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Urteil

S 19 KR 219/14

SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSPEYE:2015:0918.S19KR219.14.0A
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Leitsätze
1. Die Versorgung mit Zahnersatz ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs 1 SGB IX. (Rn.28) Zahnlosigkeit im Bereich des Oberkiefers ist eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX. (Rn.30) 2. Neben dem Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach krankenversicherungsrechtlichen Maßgaben (§ 28 Abs 2 S 9 SGB V) besteht zugleich ein (nachrangiger) Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, gerichtet auf die notwendige Implantatversorgung als Leistung sowohl wiederum der medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1 Halbs 1 und S 2 SGB XII iVm § 26 SGB IX) als auch als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer sozialen Rehabilitation (§§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 S 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 und Abs 2 Nr 7 SGB IX). (Rn.31) 3. Ein extremer Würgereiz ist eine willentlich nicht beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne der Nr 2 S 4 d) des Abschnitts B VII der Behandlungsrichtlinie (juris: ZÄVersorgRL) (Anschluss an SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 177/12 -, RdNr 45; entgegen LSG Darmstadt vom 2.7.2009 - L 1 KR 197/07; LSG Essen vom 16.2.2010 - L 16 B 44/09 KR; LSG Berlin-Potsdam vom 22.2.2011 - L 9 KR 34/11 B ER). (Rn.41) 4. Der Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit implantologischen Leistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ziel der Behandlung ausschließlich die Wiederherstellung der Kaufunktion durch die Versorgung mit Zahnersatz ist (Anschluss an SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 177/12 -, RdNr 51; entgegen BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 6/13 R = SozR 4-2500 § 28 Nr 7; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 19/12 R = SozR 4-2500 § 28 Nr 6 und vom 19.6.2001 - B 1 KR 4/00 R = BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5 - RdNr 20). (Rn.50) 5. Eine Auslegung, die § 28 Abs 2 S 9 SGB V derart restriktiv interpretiert, dass Gruppen von Versicherten aufgrund der bei ihnen spezifisch vorliegenden Behinderung von der Versorgung mit Zahnersatz im Ergebnis ausgeschlossen werden, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, hier verstärkt durch das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 25 S 3 a) UN-BRK (juris: UNBehRÜbk). (Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014 verurteilt, dem Kläger die für die Verankerung von festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer medizinisch erforderlichen implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion zu gewähren. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versorgung mit Zahnersatz ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs 1 SGB IX. (Rn.28) Zahnlosigkeit im Bereich des Oberkiefers ist eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX. (Rn.30) 2. Neben dem Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach krankenversicherungsrechtlichen Maßgaben (§ 28 Abs 2 S 9 SGB V) besteht zugleich ein (nachrangiger) Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, gerichtet auf die notwendige Implantatversorgung als Leistung sowohl wiederum der medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1 Halbs 1 und S 2 SGB XII iVm § 26 SGB IX) als auch als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer sozialen Rehabilitation (§§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 S 1 SGB XII iVm § 55 Abs 1 und Abs 2 Nr 7 SGB IX). (Rn.31) 3. Ein extremer Würgereiz ist eine willentlich nicht beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne der Nr 2 S 4 d) des Abschnitts B VII der Behandlungsrichtlinie (juris: ZÄVersorgRL) (Anschluss an SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 177/12 -, RdNr 45; entgegen LSG Darmstadt vom 2.7.2009 - L 1 KR 197/07; LSG Essen vom 16.2.2010 - L 16 B 44/09 KR; LSG Berlin-Potsdam vom 22.2.2011 - L 9 KR 34/11 B ER). (Rn.41) 4. Der Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit implantologischen Leistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ziel der Behandlung ausschließlich die Wiederherstellung der Kaufunktion durch die Versorgung mit Zahnersatz ist (Anschluss an SG Mainz vom 24.9.2013 - S 17 KR 177/12 -, RdNr 51; entgegen BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 6/13 R = SozR 4-2500 § 28 Nr 7; BSG vom 7.5.2013 - B 1 KR 19/12 R = SozR 4-2500 § 28 Nr 6 und vom 19.6.2001 - B 1 KR 4/00 R = BSGE 88, 166 = SozR 3-2500 § 28 Nr 5 - RdNr 20). (Rn.50) 5. Eine Auslegung, die § 28 Abs 2 S 9 SGB V derart restriktiv interpretiert, dass Gruppen von Versicherten aufgrund der bei ihnen spezifisch vorliegenden Behinderung von der Versorgung mit Zahnersatz im Ergebnis ausgeschlossen werden, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, hier verstärkt durch das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 25 S 3 a) UN-BRK (juris: UNBehRÜbk). (Rn.63) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014 verurteilt, dem Kläger die für die Verankerung von festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer medizinisch erforderlichen implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion zu gewähren. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Sachleistungsanspruch auf die Versorgung mit den für die Verankerung von festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer medizinisch erforderlichen implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion. Der Bescheid vom 04.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014, mit dem die Beklagte die Kostenübernahme für die Implantatbehandlung und den implantatgestützten Zahnersatz als Sachleistung ablehnte und den Kläger lediglich auf die Möglichkeit eines Festzuschusses verwies, ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, dem Kläger die für die Verankerung von festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer medizinisch erforderlichen implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion zu gewähren. Die vom behandelnden Zahnarzt ursprünglich vorgesehene Versorgung durch die Insertion von lediglich zwei Implantaten zielte lediglich auf die implantatgestützte Verankerung eines herausnehmbaren Zahnersatzes über Kugelkopfanker. Eine solche Versorgung ist aber nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen beim Kläger gerade nicht möglich, da ein tägliches Einsetzen des Zahnersatzes am Würgereiz scheitern würde. Letztlich hat der die Behandlung durchführende Zahnarzt im Rahmen seiner ärztlichen Verantwortung und Therapiefreiheit die Entscheidung darüber zu treffen, an welcher Stelle und in welcher Anzahl die Insertion von Implantaten erfolgen muss, um einen festsitzenden Zahnersatz zu verankern. Nur wenn die Behandlung über das medizinisch Notwendige hinausginge, könnte dies möglicherweise dem Vergütungsanspruch des Zahnarztes entgegengehalten werden. Der Anspruch des Klägers auf die medizinisch notwendige Implantatbehandlung bleibt hiervon jedoch unberührt und war vom Gericht vor Durchführung der Behandlung nicht näher zu konkretisieren. I. Vorliegend ist die Beklagte zuständiger Träger für die beantragte Teilhabeleistung gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Bei der hier begehrten Versorgung mit Zahnersatz handelt es sich - neben der ebenfalls betroffenen sozialen Rehabilitation - um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Gemäß § 26 Abs. 1 SGB IX werden zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um u.a. Behinderungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation u.a. die Behandlung durch Zahnärzte. Rehabilitationsträger hierfür ist neben den Trägern der Sozialhilfe unter anderem die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Leistungspflicht der Beklagten ergibt sich vorliegend aus den Vorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V), vgl. § 4 Abs. 2 und § 7 Satz 2 SGB IX. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des SGB V können nicht nur solche der §§ 40 f. SGB V (ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen in Einrichtungen) sein. In der Gesetzessystematik werden diese ausweislich der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und des § 27 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ebenso wie etwa die Versorgung mit Hilfsmitteln (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) zunächst den Leistungen der Krankenbehandlung zugeordnet. Daneben bestimmt § 11 Abs. 2 SGB V einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen), die notwendig sind, um eine Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Für diese Leistungen verweist § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf die Vorschriften des SGB IX, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist. Aus diesem Verweis wiederum ergibt sich, dass der Begriff der medizinischen Rehabilitation im SGB V in einem umfassenderen Sinne verstanden werden muss, als nur im Sinne einer Rehabilitation in Einrichtungen. Es fallen hierunter bei dem Ziel, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, insbesondere die in § 26 ff. SGB IX geregelten Leistungen. Die Zahnlosigkeit des Klägers im Bereich des Oberkiefers ist eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei den vom Kläger begehrten implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion handelt es sich nicht um die Gewährung von Hilfsmitteln im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung, wie dies bei der Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz der Fall sein könnte (lediglich auf Grund der Spezialregelung des § 55 SGB V ist § 33 SGB V auf die Versorgung mit Zahnersatz nicht anwendbar). Implantate gehören vielmehr zum Zahnersatz im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V), da sie fest in den Körper eingebracht werden und dort ebenso dauerhaft wie die hier erforderliche festsitzende Suprakonstruktion verbleiben. Neben dem Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach krankenversicherungsrechtlichen Maßgaben hat der Kläger auch einen (nachrangigen) sozialhilferechtlichen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, gerichtet auf die die notwendige Implantatversorgung als Leistung sowohl wiederum der medizinischen Rehabilitation (vgl. § 54 Abs. 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX) als auch als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne einer sozialen Rehabilitation, für den die Beigeladene jeweils gemäß § 5 Nr. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX ein möglicher Rehabilitationsträger ist. Anspruchsbegründende Normen hinsichtlich der sozialen Rehabilitation sind die §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 SGB IX, wonach der Kläger u.a. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben erhalten kann, wenn entsprechende Leistungen nicht (tatsächlich) nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX, also u.a. als Leistung der medizinischen Rehabilitation erbracht werden, § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB IX. Vorliegend hat der Kläger jedoch einen Anspruch auf die begehrte Versorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, der sein Begehren vollständig erfasst und der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht weiter reicht, als der (vorrangige) Anspruch auf Grund der Vorschriften des SGB V gegen die Beklagte (§ 2 Ab. 1 SGB XII). Da die Beklagte als erstangegangener Träger aufgrund des für sie geltenden Leistungsgesetzes zur umfassenden Sachleistung verpflichtet ist, kommt es auf den nicht weiterreichenden sozialhilferechtlichen Anspruch im Fall des Klägers nicht mehr an. II. Rechtsgrundlage für die Versorgung des Klägers durch die Beklagte ist § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 2a SGB V und § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Danach umfasst der Anspruch des Versicherten auf zahnärztliche Behandlung die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Nach Satz 9 der Vorschrift gilt das Gleiche für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Die in Ausführung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V beschlossene Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) enthält hierzu in Abschnitt B VII u.a. folgende Festlegungen: 1. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen legt in Richtlinien gem. § 92 Abs. 1 SGB V die seltenen Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest, in denen der Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Epithesen und/oder der Suprakonstruktionen (implantatgetragener Zahnersatz) im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung besteht. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen folgt dabei den Intentionen des Gesetzgebers, dass Versicherte nur in zwingend notwendigen Ausnahmefällen diese Leistungen erhalten. 2. Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in den in Satz 4 aufgeführten besonders schweren Fällen vor. Bei Vorliegen dieser Ausnahmeindikationen besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In den Fällen von Satz 4 Buchstaben a) bis c) gilt dies nur dann, wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist. Besonders schwere Fälle liegen vor a).bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache - in Tumoroperationen, - in Entzündungen des Kiefers, - in Operationen infolge von großen Zysten (z.B. große follikuläre Zysten oder Keratozysten), - in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - in angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder - in Unfällen haben, a).bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung b).bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, c).bei nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken). III. Bei Zugrundelegung dieser Regelungen hat der Kläger einen Sachleistungsanspruch auf die begehrte Versorgung mit den für die Verankerung von festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer medizinisch erforderlichen implantologischen Leistungen sowie auf die Suprakonstruktion, da bei ihm eine Ausnahmeindikation im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vorliegt. 1. Der beim Kläger bestehende extreme Würgereiz ist eine willentlich nicht beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne der Nr. 2 Satz 4 d) des Abschnitts B VII der Behandlungsrichtlinie. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem gerichtlich eingeholten zahnmedizinischen Gutachten des Direktors der Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und Implantologie Prof. Dr. N… vom 12.04.2015. Dieser bestätigte in Übereinstimmung mit den übrigen zahnärztlichen Stellungnahmen den beim Kläger bestehenden außergewöhnlichen Würgereiz und teilte mit, bereits die Bedeckung der Gaumenbasis und der Tuberbereiche würden diesen sofort auslösen. Dieser Würgereflex werde beim Kläger daher an untypischer Stelle (physiologisch normalerweise im Bereich des Zungengrundes und des weichen Gaumens/der Gaumenbögen) ausgelöst, was eine willentlich nicht beeinflussbare muskuläre Reaktion im Mund-Rachenbereich zur Folge habe. Bei einem Würgreflex seien die Muskelbewegungen nicht willentlich zu beeinflussen. Bei Auslösung des Würgreflexes an untypischen Stellen – wie beim Kläger – müsse von einer Fehlfunktion gesprochen werden. Zur Überzeugung der Kammer stellt der beim Kläger bestehende unphysiologische Würgereiz eine nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mundbereich dar. Der Würgereiz wird beim Kläger durch Berührungen von anderen als den normalerweise für eine derartige Reflexauslösung verantwortlichen Hautarealen im Mund ausgelöst. Diese Störung ist eine Fehlfunktion im Mundbereich im Sinne der Behandlungsrichtlinie. Dem steht nicht entgegen, dass der Würgereiz über eine Kontraktion der Larynx(= Kehlkopf)- und Pharynx(= Rachen)-Muskulatur ausgelöst wird (so schon SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 45; anders Hessisches LSG, Urteil vom 02.07.2009 - L 1 KR 197/07; SG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2010 - L 16 B 44/09 KR; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - L 9 KR 34/11 B ER; alle Entscheidungen im Folgenden zitiert nach juris). Der Mund- und Gesichtsbereich ist vom Bereich der Schlundmuskulatur in der medizinischen Terminologie nicht scharf abgegrenzt. Dies zeigt sich darin, dass der Pharynx weiter unterteilt wird in Nasopharynx (Nasenrachen), Oropharynx (Mundrachen) und Laryngopharynx (Schlundrachen). Im Bereich des Oropharynx geht der Mund in den Rachen über. Daher ist es konsequent und nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr. N… den Würgereiz ohne Weiteres dem Mund- Rachenbereich zuordnet. Die in der Richtlinie verwendete Bezeichnung "Mund- und Gesichtsbereich" stellt selbst lediglich eine grobe Einordnung der Körperregion dar, ohne an exakte anatomische Strukturen (z.B. einzelne Muskelgruppen oder Nervenbahnen) anzuknüpfen. Dass für die Auswahl der von der Richtlinie erfassten Krankheitsbilder deren Entstehung bzw. Entwicklung maßgeblich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Ob eine Fehlfunktion im Mund- oder Gesichtsbereich ausgelöst wird, sich Teile des Wirkmechanismus in diesem Bereich abspielen oder sie sich lediglich in diesem Bereich auswirkt, ist folglich unerheblich. Andernfalls müsste auch der in der Richtlinie genannte Beispielsfall der Spastik ausgeschlossen werden, da Ursache hierfür Schädigungen des zentralen Nervensystems sind. Der hier verwendete Begriff "muskulär" bedeutet nicht mehr als die Muskeln betreffend. Dass der extreme Würgereiz vegetativ (unbewusst) eingeleitet wird und wahrscheinlich psychomotorisch verursacht wird, steht somit der Bezeichnung "muskulär" nicht entgegen, da die (Schlund-)Muskulatur an der Pathophysiologie des Würgereflexes maßgeblich beteiligt ist (so schon SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 46). Ein pathologisch veränderter Würgereiz lässt sich daher als Unterfall der in der Richtlinie aufgeführten muskulären Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich betrachten. Die dem hier gefundenen Ergebnis entgegenstehende, in der Rechtsprechung vertretene Annahme, die Behandlungsrichtlinie sei im Hinblick auf die Ausnahmeindikationen für zahnimplantologische Behandlungen eng auszulegen (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 02.07.2009 - L 1 KR 197/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2010 - L 16 B 44/09 KR; SG Aachen, Urteil vom 01.02.2011 - S 13 KR 235/10; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2011 - L 9 KR 34/11 B ER), lässt sich nicht überzeugend begründen. Eine die bestehende Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V und die Festlegungen der Behandlungsrichtlinie noch weiter einengende Auslegung verbietet sich vielmehr aus verfassungsrechtlichen Gründen (dazu unten V.). Ihr steht zudem § 2 Abs. 2 2. Halbsatz i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 10 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) entgegen. Die Behandlungsrichtlinie stellt ohnehin eine sehr enge Ausgestaltung des mit § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V erteilten Regelungsauftrages dar (vgl. grundsätzlich zur legitimatorischen Kritik am sog. Rechtskonkretisierungskonzept des BSG betreffend Entscheidungen des GBA: Kingreen, NZS 2007, 113). Denn die gesetzliche Vorgabe selbst stellt zwar auf „seltene … Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle“ ab, schließt aber nicht aus, jedenfalls alle Fälle zu erfassen, in denen eine andere Versorgung ausgeschlossen ist und darüber hinaus weitere besonders schwere Fälle zu definieren. Sofern aber ein Versicherter (ohne Implantatversorgung) gänzlich unversorgt und daher zahnlos bleiben müsste, dürfte es sich fraglos um einen hinreichend seltenen und schweren Ausnahmefall handeln (anders BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 20: "Da der Anspruch auf seltene Ausnahmeindikationen beschränkt bleiben soll, kann er im übrigen nicht schon in all denjenigen Fällen bestehen, in denen Implantate medizinisch geboten sind"). Vorliegend kann offenbleiben, ob durch die Behandlungsrichtlinie zulässigerweise eine hinter dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen zurückbleibende weitere Restriktion erfolgen konnte, da der beim Kläger vorliegende unphysiologische Würgereiz nach der hier vertretenen Auffassung als eine Ausnahmeindikation von der Richtlinie erfasst wird. Regelungszweck der Richtlinie ist die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz in zwingend notwendigen Fällen (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit: BT-Drucks- 13/7264, S. 9). Zwingend notwendig ist die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz jedenfalls dann, wenn eine konventionelle Versorgung aus medizinischen Gründen unmöglich ist und deshalb Zahnlosigkeit droht. Bei Zugrundelegung des Regelungstextes und des erkennbaren Zwecks ist es geboten, den beim Kläger vorliegenden extremen Würgereiz, der eine Versorgung mit konventionellem Zahnersatz unmöglich macht, als muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich im Sinne von Abschnitt B VII Nr. 2 Satz 4 d) der Behandlungsrichtlinie aufzufassen. 2. Auch die weitere Voraussetzung des Satz 2 der Nr. 2 Abschnitt B VII der Behandlungsrichtlinie liegt im Falle des Klägers vor, wonach ein Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann besteht, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. Eine solche prothetische Versorgung des Klägers ohne Implantate ist zur Überzeugung der Kammer auf Grund des extremen Würgereizes ausgeschlossen. Soweit der Arzt und Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. Dr. M… in dem Begutachtungsformular ankreuzte, eine solche sei beim Kläger möglich, handelte es sich möglicherweise um ein Versehen, jedenfalls steht diese Behauptung allen anderen zahnärztlichen Stellungnahmen entgegen und wurde von Dr. Dr. M… auch nicht begründet. Sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. N… als auch der behandelnde Zahnarzt B…und der von der Beklagen mit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren beauftragte Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. W…-G… aus L… haben die Unmöglichkeit der konventionellen Versorgung bestätigt. Sofern der Gutachter Dr. W…-G… die Auffassung vertrat, es handele sich nicht um eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, stützte er dies lediglich auf entsprechende gerichtliche Entscheidungen, in denen Entsprechendes festgestellt worden sei. Eine medizinische Begründung für diese rechtliche Einschätzung teilt er nicht mit. IV. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Behandlungsziel ausschließlich die Versorgung mit Zahnersatz ist. Dem anderslautenden Ansatz des 1. Senates des BSG (zuletzt im Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 6/13 R –; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R – und Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R - Rn. 20) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das BSG geht davon aus, dass implantologische Leistungen, die der Abstützung von Zahnersatz dienen sollen, "im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung" nur dann als Sachleistung zu erbringen seien, „wenn sie notwendiger Teil einer medizinischen Gesamtbehandlung“ seien (Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R -, Rn. 9) bzw. „wenn sie einschließlich der Suprakonstruktion im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung zu erbringen“ seien (BSG, Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 6/13 R –, Rn. 9). Eine solche medizinische Gesamtbehandlung müsse sich aus verschiedenen, nämlich aus human- und zahnmedizinischen notwendigen Bestandteilen zusammensetzen, ohne sich in einem dieser Teile zu erschöpfen. Nicht die Wiederherstellung der Kaufunktion im Rahmen eines zahnärztlichen Gesamtkonzepts, sondern ein darüber hinausgehendes medizinisches Gesamtziel müsse der Behandlung ihr Gepräge geben. Dies folge aus dem Wortlaut der Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 2 SGB V, ihrer Entstehungsgeschichte, dem Regelungssystem für Zahnersatz und dem Regelungszweck (BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R -, Rn. 9 und Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 6/13 R –, Rn. 14). Mit dieser Argumentation gestaltet der 1. Senat des BSG allerdings Teile der in der gesetzlichen Regelung vorgesehenen Rechtsfolge (Erbringung als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung) zu einer Anspruchsvoraussetzung um („wenn“ sie im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung als Sachleistung zu erbringen sind bzw. notwendiger Teil einer solchen sind; vgl. kritisch hierzu bereits SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 57). Der Wortlaut des Gesetzes kann zur Begründung für eine solche Lesart nicht dienen. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V lautet (bezugnehmend auf den Leistungsausschluss für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen in § 28 Abs. 2 S. 8 SGB V): "Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt." Dieser Wortlaut legt nahe, als Anspruchsvoraussetzung lediglich eine seltene, in der Richtlinie festzulegende Ausnahmeindikation eines besonders schweren Falles zu fordern. Bei Vorliegen einer solchen folgt hieraus ein Anspruch auf Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung. Dass die Regelung eine „medizinische“ Gesamtbehandlung in Bezug nimmt, bedeutet lediglich, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die gesamte Behandlung einschließlich aller im Einzelfall erforderlichen Nebenleistungen (etwa vorbereitende operative Eingriffe zum Knochenaufbau) abweichend von den Festzuschussregelungen der §§ 55 ff. SGB V als Sachleistung erbracht werden. Aus der Formulierung „medizinische Gesamtbehandlung“ kann hingegen nicht gefolgert werden, dass rein zahnmedizinische Leistungen nicht hiervon erfasst werden. Vielmehr sind zahnmedizinische Leistungen durchaus als Teilbereich der möglichen medizinischen Leistungen zu verstehen. So enthielt die Regelung zum Zahnersatz im bis zum 31.12.2004 geltenden § 30 Abs. 1 SGB V die Formulierung: „Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen).“ Hierzu führte das BSG seinerzeit aus: „§ 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V knüpft die Beschränkung der Kassenleistung an den Gegenstand (Zahnersatz) und nicht an die Ursache des Behandlungsbedarfs. Im Gesetz wird deshalb von medizinisch (und nicht zahnmedizinisch) notwendiger Versorgung gesprochen“ (BSG, Urteil vom 06.10.1999 – B 1 KR 9/99 R –, Rn. 13; mittlerweile gleichlautend zur Beschränkung der Leistung über § 55 SGB V: BSG, Urteil vom 02.09.2014 – B 1 KR 12/13 R -, Rn. 14). Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung zu implantologischen Leistungen deutet eher in eine andere Richtung, als der 1. Senat des BSG für seine Argumentation nahelegen will. Bis 1996 enthielt das SGB V keine Regelung betreffend implantologische Leistungen. Erstmals mit dem Beitragsentlastungsgesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1631) wurde mit Wirkung zum 01.01.1997 in § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V ein Ausschluss für implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktion, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen normiert. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 13/4615, S. 9): "Die Vorschrift schreibt nunmehr ausdrücklich vor, daß diese Leistungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Für sie gibt es alternative Behandlungsmöglichkeiten, die in der Regel wesentlich wirtschaftlicher sind. Die Regelung stellt somit sicher, daß im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung keine dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechende Überbehandlung oder Überversorgung stattfindet." Diesem völligen Leistungsausschluss lag also ausdrücklich die Vorstellung zu Grunde, dass es jeweils alternative, wirtschaftlichere Behandlungsmethoden für die Versorgung mit Zahnersatz gibt. Der Umstand, dass eine Versorgung auf andere Weise nicht möglich sein könnte, wurde zunächst erkennbar nicht berücksichtigt. Bereits nach kurzer Zeit wurde dieser umfassende Leistungsausschluss mit Wirkung zum 01.07.1997 durch die Einführung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V wieder relativiert. Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz [2. GKV-NOG], BT-Drucks. 13/7264 S. 9 f., insbesondere S. 59) lautete nunmehr (BT-Drucks- 13/7264, S. 59): "Die Regelung stellt abweichend vom bisherigen Recht sicher, daß Versicherte in zwingend notwendigen Ausnahmefällen im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung erhalten. Hierzu gehören, sofern keine Kontraindikationen für implantologische Leistungen vorliegen, insbesondere die Versorgung nach Tumoroperation mit Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferabschnitten." Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser vom BSG zur Begründung seiner Auffassung in Bezug genommenen Beschlussempfehlung entnommen werden könnte, dass Versicherte nicht schon dann Anspruch auf implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion haben sollten, wenn es allein oder auch nur hauptsächlich darum geht, einen Zahnersatz zu ermöglichen, sondern nur dann, wenn darüber hinausgehende Behandlungsziele verfolgt werden (so aber BSG, Urteil vom 07.05.2013 - B 1 KR 19/12 R -, Rn. 11). Sofern in der Beschlussempfehlung beispielhaft die Versorgung nach einer Tumoroperation mit Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferabschnitten genannt werden, kommt hierin die Absicht eines Leistungsausschlusses für diejenigen Fälle, die allein der Wiederherstellung der Kaufunktion dienen, jedenfalls nicht zum Ausdruck. Die Gesetzesentwicklung macht vielmehr deutlich, dass die in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vorgesehene Rückausnahme vom Ausschluss implantologischer Leistungen auf Grund der Erkenntnis erfolgte, dass es entgegen der ursprünglichen Annahme Fälle gibt, in denen keine andere (konventionelle) Behandlungsalternative zur Versorgung mit Zahnersatz besteht. Aus dieser Überlegung lässt sich zugleich der Zweck der Rückausnahme des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V ableiten. Nachdem der ursprüngliche Ausschluss implantologischer Leistungen maßgeblich durch die Überlegung motiviert war, dass eine konventionelle Versorgung stets möglich und in der Regel wirtschaftlicher sei, sollte nunmehr sichergestellt werden, dass auch in den Fällen, in denen eine solche nicht möglich ist, die Versorgung mit Zahnersatz als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht wird. Als gesetzgeberische Zwecksetzung kann daher anhand der Gesetzesbegründung eine erstmalige Zulassung von zahnimplantologischen Leistungen in zwingend notwendigen Fällen angesehen werden (BT-Drucks. 13/7264, S. 59). Gegenüber dem vorherigen Rechtszustand war hiermit also keine Einschränkung, sondern eine Ausweitung der Leistungen verbunden. Indem der Anspruch auf seltene, besonders schwere Fälle begrenzt wurde, wird der Intention Rechnung getragen, nur in zwingend notwendigen Fällen eine implantologische Versorgung zu gewähren (so schon SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 81). Eine tragfähige Begründung dafür, die im Normtext auf der Rechtsfolgenseite verortete „medizinische Gesamtbehandlung“ zu einem den Anwendungsbereich der Norm weiter einschränkenden Tatbestandsmerkmal umzudefinieren, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Selbst die den Anspruch nur sehr eng ausgestaltende Behandlungsrichtlinie des GBA misst dieser im Gesetzestext enthaltenen Formulierung keine eigenständige einschränkende Bedeutung bei. V. Bei der vorliegend vorzunehmenden Rechtsanwendung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V i.V.m. der Behandlungsrichtlinie geboten, die die betroffenen Grundrechte hinreichend berücksichtigt. Das vom 1. Senat des BSG gefundene Auslegungsergebnis (und die Behandlungsrichtlinie, soweit diese den Anspruch trotzt einer bestehenden Nichtversorgbarkeit weiter einschränkt) verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), hier insbesondere in Gestalt des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Denn die Gruppe von Versicherten, bei der der Ausgleich durch eine konventionelle Versorgung nicht möglich ist, ohne dass die von der Richtlinie darüber hinaus festgelegten Indikationen und die zusätzlich vom BSG zur weiteren Voraussetzung gemachten, über eine Versorgung mit Zahnersatz hinausgehenden Behandlungsziele vorliegen, bliebe unversorgt und könnte im Falle der Selbstbeschaffung (sofern sie hierzu finanziell in der Lage ist) nur einen die Implantatbehandlung nicht kostendeckenden Festzuschuss erhalten. Demgegenüber haben alle anderen Versicherten entweder einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse (die im Grundsatz eine Regelversorgung sogar in wirtschaftlichen Notlagen bis hin zur vollständigen Kostenübernahme ermöglichen, § 55 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 55 Abs. 3 SGB V) oder aber auf ausnahmsweise Versorgung mit implantologischen Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V als Sachleistung. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung lässt sich in den Unterschieden der Versichertengruppen nicht ausmachen (vgl. ausführlich hierzu SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 83 ff.). Eine solche, an die spezifischen Unterschiede der Behinderung anknüpfende Differenzierung wäre dem Gesetzgeber daher versagt. Wie oben ausgeführt, gibt die gesetzliche Regelung eine solche Differenzierung auch nicht vor. Erst die Ausgestaltung durch die Behandlungsrichtlinie und letztlich die Auslegung des 1. Senats bezüglich des nicht auf Zahnersatz gerichteten Behandlungsziels enthält Differenzierungen, die dem Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber unterliegt im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung, kann jedoch grundsätzlich frei entscheiden, auf welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er seine Unterscheidung stützen will. Eine Grenze ist dann erreicht, wenn sich für seine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96). Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (BVerfG, Beschluss vom 08. 05.2013 - 1 BvL 1/08 m.w.N.). Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 m.w.N.). Sofern die gesetzliche Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V einen Sachleistungsanspruch auf implantologische Leistungen nur bei Vorliegen seltener „Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle“ vorsieht, ist diese Regelung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Eine Auslegung jedoch, die die Norm derart restriktiv interpretiert, dass Gruppen von Versicherten aufgrund der bei ihnen spezifisch vorliegenden Behinderung von der Versorgung mit Zahnersatz im Ergebnis ausgeschlossen werden, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, hier verstärkt durch das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Aus diesem ergibt sich, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Behinderung in diesem Sinne ist jede nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 –, Rn. 65). Die beim Kläger im Oberkiefer bestehende Zahnlosigkeit mit daraus resultierend fehlender Kaufähigkeit erfüllt diese Voraussetzung. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur die Diskriminierung einer von einer spezifischen gesundheitlichen Behinderung betroffenen Gruppe im Raum steht, sondern dass bei der im Ergebnis gänzlichen Versagung von Zahnersatz, gegebenenfalls mit Zahnlosigkeit als Folge, auch die Frage nach dem verfassungsrechtlich geforderten Schutz der Menschenwürde berührt wird, lässt sich ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die differenzierende Auslegung des 1. Senates des BSG nicht finden. Die höheren Kosten einer Implantatbehandlung gegenüber konventionellem Zahnersatz können als Begründung für die Differenzierung nicht herangezogen werden, da sie in den (kaum vorstellbaren) Fällen, in denen alle vom BSG angenommen Voraussetzungen vorliegen, gem. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V übernommen werden. Eine „Überversorgung“ ist auch in den Fällen nicht zu befürchten, bei denen allein der Zahnersatz Ziel der Behandlung ist, weil die Unmöglichkeit einer konventionellen Versorgung auch nach der hier vertretenen Auffassung eine Leistungsvoraussetzung bleibt. Die Alternative in diesen Fällen bestünde bei fehlender eigener Leistungsfähigkeit – wie im Fall des Klägers - letztendlich in der Nichtversorgung mit Zahnersatz. Auch der unterschiedliche Behandlungsbedarf vermag einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung durch Nichtgewährung von Zahnersatz im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht zu liefern (so aber BSG, Urteil vom 19.06.2001 - B 1 KR 4/00 R -, Rn. 24; dem folgend LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2014 – L 5 KR 26/14 -, nicht veröffentlicht). Diese Argumentation ist nicht schlüssig, da im ersten Schritt (mit dem über den Zahnersatz hinausgehenden Behandlungsziel) ein Abgrenzungskriterium aufgestellt wird, mit dem im zweiten Schritt die Abgrenzung wiederum gerechtfertigt wird. Dass bei einem Versicherten ein geringerer Behandlungsaufwand erforderlich ist als bei anderen Betroffenen, vermag nicht zu rechtfertigen, dass die Behandlung letztlich gänzlich unterbleibt. Die durch die restriktive Gesetzesauslegung des 1. Senates des BSG hervorgerufenen Ungleichbehandlungen sind auch an Art. 25 Satz 3 Unterpunkt a der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu messen. Die UN-BRK ist als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte, insbesondere des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, Rn. 52). Zudem ist sie bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessensausübung zu beachten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R -, Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11 -, Rn. 39; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 94). Nach Art. 25 Satz 3 Unterpunkt a UN-BRK stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen. Für Versicherte, bei denen auf Grund ihrer spezifischen Behinderung eine Versorgung mit konventionellem Zahnersatz nicht möglich oder nicht erfolgversprechend ist, bestünde bei der einschränkenden Auslegung des SGB V durch den 1. Senat keine Gesundheitsversorgung von derselben Qualität und auf demselben Standard wie für andere Menschen (ggf. mit einer anderen Behinderung). Im Ergebnis bliebe eine Gruppe von Versicherten gänzlich ohne Zahnersatz, weil die bei ihnen spezifisch bestehende Form der Behinderung nur mit Implantaten, aber ohne weiteres – nicht auf Zahnersatz gerichtetes – Behandlungsziel auszugleichen wäre. Ein Vergleich mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beim unmittelbaren Behinderungsausgleich (zu dem der Ersatz verlorener Zähne im Grunde gehören würde, wäre er nicht spezieller geregelt) zeigt, dass dort jedenfalls Kostenüberlegungen keine leistungsbeschränkende Rolle spielen, solange der Ausgleich der verlorenen Körperfunktion nicht bestmöglich erfolgt ist. Zwar ist es möglich, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die Befriedigung einzelner Bedürfnisse der Eigenverantwortung der Versicherten zu überlassen. Wenn aber für bestimmte Versichertengruppen entsprechende Leistungen erbracht werden, muss die Differenzierung zu anderen Gruppen – auch im Rahmen einer Auslegung durch das Gericht - einer gleichheitsrechtlichen Überprüfung standhalten. Die aufgezeigte restriktive Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V durch das BSG erfüllt diese Voraussetzung nicht. Darüber hinaus ist die Annahme des BSG, Zahnlosigkeit allein genüge nicht, um eine Entstellung annehmen zu können, wegen der ein Betroffener sich aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen drohe, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet sei (BSG, Urteil vom 02.09.2014 – B 1 KR 12/13 R –, Rn. 17), abwegig und wird jedenfalls im Fall des Klägers widerlegt. Gerade der Fall des Klägers zeigt, dass ein Versicherter, der die Versorgung nicht auf eigene Kosten durchführen lassen kann, bei Zugrundelegung der einschränkenden Rechtsanwendung des 1. Senates des BSG tatsächlich unversorgt bleibt. Denn trotz des in Aussicht gestellten Festzuschusses für die Regelversorgung ist es dem Kläger nicht möglich, einen zumindest einfachsten Ansprüchen genügenden Zahnersatz zu erhalten. Er ist daher seit Jahren im Oberkiefer völlig zahnlos, was nicht nur zu körperlichen, sondern auch zu psychischen Folgeerkrankungen geführt hat. Der soziale Rückzug des Klägers ist u.a. – wie sich bereits aus dem Bericht des Pfalzklinikums Landau vom 05.04.2013 ergibt – Folge der bestehenden „Schamgefühle wegen der fehlenden Zähne“. In einer Gesellschaft, in der die Bevölkerung bis ins hohe Alter hinein flächendeckend mit Zahnersatz versorgt ist, ist für den einzelnen Betroffenen eine unversorgte Zahnlosigkeit (schon im Falle von Zahnlücken im sichtbaren Bereich) in ganz besonderem Maße diskriminierend. Beeinträchtigungen im privaten wie auch im beruflichen Bereich liegen auf der Hand. Nicht zuletzt führt hier die bestehende völlige Zahnlosigkeit des Klägers im Oberkiefer dazu, dass ihm eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist. Dieser Zustand hat beim Kläger zu gesundheitlichen Problemen, wie etwa den mitgeteilten Magenschmerzen geführt. Dass der jahrelange Verzicht auf feste Nahrung nicht nur soziale, sondern auch gesundheitliche Folgen hat, bedarf keiner Erörterung. Dies einem im Übrigen gesunden Menschen auf Dauer zuzumuten, obwohl die Wiederherstellung der Kaufunktion medizinisch indiziert und möglich ist, findet insbesondere bei Leistungsgewährung an andere Betroffene keine Rechtfertigung. Es ist folglich eine verfassungskonforme Auslegung geboten, die eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und insbesondere des Diskriminierungsverbotes vermeidet. Daher ist die Wendung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, dass die Leistung als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht wird, nicht dahingehend auszulegen, dass Hauptzweck der Behandlung nicht die Versorgung mit Zahnersatz bzw. die Wiederherstellung der Kaufunktion sein darf (so schon SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 177/12 –, Rn. 97). VI. Neben dem beschriebenen Sachleistungsanspruch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation steht dem Kläger aber auch ein (nachrangiger) Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe als Leistung der sozialen Rehabilitation zu, der lediglich wegen der Nachrangigkeit der Leistungen nach dem SGB XII nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn man der oben beschriebenen, einschränkenden Rechtsanwendung des 1. Senates des BSG folgte und einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation verneinte, wäre der Anspruch auf Leistungen der sozialen Rehabilitation (zumindest im Rahmen einer Ermessensentscheidung) von der Beklagten mangels Weiterleitung des Antrages gem. § 14 Abs. 2 SGB IX zu bescheiden. Denn wenn einzelne Ansprüche auf Leistungen zum Behinderungsausgleich unter Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Versicherten und mit der Absicht der Kostenkontrolle aus dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden, sind für diejenigen Versicherten, denen es an den finanziellen Mitteln für die eigenverantwortliche Beschaffung der benötigten Hilfen fehlt, Ansprüche nach dem SGB XII u.a. als Leistungen der Eingliederungshilfe zu prüfen. Vorliegend kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme für die notwendige Implantatversorgung als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen scheitert ein solcher Anspruch nicht bereits an dem Umstand, dass ein Betroffener krankenversichert ist, sofern die erforderliche Leistung gerade nicht von der Leistungspflicht der Krankenkasse erfasst wird. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für die begehrten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind die §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. Der Kläger gehört zum nach §§ 53 ff. SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis. Der Kläger bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII von der Beigeladenen und ist (auch bei Gewährung des in Aussicht gestellten Festzuschusses) nicht in der Lage, die Kosten für die notwendige Implantatversorgung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hiervon ist im Hinblick auf die bestehende Zahnlosigkeit des Klägers, die längst zu einem sozialen Rückzug geführt hat und die ihm die normale Nahrungsaufnahme unmöglich macht, auszugehen. Der Kläger ist hierdurch nach Ansicht der Kammer auch wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, ergibt sich aus §§ 1 bis 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung [EinglHV]). Ob die Zahnlosigkeit des Klägers ein körperliches Gebrechen nach § 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EinglHV darstellt, kann hier offengelassen werden, da der Kläger hierdurch jedenfalls mehr als nur unwesentlich in seiner Teilhabefähigkeit eingeschränkt wird. Selbst wenn man die Wesentlichkeit der Einschränkung verneinen wollte, bestünde ein Anspruch auf Eingliederungshilfe als Ermessensleistung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Für die Leistungen der Teilhabe gelten nach § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Dementsprechend nimmt § 54 SGB XII, der die Leistungen der Eingliederungshilfe regelt, auf §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX Bezug. Nach § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft u.a. die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX (also u.a. als Leistung der medizinischen Rehabilitation) nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist u.a., den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen. Dabei ist die Abgrenzung zwischen der medizinischen und der sozialen Rehabilitation danach vorzunehmen, welche Zwecke und Ziele mit der Maßnahme verfolgt werden. Diese können sich allerdings auch überschneiden (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R –, Rn. 17 zur Abgrenzung bei Hilfsmitteln; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2010 – L 23 SO 257/07 –, Rn. 39, dort zum Anspruch auf eine Brille als Hilfsmittel im Sinne der sozialen Rehabilitation) bzw. beide Aspekte betreffen. Zahnersatz zielt in diesem Sinne nicht ausschließlich auf den medizinisch erforderlichen Ersatz der fehlenden Zähne und der ausgefallenen Kaufunktion. Er ist zugleich eine mit dem Ziel der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erbringende Leistung der sozialen Rehabilitation. Er ist für die Ermöglichung der Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft unerlässlich, da es dem Kläger z.B. nur mit einem entsprechenden Zahnersatz ermöglicht wird, ohne Einschränkungen zu sprechen. Auch die Möglichkeit, feste Nahrung aufzunehmen, ist nicht lediglich aus gesundheitlichen Gründen von großer Bedeutung. In Gesellschaft anderer zu essen, ist zugleich ein wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zudem ist jegliche Form der Kontaktaufnahme mit anderen Menschen bei einer bestehenden Zahnlosigkeit schon aufgrund der hierdurch bedingten Schamgefühle des Betroffenen deutlich erschwert, so dass die Versorgung mit Zahnersatz eine ganz wesentliche Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben darstellt, vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX. In § 58 SGB IX werden mögliche Hilfen im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 7 aufgezählt. Diese umfassen nach Nr. 1 Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen und nach Nr. 2 zudem Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Durch eine Versorgung mit Zahnersatz können diese Ziele der Eingliederungshilfe (vgl. auch § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) fraglos gefördert werden. Nach § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann ausgeschlossen, wenn entsprechende Leistungen nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX tatsächlich "erbracht" werden. Dass ein Anspruch nach diesen Kapiteln ggf. dem Grunde nach besteht, reicht nach dem Wortlaut allein nicht aus, um den Leistungsberechtigten i.S. des § 55 SGB IX auf die vorrangigen Leistungen nach den §§ 26 SGB IX, Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu verweisen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R –, Rn. 20). Hätte die Beigeladene daher die erforderlichen Teilhabeleistungen an den Kläger erbracht, hätte sie als nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) geltend machen können. Da der Kläger aber einen Anspruch auf die begehrte Versorgung als Sachleistung bereits nach den Vorschriften des SGB V in Verbindung mit der Behandlungsrichtlinie als Leistung der medizinischen Rehabilitation hat, kommt es für die Verurteilung der Beklagten auf die nach den Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zugleich bestehenden Ansprüche wegen deren Nachrangigkeit nicht an, auch wenn erst durch die Gewährung der Versorgung Leistungen im Sinne des § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz SGB IX tatsächlich erbracht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer implantologischen Behandlung für die Versorgung mit implantatgestütztem, festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer. Der 1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und von Beruf Datenverarbeitungskaufmann. Nachdem er zuvor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezogen hatte, erhält er seit Februar 2014 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) von der Beigeladenen. Der Kläger ist im Oberkiefer zahnlos, im Unterkiefer sind nur noch die Zähne 44, 43 und 33 vorhanden. Er ist nur im Unterkiefer mit einer Teleskopprothese versorgt. Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages des Zahnarztes O… B… vom 11.03.2013 über Behandlungskosten in Höhe von 1.425,11 Euro und Laborleistungen in Höhe von 12,91 Euro beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für eine Implantatbehandlung und für implantatgestützten Zahnersatz. Ausweislich des Kostenvoranschlages war die Insertion von zwei Implantaten vorgesehen. Der Kläger legte zudem einen Arztbrief des Pfalzklinikums für Psychiatrie und Neurologie L… über einen tagesklinischen Aufenthalt des Klägers vom 25.02.2013 bis 05.04.2013 vor. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger dort in den vergangenen Jahren wegen einer rezidivierenden depressiven Erkrankung wiederholt voll- und teilstationär behandelt worden war. Es wird mitgeteilt, dass die ausgeprägten Schamgefühle des Klägers wegen seiner fast völligen Zahnlosigkeit erschwerend für den Prozess der Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die Überwindung des kompletten sozialen Rückzuges seien. Mit Schreiben vom 13.05.2013 teilte die Beklagte mit, die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme lägen nicht vor. Der Kläger habe aber nach § 55 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SBG V) Anspruch auf einen Festzuschuss. Den Heil- und Kostenplan vom 11.03.2013 fügte die Beklagte dem Schreiben bei. Hierauf hatte sie einen befundbezogenen Zuschuss unter Berücksichtigung eines Härtefalles in Höhe von 557,88 Euro für den Befund zahnloser Kiefer (4.2) bewilligt. Daraufhin legte der Kläger ein ärztliches Schreiben des Zahnarztes B… vom 07.06.2013 vor. Der Zahnarzt gab hierin an, es liege beim Kläger eine überdimensionierte Würgespastik im Gaumenbereich vor, sodass das Tragen eines gaumenbedeckenden Zahnersatzes absolut unmöglich sei. Bereits das Einbringen eines Abdrucklöffels führe beim Kläger zum sofortigen Erbrechen. Da der Kläger nur noch drei Zähne im Unterkiefer habe, könne er nicht ausreichend die Nahrung zerkleinern, was zu Magen- und Verdauungsproblemen sowie eventuell weiteren schweren Erkrankungen führe. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt und Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. Dr. M… aus K…. Dieser gab in seinem Gutachten vom 03.09.2013 an, es handele sich nicht um eine Ausnahmeindikation, da keine nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion vorliege. Weiter kam er zu der Beurteilung, eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate sei möglich. Mit Bescheid vom 04.10.2013 lehnte die Beklagte daraufhin die Kostenübernahme für die Implantatbehandlung und den implantatgestützten Zahnersatz als Sachleistung ab und verwies auf die Möglichkeit des Festzuschusses. Gegen die Ablehnung legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, eine prothetische Versorgung sei bei ihm ohne Implantate nicht möglich. Die Implantatbehandlung sei für ihn die einzige Möglichkeit, wieder ins Arbeitsleben vermittelt zu werden. Auch gehe es ihm zurzeit häufig schlecht auf Grund der schlechten Möglichkeit der Nahrungsaufnahme. Er leide unter Magenschmerzen. Daraufhin beauftragte die Beklagte als Zweitgutachter den Zahnarzt für Oralchirurgie Dr. W…-G… aus L…. Dieser gab in seinem Gutachten vom 27.11.2013 an, es liege beim Kläger ein extremer Würgereiz vor. Eine nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion verneinte der Gutachter hingegen. Die beim Kläger geplante Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz sei medizinisch indiziert. Eine konventionelle prothetische Versorgung des Klägers sei wegen des extremen Würgereizes nicht möglich. Es bestünden keine konventionellen Alternativen. Es handele sich bei dem vorliegenden Würgereiz jedoch nicht um eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V. Zur Begründung bezieht sich der Gutachter auf einen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.02.2011 – L 9 KR 34/11 B ER - und einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2010 – L 16 B 44/09 KR -. In diesen Entscheidungen sei festgestellt worden, dass ein extremer Würgereiz keine Ausnahmeindikation für eine Implantatversorgung darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Implantologische Leistungen gehörten grundsätzlich nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürften von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Eine Kostenübernahme komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn seltene Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorlägen. In diesen Fällen werde die Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbracht. Beim Kläger liege ausweislich der eingeholten Gutachten keine der in den Richtlinien des GBA (Behandlungsrichtlinie) festgelegten Ausnahmeindikationen vor. Es bestehe jedoch Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Der für die beim Kläger vorliegende Befundsituation festzusetzende doppelte Festzuschuss belaufe sich unter Berücksichtigung des Vorsorgeverhaltens des Klägers auf 557,88 Euro. Am 14.04.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, bei ihm liege die Ausnahmeindikation der nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich vor. Es handele sich nicht um eine Störung der Schlundmuskulatur, sondern bei ihm werde die Würgespastik im Gaumenbereich verursacht. Da der Oberkiefer völlig zahnlos und eine konventionelle prothetische Versorgung bei ihm nicht möglich sei, sei ihm eine wesentliche körperliche Grundfunktion, nämlich das Kauen, nicht möglich. Daher könne er derzeit nur Flüssignahrung zu sich nehmen. Aufgrund der Zahnlosigkeit und der hierdurch bedingten Unfähigkeit, feste Nahrung zu sich zu nehmen, sei es auch zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug gekommen. Die hieraus resultierende depressive Symptomatik sei nicht zu therapieren, solange nicht die Zahnlosigkeit als deren Ursache beseitigt werde. Da er Leistungen nach dem SGB XII erhalte, sei er auch nicht in der Lage, den erforderlichen Zahnersatz selbst zu finanzieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2014 zu verurteilen, dem Kläger die für die Verankerung von festsitzendem Zahnersatz im Oberkiefer medizinisch erforderlichen implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion zu gewähren. Die Beklagt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid und die beiden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten. Beide Gutachter hätten das Vorliegen einer Ausnahmeindikation verneint. Am 18.06.2014 hat der Kläger die Übernahme der Kosten für einen implantatgestützten Zahnersatz auch bei der Beigeladenen als zuständigem Sozialhilfeträger beantragt. Mit Bescheid vom 24.06.2014 hat auch diese den Antrag abgelehnt, da es sich um Krankenhilfeleistungen handele. Hierfür sei ausschließlich die Beklagte zuständig. Das Sozialamt trete nicht in „Ersatzleistung“. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2014 hat die Beigeladene den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hilfe bei Krankheit könne zwar nach § 48 SGB XII geleistet werden, sei jedoch nachrangig gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII. Daher komme sie nicht in Betracht bei Leistungsbeziehern, die – wie der Kläger – gesetzlich krankenversichert seien. Auch als Eingliederungshilfe könne der Kläger die Leistung nicht beanspruchen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre, vgl. § 53 SGB XII. Denn die hier in Frage kommenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation könnten wiederum nur Personen beanspruchen, die nicht krankenversichert seien, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Die hiergegen am 20.10.2014 erhobene Klage gegen die Beigeladene ist unter dem Aktenzeichen S 16 SO 205/14 beim Sozialgericht anhängig. Im vorliegenden Klageverfahren hat die Beigeladene keinen Antrag gestellt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, für eine Kostenübernahme durch sie bestehe kein Raum, da auch für den Personenkreis der Eingliederungshilfe bei fehlendem Krankenversicherungsschutz Leistungen zur Krankenbehandlung gemäß § 48 SGB XII nur entsprechend den Leistungen des SGB V erbracht würden. Das Gericht hat gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens bei dem Direktor der Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und Implantologie des Carolinums in F… a… M… Prof. Dr. N…. In seinem am 12.04.2015 erstatteten Gutachten teilte er mit, der Kläger habe die vor acht Jahren angefertigte Modellgussprothese trotz der seinerzeit bereits vorgenommenen reduzierten Gaumenabdeckung wegen seines ausgeprägten Würgereizes nie tragen können. Der Oberkiefer sei zahnlos, im Seitenzahnbereich auch deutlich atrophiert. Die Zahnlosigkeit des Klägers falle von außen auf den ersten Blick nicht unbedingt auf, auch die Sprachlautbildung sei normal. Eine konventionelle prothetische Versorgung des zahnlosen Kiefers bestünde in einer Totalprothese, deren Prothesenbasis den harten Gaumen und die Tuberregion umfasse. Das beim Kläger vorhandene Kammprofil wäre für die Haftung einer konventionellen Prothese zwar noch geeignet. Jedoch würde die für die Haftung der Prothese unabdingbare Bedeckung der Gaumenbasis und der Tuberbereiche einen sofortigen Würgereiz beim Kläger auslösen. Durch diesen Würgereiz sei weder das Einsetzen noch das Tragen einer Prothese möglich. Eine konventionelle prothetische Versorgung des Klägers ohne Implantate sei nicht möglich. Eine die Problemzonen nicht berührende prothetische Lösung sei eine implantatgestützte Brückenversorgung. Hierfür müssten aber mindestens vier, besser sechs Implantate inseriert werden. Die vorgeschlagene Lösung mit lediglich zwei Implantaten sei medizinisch nicht sinnvoll, weil damit nur die Retentionssicherung einer herausnehmbaren Prothese erreicht werden könne. Eine derartige Prothese komme mit ihrer Basis aber wiederum in Kontakt mit den reflexauslösenden Zonen des Oberkiefers. Dies wiederum sei der Grund dafür gewesen, dass auch der frühere Zahnersatz (der an den seinerzeit noch vorhandenen Frontzähnen verklammert war) nicht getragen werden konnte. Zum Würgreflex führte der Sachverständige erläuternd aus, die Muskelbewegungen seien hierbei nicht willentlich zu beeinflussen. Beim Kläger werde zudem der Würgereflex an untypischer Stelle (physiologisch normalerweise im Bereich des Zungengrundes und des weichen Gaumens/der Gaumenbögen) ausgelöst, was eine willentlich nicht beeinflussbare muskuläre Reaktion im Mund-Rachenbereich zur Folge habe. Bei Auslösung des Würgreflexes an untypischen Stellen – wie beim Kläger – müsse von einer Fehlfunktion gesprochen werden. Es liege also eine Ausnahmeindikation im Sinne der Behandlungsrichtlinie vor. Gegen dieses Gutachten brachte die Beklagte vor, den beiden bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sei zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Ausnahmeindikation handele. Der beim Kläger vorliegende Würgereiz könne nicht einer Spastik gleichgestellt werden. Das Gericht hat im Nachgang zur Begutachtung durch Prof. Dr. N… den behandelnden Zahnarzt B… aus L… schriftlich zu der geplanten Versorgung des Klägers befragt. Der Zahnarzt gab hierzu mit Schriftsatz vom 01.07.2015 an, es seien seinerzeit zwei Implantate zur Retentionssicherung (vorzugsweise über Kugelkopfanker) geplant gewesen, um eine gaumenfreie Prothese zu ermöglichen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Beigeladenen und den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem und zum Verfahren S 16 SO 205/14 Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.