Urteil
S 16 AS 1339/16
SG Speyer 16. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zumutbar (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) kann eine Kostensenkung durch Umzug allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 22; BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 25; BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 8 RdNr 17; BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 43/06 R = juris RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145 = juris RdNr 19). Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zumutbarkeit" im Kontext des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf. (Rn.41)
2. Dies setzt nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum "angemessener", leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war. (Rn.44)
3. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft. (Rn.49)
4. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II auf Grund ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua = NDV-RD 2018, 29 und vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 = NJW 2017, 3770 und 1 BvR 944/14 noch nicht entschieden hat (vgl SG Speyer vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER = info also 2018, 172 = juris RdNr 63 f), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. (Rn.38)
(Rn.50)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 verurteilt, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 525 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zumutbar (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) kann eine Kostensenkung durch Umzug allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R = BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 22; BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 25; BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 8 RdNr 17; BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 43/06 R = juris RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145 = juris RdNr 19). Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zumutbarkeit" im Kontext des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf. (Rn.41) 2. Dies setzt nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum "angemessener", leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war. (Rn.44) 3. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft. (Rn.49) 4. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II auf Grund ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua = NDV-RD 2018, 29 und vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 = NJW 2017, 3770 und 1 BvR 944/14 noch nicht entschieden hat (vgl SG Speyer vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER = info also 2018, 172 = juris RdNr 63 f), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. (Rn.38) (Rn.50) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 verurteilt, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 525 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2016. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da sie den zuvor angefochtenen Bescheid vom 07.07.2016 ersetzt haben. Dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2016 hat sich gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf andere Weise erledigt. Durch die Einbeziehung zunächst des Bescheids vom 28.10.2016 und anschließend des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 nach § 96 Abs. 1 SGG in das bereits anhängige Verfahren bedurfte es keiner Prüfung der angefochtenen Verwaltungsakte in einem Vorverfahren. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 525 Euro für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017. Der Bescheid vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hiermit die Bewilligung höherer Leistungen im genannten Umfang abgelehnt wird. 1. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). 2. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin erwerbsfähige Leistungsberechtigte in diesem Sinne war, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre war und die für ihn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II maßgebliche Altersgrenze von 67 Jahren noch nicht erreicht hatte. Dafür, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr dazu in der Lage gewesen sein könnte, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Da selbst im Falle des Herabsinkens der Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich zunächst die Nahtlosigkeitsregelung des § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II greifen würde, sind Ermittlungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht angezeigt. 3. Die Klägerin war hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf der Klägerin zum Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, das den Bedarf hätte decken können. 4. Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, so dass sie dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat. Die Festsetzung des Unterkunftsbedarfs anhand der tatsächlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bestandteil der Bedarfsberechnung anzusehen. Die Leistungen nach dem SGB II sind als Individualansprüche ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 12). Der Betrag der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, soweit er angemessen oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II trotz Unangemessenheit zu berücksichtigen ist, wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Unterkunftsbedarf anerkannt, d. h. er fließt als Berechnungsposten in die Bestimmung des individuellen Gesamtanspruchs auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II ein (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 621/13 –, Rn. 27; SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 – S 16 AS 1466/17 ER –, Rn. 35). 4.1 Die Klägerin ist alleinige Mietvertragspartnerin. Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Klägerin eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 700 Euro, eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 53 Euro monatlich in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 und in Höhe von 35 Euro im November 2016 und in Höhe von 50 Euro monatlich in der Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 zu entrichten. Eine Heizkostenvorauszahlung hatte die Klägerin in Höhe von 104 Euro monatlich in der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.10.2016 und in Höhe von 102 Euro im Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 zu leisten. Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung in Höhe von 150 Euro monatlich gehört – unbeschadet der Angemessenheitsfrage – ebenfalls zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Bedarf zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hat die Wohnung mit Küche vor Beginn des Leistungsbezugs angemietet und sich im Mietvertrag dazu verpflichtet, auch die Küchenmiete in Höhe von 150 Euro monatlich zu zahlen. Die Küchenmiete ist somit integraler Bestandteil des Mietvertrags (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R –, Rn. 18). 4.2 Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung sind entgegen der Auffassung des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Der Unterkunftsbedarfs ist nicht auf „angemessene“ Aufwendungen zu begrenzen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung zwar nur anerkannt, soweit sie angemessen (a) sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind jedoch auch die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten (b) ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (c). Der Bedarf für Unterkunft und Heizung wird bei der Bedarfsberechnung für die Bestimmung der Leistungshöhe nach dem SGB II auf die „angemessene“ Höhe beschränkt, wenn vordergründig drei Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Aufwendungen müssen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls unangemessen hoch sein. - Die Kostensenkung muss möglich sein. - Die Kostensenkung muss zumutbar sein. Auf welche Weise die Kosten zu senken sind, schreibt die Regelung nicht vor, es werden lediglich Beispiele genannt (Wohnungswechsel, Vermieten). a) Ob die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum „unangemessen“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II waren, kann vorliegend offen bleiben. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II verstößt nach Auffassung der erkennenden Kammer zwar gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 – S 16 AS 1466/17 ER –, Rn. 48, im Anschluss an SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 231 ff.). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit", der alleiniger Anknüpfungspunkt im Normtext für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 231 ff. m.w.N.). Die erkennende Kammer hatte das vorliegende Verfahren jedoch nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, da auf die Gültigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bei der Entscheidung nicht ankommt. Denn der Klägerin war eine Kostensenkung im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht zumutbar. Anders als in den Vorlagebeschlüssen des SG Mainz vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14 –, Rn. 163 f. und S 3 AS 370/14 –, Rn. 144 f.) nahegelegt wird, kann eine Unzumutbarkeit einer Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Einzelfall auch ohne Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II festgestellt werden. b) Die Möglichkeit, eine andere (kostengünstigere) Wohnung zu beziehen, ist von der Möglichkeit, die Kosten durch Auszug zu senken, zu unterscheiden. Die Senkung von Unterkunftskosten durch Auszug ist Leistungsberechtigten objektiv immer möglich, wenn und soweit sie sich von vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen wirksam lösen können. Bei einem bestehenden Mietverhältnis ist eine Kostensenkung (auf Null, sofern kein neuer Mietvertrag geschlossen wird) nach Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist stets möglich. Zumutbar kann eine Kostensenkung durch Umzug allerdings allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann. Dem Leistungsberechtigten muss also eine konkrete derartige Unterkunftsalternative zur Verfügung stehen, damit eine Kostensenkung durch Kündigung eines Mietverhältnisses zumutbar sein kann. Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“ im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Regelbedarfen (gegebenenfalls ergänzt durch Mehrbedarfe) zusammengefasst sind (§§ 20, 21 SGB II), sondern auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, Rn. 135; BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 –, Rn. 64; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 226 mit weiteren Nachweisen). Die Versorgung mit einer Unterkunft und Schutz gegen Kälte in dieser Unterkunft gehören zu den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundbedürfnissen des Menschen jedenfalls unter den gegenwärtigen klimatischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in der BRD. Die Möglichkeit der Nutzung irgendeiner Form von bewohnbarer Unterkunft gehört bereits zum physischen Existenzminimum (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2013 – L 36 AS 1414/12 NK –, Rn. 47; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 12.12.2014 – S 3 AS 130/14 –, Rn. 227). Dieser Umstand ist im Wege der „verfassungskonformen Auslegung“ bei der Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffs der „Zumutbarkeit“ in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen. Zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann daher nur eine Kostensenkung sein, die den Verbleib in einer menschenwürdigen Unterkunft oder den Umzug in eine derartige Unterkunft ermöglicht. Damit die Zumutbarkeit einer Kostensenkung durch Kündigung eines Mietverhältnisses überhaupt in Betracht kommt, muss dem Leistungsberechtigten im jeweils streitgegenständlichen Zeitraum eine konkrete Unterkunftsalternative zur Verfügung stehen (so wohl auch die frühere und soweit ersichtlich nie ausdrücklich aufgegebene Rechtsprechung des BSG; vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, Rn. 22; BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R –, Rn. 25; BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/7b AS 70/06 R –, Rn. 17; BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R –, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, Rn. 19). Dies setzt bei retrospektiver Betrachtung nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum „angemessener“, leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war. Darüber hinaus muss die Bereitschaft des Vermieters bestanden haben, den Wohnraum an die leistungsberechtigte Person zu vermieten. Ferner folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines unterkunftsbezogenen Existenzminimums auch, dass der Unterkunfts- und Heizungsbedarf wieder in tatsächlicher Höhe der Leistungsberechnung zu Grunde zu legen ist, sobald eine konkrete Unterkunftsalternative nicht mehr besteht. Denn auch die Sicherstellung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums muss stets gewährleistet sein. Im Sozialgerichtsprozess muss das Vorhandensein einer konkreten Unterkunftsalternative und deren Kenntnis positiv nachgewiesen werden. Es handelt sich hierbei um Elemente einer Anspruchsbegrenzungsvoraussetzung, die in § 22 SGB II nicht ausdrücklich genannt, aber logisch vorausgesetzt werden. Eine Kostensenkung kann allenfalls verlangt werden, wenn sie zumutbar ist. Sie kann allenfalls zumutbar sein, wenn und solange sie objektiv möglich ist. Da die Kostensenkung durch Willenserklärungen des Leistungsberechtigten herbeigeführt werden muss, ist sie objektiv nur möglich, wenn dem Leistungsberechtigten die Kostensenkungsmöglichkeit bekannt ist. Vorliegend ist nicht nachzuweisen, dass es der Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt während des streitgegenständlichen Zeitraums möglich gewesen wäre, eine kostengünstigere Wohnung anzumieten oder anderweitig ihre Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Die Klägerin hatte vor dem streitgegenständlichen Zeitraum nach ihren selbst dokumentierten Angaben zahlreiche erfolglose Versuche unternommen, eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Die von ihr geschilderten Hindernisse für einen Vertragsschluss (negative SCHUFA-Einträge, Arbeitslosengeld-II-Bezug) stehen objektiv fest. Dass diese Umstände Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche mit sich bringen, ist nach allgemeinen Erfahrungen plausibel. Vom Beklagten wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren eine mögliche Unterkunftsalternative benannt. Für das Gericht ergibt sich daher kein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum objektiv eine Unterkunftsalternative zur Verfügung gestanden hätte. Für die Kenntnis einer Unterkunftsalternative ergeben sich erst recht keine Indizien. Dass die Klägerin ihre Bemühungen zur Unterkunftssuche im streitgegenständlichen Zeitraum aufgegeben hat, führt nicht dazu, dass das Vorhandensein einer Unterkunftsalternative und deren Kenntnis unterstellt werden könnte. Aus der Einstellung der Suche ergibt sich vielmehr, dass sich der Klägerin erst recht keine Unterkunftsalternativen mehr eröffnet haben. Da der Beklagte im vorliegenden Fall gegenüber der Klägerin nicht tätig geworden ist, kann ein Nachweis für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative und deren Kenntnis nicht erbracht werden. Das Fehlen von Bemühungen zur Unterkunftssenkung des Leistungsberechtigten ändert nichts an den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für die Absenkung der bei der Leistungsbemessung zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfe. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsnorm, die dazu geeignet ist, fehlendes Engagement bei der Wohnungssuche zu sanktionieren. Wenn der Leistungsberechtigte keine Wohnung sucht, sinkt vielmehr objektiv die Wahrscheinlichkeit, dass er Kenntnis über eine Unterkunftsalternative erhält. Der Leistungsträger kann dem letztendlich nur begegnen, in dem er dem Leistungsberechtigten von konkreten Unterkunftsalternativen in Kenntnis setzt und hiermit eine zumutbare Kostensenkung ermöglicht. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft. Mangels nachgewiesener konkreter Kostensenkungsmöglichkeiten kann und muss die Frage offenbleiben, ob der Klägerin eine entsprechende Kostensenkungsmaßnahme zuzumuten gewesen wäre. Darüber hinaus kann offenbleiben, auf welche Weise und in welcher Höhe die angemessenen Unterkunfts- und Heizungsbedarfe im Falle der Klägerin zu bestimmen gewesen wären. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II auf Grund ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) und vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14) noch nicht entschieden hat (vgl. SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 – S 16 AS 1466/17 ER –, Rn. 63f.), ist daher im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. c) Das Überschreiten der am Ende des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geregelten „Sechsmonatsfrist“ vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Ablauf des Sechsmonatszeitraums verringert die Voraussetzungen für die Bedarfsbegrenzung nicht. Dass die „unangemessenen“ Aufwendungen in der Regel für längstens sechs Monate übernommen werden sollen, stellt eine bloße Zielvorgabe an die Leistungsträger dar. Bezogen auf den individuellen Leistungsanspruch kommt diesem Regelungsbestandteil normative Bedeutsamkeit allenfalls insoweit zu, als es ein Argument für die Berücksichtigung eines Zeitmoments bei der Auslegung des Zumutbarkeitsbegriffs im § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II darstellen kann. Auch nach Ablauf dieser Sechsmonatsfrist darf eine Begrenzung auf die „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aber nur erfolgen, wenn eine entsprechende Kostensenkung möglich und zumutbar ist. Anderes ließe sich weder mit dem übrigen Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbaren. Denn auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist muss sichergestellt sein, dass die leistungsberechtigte Person über eine menschenwürdige Unterkunft verfügt. Da der Klägerin der Umzug in eine menschenwürdige und angemessene Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum nach Überschreiten der Sechstmonatsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 3 SGB II weiterhin nicht möglich war, verbleibt es bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung. 5. Hieraus ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiterer Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 525 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017. Der Beklagte war entsprechend zu verurteilen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017. Die 1967 geborene Klägerin lebt seit dem 14.10.2010 allein in einer 115 m² großen Mietwohnung in S. . Die Kaltmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 700 Euro zuzüglich einer Küchenmiete in Höhe von 150 Euro. Daneben hatte die Klägerin eine Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich separat zu entrichtender Abfallgebühren) in Höhe von 53 Euro monatlich in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016, in Höhe von 35 Euro im November 2016 und in Höhe von 50 Euro monatlich in der Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 zu entrichten. Eine Heizkostenvorauszahlung hatte die Klägerin in Höhe von 104 Euro monatlich in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 und in Höhe von 102 Euro monatlich in der Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 zu leisten. Ab dem 01.01.2015 hatte die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen. Am 01.06.2015 stellte sie erstmals einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Anlässlich der Antragstellung teilte sie dem Beklagten mit, dass sie eine preiswerte Wohnung suche. Die Klägerin befindet sich in Privatinsolvenz und hat negative SCHUFA-Einträge. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zunächst Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Mit Schreiben vom 21.09.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auf Dauer nicht jede, sondern nur die angemessene Kaltmiete anerkannt werden könne. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sei zum einen von einem für einfache Wohnungen ermittelten Betrag auszugehen, zum anderen richte sich der angemessene Wohnraum nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. In der Stadt S. sei, bezogen auf die jeweils maximal noch angemessen große Wohnung, ein Quadratmeterpreis von 6,50 Euro pro m² bei einer Wohnungsgröße bis 60 m² bzw. 5,75 Euro pro m² ab einer Wohnungsgröße von 61 m² als Kaltmiete angemessen. Bei der Größe der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin von einer Person errechne sich eine Grundmiete (Kaltmiete) in Höhe von maximal 325 Euro als angemessene Miete (50 m² x 5,75 Euro). Bei einer kleineren Wohnung dürfe der Quadratmeterpreis entsprechend höher liegen, solange die Gesamtkaltmiete den genannten Betrag nicht übersteige. Auch bei einer größeren Wohnung werde die Kaltmiete übernommen, sofern sie den Maximalbetrag nicht übersteige. Jedoch könnten in diesem Fall nur Heiz- und Nebenkosten bezogen auf eine maximal noch angemessen große Wohnung übernommen werden. Die Kaltmiete der Wohnung der Klägerin betrage derzeit 850 Euro und übersteige somit den Maximalbetrag der angemessenen Kosten um 525 Euro. Nach Aktenlage seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Absenkung der Unterkunftskosten auf das angemessene Maß sprächen. Sollte die Klägerin bis spätestens 31.10.2015 keine Gründe vortragen, die auch weiterhin die Übernahme der unangemessenen Kosten rechtfertigen oder sollte die Klägerin nicht nachweisen können, dass sie sich in ausreichender Weise um eine Kostenreduzierung z. B. durch Wohnungssuche bemüht habe, würden die Kosten ab dem genannten Zeitpunkt nur noch im angemessenen Umfang übernommen. Mit einem nahezu wortgleichen Schreiben vom 03.11.2015 verlängerte der Beklagte die Frist auf den 31.01.2016, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass es ihr bisher nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden. Als Gründe hierfür hatte sie u.a. die „schlechte Schufa“ in Folge ihrer Insolvenz genannt. Der Klägerin wurden zunächst weiterhin Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bewilligt. Nachdem die Klägerin im Januar 2016 weitere Nachweise über ihre Bemühungen, eine neue Wohnung zu finden, vorgelegt hatte, bewilligte der Beklagte weiterhin Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten bis zum 31.07.2016. Mit Schreiben vom 11.01.2016 verlängerte der Beklagte die Frist zur Kostenreduzierung auf den 31.07.2016. Eine neue Angemessenheitsgrenze wurde hierbei nicht mitgeteilt. Mit Bescheid vom 07.07.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Arbeitslosengeld II die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 in Höhe von 886 Euro monatlich und für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 764 Euro monatlich. Hierzu teilte er mit, dass die Unterkunftskosten der Klägerin ab August 2016 auf die angemessene Höhe von 325 Euro abgesenkt würden. Es werde auf das Fristverlängerungsschreiben vom 11.01.2016 verwiesen. Die Klägerin habe in der Sache keine wichtigen Gründe vorgetragen und keine Nachweise vorgelegt. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich nicht in ausreichendem Maße um eine Reduzierung bemüht habe. Grund für die vorläufige Bewilligung war die noch nicht feststehende Höhe der Gasabschläge und der Abfallgebühren für die Zeit ab November 2016. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.07.2016 Widerspruch. Zur Begründung ließ sie durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen, dass sämtliche erforderlichen Informationen zum Nachweis der Bemühungen, günstigeren Wohnraum zu erhalten auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden und dauerhaften Erkrankung der Klägerin mitgeteilt und nachgewiesen worden seien, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beklagte die Absenkung damit begründe, dass die Klägerin in der Sache keine wichtigen Gründe vorgetragen und keine Nachweise vorgelegt habe. Die Klägerin lasse darauf hinweisen, dass sie alles ihr Mögliche und Zumutbare unternehme, um anderweitigen Wohnraum zu erhalten, sie jedoch auch auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeschränkt sei und sie für Vermieter bei der Auswahl der zu vergebenden Wohnungen uninteressant sei. Sie habe in der Vergangenheit auf ihre Bemühungen und Bewerbungen regelmäßig Absagen erhalten als sie habe offenbaren müssen, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts leben zu müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Klägerin habe für ihre 115 m²-Wohnung eine tatsächliche Kaltmiete inklusive einer Küchenmiete von 850 Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 104 Euro und Nebenkosten in Höhe von 53 Euro zu zahlen. Nach den Richtlinien des Beklagten betrage die angemessene Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in S. monatlich 325 Euro. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seien die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 21.09.2015, 03.11.2015 und 11.01.2016 über die Unangemessenheit der Kaltmiete und über beabsichtigte Absenkung letztlich ab August 2016 in Kenntnis gesetzt worden. Zudem sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Bemühungen zur Kostenreduzierung nachweisen müsse und dazu die dem Schreiben beigefügte Dokumentationshilfe verwenden könne. Seit Januar 2016 seien seitens der Klägerin keinerlei Nachweise über die Bemühungen, angemessenen Wohnraum zu finden, erfolgt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Klägerin hat am 22.09.2016 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 28.10.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin endgültig Leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017. Für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 bewilligte er einen Betrag in Höhe von 886 Euro monatlich, für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.11.2016 einen Betrag in Höhe von 764 Euro und für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.07.2017 einen Betrag in Höhe von 881 Euro monatlich. Der Bedarfs- und Leistungsberechnung für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.10.2016 legte er einen Regelbedarf in Höhe von 404 Euro, eine für angemessen gehaltene Grundmiete in Höhe von 325 Euro, Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 104 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in tatsächlicher Höhe von 53 Euro zu Grunde. Der Bedarfs- und Leistungsberechnung für den Monat November 2016 legte er einen Regelbedarf in Höhe von 404 Euro, eine für angemessen gehaltene Grundmiete in Höhe von 325 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 35 Euro zu Grunde. Der Bedarfs- und Leistungsberechnung für die Zeit ab dem 01.12.2016 legte er einen Regelbedarf in Höhe von 404 Euro, eine für angemessen gehaltene Grundmiete in Höhe von 325 Euro, Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 102 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in tatsächlicher Höhe von 50 Euro zu Grunde. Vom Bedarf wurde kein Einkommen oder Vermögen abgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin vor dem Hintergrund der Regelbedarfsanpassung für die Zeit ab dem 01.01.2017 Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 886 Euro monatlich. Der Bedarfs- und Leistungsberechnung legte er einen Regelbedarf in Höhe von 409 Euro, eine für angemessen gehaltene Grundmiete in Höhe von 325 Euro, Heizkosten in tatsächlicher Höhe von 102 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung in tatsächlicher Höhe von 50 Euro zu Grunde. Vom Bedarf wurde kein Einkommen oder Vermögen abgesetzt. Gegen beide nach Klageerhebung erlassene Bescheide wurde kein Widerspruch erhoben. Auf Frage des Gerichts teilte der Beklagte mit, dass der Klägerin während der streitgegenständlichen Zeit seitens des Beklagten keine Wohnungsangebote zur Kenntnis gegeben worden seien, welche den von ihm zu Grunde gelegten Angemessenheitsgrenzen entsprochen hätten und die die Klägerin hätte annehmen können. Ob die Klägerin anderweitig Kenntnis über solche Wohnungsangebote erhalten habe, sei ihm nicht bekannt. Die Klägerin legte eine handschriftliche Auflistung ihrer erfolglosen Wohnungsbewerbungsversuche von Januar bis Juni 2016 vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018 mit, dass die Klägerin nach ihren Angaben im Anschluss an die vorgelegten Bewerbungsbemühungen keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, sich um Wohnungen zu bemühen, da sie erkrankt gewesen sei. Unter anderem hätte eine Darmoperation stattgefunden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 zu verurteilen, der Klägerin weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von 525 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 31.07.2017 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.