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Gerichtsbescheid

S 15 AS 117/19

SG Speyer 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2021:0422.S15AS117.19.00
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Leitsätze
1. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur bei vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden. (Rn.30) 2. Hierzu gehören auch die Modifikationen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) angeordnet hat. Diese gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (Anschluss an SG Hamburg vom 24.9.2020 - S 58 AS 369/17 = info also 2021, 86 = juris RdNr 37ff). (Rn.31) 3. Aus der rückwirkenden Geltung der vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 SGB II ergibt sich, dass Betroffene auf diese Rechtsfolgen hätten hingewiesen werden müssen bzw ihnen diese hätten bekannt sein müssen, damit eine Minderung des Auszahlungsanspruchs hätte eintreten können. Der Umstand, dass den Behörden eine entsprechende Aufklärung bei Sanktionstatbeständen vor der Urteilsverkündung des BVerfG objektiv unmöglich war, ändert hieran nichts. (Rn.37) (Rn.42) 4. Hieraus folgt, dass alle Minderungsbescheide auf Grundlage der §§ 31a Abs 1 S 1, 2 und 3, 31b Abs 1 S 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs 1 SGB II, die an Sachverhalte vor dem 5.11.2019 anknüpfen, rechtswidrig und - soweit nicht bestandskräftig (vgl § 40 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II) - aufzuheben sind. (Rn.43)
Tenor
1. Der Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur bei vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden. (Rn.30) 2. Hierzu gehören auch die Modifikationen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) angeordnet hat. Diese gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (Anschluss an SG Hamburg vom 24.9.2020 - S 58 AS 369/17 = info also 2021, 86 = juris RdNr 37ff). (Rn.31) 3. Aus der rückwirkenden Geltung der vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 SGB II ergibt sich, dass Betroffene auf diese Rechtsfolgen hätten hingewiesen werden müssen bzw ihnen diese hätten bekannt sein müssen, damit eine Minderung des Auszahlungsanspruchs hätte eintreten können. Der Umstand, dass den Behörden eine entsprechende Aufklärung bei Sanktionstatbeständen vor der Urteilsverkündung des BVerfG objektiv unmöglich war, ändert hieran nichts. (Rn.37) (Rn.42) 4. Hieraus folgt, dass alle Minderungsbescheide auf Grundlage der §§ 31a Abs 1 S 1, 2 und 3, 31b Abs 1 S 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs 1 SGB II, die an Sachverhalte vor dem 5.11.2019 anknüpfen, rechtswidrig und - soweit nicht bestandskräftig (vgl § 40 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II) - aufzuheben sind. (Rn.43) 1. Der Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019. Streitgegenstand ist die Absenkung der Leistungen des Klägers im Umfang von 124,80 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019. II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte war nicht berechtigt, das dem Kläger bewilligte bzw. zu bewilligende Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019 um 124,80 Euro monatlich abzusenken. Als Rechtsgrundlage für den eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs verfügenden Sanktionsbescheid kommt allein § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Betracht. Hiernach mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, wenn die Person sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder eine Anbahnung durch ihr Verhalten verhindert. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Offen bleiben kann die Frage, ob der Kläger sich anlässlich des Vermittlungsvorschlags des Beklagten vom 18.05.2018 tatsächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II geweigert hat, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und ob er ggf. einen wichtigen Grund für seine Weigerung hatte. Denn es fehlt sowohl an einer zutreffenden schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen als auch an deren Kenntnis durch den Kläger. 1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II stets eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten voraus. Es kommt nicht darauf an, ob anzunehmen ist, dass der Betroffene bei Kenntnis der Rechtsfolgen den Sanktionstatbestand nicht verwirklicht hätte. Darüber hinaus geht aus der Verwendung des bestimmten Artikels („die Rechtsfolgen“) hervor, dass darüber aufzuklären ist, welche konkreten Rechtsfolgen eintreten können. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw. gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden. Die an den Vermittlungsvorschlag vom 18.05.2018 angefügte Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie gibt zwar die wesentlichen gesetzlichen Regelungen der §§ 31a, 31b SGB II wieder. Es fehlen allerdings – auf Grund der Chronologie zwangsläufig – die Modifikationen der Rechtsfolgen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 – alle Entscheidungen zitiert nach Juris) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -) angeordnet hat. 2. Das BVerfG hat u.a. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II als mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 SGB II die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -). Darüber hinaus hat das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (für die es keine Frist vorgegeben hat) Übergangsregelungen zu § 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in Fällen des § 31 Abs, 1 SGB II mit u.a. folgendem Inhalt in Kraft gesetzt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -): „a) § 31a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 SGB II nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn nach Einschätzung der Behörde die Zwecke des Gesetzes nur erreicht werden können, indem eine Sanktion unterbleibt. (…) c) § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ist in den Fällen des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.“ Mit diesen Regelungen hat das BVerfG die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II und des § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II erheblich modifiziert, indem es eine Sanktionierung in bestimmten Fällen in das Ermessen der Behörde stellt und eine Verkürzung des Minderungszeitraums bei nachträglicher Erfüllung der Mitwirkungspflicht ermöglicht. Diese Regelungen gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (so mit ausführlicher Begründung auch SG Hamburg, Urteil vom 24.09.2020 – S 58 AS 369/17 –, Rn. 37 ff.). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den (hierfür ohnehin nicht maßgeblichen) Entscheidungsgründen des Urteils. Soweit das BVerfG ausführt, dass nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, die vor der Urteilsverkündung des BVerfG festgestellt worden seien, wirksam blieben (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 221), gibt es lediglich die Rechtslage wieder, die sich aus § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ergibt. Demnach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Außer in Fällen der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 40 SGB X), führt die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht zu seiner Unwirksamkeit, sondern lediglich zu seiner Aufhebbarkeit. Die Feststellung, dass die vor Verkündung des Urteils erlassenen Bescheide wirksam bleiben, sagt daher weder etwas über deren Rechtmäßigkeit noch über den für diese Frage anzulegenden Maßstab aus. Selbst wenn man dem BVerfG unterstellen wollte, die im Verfahrensrecht u.a. des SGB X kodifizierte Unterscheidung zwischen Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit nicht beachtet zu haben (vgl. Greiser/Šušnjar, NJW 2019, 3683, 3685, die annehmen, das BVerfG habe an Stelle von „bleiben wirksam“ eigentlich „(sind) nicht aufhebbar“ sagen wollen), dürfte die Auslegung des hinsichtlich seiner Wirkung gesetzesgleichen Urteils über die sich aus der Gesetzessystematik ergebenden Grenzen der möglichen Wortbedeutungen nicht hinweggehen. Wenn das BVerfG den Begriff „wirksam“ verwendet, muss dieser daher auch im Sinne der im Entscheidungszusammenhang einschlägigen Vorschriften verstanden werden. Wenn das BVerfG sich weiter dahingehend äußert, dass zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II, soweit sie über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen, aufzuheben seien (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 222), spricht dies nicht gegen die Interpretation des Begriffs der „Wirksamkeit“ nach Maßgabe des einschlägigen Verfahrensrechts. Das BVerfG sagt zwar nicht, durch wen und in welchem Verfahren diese Bescheide aufzuheben seien, geht aber wohl (richtigerweise) davon aus, dass diese zu ihrer Beseitigung auch bei Rechtswidrigkeit in Folge der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage eines Aufhebungsaktes bedürfen. Hieraus den Umkehrschluss zu ziehen, nicht bestandskräftige Bescheide über Leistungsminderungen in Höhe von 30 % seien nach Meinung des BVerfG nicht aufzuheben (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 – L 32 AS 2354/15 –, Rn. 91) geht zu weit, da nicht ersichtlich ist, weshalb das BVerfG dies nicht hätte ausdrücklich formulieren können oder wollen. Zudem hätte eine derart weitgehende Beschränkung der getroffenen Übergangsregelung (einschließlich der hiermit einhergehenden Aufrechterhaltung des verfassungswidrigen Zustands) im Entscheidungstenor des Urteils selbst hätte aufgeführt werden müssen. Hiervon abgesehen ergibt sich aus den sonstigen Entscheidungsgründen nicht, dass das BVerfG seine Regelungen nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen wollte. Selbst dies wäre allerdings unbeachtlich, da es für den Umfang der zeitlichen Geltung einer vom BVerfG mit gesetzesgleicher Wirkung erlassenen Übergangsregelung schon aus Gründen der Normenklarheit nur auf die im Normtext (hier: Entscheidungstenor) verfügten Regelungen ankommen kann. Andernfalls könnten Anordnungen mit verbindlicher Wirkung, Begründungstexte und hierin enthaltene bloße Meinungsäußerungen nicht zuverlässig voneinander unterschieden werden. Die Entscheidungsgründe könnten daher (analog einer Gesetzesbegründung) allenfalls bei Unklarheiten des Tenors als Auslegungshilfe herangezogen werden (a.A. offenbar das SG München, Urteil vom 31.01.2020 – S 46 AS 536/18 –, Rn. 23, das den Entscheidungsgründen des BVerfG eine „differenzierte Regelung“ für die Zeit vor dem 05.11.2019 entnehmen will). Im Übrigen gibt es auch keine verfassungsrechtlichen Sachgründe dafür, die Übergangsregelung nur mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Das BVerfG hat die angegriffenen Regelungen nur unter den Bedingungen für verfassungsmäßig gehalten, die es mit den Übergangsregelungen selbst erst geschaffen hat. Diese auf nicht bestandskräftige Verwaltungsakte aus der Vergangenheit nicht anzuwenden, hieße, einen verfassungswidrigen Zustand trotz Anfechtung durch die Betroffenen und wider bessere Erkenntnis aufrechtzuerhalten. 3. Aus der rückwirkenden Geltung der vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass der Betroffene auf diese Rechtsfolgen hätte hingewiesen werden müssen bzw. ihm diese hätten bekannt sein müssen, damit eine Minderung des Leistungsanspruchs hätte erfolgen dürfen. Der Einwand, dass sich eine Rechtsfolgenbelehrung nur auf die im Zeitpunkt der Belehrung bestehende Rechtslage beziehen könne (so Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 [Stand: 23.02.2021], Rn. 138), greift nicht durch, da es sich gerade um eine rückwirkende Änderung der Rechtslage handelt. Die vormalige Rechtslage ist deshalb so zu behandeln, als hätte sie nie bestanden. Der Umstand, dass den Behörden eine entsprechende Aufklärung bei Sanktionstatbeständen vor der Urteilsverkündung des BVerfG objektiv unmöglich war, ändert hieran nichts. Ein Verschulden der Behörde ist keine Voraussetzung für die Annahme der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes. Behörden genießen als Hoheitsträger auch keinen Vertrauensschutz gegenüber dem Gesetzgeber oder der Justiz. Die hieraus folgende Konsequenz, dass alle Minderungsbescheide auf Grundlage der §§ 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB II, die an Sachverhalte vor dem 05.11.2019 anknüpfen, rechtswidrig und – soweit nicht bestandskräftig (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) – aufzuheben sind, ist hinzunehmen und auch das einzig mögliche verfassungskonforme Ergebnis. Sie kommt für diese Fälle einer Nichtigerklärung der maßgeblichen Vorschriften gleich, die gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 82 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit § 78 Satz 1 SGG im Verfahren 1 BvL 7/16 eigentlich hätte ergehen müssen. Es lag im dortigen Verfahren gerade kein Fall vor, in dem eine Nichtigerklärung einen verfassungswidrigen Zustand herbeigeführt hätte (auch das BVerfG hält den vollständigen Verzicht auf Sanktionen für eine verfassungsrechtlich zulässige Option, vgl. BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 213). Ein Verstoß gegen ein Gleichheitsgrundrecht, zu dessen Beseitigung dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten eröffnet sind (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, Rn. 286), steht ebenfalls nicht im Raum. Die vom BVerfG angeordneten Rechtsfolgen der Unvereinbarkeitserklärung und der Übergangsregelungen bleiben auf Grund ihrer Wirkungen für die Zukunft dennoch hinter der gesetzeswidrig unterbliebenen Nichtigerklärung zurück. 4. Über die nach den Übergangsregelungen des BVerfG aus dem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) möglichen Rechtsfolgen bzw. die hiermit einhergehenden Möglichkeiten einer Abwendung oder Begrenzung der Rechtsfolgen hat der Beklagte anlässlich seines Vermittlungsvorschlags vom 18.05.2018 nicht aufgeklärt. Dies war ihm angesichts des Umstands, dass das BVerfG die genannten Übergangsregelungen erst am 05.11.2019 getroffen hat, auch nicht möglich. Aus dem gleichen Grund kannte der Kläger diese Modifikationen zum Zeitpunkt des Zugangs des Vermittlungsvorschlags nicht, noch konnte er sie kennen. In Folge der deshalb unvollständigen Rechtsfolgenbelehrung und der Unkenntnis des Klägers über die vollständigen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB II ist der Sanktionsbescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 rechtswidrig und gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. IV. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Berufungsstreitwert von 750 Euro nicht erreicht wird. Streitgegenstand ist eine Leistungskürzung in Höhe von 124,80 Euro für drei Monate, so dass der Streitwert bei 374,40 Euro liegt. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Das Gericht weicht – soweit für die Kammer ersichtlich – nicht von entgegenstehenden Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz oder des Bundessozialgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). In seinem Urteil vom 15.09.2020 (L 6 AS 253/18 - nicht veröffentlicht -) ließ das LSG Rheinland-Pfalz die Frage offen, ob das Vorliegen einer besonderen Härte bei am 05.11.2019 bereits abgeschlossenen Zeiträumen zu prüfen ist. Etwaige Folgen für die Frage der richtigen Rechtsfolgenbelehrung hatte das LSG Rheinland-Pfalz in der genannten Entscheidung nicht thematisiert. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nicht anzunehmen, da die tragenden Entscheidungsgründe nur für nicht bestandskräftig abgeschlossene Sachverhalte relevant sind, die vor dem 05.11.2019 liegen. Neue Klageverfahren sind diesbezüglich nicht mehr zu erwarten. Der Kläger wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid. Mit Bescheid vom 10.01.2018 hatte der Beklagte dem Kläger u.a. für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.12.2018 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 416 Euro monatlich bewilligt. Mit Schreiben vom 18.05.2018 machte der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag über einen Arbeitsplatz als Lager- und Transportarbeiter bei der Firma P. P. und forderte den Kläger auf, sich auf diese Stelle zu bewerben. Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt, die im Wesentlichen wie folgt lautete: „Die §§ 31 bis 31b SGB II sehen bei einer Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderter Arbeit anzunehmen oder fortzuführen Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach – auch mehrfach nacheinander – gemindert werden oder vollständig entfallen. Wenn Sie sich weigern, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert. Ein solcher Pflichtverstoß liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln. Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung. Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). (…) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen. (…)“. Der Kläger meldete sich telefonisch bei der Firma P.. Es kam aber nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Mit Bescheid vom 28.09.2018 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019 in Höhe von 124,80 Euro monatlich fest und hob den Bewilligungsbescheid vom 10.01.2018 für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.12.2018 insoweit auf. Dem Kläger sei am 18.05.2018 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P. angeboten worden. Dieses ihm zumutbare Angebot habe der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht angenommen. Hiergegen erhob der Kläger am 26.10.2018 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 31a Abs. 1 SGB II mindere sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über deren Kenntnis sich weigere, eine zumutbare Arbeit. Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16eSGB II gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Dies gelte nicht, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlege und nachweise. Der Kläger habe die Anbahnung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses verhindert. Der Kläger hat am 06.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Sanktionspraxis der Jobcenter grundsätzlich verfassungswidrig sei. Darüber hinaus habe er am 22.05.2018 mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Firma P. telefoniert. Es habe Differenzen hinsichtlich des Stundenlohnes gegeben. Zudem habe er keinen PKW in fahrbarem Zustand gehabt und hätte die Arbeit aus diesem Grund nicht aufnehmen können. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er u.a. auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass bei der Firma P. mehr als der 2018 gültige Mindestlohn gezahlt worden wäre. Damit sei der Kläger durchaus verpflichtet gewesen, diese Stelle anzunehmen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands und zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung.