). 24 Auch wenn das Gericht aufgrund des Antragseingangs am 5. Februar 2007 hier den Februar 2007 nur anteilig berücksichtigt hat, geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin für Februar 2007 die volle Monatsleistung von 410,00 Euro überweisen wird, wenn sie von ihrem Beschwerderecht gegen diesen Beschluss keinen Gebrauch macht. 25 Weiteres Einkommen der Antragstellerin ist nicht zu berücksichtigen. Zwar gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin - und damit entgegen ihrer schriftlichen Äußerung - zeitweise auch finanziell von ihrem Vater unterstützt wird, andererseits ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen, dass sie die offensichtlich vorher bar übergebenden Beträge oder übernommene Rechnungen an ihren Vater zurückzahlt. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfebedürftigkeit deshalb gemäß § 9 Abs. 1 vorletzte Alternative (Erhalt erforderlicher Hilfe insbesondere von Angehörigen) nicht gegeben wäre, ergeben sich hieraus derzeit nicht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.