Urteil
S 16 KR 683/15
SG Speyer 16. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine "Auffälligkeitsprüfung", sondern um eine "Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" gehandelt haben könnte (entgegen BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R = BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4, RdNr 23; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 13/14 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 6, RdNr 23; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R, RdNr 7ff; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R = BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr 7, RdNr 8ff; BSG vom 28.3.2017 - B 1 KR 23/16 R, RdNr 7ff; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R = SozR 4-2500 § 301 Nr 8, RdNr 8ff; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R, RdNr 8ff; Anschluss an SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14, RdNr 22ff; SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14, RdNr 43ff; SG Mainz vom 18.4.2016 - S 3 KR 580/15, RdNr 30ff; SG Speyer vom 22.4.2016 - S 19 KR 370/15, RdNr 23ff). (Rn.27)
2. Für die Annahme des 1. Senats des BSG, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs 1c SGB V iVm § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (vom BSG ungenau "Auffälligkeitsprüfung" genannt) ein weiteres Prüfregime ("Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit") für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs 1c SGB V unterliege, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -). (Rn.47)
3. Bei dem zum 1.1.2016 eingeführten § 275 Abs 1c S 4 SGB V handelt es sich um eine Klarstellung. Unter einer legislativen Klarstellung ist zur Abgrenzung von einer echten Neuregelung eine Regelung zu verstehen, die eine bereits im vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt mögliche Konkretisierung einer bestimmten Regelung festschreibt und damit andere vormals methodisch korrekt mögliche oder jedenfalls praktizierte Konkretisierungsmöglichkeiten ausschließt. Eine echte Neuregelung programmiert hingegen Rechtsfolgen, die aus dem vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt noch nicht abgeleitet werden konnten. (Rn.71)
4. Eine klarstellende Regelung macht vor ihrem Inkrafttreten ergangene, ihr widersprechende Entscheidungen zwar nicht rückwirkend rechtswidrig, sie "gilt" ohne entsprechende gesetzliche Anordnung auch nicht rückwirkend (in diesem Sinne ist sie auch eine Neuregelung). Es bedürfte allerdings schwerwiegender Argumente, um die Klarstellung nicht auch für noch nicht abgeschlossene Fälle anzuwenden, für die die klarstellende Regelung an sich noch keine Geltung beansprucht. (Rn.74)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der durchgeführten Prüfung nicht um eine "Auffälligkeitsprüfung", sondern um eine "Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit" gehandelt haben könnte (entgegen BSG vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R = BSGE 116, 165 = SozR 4-2500 § 301 Nr 4, RdNr 23; BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 13/14 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 6, RdNr 23; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 18/16 R, RdNr 7ff; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R = BSGE 122, 87 = SozR 4-2500 § 301 Nr 7, RdNr 8ff; BSG vom 28.3.2017 - B 1 KR 23/16 R, RdNr 7ff; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 24/16 R = SozR 4-2500 § 301 Nr 8, RdNr 8ff; BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R, RdNr 8ff; Anschluss an SG Mainz vom 4.5.2015 - S 3 KR 428/14, RdNr 22ff; SG Speyer vom 28.7.2015 - S 19 KR 588/14, RdNr 43ff; SG Mainz vom 18.4.2016 - S 3 KR 580/15, RdNr 30ff; SG Speyer vom 22.4.2016 - S 19 KR 370/15, RdNr 23ff). (Rn.27) 2. Für die Annahme des 1. Senats des BSG, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs 1c SGB V iVm § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (vom BSG ungenau "Auffälligkeitsprüfung" genannt) ein weiteres Prüfregime ("Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit") für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs 1c SGB V unterliege, fehlt eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3 und Art 97 Abs 1 Grundgesetz - GG -). (Rn.47) 3. Bei dem zum 1.1.2016 eingeführten § 275 Abs 1c S 4 SGB V handelt es sich um eine Klarstellung. Unter einer legislativen Klarstellung ist zur Abgrenzung von einer echten Neuregelung eine Regelung zu verstehen, die eine bereits im vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt mögliche Konkretisierung einer bestimmten Regelung festschreibt und damit andere vormals methodisch korrekt mögliche oder jedenfalls praktizierte Konkretisierungsmöglichkeiten ausschließt. Eine echte Neuregelung programmiert hingegen Rechtsfolgen, die aus dem vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt noch nicht abgeleitet werden konnten. (Rn.71) 4. Eine klarstellende Regelung macht vor ihrem Inkrafttreten ergangene, ihr widersprechende Entscheidungen zwar nicht rückwirkend rechtswidrig, sie "gilt" ohne entsprechende gesetzliche Anordnung auch nicht rückwirkend (in diesem Sinne ist sie auch eine Neuregelung). Es bedürfte allerdings schwerwiegender Argumente, um die Klarstellung nicht auch für noch nicht abgeschlossene Fälle anzuwenden, für die die klarstellende Regelung an sich noch keine Geltung beansprucht. (Rn.74) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt. I. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 gegen die Beklagte. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Aufwandspauschale von 300 Euro ist § 275 Abs. 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). 1. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist diese Prüfung nach § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen. Nach § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V ist die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen (vgl. aber die auf Grund § 17c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG] möglichen abweichenden Regelungen in der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V [PrüfVV]). Für den Fall, dass die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat. Bei Prüfungen der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Fall im Sinne des § 275 Abs. 1 SGB V, da § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG die Einschaltung des MDK nach § 275 Abs. 1 SGB V durch die Krankenkassen vorsieht. Gegenstand der Prüfung nach § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG ist die Einhaltung der in Satz 1 der Norm genannten Verpflichtungen. Diese enthalten neben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 KHG unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Vermeidung von Fehlbelegungen auch die unter Ziffer 3 aufgeführte Verpflichtung des Krankenhausträgers zur ordnungsgemäßen Abrechnung der nach § 17b KHG vergüteten Krankenhausfälle. Hieraus ergibt sich, dass sich die gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung, sondern auch insgesamt auf die richtige Anwendung des nach § 17b KHG vorgesehenen Vergütungssystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) bezieht (SG Speyer, Urteil vom 22.04.2016 – S 19 KR 370/15 –, Rn. 19 – alle Entscheidungen zitiert nach juris). Die Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ist demgemäß für alle Prüfungen der ordnungsgemäßen Abrechnung im Sinne des § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V anzuwenden. Sie erfasst alle Abrechnungsprüfungen, in deren Rahmen die Krankenkasse eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst einleitet und dies dem Krankenhaus angezeigt wird (vgl. § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V) (SG Speyer, Urteil vom 22.04.2016 – S 19 KR 370/15 –, Rn. 20). 2. Die bezüglich der Behandlung der Versicherten durchgeführte Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt. Der Klägerin ist durch die Begehung und Besprechung mit dem MDK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. zu dieser Voraussetzung BSG, Urteil vom 28.11.2013 – B 3 KR 4/13 R –, Rn. 16 f.). 3. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Prüfung keine „Auffälligkeitsprüfung“, sondern im Hinblick auf die Frage der Kodierung der Nebendiagnosen eine „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gewesen sein könnte. 3.1 Die Kammer tritt der diesbezüglichen Rechtsprechung des 1. Senates des BSG (u.a. BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R –, Rn. 23;BSG, Urteil vom 23.06.2015 – B 1 KR 13/14 R –, Rn. 23;BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 18/16 R –, Rn. 7 ff.;BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –, Rn. 8 ff.;BSG, Urteil vom 28.03.2017 – B 1 KR 23/16 R –, Rn. 7 ff.; BSG, Urteil vom 23.05.2017 – B 1 KR 24/16 R –, Rn. 8 ff.; BSG, Urteil vom 23.05.2017 – B 1 KR 28/16 R –, Rn. 8 ff.) entgegen. Der 1. Senat des BSG vertritt seit dem 01.07.2014 und jedenfalls für Behandlungsfälle, die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen waren, die Auffassung, dass es neben dem Verfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vom BSG „Auffälligkeitsprüfung“ genannt) ein weiteres Prüfregime („Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“) für Abrechnungsfragen bei Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V unter Einschaltung des MDK zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen gebe, welches nicht den Beschränkungen und Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1c SGB V unterliege. Hierfür fehlt jedoch eine gesetzliche Grundlage. Die Auffassung des BSG ist mit Gesetzeswortlaut und -systematik nicht zu vereinbaren und verstößt daher – unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts – gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) (kritisch u.a. deshalb auch Knispel, GesR 2015, S. 205 f.; Schütz, jurisPR-SozR 24/2015 Anm. 4; ders., jurisPR-SozR 17/2017 Anm. 2; Beyer, KH 2015, S. 324 ff.; Wahl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Auflage 2016, § 109 SGB V, Rn. 189, Stand 01.01.2016; Penner/Büscher/Niemer/Reimer, GuP 2017, S. 19 f.; Huster/Ströttchen, KrV 2017, S. 45 ff.;BeckOK SozR/Heberlein SGB V § 275 Rn. 51 ff., beck-online, Stand 01.09.2017;Makoski, jurisPR-MedizinR 3/2017 Anm. 5; Hambüchen, KH 2017, S. 978 ff.; die Auffassung des BSG ausdrücklich ablehnend: SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 –, Rn. 22 ff.; SG Dortmund, Urteil vom 22.06.2015 – S 40 KR 867/13 –, Rn. 2; SG Dortmund, Urteil vom 06.07.2015 – S 40 KR 514/13 –, Rn. 2;SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 43 ff.; SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015 – S 8 KR 434/14 –, Rn. 77 ff.; SG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2015 – S 34 KR 238/15 – Rn. 20 ff.; SG Osnabrück, Urteil vom 27.01.2016 – S 34 KR 98/15 –, Rn. 23 ff.; SG Detmold, Urteil vom 04.02.2016 – S 24 KR 380/15 –, Rn. 27 ff.; SG Rostock, Urteil vom 02.03.2016 – S 15 KR 406/13 –, Rn. 34;SG Würzburg, Urteil vom 24.03.2016 – S 11 KR 628/15 –, Rn. 42 ff.; SG Detmold, Urteil vom 31.03.2016 – S 3 KR 182/15 –, Rn. 23 ff.; SG Mainz, Urteil vom 18.04.2016 – S 3 KR 580/15 –, Rn. 30 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.04.2016 – S 19 KR 370/15 –, Rn. 23 ff.;SG Speyer, Urteil vom 20.05.2016 – S 19 KR 107/15 –, Rn. 25 ff.; SG Osnabrück, Urteil vom 21.07.2016 – S 13 KR 601/15 –, Rn. 18;SG München, Urteil vom 29.07.2016 – S 15 KR 1389/15 – , Rn. 25 ff.; SG Marburg, Urteil vom 08.08.2016 – S 6 KR 93/16 –, Rn. 19 ff.;SG Aachen, Urteil vom 13.09.2016 – S 13 KR 410/15 –, Rn. 19 ff.;SG Aachen, Urteil vom 14.03.2017 – S 13 KR 436/16 –, Rn. 18 ff.;SG Augsburg, Urteil vom 27.03.2017 – S 10 KR 21/16 –, Rn. 18 ff.; SG Aachen, Urteil vom 18.07.2017 – S 13 KR 159/17 –, Rn. 30; SG Osnabrück, Urteil vom 09.08.2017 – S 34 KR 839/16 –, Rn. 4 ff.; SG Aachen, Urteil vom 22.08.2017 – S 13 KR 164/17 –, Rn. 19). 3.2 Das BSG führt hierzu aus (BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R –, Rn.17 ff.): „Das Überprüfungsrecht der KKn von Krankenhausabrechnungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit unterliegt einem eigenen Prüfregime. Die gesetzliche Regelung der Informationsübermittlung vom Krankenhaus an die KK (vgl § 301 SGB V) korrespondiert mit der Prüfberechtigung der KK. KKn sind jederzeit berechtigt, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf eine Leistungsverweigerung oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 SGB V). Denn das Krankenhaus hat hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen, deren es zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedarf (§ 301 Abs 1 SGB V;(...)). Hierbei kann es keinerlei Obliegenheit oder gar Pflicht der KK geben, Zweifel an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung durch substantiierten Vortrag zu untermauern (...). Denn nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (...) obliegt die Entscheidung über den Anspruch des Versicherten auf vollstationäre Krankenhausbehandlung allein der KK und im Streitfall dem Gericht, ohne dass diese an die Einschätzung des Krankenhauses oder seiner Ärzte gebunden sind (...). (...) Die Überprüfung nach § 275 Abs 1c SGB V setzt eine Auffälligkeit der Abrechnung voraus. Nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V (idF durch Art 1 Nr 6b Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002, BGBl I 1412, mW v 1.1.2003) sind die KKn in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. Es bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen Fragen nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (...). Die Auffälligkeitsprüfung betrifft regelmäßig Fälle, in denen die KK Zweifel daran haben kann, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs 1 SGB V) erbracht hat (...). Sie begründet in den Fällen, in denen es zu keiner Abrechnungsminderung kommt, einen Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale (vgl § 275 Abs 1c S 3 SGB V). Soweit das Krankenhaus dagegen dem MDK lediglich im Rahmen der Abklärung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung entsprechend seinen bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten oder -pflichten die Möglichkeit eröffnet, die Behandlungsunterlagen einzusehen und/oder eine Krankenhausbegehung durchzuführen, findet § 275 Abs 1c S 3 SGB V keine Anwendung. Das Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale, wenn der sachlich-rechnerische Prüfvorgang nicht zu einer Rechnungsminderung führt. Denn es handelt sich nicht um eine Auffälligkeitsprüfung, sondern um eine Mitwirkung des MDK zugunsten des beweisbelasteten Krankenhauses, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, seinen aus § 301 SGB V abzuleitenden Informationsobliegenheiten bzw eventuellen - hier möglicherweise aus § 12 LV abzuleitenden - Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu entsprechen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die KK sachlich-rechnerische Auffälligkeiten zum Anlass nimmt, von sich aus gezielt eine Auffälligkeitsprüfung einzuleiten.“ 3.3 § 275 Abs. 1 SGB V lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: „Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, (...) eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (...) einzuholen.“ § 275 Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung lautet: „Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu zahlen.“ In § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V wird somit zunächst ohne jegliche Einschränkung auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V und auf Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Bezug genommen. Ersteres hat zur Folge, dass alle in § 39 SGB V geregelten Behandlungsformen dem Prüfregime des § 275 Abs. 1c SGB V unterliegen (somit – entgegen der Auffassung des BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 1/13 R – Rn. 23 f. – auch ambulante Krankenhausbehandlungen, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V am Ende; vgl. auch Beyer, KH 2015, S. 325 f.). Der Verweis auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfasst dem Wortlaut nach wiederum alle dort genannten Überprüfungsvorgänge, d.h. wörtlich „insbesondere“ die „Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung“, sowie bei Auffälligkeiten die „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“. Mit der Verwendung des Adverbs „insbesondere“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. „Auffälligkeiten“ werden nach dem Gesetzeswortlaut nur bei der „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ vorausgesetzt. Zur Begründung seiner Auffassung stellt der 1. Senat des BSG fest, dass nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich sei, dazu verpflichtet seien, bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen (BSG Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R –, Rn. 21). Hierbei wird nur der zweite Halbsatz des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V („sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“) indirekt wiedergegeben, während der erste Halbsatz („bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung“) keine Erwähnung findet. Hierbei geht das BSG offenbar davon aus, dass sich § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V nur auf den zweiten Halbsatz, also nur auf die Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung bezieht. Diese Differenzierung erscheint tatsächlich plausibel, weil sich die in § 275 Abs. 1c SGB V getroffenen Regelungen ausweislich der Sätze 2 und 3 ausschließlich auf bereits vom Krankenhaus in Rechnung gestellte Leistungen beziehen. Daher liegt es durchaus nahe, den ersten Halbsatz des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allgemein auf vor der Leistungserbringung zu prüfende Sachverhalte zu beziehen (nach Antrag des Versicherten auf Gewährung einer Leistung) und nur den zweiten Halbsatz auf Prüfungen nach bereits erbrachter Leistung. Zur näheren Differenzierung innerhalb des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wird auf die Ausführungen im Urteil des SG Speyer vom 28.07.2015 (S 19 KR 588/14 –, Rn. 58) verwiesen: „Die Normstruktur des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zeigt, dass zwei Anwendungsbereiche beschrieben werden, nämlich eine von der Krankenkasse (ohne Abrechnungsbezug) durchgeführte Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung (1. Alternative) und eine Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistung (2. Alternative). Prüfungen gemäß der 1. Alternative sind beispielsweise durchzuführen bei der Bewilligung von häuslicher Krankenpflege unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 5 SGB V oder wenn ein Versicherter eine Behandlung als Sachleistung begehrt, deren medizinische Notwendigkeit (etwa in Abgrenzung zu kosmetischen Eingriffen) zweifelhaft ist. Für die (erst zum 01.01.2003 klarstellend eingefügte) 2. Alternative der „Abrechnungsprüfung“ setzt die Regelung Auffälligkeiten voraus, womit eine Abgrenzung der Einzelfallprüfung zur sog. Stichprobenprüfung erfolgen sollte (vgl. BT-DS 14/7862, Seite 6). Gegenstand einer solchen Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative SGB V können wiederum sowohl Fragen der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung als auch der zutreffenden Kodierung sein.“ Die im Urteil des SG Mainz vom 04.05.2015 (S 3 KR 428/14 –, Rn. 35) geäußerte Einschätzung, das BSG gebe den Wortlaut des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verfälschend wieder, in dem es den Begriff „Auffälligkeiten“ entgegen der syntaktischen Stellung im Gesetzeswortlaut vor die Klammer gezogen und somit der Eindruck erweckt habe, alle Prüfungen nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V setzten „Auffälligkeiten“ voraus, ist daher unzutreffend. Vielmehr zitiert das BSG an der genannten Stelle lediglich den Teil der Regelung, den es für einschlägig hält (so bereits SG Mainz, Urteil vom 18.04.2016 – S 3 KR 580/15 –, Rn. 45). 3.4 Allerdings ergibt sich durch eine auf Grund der Gesetzessystematik durchaus mögliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 275 Abs. 1c SGB V auf den zweiten Halbsatz des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gleichfalls kein Anhaltspunkt für eine inhaltliche Beschränkung der „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB V auf Aspekte des Wirtschaftlichkeitsgebots, insbesondere der primären oder sekundären Fehlbelegung, und für eine Ausklammerung einer so genannten Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Denn nachdem § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V ohne Einschränkung auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verweist, werden hierdurch alle Fälle erfasst, in denen die Krankenkasse anlässlich einer Abrechnung einer Krankenhausbehandlung eine Prüfung durch den MDK veranlasst. Weitere Differenzierungen sind aus dem Gesetz nicht ersichtlich und angesichts der Weite und Offenheit des Tatbestands des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere auch des Begriffs der „ordnungsgemäßen Abrechnung“, womit alle denkbaren einzelfallbezogenen Prüfanlässe erfasst sind, mit dem Gesetz nicht vereinbar. 3.5 Es gibt auch keine Spezialregelung, die bei „Prüfungen des sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ die Vorschrift des § 275 Abs. 1c SGB V verdrängen würde. Der vom BSG zitierte § 301 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R –, Rn. 17) enthält in mehreren Absätzen und in zahlreichen Details Vorschriften über die Datenübermittlung von Krankenhäusern an Krankenkassen. Diese Daten können die Grundlage für eine Entscheidung der Krankenkasse bilden, den MDK mit einer Überprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu beauftragen. In § 301 SGB V selbst wird der MDK hingegen mit keinem Wort erwähnt. Auf § 301 SGB V kann ein Prüfverfahren unter Mitwirkung des MDK daher nicht gestützt werden. Eine Einbeziehung des MDK ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 275 SGB V verstieße überdies gegen § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, nach dem der MDK Sozialdaten nur erheben und speichern darf, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach § 275 SGB V und für die (weggefallenen) Modellvorhaben nach § 275a SGB V erforderlich ist (vgl. SG Speyer, Urteil vom 28.07.2015 – S 19 KR 588/14 –, Rn. 45). 3.6 Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Ausklammerung von „Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“, ist daher mit dem Gesetzeswortlaut des § 275 Abs. 1c SGB V nicht vereinbar.Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, S. 300 ff., zum Ganzen S. 294 ff. und S. 538 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser schriftlich fixierte Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt daher sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 373; SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 90; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 51; SG Speyer, Urteil vom 23.01.2017 – S 19 KR 521/16 –, Rn. 31; SG Speyer, Beschluss vom 25.01.2017 – S 16 R 917/16 ER –, Rn. 35). Die Tatsache, dass sie argumentativ erarbeitet werden muss und kontrovers diskutiert werden kann, macht die Annahme einer Wortlautgrenze nicht überflüssig. Sie widerlegt nicht die Idee der Wortlautbindung (eingehend Hochhuth, Rechtstheorie 2011, S. 229; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 434; SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 55). 3.7 Der 1. Senat des BSG hat u.a. mit Urteilen vom 25.10.2016 (B 1 KR 16/16 R, B 1 KR 18/16 R, B 1 KR 19/16 R, B 1 KR 22/16 R), vom 28.03.2017 (B 1 KR 23/16 R) und vom 23.05.2017 (B 1 KR 24/16 R, B 1 KR 28/16 R) seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt Es ist ihm hierbei allerdings nicht gelungen, die vorgebrachten Kritikpunkte zu widerlegen. Den Entscheidungsgründen lässt sich weder eine überzeugende eigenständige Argumentation entnehmen, noch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der in zahlreichen verschiedenen Varianten entwickelten Gegenauffassung. Beispielhaft wird im Folgenden auf das Urteil vom 25.10.2016 zum Aktenzeichen B 1 KR 18/16 R Bezug genommen, welches mit den anderen Urteilen vom gleichen Tag in den wesentlichen Passagen wörtlich übereinstimmt. Der 1. Senat des BSG nimmt hierin an, dass die „Prüfung der Auffälligkeit“ von der „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ zu unterscheiden sei und das „Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ nicht durch jenes der „Auffälligkeitsprüfung“ verdrängt werde (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 7). 3.7.1 Der Senat beginnt seine Ausführungen zur „Prüfung der Auffälligkeit“ dann mit der These, dass der „Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale eine eng auszulegende Ausnahmeregelung“ sei (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 8), ohne allerdings darzulegen, gegenüber welcher Regelung der Anspruch eine Ausnahme darstellen soll. Wenn damit gemeint sein sollte, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale bei „Auffälligkeitsprüfungen“ die Ausnahme gegenüber einem nicht bestehenden Anspruch bei „Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ darstelle, liegt ein Zirkelschluss vor. Denn nur durch die „enge Auslegung“ des BSG würde der Anspruch auf Aufwandspauschale zu einem Ausnahmefall. Soweit der Senat anschließend behauptet, die Regelung ziele „nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die KKn ohne berechtigten Anlass, ggf gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet (hätten), nicht aber zB auf Verfahren, zu denen es nur durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen (sei) (...)“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 8), ist dies kein Beleg dafür, dass eine Ausnahmeregelung vorliegt, sondern nur ein Argument dafür, dass die Regelung „eng auszulegen“ sein könnte. Die Aussage ist zudem irreführend, weil der Eindruck erweckt wird, eine Prüfung könne entweder nur ohne berechtigen Anlass durch die Krankenkasse eingeleitet oder durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses veranlasst werden. In den meisten (gerichtsbekannten) Fällen liegt weder eine anlasslose Prüfung der Krankenkasse noch ein Fehlverhalten des Krankenhauses vor, sondern eine in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht unklare oder strittige Situation. Das BSG verwechselt mit seiner bereits in früheren Entscheidungen aufgestellten Behauptung, der Gesetzgeber habe nach der Entstehungsgeschichte lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von Krankenkassen bzw. bei nahezu routinemäßig erfolgender Prüfungseinleitung im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt angesehen (BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 1 KR 14/13 R –, Rn. 20 unter Hinweis auf die eigene Entscheidung vom 22.06.2010 – B 1 KR 1/10 R), die Problemanalyse des Gesetzesautors mit dem hierzu erarbeiteten Lösungsvorschlag. Ein (vermutetes) missbräuchliches Verhalten der Krankenkassen war wohl Anlass für die Gesetzgebung. Für den zur Lösung des Problems geschaffenen Anspruch auf eine Aufwandspauschale ist ein solches Verhalten weder nach dem – maßgeblichen – Gesetzestext noch nach der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung gemacht worden(so bereits SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14 –, Rn. 45). Soweit der Senat im Folgenden die Behauptung aufstellt, die „Gesetzeskonzeption der Auffälligkeitsprüfungen von Unwirtschaftlichkeit“ folge aus dem Wortlaut „in Einklang mit der Entwicklungsgeschichte der Norm“ und dem Zweck der Prüfung (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 8), versucht er den Eindruck zu erwecken, er führe eine Entscheidungsbegründung mit Hilfe etablierter Auslegungsmethoden durch. Die anschließenden Ausführungen zu den einzelnen Auslegungsargumenten lassen einen echten Argumentationsversuch jedoch kaum erkennen. a) In dem Absatz, den das BSG vorgeblich auf das Wortlautargument aufwendet (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 9), wird ausschließlich Gesetzestext referiert. Dass hieraus etwas für eine „Gesetzeskonzeption der Auffälligkeitsprüfungen von Unwirtschaftlichkeit“ folgt, behauptet das BSG an dieser Stelle schon nicht mehr. Ein Argument, das als „semantische Auslegung“ qualifiziert werden könnte, ist in der Entscheidungsbegründung nicht erkennbar. b) Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stellt das BSG die Behauptung auf, dass diese unterstreiche, dass die Auffälligkeitsprüfung dazu diene, die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 12 Abs. 1 SGB V zu sichern (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 10). Ein echtes Argument für diese These bringt das BSG im Folgenden jedoch nicht. Es bleibt insbesondere unklar, welche konkreten Folgen sich aus den Umständen der Einführung des § 275 Abs. 1 SGB V in seiner ursprünglichen Fassung des Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20.12.1988 (BGbl. I S. 2477) in der Nachfolge zu § 369b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die aktuelle Fassung des § 275 SGB V ergeben können sollten. Zur damaligen Zeit gab es das Fallpauschalensystem noch nicht. Das BSG führt weiter aus: „Die zweite Alternative "Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" (eingefügt durch Art 1 Nr 6b FPG mWv 1.1.2003 in § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V) schließt an den durch den Einleitungssatz vorgegebenen Regelungskontext der Anhaltspunkte für die Fallauswahl an, nicht etwa an eine eigenständige abweichende Regelung. Die Auffälligkeiten, die zu Abrechnungsprüfungen verpflichten, ergeben sich aus der Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder dem Krankheitsverlauf. Sie folgen letztlich daraus, dass das Krankenhaus die Versicherten nicht wirtschaftlich iS von § 12 Abs 1 SGB V behandelt und deswegen die Abrechnung nicht ordnungsgemäß ist. Der Gesetzgeber des FPG stellte entsprechend der vom Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Ergänzung des § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V klar, dass "in Einzelfällen bei Auffälligkeiten auch die Rechnungslegung" durch den MDK geprüft werden kann (vgl Begründung im Ausschussbericht, BT-Drucks 14/7862 S 6). Der Ausschuss erläuterte den Anwendungsbereich der Auffälligkeitsprüfung dahingehend, dass sie "z. B. für Leistungen, die vor der Behandlung genehmigt wurden oder für die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde, aber auch für Leistungen, die nicht genehmigungsbedürftig sind" (vgl Begründung im Ausschussbericht, BT-Drucks 14/7862 S 6) gelte. Die Rechtsprechung sah dementsprechend kontinuierlich - schon unter Geltung der RVO - die Prüfung der Erforderlichkeit der Verweildauer als Ausdruck der Prüfung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch den MDK/Vertrauensärztlichen Dienst an (...)“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 12). Das BSG leitet aus der Entstehungsgeschichte somit ab, dass § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der ursprünglichen Fassung dazu gedient habe, die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes aus § 12 Abs. 1 SGB V zu prüfen, womit es vor allem die Verweildauer der Versicherten meint. Die zum 01.01.2003 eingeführte zweite Alternative „Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ schließe an den durch den Einleitungssatz vorgegebenen Regelungskontext der Anhaltspunkte für die Fallauswahl an, nicht an eine „eigenständige abweichende Regelung“. Die letztgenannte Formulierung nimmt wohl auf die im Einleitungssatz ebenfalls genannten „gesetzlich bestimmten Fälle“ Bezug. Das BSG verknüpft also die „Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung“ des § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausschließlich mit der Alternative „Fallauswahl“ des Einleitungssatzes („wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist“). Weshalb der § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in allen Varianten nicht auch an die „gesetzlich bestimmten Fälle“ des Einleitungssatzes anknüpfen sollte, erläutert das BSG nicht. Aus Syntax oder Semantik der Regelung ergibt sich dies jedenfalls nicht. Abgesehen davon, dass seit dem 01.08.2013 in § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, dass die Krankenkassen den MDK unter anderem zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der nach § 17b KHG zu vergütenden Krankenhausfälle einschalten können (so bereits SG Speyer, Urteil vom 20.05.2016 – S 19 KR 107/15 –, Rn. 21), stellt sich die Frage, weshalb Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder der Krankheitsverlauf nicht auch eine Überprüfung der richtigen Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen und/oder der durchgeführten oder behaupteten Operationen und Prozeduren erforderlich machen können sollte. Soweit das BSG an anderer Stelle im gleichen Urteil behauptet, die Änderung der Regelung des § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG zum 01.08.2013 sei „rein redaktionell“ gewesen (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 28), versäumt es mitzuteilen, wie es zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist, was aus dieser Erkenntnis folgen soll. Der in Bezug genommene Absatz des Urteils des SG Speyer lautet: „Bei Prüfungen der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen handelt es sich um einen gesetzlich bestimmten Fall im Sinne des § 275 Abs. 1 SGB V, da § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG die Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach § 275 Abs. 1 SGB V durch die Krankenkassen vorsieht. Gegenstand der Prüfung nach § 17c Abs. 1 Satz 2 KHG ist die Einhaltung der in Satz 1 der Norm genannten Verpflichtungen. Diese wiederum enthalten neben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 KHG unter Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Vermeidung von Fehlbelegungen auch die unter Ziffer 3 aufgeführte Verpflichtung des Krankenhausträgers zur ordnungsgemäßen Abrechnung der nach § 17b KHG vergüteten Krankenhausfälle. Hieraus ergibt sich, dass sich die gesetzlich vorgesehene Prüfung nicht nur auf die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der erfolgten Behandlung, sondern auch insgesamt auf die richtige Anwendung des nach § 17b KHG vorgesehenen Vergütungssystems auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) bezieht“ Die erkennende Kammer schließt sich der zitierten Auffassung an (s.o. unter II. 1). Weshalb und in welcher Hinsicht diese Auffassung unzutreffend sein sollte, erklärt das BSG nicht (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 28). Das BSG fährt fort: „Das GKV-WSG änderte die Grundkonzeption der Auffälligkeitsprüfungen der Wirtschaftlichkeit nicht. Es sah von einer Änderung des § 275 Abs 1 SGB V ab, führte aber Einschränkungen der Auffälligkeitsprüfungen mit den Regelungen des § 275 Abs 1c SGB V ein. Soweit die Gesetzesmaterialien hierbei die Vorstellung aufscheinen lassen, dass Fehlabrechnungen "aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln" in den Anwendungsbereich des § 275 Abs 1c SGB V fallen sollen (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 171), bleiben sie in ihren rechtlichen Grundannahmen diffus. Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130 f; 105, 135, 157; stRspr), lässt eine solche Vorstellung nicht erkennen“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 13). Das vom BSG gebrachte Argument, dass das GKV-WSG durch die Änderung des § 275 Abs. 1c SGB V die Grundkonzeption der „Auffälligkeitsprüfungen der Wirtschaftlichkeit“ nicht geändert habe (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 13), geht insofern ins Leere, als eine Beschränkung der „Auffälligkeitsprüfungen“ auf Fragen der „Wirtschaftlichkeit“ (gemeint wohl: primäre und sekundäre Fehlbelegung) bereits in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht ersichtlich ist. Wenn das BSG anschließend die gegen seine Auffassung sprechenden Passagen der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG mit der Behauptung zurückweist, die Gesetzesmaterialien blieben „in ihren rechtlichen Grundannahmen diffus“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 13), bemüht sich der 1. Senat nicht darum, diese These näher zu begründen. Die in den zitierten Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Vorstellung lässt sich ohne Weiteres mit dem bis dahin und weiterhin geltenden § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Einklang bringen. Auffällig ist, dass das BSG die Bedeutung der Gesetzesmaterialien in seiner Entscheidungsbegründung an den Stellen hervorhebt, an denen sie mit der eigenen Auffassung übereinstimmt (zur „Neuregelung“ des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V, vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 30), in Fällen der Divergenz zur eigenen Auffassung jedoch herunterspielt (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 13). Die Argumentation mit Hilfe von Gesetzesmaterialien liefert aber generell nur begrenzte Erkenntnisse für die Konkretisierung von Rechtsnormen, da sie auf Grund des Gesetzesbindungsgebots hinter semantischen und systematischen Argumenten zurücktreten muss (vgl. zum Ganzen SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 429 ff.; vgl. zum „Vorrang der grammatischen und systematischen Auslegungsart“ auch Müller/Christensen, Juristische Methodik, S. 492, 10. Auflage 2009). Die Berufung des BSG auf einen „in der Norm zum Ausdruck kommende(n) objektivierte(n) Wille(n) des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 13), fügt der Argumentation nichts hinzu. Der Satz enthält kein Argument, sondern erfüllt nur rhetorische Funktion. c) Im folgenden Abschnitt (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 14), der nach der Gliederung der Entscheidungsgründe den „Zweck der Prüfung“, also ein teleologisches Auslegungsargument behandeln soll, referiert das BSG im Wesentlichen die Informationsrechte des MDK aus § 276 Abs. 2 SGB V und § 276 Abs. 4 SGB V und stellt heraus, dass der MDK diese regelmäßig zur „Prüfung der Wirtschaftlichkeit“ benötige. Ein Argument, woraus sich ergeben könnte, dass die in Bezug genommenen Regelungen nicht auch für vom BSG so genannte „Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ gelten sollten, bringt das BSG auch an dieser Stelle nicht. Besonders schwer nachzuvollziehen sind die Ausführungen des Senats an dieser Stelle, weil er an späterer Stelle in der gleichen Entscheidung die Notwendigkeit und die Möglichkeit sieht, § 276 Abs. 2 SGB V bei „Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ entsprechend anzuwenden (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 24). Das einzige als solches identifizierbare Argument für die vom 1. Senat des BSG vorgenommene Umschreibung einer von Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit abzugrenzenden „Prüfung der Auffälligkeit“ ist der Umstand, dass vor Einführung des Fallpauschalensystems die Prüfung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne der (Dauer der) stationären Behandlungsbedürftigkeit den hauptsächlichen Gegenstand der Prüfung durch den MDK nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gebildet hatte. Dem Wortlaut und dem „Sinnzusammenhang“ der Regelungen des § 275 SGB V und des § 276 SGB V lassen sich entgegen der Rhetorik des BSG keine Anhaltspunkte für eine derartige Unterscheidung entnehmen. 3.7.2 Auch in den folgenden Abschnitten über die „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ erarbeitet das BSG seine Thesen nicht anhand des geltenden Gesetzestextes sondern unter Bezugnahme auf seinerseits diffuse Argumentationsfiguren wie „Gesamtrechtssystematik“, „allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung“ und mit globalen Verweisen auf „Gesetzeskonzeption“ und „Entwicklungsgeschichte“. Soweit der 1. Senat behauptet, das „Gesetz“ unterscheide nach der „Gesamtrechtssystematik“ die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von den „Prüfungen der Auffälligkeit“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 15), wird kein konkretes Gesetz in Bezug genommen. Diese Formulierung soll offenbar nur den Anschein erwecken, der Senat entscheide auf der Grundlage objektiver Legitimation. „Das Gesetz“ bedeutet hier nichts weiter als die vom BSG vertretene Rechtsauffassung. Die Behauptung, die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit durch die Krankenkassen unterliege einem eigenen „Prüfregime“, wird auch in den Urteilen vom 25.10.2016 nicht anhand geltender Gesetzestexte begründet. Der 1. Senat des BSG verweist vielmehr redundant auf die eigene (mittlerweile drei Jahre alte) ständige Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 15). In den folgenden Abschnitten (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 16 bis 18) stellt der BSG die Abrechnungs- und Informationspflichten der Krankenhäuser im Fallpauschalensystem und die (unumstrittene) Notwendigkeit einer Kontrolle durch die Krankenkassen dar. Ein Ertrag für die Argumentation ist nicht erkennbar. 3.7.3 Den entscheidenden Fehlschluss vollzieht das BSG, indem es die an sich banale Tatsache, dass ein Schuldner die gegen ihn im Wege einer Rechnung erhobene Forderung auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüfen darf, zu einem eigenständigen „Prüfregime“ erhebt und eine diesbezügliche „Gesetzeskonzeption“ behauptet (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 19 ff.).Wenn es eine „Gesetzeskonzeption einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung“ tatsächlich gäbe, bedürfte es des Rückgriffs auf ein „von § 69 Abs 1 S 3 SGB V berufene(s) Regelungssystem(s) des Bürgerlichen Rechts“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 19) nicht. Aus der allgemeinen Funktion einer schriftlich fixierten Rechnung, die sachlich-rechnerische Überprüfung zu ermöglichen, ergeben sich keine weitergehenden Folgen für die Frage, auf welche Weise, durch welche Institution und mit welchen Informationsbefugnissen eine Überprüfung der Rechnung stattzufinden hat. Dass der Schuldner berechtigt ist, die Rechnung zu überprüfen und die Bezahlung von sachlich-rechnerisch Unrichtigem zu verweigern, wird, anders als das BSG den Eindruck erwecken möchte, von der Gegenauffassung ebenso wenig bestritten wie die Tatsache, dass die nach § 301 SGB V zu übermittelnden Daten für eine vollständige Überprüfung der Abrechnung nicht immer ausreichen (vgl. SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 –, Rn. 40). Der wesentliche Unterschied in den Auffassungen besteht nur darin, dass die Gegenauffassung die gesetzlich in § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V geregelte Rechtsfolge für eine ergebnislose, unter Einbeziehung des MDK durchgeführte Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung anerkennt. Die Ausführungen des BSG zur Notwendigkeit einer „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ (Rn. 20, 25, 26), zur Geschichte solcher Prüfungen (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 22 f.), zu den Befugnissen zur Datenübermittlung (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 24) haben deshalb keinen argumentativen Mehrwert. Auch die Thesen des Senats, das Krankenhaus sei „nicht etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen zur irreführenden Falschabrechnung gezwungen“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 24) oder das Gesetz schütze „Krankenhäuser nicht, wenn sie unvollständige oder unzutreffende Angaben über das tatsächliche Behandlungsgeschehen machen“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 25) gehen an der Sache vorbei.Das BSG argumentiert unredlich, indem es mehrfach den Eindruck zu erwecken versucht, die Gegenauffassung würde dem Abrechnungsbetrug Vorschub leisten oder ihn sogar rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 18/16 –, Rn. 27, Rn. 32, Rn. 35). 3.7.4 Anders als das BSG meint, spricht auch die in § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V geregelte Sechswochenfrist zur Einleitung einer Prüfung nach § 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V und eine hiermit angeblich einhergehende „Begünstigung unzutreffender Tatsachenangaben in Krankenhausabrechnungen durch eine Prüfeinschränkung der Beweismittel“ (BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 18/16 R –, Rn. 35) nicht für die Notwendigkeit eines eigenständigen Regimes für die Prüfung des sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen. Solche allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen dürfen nicht dazu herangezogen werden, um den klaren Wortlaut eines Normtextes zu überspielen (SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 –, Rn. 55). Weder aus § 275 Abs. 1 SGB V noch aus § 275 Abs. 1c Abs. 1 SGB V lässt sich eine Differenzierung zwischen verschiedenen Prüfanlässen ableiten (s.o. unter 3.3). Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass ein Verstreichen der Sechswochenfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V ein im Sozialgerichtsprozess zu beachtendes Beweisverwertungsverbot nach sich zöge. Für eine solche Rechtsfolge fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt im Gesetzestext des § 275 Abs. 1c SGB V und im systematischen Zusammenhang. Das vermeintliche Beweisverwertungsverbot ist ein weiteres Beispiel für eine Überschreitung des Gesetzesbindungsgebotes durch das BSG, in diesem Fall wohl zuerst durch dessen 3. Senat (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R –, Rn. 26 ff.). 3.8 Die Rechtsauffassung der erkennenden Kammer wird durch die Anfügung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom10.12.2015 (BGBl. Teil I S. 2251) mit Wirkung zum 01.01.2016 bestätigt. In § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V wird klargestellt: „Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.“ Die bezüglich des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V umstrittene Frage, ob es sich hierbei um eine (echte) Neuregelung oder um eine Klarstellung handelt, lässt sich anhand des Normprogramms und der Gesetzessystematik nur im letzteren Sinne beantworten (zur Entstehungsgeschichte und einander widersprechenden Begründungstexten vgl. SG Speyer, Urteil vom 22.04.2016 – S 19 KR 370/15 –, Rn. 34). Unter einer legislativen Klarstellung kann zur sinnvollen Abgrenzung von einer echten Neuregelung nur eine Regelung verstanden werden, die eine bereits im vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt mögliche Konkretisierung einer bestimmten Regelung festschreibt und damit andere vormals methodisch korrekt mögliche oder jedenfalls praktizierte Konkretisierungsmöglichkeiten ausschließt. Eine echte Neuregelung programmiert hingegen Rechtsfolgen, die aus dem vorherigen Regelungsgefüge methodisch korrekt noch nicht abgeleitet werden konnten. Die klarstellende Funktion des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V ergibt sich daraus, dass eine Legaldefinition für den bereits zuvor in § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V verwendeten Begriff der Prüfung geschaffen wurde(so bereits SG Speyer, Urteil vom 22.04.2016 – S 19 KR 370/15 –, Rn. 34). Diese tritt nicht an die Stelle einer älteren Legaldefinition und sie steht auch nicht anderweitig in Widerspruch zu bereits vorhandenen gesetzlichen Regelungen. Sie vollzieht vielmehr eine Auslegung des § 275 Abs. 1c SGB V nach, die methodisch korrekt von zahlreichen Sozialgerichten und in der rechtswissenschaftlichen Literatur bereits zur vorherigen Rechtslage vertreten worden war (s.o. unter 3.1). Der als Gegenargument gebrachte Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, in deren zuletzt publizierten Versionen ausdrücklich von einer Neuregelung die Rede war(vgl. auch hierzu SG Speyer, Urteil vom 22.04.2016 – S 19 KR 370/15 –, Rn. 34), geht demgegenüber in zweierlei Hinsicht ins Leere. Zum einen widerspricht der offensichtliche Umstand, dass es sich bei der Einführung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V technisch um eine Neuregelung handelt, nicht der methodisch begründeten Bewertung, dass die Regelung inhaltlich gegenüber der vorherigen Rechtslage eine klarstellende Funktion hat. Zum anderen kommt der Berufung auf Gesetzesmaterialien generell nur eine begrenzte Funktion für die Konkretisierung von Rechtsnormen zu, da sie auf Grund des Gesetzesbindungsgebots hinter semantischen und systematischen Argumenten zurücktreten muss (vgl. zum Ganzen SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 429 ff.; vgl. zum „Vorrang der grammatischen und systematischen Auslegungsart“ auch Müller/Christensen, Juristische Methodik, S. 492, 10. Auflage 2009). Das Gesetzesbindungsgebot verpflichtet die Gerichte zur Realisierung von Gesetzesbindung nach Maßgabe des publizierten Gesetzestextes. Anknüpfungspunkt für eine semantische Auslegung und entscheidendes Kriterium für die Begrenzungsfunktion ist daher der Wortlaut der Vorschrift selbst, nicht der hierzu eventuell abgefasste Begründungstext. Die in Gesetzgebungsmaterialien auffindbaren Aussagen können hierbei wichtige und ausschlaggebende Argumente für die Auslegung des Gesetzestextes liefern, sie sind aber nicht verbindlich; sie gelten nicht. Selbst wenn sich anhand der Gesetzesmaterialien nachweisen ließe, dass die Gesetzesautoren die zur vormaligen Rechtslage entwickelte Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG für allein zutreffend gehalten hätten und auf dieser Grundlage subjektiv eine echte Neuregelung hätte geschaffen werden sollen, änderte dies nichts daran, dass es sich auf Grund des fehlenden Widerspruchs zum vorherigen Regelungsgefüge bei § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V objektiv um eine klarstellende Regelung handelt. Eine klarstellende Regelung macht vor ihrem Inkrafttreten ergangene, ihr widersprechende Entscheidungen zwar nicht rückwirkend rechtswidrig, sie „gilt“ ohne entsprechende gesetzliche Anordnung auch nicht rückwirkend (in diesem Sinne ist sie auch eine Neuregelung). Es bedürfte allerdings schwerwiegender Argumente, um die Klarstellung nicht auch für noch nicht abgeschlossene Fälle anzuwenden, für die die klarstellende Regelung an sich noch keine Geltung beansprucht. Denn als normtextbezogenes Auslegungsargument ist die Heranziehung einer zwischenzeitlich erfolgten gesetzgeberischen Klarstellung gegenüber anderen Auslegungsargumenten vergleichsweise stark legitimiert (unzutreffend deshalb BSG, Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 18/16 R –, Rn. 30). Sprach schon vor der Einführung des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V kaum etwas für die Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG, ist das Festhalten an dieser für Altfälle nach dessen Einführung erst recht nicht mehr vertretbar. 3.9 Ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale aus § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V kann demzufolge in allen Fällen entstehen, in denen eine Krankenkasse eine Prüfung der Abrechnung einer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V durch den MDK veranlasst. Dies war vorliegend der Fall. 4. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V entsteht auch dann, wenn ein Krankenhaus eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, nur unzureichende Daten übermittelt oder auf andere Weise Anlass zur Einleitung der MDK-Prüfung gegeben hat (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 – S 17 KR 58/12; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14; SG Mainz, Urteil vom 22.10.2014 – S 3 KR 288/14; SG Mainz, Urteil vom 04.05.2015 – S 3 KR 428/14 –, Rn. 42 ff.). Für eine solche Konstellation gibt es im vorliegenden Fall allerdings ohnehin keinen Anhaltspunkt. 5. Die Klägerin hat demzufolge einen Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro an die Klägerin. Dementsprechend war die Beklagte zu verurteilen. III. 1. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhaus-gesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) ist nicht einschlägig, weil sie sich nach ihrer systematischen Stellung im § 9 KBV-RP ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBV-RP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 19.09.2013 – B 3 KR 5/13 R –, Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt – L 4 KR 54/12 –, Rn. 39; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 – L 1 KR 28/13 –, Rn. 47; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 – L 1 KR 125/12 –, Rn. 44: "ergänzende Vertragsauslegung"). Eine gleichwohl vorgenommene Heranziehung landesvertraglicher Regelungen im Wege der Analogie oder ergänzender Vertragsauslegung verstieße gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Mangels konkreter Regelungen zur Verzinsung von Geldforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) folgt aus der Verweisung § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Anwendbarkeit sowohl des § 288 BGB als auch des § 291 BGB (so im Ansatz auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 – L 11 KR 5231/08 –, Rn. 22). 2. Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Zinsanspruch ist entgegen der Auffassung des 3. Senats des BSG nicht auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beschränkt (SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 –, Rn. 43; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14 –, Rn. 61; entgegen BSG, Urteil vom 28.11.2013 – B 3 KR 4/13 R –, Rn. 27). Der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt sich, ebenso wie der Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB), aus der Verweisung des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf das BGB. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Forderung muss jedoch auch in dieser Konstellation fällig sein (J. Hager in: Erman, BGB Kommentar, 14. Auflage 2014, § 286 - Rn. 44). Ein Fälligkeitszeitpunkt für den Anspruch auf Aufwandspauschale ist in § 275 Abs. 1c SGB V und auch anderweitig nicht besonders geregelt. Demzufolge tritt Fälligkeit ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (§ 271 Abs. 1 BGB). Die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Aufwandspauschale ist das Unterbleiben einer Minderung des Abrechnungsbetrags in Folge der MDK-Prüfung. Wenn die Entstehung eines Anspruchs nicht vom Eintritt eines Ereignisses, sondern von dessen Unterbleiben abhängt, kann der Anspruch erst entstehen, wenn feststeht, dass das Ereignis nicht mehr eintreten wird. Dies ist im Falle der unterbliebenen Rechnungsminderung als Folge der MDK-Prüfung etwa dann der Fall, wenn die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus unbedingt erklärt, dass die Abrechnung in Folge der Prüfung im Ergebnis nicht beanstandet wird, oder mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils, das die Krankenkasse zur Zahlung der ursprünglich abgerechneten Vergütung verpflichtet bzw. wenn die Krankenkasse einen behaupteten Erstattungsanspruch mit einer unstreitigen Vergütungsforderung verrechnet und die Krankenkasse im Gerichtsverfahren zur Zahlung einer an sich unstreitigen Vergütung verpflichtet wird, da sich die Rechtskraft auch auf das Nichtbestehen der Gegenforderung erstreckt (§ 141 Abs. 2 SGG). Demnach wird der Anspruch auf Aufwandspauschale nicht bereits zu dem Zeitpunkt fällig, an dem die MDK-Prüfung abgeschlossen ist und sich aus dem Gutachten keine Rechnungsminderung ergibt, sondern erst dann, wenn die Krankenkasse endgültig von einer Rechnungsminderung aus Anlass der MDK-Prüfung Abstand nimmt (a.A.LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 – L 1 KR 508/14 –, Rn. 23 ff.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Krankenkasse sich weigert, eine Aufwandspauschale zu zahlen, ohne bis zu diesem Zeitpunkt eine Rechnungsminderung verlangt zu haben. Vorliegend hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2015 (Eingang bei der Klägerin am 07.10.2015) gegenüber der Klägerin die Zahlung der Aufwandspauschale abgelehnt, ohne dass eine Rechnungsminderung verlangt worden wäre. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist somit am 07.10.2015 fällig geworden. Die Beklagte ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch am 07.10.2015 in Verzug geraten, denn sie hat die Leistung an diesem Tage ernsthaft und endgültig verweigert. Die Beklagte war dennoch antragsgemäß lediglich zur Zahlung von Zinsen seit dem 08.10.2015 zu verurteilen, weil das Gericht gemäß § 123 SGG nicht über den klägerischen Antrag hinausgehen darf. 3. Der Zinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB ist bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nicht anzuwenden (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 – L 5 KR 149/08 –, Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.02.2013 – L 5 KR 117/11 –, Rn. 11, 20; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 – L 11 KR 5231/08 –, Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 – L 5 KR 530/12 –, Rn. 29). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V handelt es sich weder um eine rechtsgeschäftliche noch um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlich eingeräumten Aufwandsersatzanspruch, so dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. V. Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von Entscheidungen des 1. Senats des BSG abweicht (u.a. BSG, Urteil vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R) und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der 1. Senat des BSG würde den hier streitgegenständlichen Überprüfungsvorgang als Fall der „Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit“ behandeln und in Folge dessen den Anspruch auf Aufwandspauschale verneinen. Dies würde zur Klageabweisung führen. VI. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale. Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassenen Krankenhauses. Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin L... S... (im Folgenden: Versicherte) befand sich vom 18.05.2015 bis zum 09.06.2015 im Krankenhaus der Klägerin in vollstationärer Behandlung. Die Klägerin stellte der Beklagten die Behandlungskosten am 01.07.2015 in Höhe von 13.151,11 Euro auf Grundlage der DRG F13A (Amputation bei Kreislauferkrankungen an oberer Extremität und Zehen mit äußerst schweren CC und mehrzeitigen Revisions- oder Rekonstruktionseingriffen) in Rechnung. Die Beklagte glich die Rechnung aus und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz (MDK) mit der Überprüfung des Behandlungsfalles mit folgender Fragestellung: „Ist/sind die Nebendiagnose(n) (ND) korrekt? Sonstige Fragestellungen: Insbesondere D68.4 alternativ Z92.1.“ Der MDK beantwortete die Prüffragen in seinem Gutachten vom 31.08.2015 zu Gunsten der Klägerin. Als Grundlage der Begutachtung wird im Gutachten angegeben: „DRG Einzelfallbegutachtung nach § 275 SGB V mit Begehung am 31.08.2015 (...)“. Die Klägerin stellte der Beklagten daraufhin unter dem 08.09.2015 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung. Die Beklagte lehnte die Zahlung unter dem 06.10.2015 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Danach könne eine Aufwandspauschale nur im Rahmen von Auffälligkeitsprüfungen gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V anfallen. Dies betreffe Prüfungen, die auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Leistungserbringung der Krankenhäuser ausgerichtet seien. Die Beklagte habe die Rechnung jedoch auf sachlich-rechnerische Richtigkeit bzw. auf die Einhaltung der Abrechnungsvorschriften überprüfen lassen. Aus diesem Grund werde die Beklagte der Klägerin keine Aufwandspauschale erstatten. Die Klägerin hat am 03.12.2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung eine neuerliche Kreation des 1. Senats am BSG darstelle, da für diese Prüfart keine Grundlage im Gesetz normiert sei. Intention des 1. Senats sei dabei augenscheinlich, eine Einschränkung des § 275 Abs. 1c SGB V insbesondere der sechswöchigen Prüfeinleitungsfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V und der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V durchzusetzen. Diese Annahme werde durch die Tatsache unterstrichen, dass die Kostenträger erst in jüngster Zeit, namentlich nach Vorliegen der Urteilsgründe zu mehreren Urteilen des BSG, eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung nachträglich hätten durchgeführt haben wollen. Dies sei insofern konsequent, da die Kostenträger selbst bis zum Vorliegen der Urteilsgründe in den genannten Entscheidungen des BSG von einer Prüfart der „sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung“ ebenso keine Kenntnis gehabt hätten wie alle übrigen im Bereich stationärer Abrechnungsstreitigkeiten tätigen Personen und Institutionen. Es sei nochmals explizit zu konstatieren, dass die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung eine Kreation des 1. Senats des BSG sei, die keine Grundlage im Gesetz finde. Darüber hinaus widerspreche sich der 1. Senat in den Entscheidungen aus 2014 höchstselbst, wenn er behaupte, dass eine Auffälligkeitsprüfung und eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung zwei unterschiedliche Prüfarten darstellen würden. So habe der 1. Senat höchstselbst in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 (B 1 KR 52/12 R –, Rn. 11, juris) Folgendes ausgeurteilt: „Es bestehen Auffälligkeiten, die die KK zur Einleitung einer Abrechnungsprüfung unter Anforderung einer gutachtlichen Stellungnahme des MDK berechtigen und verpflichten, wenn die Abrechnung und/oder die vom Krankenhaus zur ordnungsgemäßen Abrechnung vollständig mitgeteilten Behandlungsdaten und/oder weitere zulässig von der KK verwertbare Informationen (...) Fragen nach der - insbesondere sachlich-rechnerischen - Richtigkeit der Abrechnung und/oder nach der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aufwerfen, die die KK aus sich heraus ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch den MDK nicht beantworten kann (...).“ Damit werde deutlich, dass das BSG – und speziell der 1. Senat – noch im Dezember 2013 die sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung als Unterfall der Auffälligkeitsprüfung angesehen habe. Diesen Ausführungen könne mit gutem Grund gefolgt werden, sodass jedoch die aktuelle Entwicklung im Jahr 2014 als contra legem anzusehen sei. Einmal mehr gehe der 1. Senat mit seinen jüngsten Entscheidungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Dies sei jedoch unzulässig, da der Wortlaut eines Gesetzes die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten abstecke. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, seien unzulässig. Dass die Gerichte an den Gesetzestext gebunden seien, folge aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens sei. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstoße sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale nicht bestehe, da die Beklagte keine Auffälligkeitsprüfung im Sinne des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V eingeleitet habe. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands, insbesondere zum weiteren Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.