Beschluss
S 19 KR 165/17
SG Speyer 19. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Entscheidung über den Inhalt des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages (hier: mehr als nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts, sondern in die der Arbeitsgerichtsbarkeit. (Rn.19)
Auch für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht der Sozialgerichtsweg gemäß § 51 SGG, sondern nach § 2 Abs 1 ArbGG der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (entgegen BAG vom 5.10.2005 - 5 AZB 27/05 = BAGE 116, 131). (Rn.16)
Die Meldung der Beschäftigten ist nur gegenüber der Einzugsstelle eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Gegenüber dem einzelnen Beschäftigten bestehen im konkreten Arbeitsverhältnis keine öffentlich-rechtlichen, sondern lediglich privatrechtliche Verpflichtungen. (Rn.21)
Der Umstand, dass die Versicherungsträger die Meldepflichten, soweit diese privaten Personen oder Institutionen obliegen und in Streit stehen, durch Verwaltungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (juris: VwVG) oder des jeweiligen Landes vollstrecken können, belegt lediglich, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern bzw Einzugsstelle um ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis handelt. Hierdurch wird aber das Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zu einem solchen. (Rn.21)
Öffentliches Recht ist das Recht, das in Rechtsverhältnissen zwischen Rechtssubjekten (natürliche und juristische Personen) Anwendung findet, von denen zumindest eines nach Organisation und Zuständigkeiten nicht Privatrechtssubjekt ist und das sich in diesem Rechtsverhältnis auf seinen öffentlich-rechtlichen Status stützt und durch das öffentliche Recht begründete und zugewiesene Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt und ausübt (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 51 SGG, Rn 43). Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl nur FG München vom 20.7.2007 - 1 K 1376/07 = EFG 2007, 1707; FG Münster vom 30.3.2011 - 8 K 1968/10 = EFG 2011, 1735). (Rn.22)
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über den Inhalt des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages (hier: mehr als nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts, sondern in die der Arbeitsgerichtsbarkeit. (Rn.19) Auch für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht der Sozialgerichtsweg gemäß § 51 SGG, sondern nach § 2 Abs 1 ArbGG der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (entgegen BAG vom 5.10.2005 - 5 AZB 27/05 = BAGE 116, 131). (Rn.16) Die Meldung der Beschäftigten ist nur gegenüber der Einzugsstelle eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Gegenüber dem einzelnen Beschäftigten bestehen im konkreten Arbeitsverhältnis keine öffentlich-rechtlichen, sondern lediglich privatrechtliche Verpflichtungen. (Rn.21) Der Umstand, dass die Versicherungsträger die Meldepflichten, soweit diese privaten Personen oder Institutionen obliegen und in Streit stehen, durch Verwaltungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (juris: VwVG) oder des jeweiligen Landes vollstrecken können, belegt lediglich, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern bzw Einzugsstelle um ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis handelt. Hierdurch wird aber das Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zu einem solchen. (Rn.21) Öffentliches Recht ist das Recht, das in Rechtsverhältnissen zwischen Rechtssubjekten (natürliche und juristische Personen) Anwendung findet, von denen zumindest eines nach Organisation und Zuständigkeiten nicht Privatrechtssubjekt ist und das sich in diesem Rechtsverhältnis auf seinen öffentlich-rechtlichen Status stützt und durch das öffentliche Recht begründete und zugewiesene Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt und ausübt (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 51 SGG, Rn 43). Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl nur FG München vom 20.7.2007 - 1 K 1376/07 = EFG 2007, 1707; FG Münster vom 30.3.2011 - 8 K 1968/10 = EFG 2011, 1735). (Rn.22) 1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Kaiserslautern verwiesen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 02.02.2016 bis zum 18.03.2016 bei der Beklagten mehr als nur geringfügig beschäftigt war, so dass die Beklagte ihn statt bei der KBS bei der zuständigen Einzugsstelle als versicherungspflichtig hätte melden müssen. Der 1984 geborene Kläger nahm am 02.02.2016 bei der beklagten GmbH eine Tätigkeit als Kraftfahrer eines Müllfahrzeuges auf. Ab dem 12.02.2016 war er arbeitsunfähig an einer Grippe erkrankt. Am 19.02.2016 teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger telefonisch mit, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Es schloss sich ein arbeitsrechtlicher Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an, der vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 342/16 – geführt wurde und mit einem Vergleich vom 08.04.2016 zwischen den Beteiligten beendet wurde. Danach einigten sich die Beteiligten darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 18.03.2016 endete und alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. In der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III gegenüber Bundesagentur für Arbeit gab die Beklagte an, dass es sich um ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Die Beklagte hatte die Tätigkeit des Klägers gegenüber der Knappschaft-Bahn-See als Minijob angemeldet und lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nachträgliche Meldung des Klägers als sozialversicherungspflichtig beschäftigt mit anwaltlichem Schreiben vom 30.01.2017 ab. Die IKK S. als zuständige Krankenkasse hat den Kläger für die streitige Zeit zur Zahlung der Beiträge für dessen freiwillige Versicherung aufgefordert. Daraufhin hat dieser am 07.04.2017 die vorliegende Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben. Er macht nun geltend, dass es sich bei der Tätigkeit für die Beklagte seinerzeit um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt habe. Die Beklagte habe im Gütetermin am 08.04.2016 eingeräumt, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, wonach der Kläger mit 10 Euro pro Stunde und einem Arbeitsumfang von 173 Stunden pro Monat beschäftigt gewesen sei. Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich aus dem Beschluss des BAG vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05). Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, das im Zeitraum vom 02.02.2016 bis 18.03.2016 zwischen den Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung anzumelden mit der Maßgabe, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand, das über das Maß einer geringfügigen Beschäftigung hinausging. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, es sei vordergründig streitig, ob zwischen den Beteiligten ein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Arbeitsverhältnis bestand. Hierfür sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (arbeitsrechtliche Statusklage). Die Annahme eines besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes scheide jedoch aus. Zum Inhalt des Arbeitsverhältnis gibt die Beklagte an, es sei zunächst vereinbart worden, dass der Kläger für max. 45 Stunden á 10 Euro als Aushilfe tätig werden sollte, um im Falle der Bewährung in Vollzeit eingestellt zu werden. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die geringfügige Beschäftigung sei es nicht gekommen. Tatsächlich seien entsprechend der mündlichen Vereinbarung für die vom Kläger der Beklagten gemeldeten Stunden für Februar 133,35 Euro netto und für März 288,90 Euro gezahlt worden. Wegen der Ungewissheit des Zugangs der Kündigung und zur Beendigung des Klageverfahrens habe die Beklagte sich auf Vorschlag des Arbeitsgerichts vergleichsweise zur Zahlung weiterer 300 Euro brutto verpflichtet. Dieser Betrag sei vor dem ArbG für März 2016 ausgehend von einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. 450 Euro monatlich ausgehandelt worden. Nachdem das Gericht auf die sachliche Unzuständigkeit und die beabsichtigte Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht hingewiesen hat, ging der Kläger zwar weiterhin von der Zuständigkeit des Sozialgerichts aus, wählte aber hilfsweise den Gerichtsstand des Arbeitsortes. Dies sei K. , da er dort seine Arbeit verrichtet habe. Dieser Wahl trat die Beklagte entgegen, da der Kläger dort nur zufällig als Fahrer eines Müllfahrzeugs aushilfsweise eingesetzt gewesen sei. Die Beklagte hält das ArbG M., Außenstelle B. K. für örtlich zuständig. II. Der Rechtsstreit wird nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht K. verwiesen. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht der Sozialgerichtsweg gemäß § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sondern nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern u.a. aus dem Arbeitsverhältnis (3.a), über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (3.b) sowie über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (4.a), soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich demgegenüber aus § 51 SGG. Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte für privatrechtliche Streitigkeiten ist nur in den in § 51 Abs. 2 SGG aufgeführten Fällen eröffnet. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft keine der in § 51 Abs. 2 SGG aufgeführten Angelegenheiten, sondern eine privatrechtliche Streitigkeit, die aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten herrührt. Der Kläger begehrt von der Beklagten als (ehemaliger) Arbeitgeberin die Bestätigung eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, verbunden mit der nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung und in der Folge die Abführung der entsprechenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Diesem Anspruch, sollte er bestehen, liegt ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu Grunde. Die arbeitsrechtliche Natur des vorliegenden Streits zeigt sich insbesondere in der zwischen den Beteiligten vordergründig streitigen Frage, welchen Umfang das Beschäftigungsverhältnis hatte. Die Entscheidung über den Inhalt des zwischen den Beteiligten bestehenden Arbeitsvertrages fällt jedoch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts, sondern in die der Arbeitsgerichtsbarkeit. Sofern der Kläger geltend macht, die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich gleichwohl aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05), vermag diese zitierte Entscheidung an der arbeitsrechtlichen Natur des vorliegenden Streits nichts zu ändern. Die in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Auffassung, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf eine Meldung zur Sozialversicherung verklagt, vermag die Kammer zudem nicht zu teilen. Soweit das BAG die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten wie die vorliegende bejaht hat (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -; zweifelnd etwa Clemens, BeckOK, ArbGG § 2 Rn. 20), hat es den privatrechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses außer Acht gelassen. Zwar hat es im Ausgangspunkt eingeräumt, dass die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 13; ebenso schon BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13, auch dort unter Verkennung des privatrechtlichen Charakters der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht). Indem es hervorgehoben hat, dass die Meldung der Beschäftigten eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers sei, hat es jedoch übersehen, dass es sich hierbei um eine Pflicht gegenüber der Einzugsstelle handelt. Gegenüber dem einzelnen Beschäftigten bestehen im konkreten Arbeitsverhältnis keine öffentlich-rechtlichen, sondern lediglich privatrechtliche Verpflichtungen. Auch das BAG hat eine auf § 242 BGB beruhende „arbeitsrechtliche Nebenpflicht“ ausgemacht (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 17; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13 zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte). Der Umstand, dass die Versicherungsträger die Meldepflichten, soweit diese privaten Personen oder Institutionen obliegen und in Streit stehen, durch Verwaltungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des jeweiligen Landes vollstrecken können (vgl. BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 15), belegt insofern lediglich, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern bzw. Einzugsstelle um ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis handelt. Hierdurch wird aber das Verhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zu einem solchen. Öffentliches Recht ist das Recht, das in Rechtsverhältnissen zwischen Rechtssubjekten (natürliche und juristische Personen) Anwendung findet, von denen zumindest eines nach Organisation und Zuständigkeiten nicht Privatrechtssubjekt ist und das sich in diesem Rechtsverhältnis auf seinen öffentlich-rechtlichen Status stützt und durch das öffentliche Recht begründete und zugewiesene Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt und ausübt (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 51 SGG, Rn. 43). Zwar können Hoheitsträger auch privatrechtlich einzuordnende Rechtsverhältnisse eingehen (vgl. nur Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 –, Rn. 13), jedoch fehlt es Privatrechtssubjekten für die Begründung von zwischen ihnen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen an den entsprechenden hoheitlichen Befugnissen. Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl. nur FG München, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 K 1376/07 -; FG Münster, Beschluss vom 30.03.2011 – 8 K 1968/10 –, Rn. 16). Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge ist das Bestehen eines Dreiecksverhältnisses zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden durch Arbeitsverträge begründet, inhaltlich ausgestaltet durch teilweise dispositives und teilweise zwingendes Recht. Allein die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Sozialversicherungsträger und zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger sind öffentlich-rechtlicher Natur, da die Sozialversicherungsträger gegenüber beiden hoheitliche Befugnisse ausüben. So ist die Meldepflicht nach § 28a SGB IV eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle. In diesem Rechtsstreit ist kein Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt. Denn die Beklagte ist weder Träger öffentlicher Verwaltung noch hat sie hinsichtlich der Meldung zur Sozialversicherung gemäß § 28a SGB IV die Stellung eines "Beliehenen" oder eines "Verwaltungshelfers". Zwar hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Meldung des Beschäftigungsverhältnisses ihren Grund in öffentlich-rechtlichen Vorschriften, doch hat der Arbeitgeber dieser Meldepflicht in eigener Zuständigkeit nachzukommen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gegen seine frühere Arbeitgeberin beruht im Falle seines Bestehens nicht auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage, sondern folgt aus dem privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten. Weder der Kläger noch die Beklagte üben im gegenseitigen Verhältnis hoheitliche Befugnisse aus. Selbst wenn der Kläger also gegen die Beklagte einen Anspruch auf die gewünschte Meldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Einzugsstelle haben sollte, wäre die den Anspruch begründende Rechtsnorm nicht als öffentlich-rechtlich, sondern als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren. Es trifft zwar zu, dass Arbeitgeber auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zur Erstattung der Meldung gegenüber der Einzugsstelle verpflichtet sind. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht als solche aber eben nur im Verhältnis zur Einzugsstelle, dem zuständigen Hoheitsträger. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kann hingegen nur auf einer bürgerlich-rechtlichen Grundlage bestehen, da ein hoheitliches Verhältnis zwischen zwei Privatrechtssubjekten grundsätzlich ausscheidet. Auf dem Sozialrechtsweg könnte der Kläger lediglich einen Anspruch gegenüber der Einzugsstelle verfolgen, seinen Arbeitgeber zur Meldung und Abführung der Beiträge anzuhalten. Bei diesem Streit würde es sich um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit handeln, der gemäß § 51 Abs. 1 SGG in die Zuständigkeit des Sozialgerichts fiele. Das vorliegende Klagebegehren betrifft aber neben der Frage des Inhalts des mündlichen Arbeitsvertrages die Frage nach dem Bestehen einer arbeitsgerichtlichen Nebenpflicht und damit ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 2 Abs. 1 ArbGG der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Die Sache war daher an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG an das vom Kläger auszuwählende Gericht verwiesen. Da vorliegend neben dem allgemeinen Gerichtsstand, der gemäß § 17 Abs. 1 ZPO durch den Sitz der Beklagten bestimmt wird, auch der besonderer Gerichtsstand des Arbeitsortes gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG besteht und der Kläger diesen für den Fall der Verweisung gewählt hat, erfolgt die Verweisung an das Arbeitsgericht K.. Der Einwand der Beklagte gegen den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsortes, der Kläger sei als Aushilfsfahrer eines Müllfahrzeugs nur mehr oder minder zufällig im Entsorgungsgebiet K. eingesetzt worden, ändert nichts daran, dass der Kläger dort im Sinne des § 48 Abs. 1a ArbGG zuletzt seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat. Die Kammer als sachlich unzuständiges Gericht ist nicht befugt, darüber zu befinden, ob die vorliegende Klage unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig und begründet ist. Aus diesem Grunde ist sie auch daran gehindert, eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu treffen.