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Urteil

S 1 AL 311/14

SG Speyer 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2015:0513.S1AL311.14.0A
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Leitsätze
1. Im Falle des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung ist ein wichtiger Grund iSd Sperrzeitregelung des § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigte endgültig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dies nach der Gesetzeslage auch möglich war (Anschluss an BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R = BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18). (Rn.20) 2. Ändert der Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung allein im Hinblick auf das zum 1.7.2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz (juris: RVLVG), mit dem eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr geschaffen wurde, seine Rentenpläne und wird hierdurch arbeitslos, liegt auch insoweit ein wichtiger Grund iSd § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 vor, sofern der Arbeitnehmer zuvor vergebens versucht hat seine Altersteilzeitbeschäftigung entsprechend zu verlängern. (Rn.23)
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2014 werden aufgehoben bzw. abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.8.2014 bis 23.10.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung ist ein wichtiger Grund iSd Sperrzeitregelung des § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigte endgültig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und dies nach der Gesetzeslage auch möglich war (Anschluss an BSG vom 21.7.2009 - B 7 AL 6/08 R = BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18). (Rn.20) 2. Ändert der Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung allein im Hinblick auf das zum 1.7.2014 in Kraft getretene RV-Leistungsverbesserungsgesetz (juris: RVLVG), mit dem eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr geschaffen wurde, seine Rentenpläne und wird hierdurch arbeitslos, liegt auch insoweit ein wichtiger Grund iSd § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 vor, sofern der Arbeitnehmer zuvor vergebens versucht hat seine Altersteilzeitbeschäftigung entsprechend zu verlängern. (Rn.23) 1. Die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2014 werden aufgehoben bzw. abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.8.2014 bis 23.10.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Alg auch für die Zeit vom 1.8.2014 bis zum 23.10.2014. Der Anspruch hat nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht. Für die Zeit ab dem 1.8.2014 erfüllt der Kläger alle Voraussetzungen nach §§ 137, 138 SGB III für den Bezug von Alg, was die Beklagte in ihrem Bewilligungsbescheid vom 21.7.2014 insoweit auch bindend festgestellt hat. Dieser am 1.8.2014 entstandene Anspruch auf Gewährung von Alg hat nicht wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht. Gemäß § 159 Abs 1 Nr 1 SGB III ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vorliegend hat der Kläger durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.12.2006 sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeitverhältnis umgewandelt und dadurch das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst (Urteil BSG vom 21.7.2009, B 7 AL 6/08). Fraglich erscheint allerdings, ob der Kläger mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.12.2006 die Beschäftigungslosigkeit im Anschluss an die zeitlich befristete Altersteilzeit ab dem 1.8.2014 grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass der Arbeitslose bezogen auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat. Bei einem Übergang von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis liegt eine grob fahrlässig herbeigeführte Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sperrzeitregelung dann vor, wenn der Arbeitslose nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl BSG Urteil vom 27.5.2003, B 7 AL 4/02 R). Vorliegend handelte der Kläger nach Einschätzung der Kammer bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 28.12.2006 nicht grob fahrlässig in Bezug auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ab dem 1.8.2014, weil der Kläger für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 28.12.2006 die feste Absicht hatte nach der Altersteilzeit unmittelbar mit vollendetem 62. Lebensjahr Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.8.2014 in Anspruch zu nehmen. Unabhängig hiervon hatte der Kläger jedoch bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 28.12.2006 einen wichtigen Grund für den Abschluss dieser Vereinbarung. Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes ist ein wichtiger Grund dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG aaO). Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozial verträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung die feste Absicht hatte, direkt nach dem Auslaufen der Altersteilzeit ohne Umwege Altersrente zu beziehen, hatte er für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 28.12.2006 einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung, weil ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar ist. Auch die weitere Voraussetzung, dass bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 28.12.2006 prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre, liegt vor. Der Kläger hat der Kammer gegenüber glaubhaft versichert, dass er im Dezember 2006 die feste Absicht hatte mit vollendetem 62. Lebensjahr die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Nach § 36 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 19.02.2002, gültig bis zum 31.12.2007, war es und nach § 236 III Nr. 2a SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 20.04.2007 ist es für den Kläger auch weiterhin möglich, vorzeitig Altersrente, mithin mit Rentenabschlag, ab dem vollendeten 62. Lebensjahr zu beziehen, weil der Kläger vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hat. Indem der Kläger jedoch nicht seine ursprüngliche Absicht, eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen ab dem 1.8.2014 in Anspruch zu nehmen, verwirklichte obgleich ihm dies nach der Gesetzeslage weiterhin möglich gewesen wäre, hat er durch dieses geänderte Verhalten jedenfalls die Arbeitslosigkeit ab dem 1.8.2014 vorsätzlich herbeigeführt. Aber auch für dieses Verhalten kann sich der Kläger auf einen wichtigen Grund berufen. Grundsätzlich ist allerdings in den Fällen der Vereinbarung einer Altersteilzeit, für die nach der Rechtsprechung des BSG ein wichtiger Grund anerkannt werden kann, zu fordern, dass die ursprüngliche Absicht seitens des Arbeitslosen dann auch tatsächlich verwirklicht wird. Der wichtige Grund der bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung vorlag, muss nämlich grundsätzlich auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit weiterhin vorliegen. Dennoch kann sich der Kläger für seine geänderte Verhaltensweise auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 159 SGB III berufen. Hierzu hat der Kläger für die Kammer ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar vorgetragen, er habe erst dann seine ursprünglichen Rentenpläne überdacht und geändert, als der Gesetzgeber überraschend und daher bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung im Dezember 2006 nicht absehbar mit Wirkung zum 1.7.2014 die Möglichkeit geschaffen hat, dass Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. Da er mit vollendetem 63. Lebensjahr nach dieser Neuregelung abschlagsfrei Altersrente beziehen kann, habe er sich daher nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung entschlossen seine ursprünglichen Rentenpläne zu ändern. Dieses Verhalten des Klägers war auch neben der Vereinbarung der Altersteilzeit kausal im Sinne einer wesentlichen mitwirkenden Ursache für die am 1.8.2014 eingetretene Arbeitslosigkeit des Klägers. Diese Änderung der Rentenpläne ist dem Kläger im Hinblick auf die Sperrzeitregelung nicht vorwerfbar. Ob ein wichtiger Grund für das sperrzeitbegründende Verhalten vorliegt, ist nämlich im Einzelfall unter Zugrundelegung von Sinn und Zweck der jeweiligen Sperrzeitregelung zu beurteilen. Dabei ist immer eine Einzelfallprüfung und ein Risiko- und Güterabwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung objektiv nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme von Leistungen und dem Interesse des einzelnen Versicherten vorzunehmen. Ein wichtiger Grund für das konkrete Verhalten ist dann zu bejahen, wenn die vorzunehmende Güterabwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitslosen gegenüber den Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegen. Zudem ist zu fordern, dass der Arbeitslose alle zumutbaren Versuche unternimmt, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Vorliegend ist ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers anzunehmen, weil zwischen dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung im Dezember 2006 und dem Renteneintritt hinsichtlich des mit dem ursprünglich geplanten vorzeitigen Renteneintritt verbundenen Abschlags seitens des Gesetzgebers nicht vorhersehbare Gesetzesänderungen eingetreten sind. Der Gesetzgeber hat nämlich mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.7.2014 für einen bestimmten Personenkreis die Möglichkeit geschaffen, mit vollendetem 63. Lebensjahr abschlagsfrei eine Altersrente für langjährig Versicherte zu beziehen. Zur Begründung für diese neu geschaffene abschlagsfreie vorgezogene Altersrente hat der Gesetzgeber angeführt, dass eine jahrzehntelange Erwerbsarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders berücksichtigt werden müsse. Diese Lebensleistung der besonders langjährig versicherten Personen sei durch einen abschlagsfreien Rentenzugang ab dem Alter von 63 Jahren zu würdigen (BT-Drucks 18/909, S 13 f). Bei der Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber dem Interesse des Einzelnen im Sinne des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes dürfen diese gesetzgeberischen Überlegungen zur Schaffung einer abschlagsfreien Altersrente bereits ab dem 63. Lebensjahr nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verhalten des Klägers, im Hinblick auf die neugeschaffene rentenrechtliche Möglichkeit seine ursprüngliche Absicht, bereits mit vollendetem 62. Lebensjahr Altersrente mit Abschlägen zu beantragen, zu ändern, ist daher als wichtiger Grund im Sinne des § 159 SGB III anzuerkennen. Ein Festhalten müssen an den ursprünglichen Rentenplänen ist dem Kläger auch unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft im Hinblick auf die gesetzgeberischen Ziele, die mit der Einführung einer abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr verbunden sind, nicht zumutbar. Der Kläger hat auch nach Änderung seiner Rentenpläne alles ihm zumutbare unternommen, um seinen bisherigen Arbeitgeber zu einer Fortführung der Altersteilzeit bzw zu einem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages bis zum vollendeten 63. Lebensjahr zu bewegen. Dies ist ihm im Hinblick auf die Stellenbesetzung bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht gelungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Streitig ist der Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 1.8.2014 bis 23.10.2014 im Anschluss an einen Altersteilzeitvertrag. Der am … 1952 geborene Kläger arbeitete seit 1989 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Verwaltungsleiter bei dem Therapieverbund L… in L…. Am 28.12.2006 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag ab. Danach vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses für die Zeit ab dem 1.8.2008 als ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, dessen Arbeitsphase vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2011 und dessen passive Phase vom 1.8.2011 bis zum 31.7.2014 dauerte. Der Arbeitsplatz des Klägers beim Therapieverbund wurde mit Beginn der passiven Phase des Klägers seitens seines Arbeitgebers wieder besetzt. Am 2.6.2014 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung ab dem 1.8.2014. Dabei gab er auch an, dass er während der Arbeitslosigkeit eine auf wöchentlich zwei Stunden begrenzte selbstständige Tätigkeit als Reiseleiter weiterhin fortführe. Zum 1.8.2014 nahm der Kläger zudem mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3,5 Stunden eine Tätigkeit als Hausmeister bei der Protestantischen Kirchengemeinde L...-M... auf. Mit Bescheid vom 21.7.2014 stellte die Beklagte für die Zeit vom 1.8.2014 bis zum 23.10.2014 den Eintritt einer Sperrzeit fest, weil der Kläger durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Mit Bescheid vom 21.7.2014 bewilligte sie zudem Alg ab dem 24.10.2014 bis zum 22.4.2016 in Höhe von 31,58 Euro täglich. Zu seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, er habe bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung die Absicht gehabt ab dem 1.8.2014 die Altersrente mit Rentenabschlag in Anspruch zu nehmen. Nach der neuesten Rentenreform zum 1.7.2014, mit dem nunmehr die Möglichkeit geschaffen wurde mit 63 Jahren eine abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen, habe er sich entschieden, seine Rentenpläne um ein Jahr zu verschieben und zum 1.8.2015 diese abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren in Anspruch zu nehmen. Wäre bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung das später vom Gesetzgeber verwirklichte Rentenpaket absehbar gewesen, hätte er mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Verlängerung der Altersteilzeitregelung vereinbart. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sei nicht gegeben. Ein solcher sei nur anzuerkennen, wenn die Altersteilzeitbeschäftigung unmittelbar in einem Rentenbezug münde und damit Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug gerade vermieden werde. Wenn nun im Hinblick auf die abschlagsfreie Rente nach dem Ende der Altersteilzeit nicht planmäßig unmittelbar Rente beantragt werde, stelle dies keinen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung dar. Am 9.9.2014 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Speyer erhoben und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er hat ergänzend vorgetragen, dass er nachdem der Gesetzgeber eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren geschaffen habe, er versucht habe mit seinem bisherigen Arbeitgeber eine Verlängerung der Altersteilzeit bzw eine Neubeschäftigung für ein Jahr zu vereinbaren. Dies sei nicht möglich gewesen, da seine bisherige Stelle oder auch eine alternative Stelle bei seinem Arbeitgeber nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Dass er seine Rentenpläne im Hinblick auf die nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eingetretenen rentenrechtlichen Änderungen überdacht und geändert habe, müsse als wichtiger Grund anerkannt werden. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2014 aufzuheben bzw abzuändern und die Beklagte zu verurteilen ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.8. bis zum 23.10.2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nach wie vor könne ein wichtiger Grund für die Änderung der Rentenpläne des Klägers im Hinblick auf die Sperrzeitregelung nicht anerkannt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.