Urteil
S 8 KR 122/21
SG Schwerin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHWE:2022:0518.S8KR122.21.00
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Leitsätze
Die Höhe einer Ausgleichszahlung an eine bis zum 30. September 2019 zugelassene Heilmittelerbringerin (hier: Podologin), die im gesamten 4. Quartal 2019 wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz keine Heilmittel abgegeben hatte und erst im Januar 2020 wieder an der Versorgung teilgenommen hat, richtet sich nicht nach § 2 Abs 2 S 2 Nr 1 der COVID-19-VSt-SchutzV. Es besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Die Verordnung ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass in diesem Fall die Berechnung analog Absatz 2 S 2 Nr 3 zu erfolgen hat wie im Fall einer Zulassung erst im Zeitraum Januar bis April 2020. (Rn.43)
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2021 verurteilt, der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach der COVID-19-VSt-SchutzV in Höhe von 4.500 € zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %.
Der Streitwert wird endgültig auf 10.105,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höhe einer Ausgleichszahlung an eine bis zum 30. September 2019 zugelassene Heilmittelerbringerin (hier: Podologin), die im gesamten 4. Quartal 2019 wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz keine Heilmittel abgegeben hatte und erst im Januar 2020 wieder an der Versorgung teilgenommen hat, richtet sich nicht nach § 2 Abs 2 S 2 Nr 1 der COVID-19-VSt-SchutzV. Es besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Die Verordnung ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass in diesem Fall die Berechnung analog Absatz 2 S 2 Nr 3 zu erfolgen hat wie im Fall einer Zulassung erst im Zeitraum Januar bis April 2020. (Rn.43) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2021 verurteilt, der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach der COVID-19-VSt-SchutzV in Höhe von 4.500 € zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 55 %, die Beklagte 45 %. Der Streitwert wird endgültig auf 10.105,33 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 30. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2021 ist rechtswidrig, soweit er der Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.500,00 € versagt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2. S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV. Ein weitergehender Anspruch besteht allerdings nicht, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist. Die COVID-19-VSt-SchutzV regelt den Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen unter anderem der Heilmittelerbringer. Gemäß § 2 Abs. 1 COVID-19-VSt-SchutzV erhalten nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassene Leistungserbringer für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 auf Antrag eine Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen aufgrund eines Behandlungsrückgangs infolge der COVID-19-Epidemie entstehen, sofern die Zulassung des Leistungserbringers zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 besteht. Nach § 2 Absatz 2 COVID-19-VSt-SchutzV wird die Ausgleichszahlung als Einmalzahlung gewährt. Sie beträgt: 1. für einen Leistungserbringer, der bis zum 30. September 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, 2. für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zugelassen worden ist, 40 Prozent der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung, mindestens 4.500 Euro, 3. für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen worden ist, 4.500 Euro, 4. für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 zugelassen worden ist, 3.000 Euro und 5. für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 zugelassen worden ist, 1.500 Euro. Eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erfolgt nicht. Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ist von dem Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu stellen. Der Antrag kann nur in dem Zeitraum vom 20. Mai 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt werden. Die Krankenkassen haben die Arbeitsgemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere haben sie die Ausgleichszahlungen an die Leistungserbringer anzuweisen. Das Nähere zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 15. Mai 2020 (Absatz 3). Für die Berechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 sind die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde zu legen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fasst die für die Berechnung der Ausgleichszahlung erforderlichen Daten leistungserbringerbezogen zusammen und übermittelt diese Daten bis zum 19. Mai 2020 an die jeweils zuständige Arbeitsgemeinschaft. Hierfür hat er die leistungserbringerbezogenen Daten nicht pseudonymisiert zu verwenden. Die leistungserbringerbezogenen Daten darf der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nur übermitteln, soweit dies für die Berechnung der Ausgleichszahlung und für die Zuordnung zu der zuständigen Arbeitsgemeinschaft erforderlich ist. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft darf von den ihr nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 übermittelten Daten nur die Daten verarbeiten, die sich auf Leistungserbringer beziehen, die bei ihr einen Antrag gestellt haben. Die Übermittlung von arzt- oder versichertenbezogenen Daten durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist untersagt. Das Nähere zur Datenübermittlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Absatz 4). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt den Arbeitsgemeinschaften und dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 11. Mai 2020 die voraussichtliche Summe der Ausgleichszahlungen für das jeweilige Bundesland auf Grundlage der Daten nach Absatz 4 Satz 1 (Absatz 5). Jede Arbeitsgemeinschaft übermittelt wöchentlich die Summe der an die Leistungserbringer anzuweisenden Ausgleichszahlungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den Betrag nach Satz 1 unverzüglich an eine von der Arbeitsgemeinschaft benannte Krankenkasse zur Weiterleitung an die Leistungserbringer aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Auf Antrag einer Arbeitsgemeinschaft zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 30 Prozent der voraussichtlichen Summe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 5 an eine von der Arbeitsgemeinschaft benannte Krankenkasse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Beträge und der Zahlungen einschließlich der Abschlagszahlungen (Absatz 6). Zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Epidemie, insbesondere für persönliche Schutzausrüstung der Leistungserbringer, können die Leistungserbringer nach Absatz 1 für jede Heilmittelverordnung, die sie in dem Zeitraum vom 5. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat hierzu kurzfristig eine für alle Heilmittelbereiche bundeseinheitliche Positionsnummer festzulegen (Absatz 7). Die Arbeitsgemeinschaften übermitteln dem D. bis zum 31. August 2020 eine anonymisierte Aufstellung der an die Leistungserbringer angewiesenen Ausgleichszahlungen (Absatz 8). Unstreitig gehört die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung und auch im Förderungszeitraum eine nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassene Leistungserbringerin gewesen ist. Ihr steht deshalb eine Ausgleichszahlung dem Grunde nach zu. Hinsichtlich der Höhe der ihr zustehenden Leistung regelt die COVID-19-VSt-SchutzV den Fall der Klägerin, die zwar bereits bis zum 3. Quartal 2019 zugelassen worden war, aber im 4. Quartal 2019 keine Heilmittel abgegeben hat, nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten richtet sich die Höhe der Zahlung nicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1. Die Klägerin ist keine Leistungserbringerin im Sinne dieser Berechnungsvorschrift (1.). Aber auch die weiteren Berechnungstatbestände in § 2 Abs. 2 S. 2 Nrn. 2 bis 5 sind nicht erfüllt, insbesondere war die Klägerin nicht erst im Zeitraum Januar bis April 2020 zugelassen worden (Abs. 2 S. 2. Nr. 3). Es besteht eine unbeabsichtigte Regelungslücke für Zulassungen vor dem 1. Oktober 2019 und fehlenden Heilmittelabgaben im 4. Quartal 2019. Die Verordnung ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass in diesem Fall die Berechnung analog Absatz 2 S. 2 Nr. 3 zu erfolgen hat wie im Fall der Zulassung im Zeitraum Januar bis April 2020 (2.). Ein Abstellen auf Abrechnungszeiträume vor dem 4. Quartal 2019 kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen, weil dies der Verordnungsgeber nicht vorsieht und vom Gericht auch nicht zu beanstanden ist (3.). 1. Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV schließt eine Bemessung nach Maßgabe der von der Beklagten in Ansatz gebrachten 198,60 € zwar nicht aus, weil die Klägerin diesen Betrag „im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung“. Der bloße Wortlaut umfasst auch solche (nachträglichen) Abrechnungen von Heilmitteln, die bereits in Vorquartalen abgegeben worden waren („abgerechnet hat“). Es heißt gerade nicht, „für im vierten Quartal 2019 abgegebene Heilmittel (…) abgerechnet hat“. Obgleich andererseits der Sinngehalt der Bestimmung einer Abrechnung „im vierten Quartal 2019 für Heilmittel“ fraglich ist, da eine Abrechnung allenfalls „für“ das vierte Quartal nach Ablauf des Quartals erfolgen dürfte. Unstreitig wurden von der Beklagten insoweit die dem GKV-SV nach § 84 Abs. 7 in Verbindung mit Absatz 5 SGB V vorliegenden Daten für das vierte Quartal 2019 zugrunde gelegt. Die Klägerin hat Leistungen auch als „Leistungserbringer, der bis zum 30. September 2019 zugelassen worden ist“, abgerechnet. Die ARGE ist aufgrund des zuvor mit der Klägerin erörterten Verzichtes auf die Zulassung wegen der zeitweisen Einstellung der Tätigkeit in den Mutterschutzfristen von einem stattdessen einvernehmlichen (tatsächlichen) Ruhen der Zulassung ausgegangen. Ein Ruhen der Zulassung ist weder in § 124 SGB V noch in den Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer (in der Fassung vom: 26. November 2018, anzuwenden ab dem 1. Dezember 2018) des GKV-SV vorgesehen und auch nicht konkret gegenüber der Klägerin verfügt worden ist. Daher hat die Klägerin im 4. Quartal 2019 auch weiterhin als zugelassene Heilmittelerbringerin Leistungen abgerechnet. Mit Sinn und Zweck der Verordnung steht eine solche (weite) Auslegung, wie sie die Beklagte vornimmt, jedoch nicht in Einklang. Vielmehr geht der Verordnungsgeber bei einer Ausgleichszahlung nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 davon aus, dass der Heilmittelerbringer im vierten Quartal 2019 überhaupt Heilmittel abgegeben hat und abrechnen konnte. Käme es zu keiner Abgabe und Abrechnung, würde sich ansonsten für die „Alt-Zulassungen“ überhaupt kein Ausgleichszahlungsbetrag ergeben, was widersinnig erscheinen muss, wenn auch Leistungserbringer, die erst nach dem 1. Januar 2020 eine Zulassung erhalten haben, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in jedem Fall eine Ausgleichszahlung erhalten. Die bloße nachträgliche Abrechnung einzelner Leistungen aus Vorquartalen während der Heilmittelerbringer im Übrigen im vierten Quartal 2019 keine Heilmittel in Ausübung seiner Zulassung abgegeben hat, hat der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV erkennbar ebenfalls nicht im Blick gehabt. Dies ergibt sich hinlänglich aus den differenzierten Regelungen zur Höhe der Ausgleichszahlung, die sowohl auf den Zulassungszeitpunkt abstellen als auch – wovon auch die Beklagte ausgeht – einen Bezug zur Praxisgröße und den Umsätzen des Heilmittelerbringers aufweisen sollen. Die Ausgleichszahlung kann hiernach nicht ausschließlich nach Maßgabe einzelner „Nachberechnungen“ berechnet werden, weil Nachberechnungen nicht die Praxisgröße abbilden. Die einmalige Ausgleichszahlung für die Monate April bis Juni 2020 bemisst sich nach der Systematik der COVID-19-VSt-SchutzV in erster Linie am individuellen Umsatz aus der Tätigkeit als Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 (Abs. 2 S. 2 Nr. 1). Ist dieses Referenzquartal wegen des von der Beklagten und dem BMG ausführlich dargelegten verwaltungsseitigen Feststellungsaufwandes nicht oder nur modifiziert maßgebend, geht der Verordnungsgeber von fiktiven (auszugleichenden) Umsätzen aus bzw. sichert Ausgleichszahlungen in Höhe von Mindestbeträgen zu (Abs. 2 S. 2 Nrn. 2 bis 5). Dies gilt einmal für den Fall, dass die Ausgleichszahlung nach Maßgabe des tatsächlichen Leistungsumfanges im 4. Quartal 2019 wegen der erst im Laufe dieses Quartals erfolgten Zulassung geringer als 4.500 € ausfiele, dann den Fall, dass die Zulassung und mithin Tätigkeit erst in der Zeit von Januar bis April 2020 erfolgt bzw. aufgenommen wird (3.500 €), und schließlich die Fälle einer Zulassung erst im Laufe des Unterstützungszeitraumes selbst (3.000 € bzw. 1.500 €). Die in Abweichung vom tatsächlichen Leistungsumfang im 4. Quartal 2019 in Ansatz zu bringenden Pauschalen von 4.500 €, 3.000 € und 1.500 € unterstellen nach dem sich aus der Verordnung ergebenden Maßstab für die Ausgleichszahlungen (40% der Leistungen) immerhin noch einen auszugleichenden Leistungsumfang von 11.250 €, 7.500 € bzw. 3.700 €. Die Kammer hat anlässlich dieses Rechtsstreits nicht darüber zu befinden, wann Betroffene sich nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 nicht mehr auf die im Referenzquartal ggf. vergleichsweise niedrigeren Umsätze verweisen lassen müssen. Nimmt die Heilmittelerbringerin aber ihre Zulassung überhaupt nicht wahr, versagt der vom Verordnungsgeber vorgesehene Berechnungsmodus. Das zufällige Ergebnis einzelner Nachberechnungen spiegelt in keiner Weise verlässlich ein Umsatzniveau des Leistungserbringers wider, das entweder nach der individuellen Praxisgröße ermittelt werden soll oder zumindest durch weit höhere Pauschalbeträge unterstellt wird. 2. Da die Verordnung hinsichtlich der anderen Berechnungsvarianten maßgeblich auf den Zeitpunkt der förmlichen Zulassung abstellt, liegt offensichtlich auch keiner der in den Nrn. 2 bis 5 (§ 2 Abs. 2 S. 2) geregelten Fälle vor. Sämtliche Tatbestände gehen von einer Zulassung nach dem 1. Oktober 2019 aus. Die Klägerin war bereits bis zum 30. September 2019 zugelassen worden. Die Zulassung bestand ununterbrochen fort. Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV auf den Fall der Nichtausübung einer bestehenden Zulassung als Heilmittelerbringer im 4. Quartal 2019 und „Wiederaufnahme“ der Tätigkeit im 1. Quartal 2020 setzt eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus (allg. BSG v. 14.07.2021 – B 6 KA 15/20 R -, juris Rn 39; v. 27.01.2021 - B 6 KA 27/19 R - juris Rn. 33). Beides liegt hier vor. Zwar enthält – wie bereits ausgeführt – die COVID-19-VSt-SchutzV differenzierte Bestimmungen zur Höhe der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit vom Zulassungszeitpunkt und zur Maßgeblichkeit der dem GKV-SV vorliegenden Abrechnungsdaten in den Fällen des Abs. 2 S. Nr. 1 und 2. Jedoch hat der Verordnungsgeber den Fall der Nichtausübung der Tätigkeit im vierten Quartal 2019 bei bestehender Zulassung schlicht übersehen und deshalb nicht geregelt. Die Stellungnahme des BMG befasst sich allgemein unter dem Aspekt einer vereinfachten und zügig umsetzbaren Berechnung mit den Gründen für die Festlegung des 4. Quartals 2019 als Referenzquartal und das Abstellen auf die vorhandenen Heilmittel-Abrechnungsdaten der Krankenkassen. Dass dieser Berechnungsweg – wie hier – die unstreitig bestehende Förderungsabsicht in diesen (Ruhens-)Fällen konterkarieren könnte, weil nur ein marginaler Abrechnungsbetrag in den Daten hinterlegt ist oder – in anderen Fällen – gar keine Abrechnung für das 4. Quartal 2019 vorliegt, wurde nicht erkannt. Der Verweis auf andere Unterstützungsleistungen, Überbrückungshilfen etc. überzeugt nicht, weil nach der COVID-19-VSt-SchutzV ausdrücklich eine Anrechnung finanzieller Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen nicht erfolgen soll (§ 2 Abs. 2 S. 3). Gegen eine eine derart geringfügige Unterstützung bewusst in Kauf nehmende Regelung und ein insoweit abgeschlossenes Konzept spricht der mit den Ausgleichszahlungen verfolgte Zweck und das Fehlen jedes sachlichen Grundes für dieses Ergebnis. Leistungserbringer sollen in erster Linie eine Unterstützung nach Maßgabe ihrer früheren Abrechnungsergebnisse, zumindest in Höhe der (gestaffelten) Pauschalen nach Maßgabe der Zulassungsdauer erhalten. Das schließt die Absicht einer lediglich marginalen Unterstützung, wenn es sich nicht ausnahmsweise um eine tatsächlich „kleine Praxis“ handelt, aus, deren Zweckmäßigkeit auch höchst fragwürdig wäre. Dem Interesse an einer zügigen verwaltungsseitigen Umsetzung der Verordnung wäre auch in diesen (Ruhens-)Fällen durch die Gewährung eines Pauschalbetrages genüge getan. Soweit nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV die Ausgleichszahlung für einen Leistungserbringer, der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen worden ist, pauschal 4.500 Euro beträgt, liegt ein mit einer im 4. Quartal 2019 ruhenden Zulassung, die im Januar 2020 wieder „aktiviert“ wurde, vergleichbarer Sachverhalt vor. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, im o.a. Zeitraum zugelassenen Heilmittelerbringern pauschal eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.500 € zu gewähren, dies der Klägerin aber zu versagen. Beide Gruppen hatten bei einer zulässigen generalisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise bei Aufnahme oder Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in diesen Monaten die gleichen Erwerbschancen und waren in gleicher Weise von Corona bedingten Einnahmeausfällen im Jahr 2020 betroffen. Die Klägerin hätte auch ohne weiteres für die Zeit der Schwangerschaft und des „Mutterschutzes“ ihre Zulassung beenden können, so dass sie nach erneuter Zulassung und Aufnahme der Tätigkeit im Laufe des Januar 2020 die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV erfüllt hätte. 3. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers kann die Klägerin nicht verlangen, der Berechnung ihrer Ausgleichszahlung für Corona bedingte Einnahmeausfälle einen anderen Referenzzeitraum zugrunde zu legen und auf weiter zurückliegende (höhere) Abrechnungsergebnisse vor der Mutterschutzfrist abzustellen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG („Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“) ergibt sich weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. BSG v. 21.06.2018 – B 11 AL 8/17 R –, juris Rn. 27; BSG v. 04.09.2013 – B 10 EG 6/12 R -, juris Rn 62). Das Schutzgebot aus Art. 6 Abs. 4 GG („Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“) hat - auch - das Ziel und die Tendenz, den Gesetzgeber zu verpflichten, wirtschaftliche Belastungen der Mütter, die im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft stehen, auszugleichen. Insoweit schützt Art. 6 Abs. 4 GG die Mutter in vergleichbarer Weise wie Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe und Familie. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG v. 10.02.1982 – 1 BvL 116/78 –, juris Rn. 25, zur Berechnung der Anwartschaftszeiten für den Bezug von Arbeitslosengeld ohne Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, in denen die Mutter in keinem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand). Es kann dahinstehen, ob § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV überhaupt in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG und die grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Mutter eingreift, weil die nachteiligen Rechtsfolgen geringer oder fehlender Einnahmen im 4. Quartal 2019 nicht nur Mütter, sondern auch Dritte aus den unterschiedlichsten Gründen treffen können. Untersagt der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) der Frau für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so soll er zwar gehalten sein, die sich aus diesem Verbot unmittelbar ergebenden sozialrechtlichen Nachteile soweit wie möglich auszugleichen (BVerfG v. 28.03.2006 – 1 BvL 10/01 –, juris Rn. 54, zur Unvereinbarkeit der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes bei der Berechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem zwischen 1998 und 2002 geltenden Arbeitsförderungsrecht mit GG Art. 6 Abs. 4). Solche, die Beschäftigten bzw. Arbeitgeber treffenden Beschäftigungsverbote stehen bei der selbständig erwerbstätigen Klägerin hier aber nicht in Rede. Der Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls durch die Gewährung einer pauschalen Ausgleichszahlung verwirklicht. Einen Anspruch auf eine bestimmte Bemessung vermittelt Art. 6 Abs. 4 GG nicht. Da Art. 6 Abs. 4 die zu treffenden Schutzmaßnahmen nicht konkret benennt, kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung dieses Auftrages ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die Gleichbehandlung der Klägerin mit „Neuzulassungen“ ist unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels der Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber wollte verhindern, dass Praxen wegen der Auswirkungen der Pandemie im Jahr 2020 aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen und die zukünftige Versorgung der Versicherten mit Heilmittelleistungen sicherstellen. Zur Zweckerreichung tritt dabei der Umstand, in welchem Umfang Leistungserbringer in der Vergangenheit an der Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen hatten, in den Hintergrund. Sie haben dadurch auch keine schützenswertere Rechtsposition erlangen können. Das 4. Quartal 2019 diente nur deshalb als Bemessungszeitraum, weil für dieses Quartal bereits Abrechnungsdaten bei den Krankenkassen vorlagen und dem GKV-SV gemeldet werden konnten, während sich aus der Verwertung des 1. Quartals 2020 Zeitverzögerungen in der Umsetzung der Unterstützungsleistungen ergeben hätten. Bei im Einzelfall fehlenden Einnahmen im 4. Quartal 2019 ist im Hinblick auf die Ermittlung des Unterstützungs- und Sicherstellungsbedarfs dann aber kein Zurückgreifen auf ältere Abrechnungszeiträume geboten, sondern auf die aktuelle Situation abzustellen. Diese konnte für die Monate ab Januar 2020 allerdings lediglich durch eine Pauschalzahlung abgebildet werden, um eine im Interesse der Betroffenen zeitnahe Auszahlung zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Der Streitwert richtet sich nach der Hauptforderung der Klägerin (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Berufung ist nach Maßgabe der §§ 143, 144 SGG statthaft. Umstritten ist ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Ausgleichszahlungen nach der Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Heilmittelerbringer und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung (COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – COVID-19-VSt-SchutzV, vom 30. April 2020). Die Klägerin ist bereits seit mehreren Jahren als selbstständige Podologin (medizinische Fußpflegerin) tätig und als Heilmittelerbringerin im Rahmen der GKV zugelassen. Zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den jeweiligen Krankenkassen ihrer Patienten verfügt sie über zwei IK-Nummern. Wegen ihrer Schwangerschaft in 2019 und beabsichtigten Nichtausübung ihrer Tätigkeit während der gesetzlichen Mutterschutzzeiten wandte sie sich frühzeitig an die für die Zulassung zuständige Mitarbeiterin der AOK, um die notwendigen Formalitäten zu klären. Die Mitarbeiterin riet ihr, die Verträge stillschweigend weiterlaufen zu lassen, da der mit der Rückgabe der Zulassung für die kurze Dauer des Mutterschutzes und anschließenden Neubeantragung verbundene Verwaltungsaufwand zu hoch sei. Das Kind wurde am 16. November 2019 geboren. Die Klägerin führte in der Zeit vom 24. September 2019 bis 12. Januar 2020 wegen ihrer Mutterschaft keine Behandlungen im Rahmen der GKV durch. Im 4. Quartal 2019 erhielt sie lediglich aus einer Abrechnung einer Behandlung aus dem Vorquartal insgesamt € 198,60. Wegen Umsatzeinbußen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie stellte die Klägerin nach der o.a. Verordnung unter dem 22. Juni 2020 einen Antrag auf Ausgleichszahlungen. Mit Bescheid vom 30. Januar 2020 und Widerspruchsbescheid vom 9. August 2021 gewährte die Beklagte nach Maßgabe dieser von der Klägerin im 4. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen insgesamt € 79,44. Zur Begründung führte sie aus, die Höhe der Ausgleichszahlung richte sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-VSt-SchutzV. Danach seien Ausgleichszahlungen in Höhe von 40 % der Vergütung, die sie im 4. Quartal 2019 abgerechnet habe, zu gewähren. Weitere Ansprüche stünden ihr nicht zu, da sie im 4. Quartal 2019 keine weiteren Leistungen erbracht und abgerechnet habe, insbesondere kein Pauschalbetrag gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-VSt-SchutzV für neu zugelassene Leistungserbringer, da sie eben nicht erst nach dem 01.01.2020 zugelassen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftliche Begründung Bezug genommen. Zur Begründung ihrer am 8. September 2021 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie im 4. Quartal 2019 ihren Beruf nicht habe ausüben können. Die Berechnung der Beklagten führe zu unsachgemäßen, mit Sinn und Zweck der COVID-19-VSt-SchutzV nicht zu vereinbarenden Ergebnissen. Die COVID-19-VSt-SchutzV sei ergänzend auszulegen. Die COVID-19-VSt-SchutzV sei unter dem Eindruck der Corona Pandemie unter einem erheblichen Zeitdruck erlassen worden. Dabei seien etwaige Sonderfälle – wie die besondere Situation, in der sie sich befunden habe – unberücksichtigt geblieben. Zweck der Verordnung sei es gewesen, die finanziellen Belastungen, die Heilmittelerbringern durch die Corona-Pandemie in der Zeit des "Lockdowns" entstanden seien, auszugleichen (also der Zeit, in der die Behandlungen Corona-bedingt entfallen seien – 1. und 2. Quartal 2020). Dabei sei es zwar grundsätzlich sinnvoll, die Ersatzleistungen an die kurz vor Ausbruch der Pandemie erwirtschafteten Umsätze anzuknüpfen (4. Quartal 2019). In ihrem Fall führe dies jedoch zu unangemessenen Ergebnissen, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes nicht in der Lage gewesen sei, im 4. Quartal 2019 Behandlungen zu erbringen, aber nach der Wiederaufnahme ihrer Vollzeit-Tätigkeit im Januar 2020 gleichermaßen von den Einschränkungen der Corona-Maßnahmen betroffen gewesen sei. Mütter stünden 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes unter einem besonderen Schutz der Gesellschaft. Aus diesem Schutzgedanken für werdende Mütter heraus dürfe das Ruhen der Berufstätigkeit der Schwangeren bzw. Mutter ihr nicht zum Nachteil gereichen. Genau das sei aber der Fall, indem die Beklagte für die Berechnung der Ausgleichszahlungen auf eben jenen Zeitraum abstelle, in dem sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf auszuüben. Dies zeige sich auch bei einem Vergleich mit den von ihr im vorangegangenen Quartal vorgenommenen Abrechnungen. Auf das 3. Quartal 2019 seien € 25.263,32 entfallen. Der durchschnittliche Betrag über das 1. bis 3. Quartal 2019 hinweg habe immerhin noch € 17.302,95 betragen. Eine gebotene ergänzende Auslegung der COVID-19-VSt-SchutzV führe dazu, dass für die Bemessung der Ausgleichszahlungen nicht das 4. Quartal, sondern das vorangegangene 3. Quartal 2019 zugrunde zu legen sei. Das 3. Quartal sei dasjenige, in dem sie vor Ausbruch der Pandemie zuletzt regulär ihre Leistungen habe erbringen können. Damit werde ein allen anderen Leistungserbringern vergleichbarer Ausgangssachverhalt geschaffen und eine Benachteiligung aufgrund ihrer Schwangerschaft vermieden. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass im vorliegenden Fall der Anspruch der Klägerin auf den durchschnittlichen Quartalsbetrag 2019 (aus den Monaten Januar bis September 2019) zu beziehen sei, würde der Anspruch immerhin noch € 6.921,18 betragen. Jedenfalls aber wäre sie solchen Heilmittelerbringern gleichzustellen, die - wie sie nach Rückkehr in ihren Beruf im Januar 2020 - als Leistungserbringer im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 3. April 2020 neu zugelassen worden seien. Richtig sei zwar, dass sie in diesem Zeitraum nicht neu zugelassen worden sei. Dieser Umstand beruhe aber darauf, dass ihr seitens der Zulassungsstelle während der Schwangerschaft im Jahr 2019 geraten worden sei, die Verträge stillschweigend fortzuführen, da eine An- und Abmeldung erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Zu diesem Zeitpunkt (Mitte des Jahres 2019) sei für sie nicht erkennbar und nicht zu erwarten gewesen, dass eine Corona-Pandemie ausbrechen würde, ihr die Behandlung ihrer Patienten untersagt werden würde und ihr dadurch erhebliche Umsatzeinbußen entstehen und etwaige staatliche Hilfsleistungen davon abhängen würden. Gerade weil die Beklagte ihr geraten habe, sich nicht ab- und wieder anzumelden, sei sie zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile jedenfalls so zu stellen, als wenn sie die Zulassung im Januar 2020 neu beantragt hätte. Nach ihrer Auffassung liege hier eine Regelungslücke vor, die zu ungerechtfertigten Ergebnissen führe und die es daher zu schließen gelte. Sie werde durch die Entscheidung der Beklagten in ihren Grundrechten verletzt. Wegen der Mutterschaft sei sie nicht in der Lage gewesen, ihren Beruf auszuüben. Nach Art. 6 Abs. 4 GG habe jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Aufgrund der Eile sei die Regelungslücke offensichtlich nicht bedacht worden. Für Fälle wie ihren hätte die Verordnung, um eine Benachteiligung zu verhindern, eine Öffnungsklausel vorsehen müssen. Das Fehlen führe zur Verfassungswidrigkeit. Ebenso gut könne auf ältere Abrechnungsquartale zurückgegriffen werden, da die Abrechnungsdaten erst Recht vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag auf Ausgleichszahlungen stattzugeben und Zahlungen in Höhe von € 10.105,33 zu bewilligen und zu leisten, hilfsweise in Höhe von € 6.921.18 und weiter hilfsweise in Höhe von € 4.500,00. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Nach ihrer Auffassung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung unter Heranziehung anderer Umsatzzahlen. Die Ausgleichszahlung betrage für einen Leistungserbringer, der bis zum 30. September 2019 zugelassen worden sei, 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im 4. Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet habe, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung. Die Klägerin falle unter diese Fallgruppe, da sie auch während des Mutterschutzes durchgehend zugelassene Leistungserbringerin gewesen sei. Gemäß § 2 Abs. 4 COVID-19-VSt-SchutzV seien für die Berechnung der Ausgleichszahlung die dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) nach § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V vorliegenden Abrechnungsdaten des 4. Quartals 2019 zugrunde zu legen. Diese Daten würden dem GKV-SV von den Krankenkassen im vierteljährlichen Rhythmus im Rahmen der GKV-HlS-Daten zur Verfügung gestellt und hätten dem GKV-SV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung bereits vorgelegen. Nach dem Willen des Verordnungsgebers stellten ausschließlich diese dem Spitzenverband bereits bei Inkrafttreten der Verordnung vorliegenden Daten zur Vermeidung eines zeit- und bürokratieintensiven Verfahrens und zur Ermöglichung zeitnaher Auszahlungen die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszahlung dar. Soweit der Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. § 2 Abs. 2 COVID-19-VSt-SchutzV an die im vierten Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Vergütungen anknüpfe, konkretisiere § 2 Abs. 4 COVID 19-VST-SchutzV diese zu Grunde zu legenden Vergütungen. Die Verordnung enthalte keinerlei Einzelfallregelungen und eröffne auch keinen Ermessensspielraum für Fälle, in denen im 4. Quartal aus den unterschiedlichsten Gründen keine Abrechnung stattgefunden habe. Anders als die Klägerin meine, könnten damit Grundlage für die Berechnung der Ausgleichzahlung nicht die nach ihrem Vortrag von ihr in einem anderen Zeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen sein. Entscheidend seien allein die dem GKV-SV nach § 84 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 SGB V bei Inkrafttreten der Verordnung vorliegenden Daten des 4. Quartals 2019. Sinn und Zweck dieser Regelung seien gewesen, dass die Ausgleichszahlung gerade nicht an konkret nachzuweisende und im Einzelfall zu berechnende Umsätze geknüpft sein sollte und damit gerade eine schnelle, bürokratiefreie Zahlung erfolgen sollte. Dem hätte zwar auch durch feste, pauschale Ausgleichsleistungen begegnet werden können. Dann hätte dem Ausgleichzahlungsbetrag jedoch jeder Bezug zu Praxisgröße und konkreten Umsätzen gefehlt und Praxen mit großen Ausfällen benachteiligt. Demgegenüber hätten kleine Praxen einen im Verhältnis zu großen einen unverhältnismäßig hohen Ausgleichungsbetrag erhalten. Mit der Anknüpfung der Ausgleichszahlung an vorhandene, umsatzbezogene Zahlen sei somit eine Bezugsgröße geschaffen worden, die eine detaillierte Einzelfallprüfung entbehrlich mache und gleichwohl eine nicht von jeder Beziehung zur konkreten Praxis freie Ausgleichszahlung ermöglicht habe. Im Fall der Klägerin ändere daran auch der Umstand nichts, dass sie sich in Absprache mit der AOK aus pragmatischen Gründen und zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes für die Klägerin dafür entschieden hätte, die Zulassung in der Zeit des Mutterschutzes bestehen und lediglich ruhen zu lassen. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nur während der 14 Wochen des Mutterschutzes ruhen lassen und anschließend wieder in Vollzeit als Podologin tätig werden wollen. Diese Lösung sei ein Entgegenkommen der AOK und ganz im Interesse der Klägerin gewesen. Weder die AOK noch die Klägerin hätten damals ahnen können, dass dies später einmal in einem ganz anderen Kontext relevant werden würde. Daher könne der AOK nicht unterstellt werden, hier zumindest fahrlässig eine folgenschwere Falschberatung getätigt zu haben, die nun eine Amtshaftung auslösen könnte. Dies insbesondere deshalb nicht, weil eine Zulassungsbeendigung bei einer nur vorübergehenden Unterbrechung der Ausübung des Heilmittelberufes - wie z.B. durch die kurze Zeit eines Mutterschutzes - auch nach den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nicht zwingend vorgeschrieben sei und die Klägerin nicht der einzige Fall gewesen sei, der so gehandhabt worden sei. Die Berechnung einer Ausgleichzahlung unter Berücksichtigung anderer, nicht vom Spitzenverband im genannten Verfahren erfasster und an die ARGE übermittelter Vergütungen, sei nach der Verordnung nicht zulässig. Die ARGE Heilmittelzulassung sei bei der Berechnung der Ausgleichzahlung an die dem GKV-SV vorliegenden und durch diesen an die ARGE übermittelten Daten gebunden. Sowohl ihr als auch dem GKV-SV seien bewusst, dass diese Regelungen in einigen Fällen zu einem sehr unbefriedigenden Ergebnis geführt hätten, so verständlicherweise auch bei der Klägerin. Dennoch erlaube die Rechtslage ihr keine Korrektur dieser Berechnung und auch keine eigenmächtige Zahlung auf einer anderen Basis, als es die Verordnung vorgebe. Die ARGE habe insbesondere keine Normverwerfungskompetenz. Behörden seien allgemein nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden, seien aber auf der anderen Seite nicht wie Gerichte zur verbindlichen Entscheidung von Rechtsfragen befugt. Es gebiete daher der Respekt vor dem Normgeber, eine Rechtsnorm als gültig zu betrachten, bis durch ein Gericht über die Rechtmäßigkeit der Rechtsnorm entschieden worden sei. Für gewisse im Rang unter einem Landesgesetz stehende Rechtsnormen gebe es für Behörden die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO, für bundesrechtliche untergesetzliche Rechtsnormen und Gesetze - wie in vorliegendem Fall - gebe es diese Möglichkeit allerdings nicht. Sie habe damit keine Möglichkeiten, die Reglungen der COVID-19-VSt-SchutzV eigenmächtig für unanwendbar zu erklären oder zumindest verfassungskonform auszulegen. Die COVID-19-VSt-SchutzV räume ihr bei der Auszahlung der Ausgleichssummen keinerlei Ermessen oder Überprüfungskompetenzen ein. Ihre Aufgabe sei lediglich, 40 % der ihr gemeldeten Umsatzsumme der jeweiligen IK-Nummer zur Anweisung zu bringen. Auch habe sie keinerlei rechtliche Handhabe, höhere oder von den Meldungen des GKV-SV abweichende Beträge aus dem Gesundheitsfond abzurufen. Eine Korrektur der Ausgleichszahlung bzw. eine eventuelle Nachzahlung oder erstmalige Zahlung bei allen Leistungserbringern, die infolge ihrer individuellen Abrechnungsgewohnheiten keine Ausgleichszahlung erhalten hätten, könne daher erst nach einer Änderung der in Frage stehenden Rechtsverordnung in Frage kommen. Nach der derzeitigen Rechtslage sei eine abweichende Anwendung und Auslegung der COVID-19-VStSchutzV gänzlich ausgeschlossen. Das Gericht hat eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt: Die unterschiedlichen Berechnungsweisen seien nach seiner Auffassung dem Umstand geschuldet gewesen, dass dem BMG angesichts von über 60.000 Heilmittelerbringern bei der Erarbeitung der COVID-19-VSt-SchutzV an einem unbürokratischen und zügig umsetzbaren Verfahren gelegen gewesen sei. Deshalb sei darauf geachtet worden, dass die Berechnung der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von Daten habe erfolgen können, die dem GKV-SV bei Inkrafttreten der COVID-19-VSt-SchutzV bereits vorgelegen haben. Dies sei bei den Abrechnungsdaten aus dem 4. Quartal 2019 der Fall gewesen. Die Krankenkassen übermittelten ihre Heilmittel-Abrechnungsdaten vierteljährlich an den GKV-SV, der auf dieser Grundlage jeweils einen Bundesbericht sowie Länderberichte zur Entwicklung der Verordnungen und Ausgaben im Heilmittelbereich (GKV-Heilmittel-Informations-System – GKV-HIS) erstelle. Der vom GKV-SV nach Inkrafttreten der COVID-19-VSt-SchutzV vorzunehmende Arbeitsschritt habe sich daher im Wesentlichen auf die Leistungserbringer bezogene Zusammenführung der von den verschiedenen Krankenkassen gelieferten Abrechnungsdaten beschränkt und die Übermittlung der zusammengeführten Abrechnungsdaten an die ARGEn in den Ländern, die auf dieser Grundlage dann den Auszahlungsbetrag berechneten und an die Leistungserbringer auszahlten. Hingegen hätte die Anwendung des beschriebenen Verfahrens auch auf die im ersten Halbjahr 2020 von den Leistungserbringern mit den Krankenkassen abgerechneten Heilmittelleistungen zu mehrmonatigen Verzögerungen geführt. Die Datenlieferungen der Krankenkassen und deren Verarbeitung durch den GKV-SV würden mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dies hätte der mit der COVID-19-VSt-SchutzV verbundenen Zielstellung, eine schnelle und unbürokratische Soforthilfe zu leisten, entgegengestanden. Vor diesem Hintergrund habe sich das BMG entschieden, für Leistungserbringer, die erst im Jahr 2020 ihre Zulassung erhalten hätten, die Ausgleichszahlung in der Form von Pauschalbeträgen vorzusehen. Aus demselben Grund sei von Öffnungsklauseln abgesehen und der Verwaltung kein Ermessensspielraum zugestanden worden. Die vom GKV-SV übermittelten Daten ließen erkennen, dass es mit der COVID-19-VSt-SchutzV gelungen sei, die Leistungserbringer im Heilmittelbereich in erheblichem Umfang zu unterstützen. Zum 15. Juli 2020 habe sich die Summe der Zahlungen bei einer durchschnittlichen Ausgleichszahlung je Leistungserbringer von ca. 14.900 Euro insgesamt auf rund 810.000 Euro belaufen. Von den vom Verband der Ersatzkassen e.V. geführten Zulassungsstellen, die für etwa 80 % der Leistungserbringer im Heilmittelbereich zuständig seien, hätten bis dahin rund 45.000 Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung erhalten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass viele (andere) der durch den Bund und die Länder im Zuge der Corona-Krise geschaffenen Unterstützungsgelder und Liquiditätshilfen wie auch das Kurzarbeitergeld auch von Leistungserbringern im Heilmittelbereich hätten in Anspruch genommen werden können. Auch die von der Bundesregierung geschaffene Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen stehe den Heilmittelerbringern dem Grunde nach zur Verfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.