Urteil
S 16 KR 440/16
SG Speyer 16. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt dann einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 33). (Rn.26)
2. Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs 1 SGB X grundsätzlich nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 44ff; SG Mainz vom 25.7.2016 - S 3 KR 428/15, RdNr 41ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr 103, RdNr 16ff). (Rn.30)
3. Wenn nach der ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist keine weitere Meldung des Versicherten mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu verhindern (Anschluss an LSG Halle vom 2.11.1999 - L 4 KR 10/98, RdNr 30; SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12, RdNr 45ff; SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11, RdNr 42ff; SG Trier vom 21.11.2013 - S 1 KR 44/13, RdNr 29; entgegen BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4, RdNr 17; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R, RdNr 18). (Rn.65)
Tenor
1. Der Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Krankengeld stellt dann einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, wenn Krankengeld für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit in der Zukunft gewährt wird (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 33). (Rn.26) 2. Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs 1 SGB X grundsätzlich nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 44ff; SG Mainz vom 25.7.2016 - S 3 KR 428/15, RdNr 41ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr 103, RdNr 16ff). (Rn.30) 3. Wenn nach der ersten Meldung der Arbeitsunfähigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist keine weitere Meldung des Versicherten mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V zu verhindern (Anschluss an LSG Halle vom 2.11.1999 - L 4 KR 10/98, RdNr 30; SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 247/12, RdNr 45ff; SG Speyer vom 22.11.2013 - S 19 KR 600/11, RdNr 42ff; SG Trier vom 21.11.2013 - S 1 KR 44/13, RdNr 29; entgegen BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R = BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4, RdNr 17; BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 20/11 R = BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4, RdNr 18; BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R, RdNr 18). (Rn.65) 1. Der Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Obwohl die Beteiligten entsprechend ihrer Ankündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.10.2017 nicht vertreten waren, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2016. Der Änderungsbescheid vom 02.06.2016 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden und somit auch vom Gegenstand der vorliegenden Klage. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016. Das Gericht konnte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Leistung dem Grunde nach verurteilen. Nach dieser Regelung ist Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils, dass gemäß § 54 Abs. 4 SGG oder § 54 Abs. 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzung ist bei dem streitgegenständlichen Anspruch auf Krankengeld aus § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt. Da der Kläger im vorliegenden Fall lediglich den Erlass eines Grundurteils beantragt hat, durfte das Gericht hierüber gemäß § 123 SGG nicht hinausgehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 130 Rn. 2e, 12. Auflage 2017). II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 gegen die Beklagte. Der Kläger kann die Zahlung von Krankengeld für den streitigen Zeitraum schon auf Grund der mit Schreiben vom 17.02.2016 verfügten Dauerbewilligung beanspruchen. Die unbefristete Dauerbewilligung ist zunächst bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (1). In Folge der Rechtswidrigkeit des die Aufhebung der Leistungsbewilligung verfügenden Bescheids vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2016 und der hieraus resultierenden Aufhebung durch das vorliegende Urteil (2) entfaltet die Bewilligungsentscheidung weiterhin Wirksamkeit, so dass der Kläger die Zahlung von Krankengeld für den beantragten Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 verlangen kann (3). 1. Mit dem Bescheid vom 17.02.2016 hat die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit ab dem 15.02.2016 bewilligt. Dies ergibt sich aus dem im Bescheid enthaltenen Verfügungssatz: „Nach der Entgeltfortzahlung zahlen wir Ihnen ab dem 15. Februar 2016 Krankengeld.“ Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die nach dem objektiven Empfängerhorizont alle Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufweist. Sie ist eine Verfügung, die eine Behörde (die Beklagte) zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war. Die nachfolgende Aussage „Ihr Krankengeld wird abschnittsweise bewilligt“ steht hierzu zwar in einem Spannungsverhältnis, weil hiermit möglicherweise der Eindruck erweckt wird, eine Bewilligungsentscheidung folge erst noch. Denn ein Enddatum für eine eventuell mit diesem Bescheid lediglich „abschnittsweise“ erfolgte Bewilligung ab dem 15.02.2016 enthält der Bescheid nicht. Gleichzeitig wird durch die Anfügung der Rechtsbehelfsbelehnung und Verbindlichkeit suggerierende Formulierungen („zahlen wir Ihnen ... Krankengeld“) allerdings deutlich gemacht, dass mit dem Schreiben vom 17.02.2016 bereits eine Entscheidung getroffen und nicht nur eine Auskunft gegeben werden sollte. Zudem wird im Bescheidtext nicht deutlich gemacht, was unter einer abschnittsweisen Bewilligung von Krankengeld zu verstehen sein sollte. Zwar führt die Beklagte aus, dass sie Krankengeld für einen zurückliegenden Zeitraum bis zu dem Tag auszahle, an dem der Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Dass in dieser Auszahlung zugleich die eigentliche Bewilligung liegen soll, kommt jedoch nicht zum Ausdruck. Dass die Beklagte einerseits zum Ausdruck gebracht hat, „ab dem 15. Februar 2016“ Krankengeld zu zahlen, eine Bewilligung andererseits „abschnittsweise“ erfolgen sollte führt zu einer Mehrdeutigkeit, die in Folge dessen, dass der Kläger aus einem bewilligenden Verwaltungsakt Rechte ableiten kann, hier zu Lasten der Beklagten geht (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 31 ff.). 1.1 In dem Schreiben vom 17.02.2016 liegt ein Dauerverwaltungsakt, der die unbefristete Bewilligung von Krankengeld auch für die Folgezeit regelt (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 32; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Krankenkassen nehmen weder „grundsätzlich“, noch die Beklagte im vorliegenden Fall eine „abschnittsweise Bewilligung“ vor. Zwar enthält der Bescheid vom 17.02.2016 die Aussage „Ihr Krankengeld wird abschnittsweise bewilligt“. Diese Aussage steht mangels benanntem Endzeitpunkt jedoch im Widerspruch zur vorangegangenen Aussage, dass Krankengeld „ab dem 15. Februar 2016“ gezahlt wird. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung unter Benennung eines bestimmten Endzeitpunkts (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) auch tatsächlich erfolgt wäre. Die Zulässigkeit einer solchen Befristung wäre in diesem Fall an § 32 Abs. 1 SGB X zu messen, da die Gewährung von Krankengeld nicht im Ermessen der Krankenkasse steht. 1.2 Richtigerweise ist bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes davon auszugehen, dass die Behörde – sofern möglich – eine rechtlich zulässige Entscheidung getroffen hat, wenn sich nicht mit hinreichender Klarheit etwas Gegenteiliges ergibt. Eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheides führt, ist im Zweifel, das heißt, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die Richtige (BSG, Urteil vom 28.06.1990 – 4 RA 57/89 –, Rn. 31). a) Rechtlich zulässig ist ohne weiteres eine Entscheidung der Krankenkasse, Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung zu bewilligen, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt gegeben sind. Eine solche Entscheidung entspricht der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V und enthält keine Nebenbestimmung, die den zusätzlichen Anforderungen des § 32 SGB X genügen müsste. b) Regelmäßig rechtswidrig ist hingegen die Befristung der Krankengeldbewilligung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft. Die Befristung der Bewilligung von Krankengeld ist nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nicht zulässig. Denn gemäß § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Gewährung von Krankengeld steht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 44 ff. SGB V nicht im Ermessen der Krankenkasse, ist also eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Eine der beiden Alternativen des § 32 Abs. 1 SGB X (Ermächtigung oder Sicherstellungsfunktion) müsste daher erfüllt sein, damit eine Nebenbestimmung zur Krankengeldbewilligung zulässig wäre. In den einschlägigen Vorschriften des SGB V findet sich, anders als in anderen Leistungsgesetzen, die laufende Geldleistungen vorsehen (vgl. etwa § 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II, § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, die eine Befristung zuließe. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB V enthält keine gesetzlich vorgesehene Befristungsmöglichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, sondern legt die materiell-rechtlich mögliche Leistungshöchstdauer fest. Ein bloßer Hinweis hierauf wäre daher ebenfalls keine Befristung der Leistung, sondern hätte lediglich deklaratorische Wirkung (so schon SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 44). Auch § 46 Satz 2 SGB V in der seit dem 23.07.2015 geltenden Fassung enthält keine Befristungsbefugnis. Nach dieser Vorschrift bleibt der „Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (...)“. Auch diese Reglung ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Vorschrift, die den Krankengeldanspruch selbst betrifft und nicht die der Krankenkasse hierüber eröffneten Entscheidungsmöglichkeiten. Ob anlässlich der Bewilligung von Krankengeld Nebenbestimmungen denkbar sind, die im Sinne des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist zweifelhaft. § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räumt die Möglichkeit einer Nebenbestimmung nur ein, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht jedoch zu dem Zweck, das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen oder gar zu beseitigen. Im Fall einer Krankengeldbewilligung kann jedenfalls eine Befristung erkennbar nicht der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch (in der Regel das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) dienen. Ziel und Zweck der Befristung der Krankengeldbewilligung wäre wohl allein die Vermeidung des nach § 48 SGB X vorgesehenen Verfahrens zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bei Änderung der Verhältnisse und der hiermit verbundenen Beschränkungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei rückwirkender Aufhebung. Eine Überprüfung hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen und erforderlichenfalls eine Korrektur der Entscheidung ist jedoch auch in diesem gesetzlich vorgesehenen Verfahren möglich und muss daher nicht durch eine Befristung sichergestellt werden (so bereits SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 45 f.). c) Eine Entscheidung der Krankenkasse, Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit zu bewilligen, ist dann rechtmäßig, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Ende des Zeitraums nicht mehr vorgelegen haben. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums um eine Inhaltsbestimmung der Hauptverfügung des Verwaltungsakts (zum Begriff vgl. Korte, NZS 2014, S. 857 f.), nicht um eine Nebenbestimmung, deren Rechtmäßigkeit an § 32 SGB X zu messen wäre. Bewilligt die Krankenkasse hingegen Krankengeld für einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen über den Endzeitpunkt hinaus vorliegen, handelt sie rechtswidrig, unabhängig davon, ob auch hierin eine (unzulässige) Befristung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X gesehen werden kann. Denn sofern der gemäß § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erforderliche Antrag des Versicherten nicht von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Leistungsgewährung gerichtet ist, bedeutet die Bewilligung nur eines Teils der beantragten und zustehenden Leistung eine rechtswidrige Ablehnung des Leistungsantrags im Übrigen. Selbst wenn hiermit ausdrücklich oder nach dem Willen der Behörde nur eine vorläufige Begrenzung der Bewilligungsentscheidung vorgenommen werden soll, wäre eine solche Entscheidung rechtswidrig. Denn die Behörde hat gemäß § 8 SGB X das Verwaltungsverfahren grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt abzuschließen und ist nicht dazu befugt, das Verfahren vorzeitig oder nur vorläufig zu beenden (vgl. Lang in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 8 Rn. 18, 3. Auflage 2011). Relevante Umstände hat der Leistungsträger grundsätzlich abschließend festzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB X) zwingt ihn zur vollständigen und abschließenden Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiserhebung und -würdigung (Korte, NZS 2014, S. 856). Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld zum Entscheidungszeitpunkt noch vorliegen, ist die Krankenkasse demnach dazu verpflichtet, Krankengeld unbefristet zu bewilligen (SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 45). Wenn die Krankenkasse bei der rückwirkenden Bewilligungsentscheidung bis zu einem bestimmten Tag in der Vergangenheit unzutreffend davon ausgeht, dass die Anspruchsvoraussetzungen über diesen Endzeitpunkt hinaus nicht mehr vorliegen, handelt es sich ebenfalls um eine rechtswidrige Ablehnungsentscheidung im Übrigen. d) Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Rechtsauffassung des BSG (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 35/14 R –, Rn. 15 f.) grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht nur bei förmlicher Bescheidung (ohne ausdrückliche zeitliche Begrenzung), sondern auch bei der reinen Auszahlung eines Krankengeldbetrages ohne vorherige Bescheidung eine unbefristete Bewilligung von Krankengeld bekanntgegeben wird, weil diese bei Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig die einzige rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit der Krankenkasse darstellt. Gegen die Unterstellung befristeter Krankengeldbewilligungen spricht zudem, dass Nebenbestimmungen wie eine Befristung oder eine auflösende Bedingung wegen der rechtlichen Konsequenz einer Beendigung der Wirksamkeit durch Erledigung des Verwaltungsaktes – ohne klarstellenden actus contrarius – so bestimmt wie möglich, verständlich und widerspruchsfrei verfügt sein müssten (vgl. Korte, NZS 2014, S. 853; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 32 Rn. 13 m.w.N.), bei einer gebundenen Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig sind und ihrerseits eine Ermessensbetätigung der Behörde erfordern (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 43). 1.3 Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine „abschnittsweise“ bzw. befristete Krankengeldbewilligung. Die Bewilligung von Krankengeld nur für einen bestimmten Zeitabschnitt könnte im Einzelfall nur angenommen werden, wenn in der konkreten Bewilligungsentscheidung eine entsprechende Befristung der Leistung auch tatsächlich – zwar rechtswidrig, aber wirksam und ggf. bestandskräftig – erfolgt wäre. Demnach ist im vorliegenden Fall von einer unbefristeten Bewilligung von Krankengeld durch schriftlichen Verwaltungsakt ab dem 15.02.2016 bis auf Weiteres auszugehen. Diese Bewilligungsentscheidung ist bestandskräftig geworden und daher zwischen den Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Da ein förmlicher Bewilligungsbescheid vorliegt, sind die folgenden einzelnen Auszahlungen von Krankengeld durch die Beklagte nicht als weitere (konkludenten) Bewilligungsverwaltungsakte auszulegen (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 – S 19 KR 160/15 –, Rn. 35; zur konkludenten Bewilligung von Krankengeld durch Auszahlung vgl. SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 27 ff.). 2. Diese Krankengeldbewilligung ist durch den Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2016 nicht rechtmäßig aufgehoben worden. 2.1 Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2016 lässt sich als Aufhebungsverfügung gegenüber der Bewilligungsentscheidung vom 17.02.2016 interpretieren. Obwohl die Beklagte erkennbar (unzutreffend) davon ausging, dass es einer Aufhebungsentscheidung vorliegend nicht bedurfte, hat sie insbesondere mit der Formulierung „sodass wir Ihnen vom 06.04.2016 bis 25.04.2016 kein Krankengeld zahlen können“ hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass an der Krankengeldbewilligung für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis zum 25.04.2016 nicht mehr festgehalten wird. Der Verwaltungsakt ist in diesem Sinne hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Durch den Änderungsbescheid vom 02.06.2016 wurde die Aufhebung auf den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 beschränkt. 2.2 Die Aufhebungsverfügung ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2016 für die Zeit vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 nicht vorlagen. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die vor Erlass des Bescheids unterbliebene Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und der Verfahrensfehler somit nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt wurde. Als Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids kommt vorliegend – jedenfalls auf Grundlage der Argumentation der Beklagten – nur § 48 Abs. 1 SGB X in Betracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Bei der unbefristeten Bewilligung von Krankengeld handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. zuletzt SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 369/14 –, Rn. 27 f.). Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn der Verwaltungsakt in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt, das heißt, wenn er nicht nur ein einmaliges Ge- oder Verbot oder eine einmalige Gestaltung der Rechtslage regelt, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 51; BSG, Urteil vom 16.02.1984 – 1 RA 15/83 –, Rn. 23). Im Falle der unbefristeten Bewilligung von Krankengeld erstreckt sich die Regelungswirkung des Verwaltungsakts über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus, weil der Begünstigte auf Grundlage der Bewilligungsentscheidung weitere Zahlungen von der Krankenkasse verlangen kann, solange der Verwaltungsakt wirksam ist. Mit dem Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2016 hat die Beklagte den Bescheid vom 17.02.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit (für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016) aufgehoben. 2.3 Voraussetzung für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit ist eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ursprünglichen Verwaltungsaktes (hier: Zugang des Bescheids vom 17.02.2016). Das Datum der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides ist der Zeitpunkt, der im Sinne des § 48 SGB X Vergangenheit und Zukunft trennt (BSG, Urteil vom 24.02.1987 – 11b RAr 53/86 –, Rn. 13; vgl. auch BSG, Urteil vom 24.07.1997 – 11 RAr 99/96 –, Rn. 19; BSG, Urteil vom 30.01.1996 – 4 RA 16/95 –, Rn. 41). Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde nach den nunmehr vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr erlassen werden dürfte (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 59; BSG, Urteil vom 06.11.1985 – 10 RKg 3/84 –, Rn. 11). Eine derartige Änderung in den Verhältnissen nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 17.02.2016 bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht festzustellen. Der Kläger hat auch für den im Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 materiell-rechtlich einen Anspruch auf Krankengeld, so dass die Beklagte für diesen Zeitraum weiterhin Krankengeld hätte bewilligen und auszahlen müssen. Der Kläger war im Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V versichert (2.3.1), er war weiterhin arbeitsunfähig (2.3.2) und er gehörte nach wie vor nicht zu den in § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten ausgeschlossenen Versichertengruppen. Eine erneute (fristgerechte) Meldung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V war entgegen der Auffassung der Beklagten zur Aufrechterhaltung des Zahlungsanspruchs nicht erforderlich (2.3.3). 2.3.1 Der Kläger war in der Zeit vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber blieb dieses Versicherungsverhältnis auf Grund des tatsächlichen Bezuges von Krankengeld bzw. durch den Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch in der hier streitigen Zeit erhalten. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist zugleich Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs und Rechtsfolge des Krankengeldanspruchs bzw. des tatsächlichen Krankengeldbezugs. Für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld reicht es demnach aus, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs versicherungspflichtig ist, ohne nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V vom Krankengeldanspruch ausgeschlossen zu sein. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs am 04.01.2016, dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V), war der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert. Diesbezüglich hat sich seit dem Erlass des Bescheides vom 17.02.2016 bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.04.2016 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben, da von einem Fortbestehen des materiellen Anspruchs auf Krankengeld in der Zeit vom 12.04.2016 bis zum 25.04.20016 auszugehen ist (siehe sogleich). 2.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 weiterhin arbeitsunfähig in Folge von Krankheit war. Der Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem Umfang des Versicherungsschutzes im jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Arbeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R). Bei Verlust des Arbeitsplatzes nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit abstrakt die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 14.02.2001 – B 1 KR 30/00 R –, Rn. 13 f.), im Fall des Klägers also die Tätigkeit als Chemiefacharbeiter in Vollzeit. Bei dem Kläger wurde am 06.04.2016 durch den Orthopäden Dr. W... Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines Impingement-Syndroms der linken Schulter (M75.4 LG) und eines Zustands nach Verletzung der Muskeln und Sehnen der Rotatorenmanschette links (S46.0 LZ) festgestellt mit einer Prognose der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.04.2016. Anschließend wurde weiterhin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Auch anderweitig sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger im Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es in dieser Hinsicht zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.02.2016 gekommen sein könnte. 2.3.3 Die Arbeitsunfähigkeit wurde der Beklagten fristgerecht gemeldet, sodass der Anspruch zwischen dem 12.04.2016 und dem 25.04.2016 nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhte. a) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nach dem zweiten Halbsatz der Regelung nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine Tatsachenmitteilung, die der Krankenkasse zugehen muss. Hierfür ist weder eine bestimmte Form vorgeschrieben, noch muss die Meldung durch eine bestimmte Person erfolgen (so bereits BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 –, Rn. 12 bezüglich der Vorgängerregelung des § 216 Abs. 3 RVO). Erforderlich ist lediglich, dass die Identität des Versicherten erkennbar ist und die Arbeitsunfähigkeit dieses Versicherten behauptet wird. Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (a.A. BSG, Urteil vom 12.11.1985 – 3 RK 35/84 –, Rn. 12). Diese stellt lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld dar, deren Vorliegen von der Krankenkasse nach Antragstellung von Amts wegen zu ermitteln ist (SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 172). Das Fehlen der Meldung führt nach näherer Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zum Ruhen des Anspruchs, so dass die Meldung eine Voraussetzung lediglich für die Zahlung von Krankengeld ist. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Beklagten vor dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum durch Vorlage der Erstbescheinigung am 25.01.2016 gemeldet worden. Da davon auszugehen ist, dass seit dem 04.01.2016 durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, war anschließend keine weitere Meldung der Arbeitsunfähigkeit mehr notwendig, um das Eintreten des Ruhens nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu verhindern (so bereits LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.1999 – L 4 KR 10/98 –, Rn. 30; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 45 ff.; SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 –, S 19 KR 600/11 –, Rn. 42 ff.; SG Trier, Urteil vom 21.11.2013 – S 1 KR 44/13 –, Rn. 29). b) Der 1. Senat des BSG vertritt hingegen die Rechtsauffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengelds erneut gemeldet werden muss, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 17; BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 18, seither ständige Rechtsprechung; offen gelassen noch BSG, Urteil vom 20.04.1999 – B 1 KR 15/98 R –, Rn. 14). Zur Begründung hat der 1. Senat in seinem Urteil vom 08.02.2000 (B 1 KR 11/99 R – Rn. 17) ausgeführt: „Anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint, muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen; sie soll gewährleisten, daß die Kasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und gegebenenfalls auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl § 275 Abs 1 Nr 3 SGB V). Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht aber nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld. Dementsprechend muß die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn nach einer vorübergehenden leistungsfreien Zeit wieder Krankengeld gezahlt werden soll (BSGE 31, 125, 129 = SozR Nr 49 zu § 183 RVO Bl Aa 50; BSGE 38, 133, 135 = SozR 2200 § 182 Nr 7 S 7; BSGE 56, 13, 14 = SozR 2200 § 216 Nr 7 S 19). Dasselbe hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist. Auch dann muß der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden will." Zur Begründung seiner Auffassung setzt sich der 1. Senat des BSG unter Berufung auf ein von ihm unterstelltes „Bedürfnis nach Überprüfung“ über die Grenzen des möglichen Wortsinns des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hinweg, ohne diesen Umstand methodisch zu reflektieren. Die Auffassung des Senats (die in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 18) ist nicht vertretbar. aa) Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 373; SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 90; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 51; SG Speyer, Urteil vom 23.01.2017 – S 19 KR 521/16 –, Rn. 31; SG Speyer, Beschluss vom 25.01.2017 – S 16 R 917/16 ER –, Rn. 35). Die Tatsache, dass sie argumentativ erarbeitet werden muss und kontrovers diskutiert werden kann, macht die Annahme einer Wortlautgrenze nicht überflüssig. Sie widerlegt nicht die Idee der Wortlautbindung (eingehend Hochhuth, Rechtstheorie 2011, S. 229; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 434; SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 55). bb) Die Rechtsauffassung des BSG überschreitet die Grenzen des Wortlauts des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V, in dem nur der Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bezugspunkt für die Meldeobliegenheit genannt wird, nicht der Beginn eines „Krankengeldbewilligungsabschnitts“ oder eines „Feststellungszeitraumes“. Im ersten Halbsatz des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist bereits nur die Rede davon, dass "die Arbeitsunfähigkeit" gemeldet werden muss, was keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit mehrmals gemeldet werden müsste. Aus dem zweiten Halbsatz ("dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt") geht demgegenüber noch deutlicher hervor, dass eine einmalige Meldung ausreicht. Denn hier wird auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt, nicht etwa auf den Beginn eines „Krankengeldbewilligungsabschnitts“ oder eines ärztlichen „Feststellungszeitraums“. Der Beginn einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Arbeitsunfähigkeit ändert sich nicht dadurch, dass ein „Krankengeldbewilligungsabschnitt“ endet, unabhängig davon, dass die Dogmatik der „abschnittsweisen Krankengeldbewilligung“ allein einer verfehlten Rechtsprechungsübung des BSG entspringt und keinen rationalen Bezug zu den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hat (vgl. hierzu eingehend SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 98 ff.; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 32 ff., SG Speyer, Urteile vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 39 ff. und vom 07.04.2014 – S 19 KR 10/13 –, Rn. 43 ff.; SG Mainz, Urteil vom 04.06.2014 – S 3 KR 298/12 –, Rn. 48 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.07.2014 – L 16 KR 146/14 –, Rn. 22 ff., L 16 KR 429/13 – Rn. 26 ff., L 16 KR 160/13 –, Rn. 25 ff., L 16 KR 208/13 –, Rn. 24 ff.; SG Speyer, Beschlüsse vom 08.09.2014 – S 19 KR 519/14 ER –, Rn. 31 ff. und vom 03.03.2015 – S 19 KR 10/15 ER –, Rn. 33 ff.; SG Speyer, Urteile vom 22.05.2015 – S 19 KR 959/13 –, Rn. 41 ff., und vom 30.11.2015 – S 19 KR 409/14 –, Rn. 59 ff. sowie S 19 KR 160/15 –, Rn. 78 ff.; SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 88 ff.; SG Speyer, Urteil vom 11.07.2016 – S 19 KR 599/14 –, Rn. 60 ff.; SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 81 ff.; SG Speyer, Urteil vom 13.10.2017 – S 13 KR 85/16 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG steht damit im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Durch die Formulierung "anders als es der Wortlaut des § 49 Abs 1 Nr 5 Halbs 2 SGB V nahezulegen scheint" (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 17) verdeutlicht der Senat diesen Umstand selbst. Unausgesprochen vollzieht er hier einen Analogieschluss, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben sind und vom BSG auch nicht dargelegt werden (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 45 ff.). cc) Noch in den älteren Entscheidungen des BSG zu § 216 Abs. 3 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), auf die im o.g. Urteil Bezug genommen wird, ist das Gericht ausdrücklich von einer „entsprechenden“ Anwendung dieser fast wortgleichen Vorgängerregelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgegangen, weil es offenbar gesehen hat, dass die eigene Judikatur mit dem Wortlaut der Regelung nicht in Einklang zu bringen war (BSG, Urteil vom 17.04.1970 – 3 RK 41/69 –, Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.09.1974 – 3 RK 31/73 –, Rn. 19; BSG, Urteil vom 19.10.1983 – 3 RK 29/82 –, Rn. 9). Die in diesen Entscheidungen vorgenommene Analogiebildung hatte allerdings nur Konstellationen zum Gegenstand, in denen zwischenzeitlich wegen Überschreitung der Anspruchshöchstdauer der Anspruch auf Krankengeld weggefallen und es nach Ablauf der Blockfrist zu einem erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen der gleichen Erkrankung gekommen war. Abgesehen davon, dass auch die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Anwendung des § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO fragwürdig gewesen sein dürfte, weil es auch damals an einer für die Analogiebildung erforderlichen Regelungslücke fehlte, ist die Interessenlage mit Konstellationen, in denen dem Grunde nach durchgehend ein Krankengeldanspruch besteht, nicht vergleichbar (so schon SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 50). Wesentliches Argument war, dass es die Kontrollpflicht der Krankenkasse überspannen würde, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auch während der leistungsfreien Zeiten laufend überwachen zu müssen (BSG, Urteil vom 17.04.1970 – 3 RK 41/69 –, Rn. 20). Der 1. Senat des BSG hat diese Rechtsprechung schlicht auf Fälle übertragen, in denen es gerade nicht um leistungsfreie Zeiträume, sondern um durchgehenden Krankengeldbezug ging, ohne sich mit dieser Diskrepanz auseinanderzusetzen (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R –, Rn. 17: „Dasselbe hat auch bei ununterbrochenem Leistungsbezug zu gelten (...)“). Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 –, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 374 ff). Mit einer Analogiebildung wird dem Dilemma Rechnung getragen, dass die Gerichte einerseits an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG), andererseits zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG) sind. Sie müssen auch in den Fällen, in denen eine einschlägige gesetzliche Regelung fehlt, zu einer bestimmten Sachentscheidung kommen. In einem funktionierenden Rechtsstaat muss es auf jede Rechtsfrage eine Antwort geben (Forgó/Somek, Nachpositivistisches Rechtsdenken, in: Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage 2009, S. 257). In Folge des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzesbindung darf allerdings von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot. Dies gilt in besonderem Maße für ein so weitgehend kodifiziertes Rechtsgebiet, wie das Sozialrecht. Für das Sozialgesetzbuch gilt in Folge Vorschriften des § 2 Abs. 2 SGB I (Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte) und § 31 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes) zudem auch einfachrechtlich ein Analogieverbot sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der potenziell Sozialleistungsberechtigten (SG Speyer, Urteil vom 08.09.2017 – S 16 AS 729/16 –, Rn. 56). Eine Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne ist hinsichtlich einer erneuten Meldeobliegenheit entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGG nach dem Ende eines „Krankengeldbewilligungsabschnitts“ oder nach dem Ablauf des Prognosezeitraums einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegeben. Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, in denen um den Fortbestand des Krankengeldanspruchs gestritten wird, können ohne weiteres mit der Vorgabe gelöst werden, dass es eine erneute Meldeobliegenheit nicht gibt. Eine Analogiebildung ist mangels Regelungslücke daher nicht zulässig. Die vom 1. Senat des BSG vorgenommene Vervielfachung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V rechtswissenschaftlich nicht vertretbar (SG Speyer, Urteil vom 22.11.2013 – S 19 KR 600/11 –, Rn. 42 ff.; SG Mainz, Urteil vom 31.08.2015 – S 3 KR 405/13 –, Rn. 173; kritisch auch Tischler in BeckOK SozR SGB V, § 49 Rn. 31, beck-online). Dass der Senat seine Rechtsauffassung nicht ausdrücklich mit einer Analogiebildung begründet, vermag hieran nichts zu ändern. Es mangelt vielmehr bereits an einer Darlegung der theoretischen Prämissen, nach denen sich der Senat zur Überschreitung des Gesetzeswortlautes legitimiert fühlt. Diesen Mangel hat das BSG auch in späteren Entscheidungen nicht beseitigt (vgl. nur BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R –, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 18 ff.). Entgegen dem Selbstverständnis des 1. Senats des BSG (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 31/14 R –, Rn. 19) ist dessen Handhabung sowohl des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als auch des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht „strikt“, sondern falsch. c) Vor dem Hintergrund, dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vom Versicherten bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit keine erneute Meldung verlangt, stellt die nach Auffassung der Beklagten verfristete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.04.2016 keine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar. 2.4 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2016 mit Wirkung für die Zukunft und für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind mangels wesentlicher Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen nicht gegeben. Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die vorliegend streitgegenständliche Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für die Vergangenheit nicht vor. Die Änderung erfolgte nicht zu Gunsten des Klägers (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X), der Klägerist keiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), er hat nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes vom 17.02.2016 auch kein Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs für den hier streitgegenständlichen Zeitraum geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X)und es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass er wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt vom 17.02.2016 ergebende Anspruch für die streitgegenständliche Zeiträume kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. In Folge der Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch seine behandelnden Ärzte konnte er im Gegenteil davon ausgehen, dass er weiterhin arbeitsunfähig war und einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld auch für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 hatte. Eine erneute Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V war zur Aufrechterhaltung des Zahlungsanspruchs nicht notwendig, so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Kläger über die diesbezügliche unzutreffende Rechtsauffassung der Beklagten bzw. des BSG informiert war. Hiervon abgesehen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bis zur Entscheidung der Beklagten vom 27.04.2016 gewusst haben könnte, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.04.2016 nach Ablauf einer Woche bei der Beklagten eingehen würde. 2.5 Die Aufhebung des Bescheids vom 17.02.2016 lässt sich auch nicht auf § 45 SGB X stützen, weil schon kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Bescheid von Beginn an rechtswidrig gewesen sein könnte. 2.6 Der Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2016 ist daher rechtswidrig und war aufzuheben. 3. Die Beklagte war gemäß § 54 Abs. 4 SGG antragsgemäß (vgl. § 123 SGG) dem Grunde nach zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 zu verurteilen. Dies folgt aus der Wiederherstellung des Bewilligungsbescheides vom 17.02.2016 durch die Aufhebung des Bescheids vom 27.04.2016 mit dem vorliegenden Urteil. 4. Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn der Bescheid vom 17.02.106 nicht als unbefristete Bewilligung von Krankengeld ab dem 15.02.2016 interpretiert würde. Denn der Bescheid vom 27.04.2016 wäre auch rechtswidrig, wenn er als originäre Leistungsablehnung für den Zeitraum vom 06.04.2016 bis zum 25.04.2016 (nach dem Änderungsbescheid vom 02.06.2016 für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016) verstanden würde. Der Kläger hat für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, da er mit Krankengeldanspruch bei der Beklagten versichert und arbeitsunfähig erkrankt war, die Arbeitsunfähigkeit zu Beginn ärztlich festgestellt und gemeldet worden war. Die Beklagte wäre auch in diesem Fall zur Zahlung von Krankengeld für den genannten Zeitraum zu verurteilen und der Bescheid vom 27.04.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2016 aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016. Der 1980 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er ist bei der B... L... als Chemiefacharbeiter sozialversicherungspflichtig in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 04.01.2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Maßgebliche Diagnose war laut Erstbescheinigung der behandelnden Ärzte Dr. K... zunächst M75. 1 LG (Läsionen der Rotatorenmanschette links, gesichert), später stattdessen und daneben M75.4 LG (Impingement-Syndrom der Schulter links, gesichert) und S46.0 LZ (Zustand nach Verletzung der Muskeln und der Sehnen der Rotatorenmanschette links). Am 25.01.2016 ist die Erstbescheinigung bei der Beklagten eingegangen. Bis zum 14.02.2016 erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ab dem 15.02.2016 zahlte die Beklagte ihm Krankengeld. Mit Schreiben vom 17.02.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm ab dem 15.02.2016 Krankengeld zahle. Sie führte weiter aus, dass Krankengeld abschnittsweise bewilligt werde. Der Kläger möge beachten, dass seine Arbeitsunfähigkeit lückenlos bescheinigt werde. Er müsse seinen Arzt spätestens am nächsten/darauffolgenden Werktag aufsuchen, damit er seine Arbeitsunfähigkeit verlängere. Und er (der Arzt) müsse stets die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis“ notieren. Die Beklagte bat den Kläger darüber hinaus darum, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Ausstellung durch den Arzt innerhalb einer Woche bei der Beklagten einzureichen. Der Kläger möge die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich im Original per Post oder per Fax zusenden. Nur dann könne sie den Krankengeldanspruch prüfen. Das Krankengeld werde für einen zurückliegenden Zeitraum bis zu dem Tag ausgezahlt, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Das sei üblicherweise der Tag des Arztbesuchs. Der tägliche Auszahlungsbetrag wurde mit 81,32 Euro beziffert. Nachdem die Praxis Dr. K... zuletzt am 18.03.2016 eine Folgebescheinigung ausgestellt (maßgebliche Diagnosen: M75.1 LG und M75.4 LG) und hierbei angegeben hatte, dass der Kläger voraussichtlich bis zum 05.04.2016 arbeitsunfähig sein werde, stellte Dr. W... von der Praxis für Gelenkchirurgie am 06.04.2016 in einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit auf Grund der Diagnosen M75.4 LG und S 46.0 LZ ab dem 06.04.2016 fest. Diese Bescheinigung ging bei der Beklagten nach deren Angaben am 26.04.2016 ein. Mit Bescheid vom 27.04.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „vom 06.04.2016 bis 27.04.2016“ am 26.04.2016 erhalten habe. Bedauerlicherweise habe sie die Bescheinigung zu spät erreicht, so dass sie dem Kläger vom 06.04.2016 bis zum 25.04.2016 kein Krankengeld zahlen könne. Nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit müsse der Beklagten innerhalb der ersten sieben Tage eine ärztliche Bescheinigung vorliegen. Auf dem Formular des Arztes, das dem Kläger mitgegeben werde, sei der Hinweis auf diese Frist angebracht. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2016 (Eingang bei der Beklagten am 06.05.2016) Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegen Abend des 06.04.2016 erhalten habe. An diesem Tag sei er stationär im Krankenhaus St. M... in B... K... aufgenommen worden. Am Freitag, den 07.04.2016, habe er seine Operation gehabt, weshalb er bis zum Sonntag nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Post zu bringen. Montag, der 11.04.2016, sei bereits der Entlassungstag gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, den Brief von zu Hause aus zuzusenden. Dort habe er festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt versehentlich als Erstbescheinigung ausgestellt worden sei. Er habe bei der Beklagten angerufen und gefragt, ob es in Ordnung ginge, die Erstbescheinigung zu schicken und angekündigt, dass es auf Grund der Versendung durch die Post zu einem Tag Verspätung kommen könnte. Ihm sei versichert worden, dass dies in Ordnung ginge. Er habe sich am selben Tag, dies sei spätestens der 12.04.2016 gewesen, von seiner Frau zum Postbriefkasten fahren lassen. Er habe keinerlei Verständnis dafür, dass der Brief erst am 26.04.2016 bei der Beklagten eingegangen sein soll. Mit Bescheid vom 02.06.2016 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte für die Zeit vom 06.04.2016 bis zum 11.04.2016 Krankengeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe für die Zeit vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhe der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei längerfristigem Krankengeldbezug dahingehend auszulegen, dass der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann anzuzeigen sei, wenn sie seit dem Beginn ununterbrochen bestehe. So werde gewährleistet, dass die Krankenkasse in die Lage versetzt werde, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, um etwaige Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen. Dementsprechende müsse die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse erneut gemeldet werden, wenn wegen der Befristung der bisherigen Krankschreibung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden sei. Der Versicherte müsse die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden, wenn er das Erlöschen oder Ruhen des Leistungsanspruchs vermeiden wolle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R). Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handele es sich grundsätzlich um eine Obliegenheit des Versicherten, der die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung somit zu tragen habe. Das BSG habe deshalb in ständiger Rechtsprechung die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben gewesen seien und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zu Last habe gelegt werden können. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers vom 06.04.2016 sei am 26.04.2016 bei der Beklagten eingegangen. Somit sei der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einer Woche bei der Beklagten eingegangen. Da der Kläger sich bis zum 11.04.2016 in stationärer Behandlung befunden habe, ruhe der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016. Der Kläger hat am 16.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 12.04.2016 bis zum 25.04.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands und insbesondere zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.