Urteil
S 5 AS 493/14
SG Speyer 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSPEYE:2016:0329.S5AS493.14.0A
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Leitsätze
1. Der Leistungsausschluss für Ausländer hinsichtlich von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 greift bei Unionsbürgern, wenn diese ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus dem Umstand der Arbeitsuche ableiten können und insoweit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Bei einem aus einem anderen Grund abgeleiteten Aufenthaltsrecht greift der Ausschluss dementsprechend nicht. (Rn.32)
2. Auch ein Angehöriger eines Vertragsstaats des Europäischen Fürsorgeabkommen kann aus diesem Vertragswerk keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende während eines Aufenthalts im Bundesgebiet ableiten, da insoweit jedenfalls seit dem Jahr 2011 ein durch die Bundesregierung erklärter Vorbehalt gegen die Anwendung besteht. (Rn.41)
3. Ist ein Unionsbürger vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 betroffen, kommt auch kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in Betracht, da insoweit bereits der Anwendungsbereich des SGB 12 aufgrund der grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit nicht eröffnet ist (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 43). (Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Leistungsausschluss für Ausländer hinsichtlich von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 greift bei Unionsbürgern, wenn diese ihr Aufenthaltsrecht lediglich aus dem Umstand der Arbeitsuche ableiten können und insoweit von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Bei einem aus einem anderen Grund abgeleiteten Aufenthaltsrecht greift der Ausschluss dementsprechend nicht. (Rn.32) 2. Auch ein Angehöriger eines Vertragsstaats des Europäischen Fürsorgeabkommen kann aus diesem Vertragswerk keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende während eines Aufenthalts im Bundesgebiet ableiten, da insoweit jedenfalls seit dem Jahr 2011 ein durch die Bundesregierung erklärter Vorbehalt gegen die Anwendung besteht. (Rn.41) 3. Ist ein Unionsbürger vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 betroffen, kommt auch kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in Betracht, da insoweit bereits der Anwendungsbereich des SGB 12 aufgrund der grundsätzlich bestehenden Erwerbsfähigkeit nicht eröffnet ist (entgegen BSG, Urteil vom 12.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 43). (Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 weder gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch gegen die Beigeladene nach dem SGB XII. Zunächst ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) sowie hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7a SGB II. Denn sie bewegt sich innerhalb der maßgeblichen Altersgrenzen, ist mangels entgegenstehender Feststellungen jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum als erwerbsfähig anzusehen (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II), verfügt über kein für die Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes Einkommen oder Vermögen und lebt bereits seit mehreren Jahren ohne erkennbare Absicht einer Rückkehr nach Irland in Deutschland. Die Klägerin ist allerdings nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Danach sind vom Kreis der Leistungsberechtigten solche Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Ausgehend von der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und ihrem Vortrag zur Arbeitssuche geht das Gericht davon aus, dass sie sich seit September 2013 um eine Arbeit bemüht. Sie kann sich daher allenfalls auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche berufen. Nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen insoweit das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Kreis der freizügigkeitsberechtigten Personen wird in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU festgelegt, wobei nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nummer 2 FreizügG/EU (a.F.) unter anderem diejenigen Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt sind, die sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -) soll ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Nummer 2 FreizügG/EU a.F. dabei zwar bereits dadurch begründet werden können, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt wird, da dies mit der Verpflichtung einhergeht, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II). Hieran ist aber nach der Änderung des FreizügG/EU durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl. I, S. 1922) nicht festzuhalten. Denn § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU n.F. knüpft bei einem Aufenthalt zur Arbeitssuche von über sechs Monaten nunmehr daran an, dass ein Nachweis der Arbeitssuche durch den Unionsbürger geführt wird und zugleich die begründete Aussicht auf Einstellung besteht. Denn auch wenn man das Vorliegen tatsächlicher Bemühungen zur Arbeitssuche für das Bestehen eines Aufenthaltsrechts verlangt, führt dies nicht dazu, dass solche Personen, die nicht oder nicht hinreichend Arbeit suchen, nicht vom Leistungsausschluss erfasst wären. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gilt erst recht für solche EU-Ausländer, die keinerlei Recht zum Aufenthalt, also nicht einmal ein solches zur Arbeitssuche haben (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -). Hierfür spricht insbesondere, dass der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gegenüber solchen EU-Ausländern, die sich materiell berechtigt zur Arbeitssuche aufhalten, nicht aber gegenüber jenen, die sich unberechtigterweise in Deutschland aufhalten, nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar wäre (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2014 - L 2 AS 1623/14 B ER -). Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU n.F.). Die Klägerin hatte daher allenfalls ein Aufenthaltsrecht von 6 Monaten, da sie weniger als ein Jahr in Deutschland tätig war. Sie wurde zudem nicht unfreiwillig arbeitslos. Beide im Jahr 2013 ausgeübte Tätigkeiten verlor sie, weil sie unentschuldigt der Arbeit fernblieb. Die Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II würde allerdings ausscheiden, wenn sich der Unionsbürger auf ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berufen kann (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -). Ein derartiges Aufenthaltsrecht hat die Klägerin jedoch nicht. Sie macht ein solches auch nicht geltend. Die Klägerin ist deshalb aufgrund des allein in Betracht kommenden Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB II ist auch europarechtskonform. Der EuGH hat sowohl in der Rechtssache Dano (vom 11.11.2014 - C-333/13 -) als auch in der Rechtssache Alimanovic (vom 15.9.2015 - C-67/14 -) in den hier gegebenen Fallkonstellationen die Zulässigkeit der Verknüpfung des Ausschlusses von Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten von existenzsichernden Leistungen mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts im Sinne der RL 2004/38/EG ausdrücklich anerkannt. Nach seiner Rechtsprechung sind Art. 24 Abs. 1 der RL 2004/38/EG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst b und Art. 4 VO 883/2004/EG dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" im Sinne des Art. 70 Abs. 2 VO 883/2004/EG ausgeschlossen werden, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der RL 2004/38/EG zusteht (EuGH Rs Dano vom 11.11.2014 - C-333/13 RdNr 84). In der Rechtssache Alimanovic hat der EuGH insoweit betont, dass Unionsbürger anderer EU-Staaten, die nach Deutschland eingereist sind, um Arbeit zu suchen, vom deutschen Gesetzgeber vom Bezug von Alg II oder Sozialgeld ausgeschlossen werden können, selbst wenn diese Leistungen als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne des Art. 70 VO 883/2004/EG eingeordnet werden (EuGH Rs Alimanovic vom 15.9.2015 - C-67/14 RdNr 63). Beim Alg II und Sozialgeld handelt es sich um Leistungen der "Sozialhilfe" im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/38/EG. Danach haben die Aufnahmestaaten jedoch keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen und solcher anderer EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf einen Anspruch auf Sozialhilfe, wenn letztere nicht Arbeitnehmer bzw. Selbstständige sind oder ihnen dieser Status erhalten geblieben ist bzw. Familienangehörige von diesen sind (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -) Die Klägerin ist nicht nur aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Sie kann vorliegend für sich auch keine weitergehenden Rechte aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 ableiten. Sie wird zwar als irische Staatsbürgerin vom Schutzbereich dieses Abkommens erfasst. Die Bundesrepublik Deutschland und Irland sind auch Signaturstaaten des EFA. Nach Art. 1 EFA ist jeder der Vertragsschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in einem Gebiet, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R -) ist Art. 1 EFA grundsätzlich auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II anwendbar. Die Anwendbarkeit des EFA wird jedoch durch den von der Bundesregierung mit Wirkung vom 19.12.2011 beim Europarat erklärten Vorbehalt nach Art. 2 Abs. b und Art. 16 Abs. b Satz 2 EFA bezüglich der Anwendung des Abkommens auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nach Art. 16 b EFA hat jeder Vertragsschließende dem Generalsekretär des Europarates alle neuen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die in Anhang I noch nicht aufgeführt sind. Gleichzeitig kann der Vertragsschließende Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf Staatsangehörige der anderen Vertragschließenden machen. Bei den Regelungen des SGB II zu den Leistungen der Grundsicherung nach §§ 19 ff. SGB II handelt es sich um neue Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 16 b EFA. Sie stellen keine Regelungen der Fürsorgeleistungen dar, die bereits von Art. 1 EFA erfasst waren, da ein Vorbehalt hinsichtlich dieser vormals im BSHG geregelten Leistungen, nicht erklärt worden ist. Auf der Grundlage von Art. 16 Abs. c EFA ist dieser Vorbehalt bezüglich der SGB II-Leistungen den Mitgliedern des Europarates durch Veröffentlichung auf den aktuellen Seiten des Europarates mitgeteilt worden. Das BSG geht nach seiner Vorprüfung im Rahmen des Vorlageverfahrens davon aus, dass dieser Vorbehalt wirksam ist (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R -). Die Klägerin hat somit zur Überzeugung der Kammer keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 nach dem SGB II gegen den Beklagten. Der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 ist vielmehr rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Schließlich war im Hinblick auf die dem Alg II vergleichbaren Leistungen der Hilfe für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII als Träger dieser Leistungen die Stadt Landau gem. § 75 SGG beizuladen. Die Klägerin hat aber auch ihr gegenüber keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014. Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten nämlich Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin nach dem oben Gesagten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und damit als erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Soweit das BSG demgegenüber meint, dass auch diejenigen Personen einen Anspruch auf Hilfe für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können, die zwar aufgrund ihres Gesundheitszustandes erwerbsfähig, aber nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -), folgt dieser Ansicht das Gericht nicht. Dieses Normverständnis widerspricht nämlich der Gesetzesbegründung zu § 21 SGB XII (BT Drs. 15/1514, S. 57), in der es heißt: Die Regelung setzt nicht voraus, dass jemand tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder voll erhält, sondern knüpft an die Eigenschaft als Erwerbsfähige oder deren im Zweiten Buch näher bezeichneten Angehörigen an. Gestützt wird die Auffassung des Gerichts zudem durch die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (BT Drs. 16/688, S. 13): Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass erwerbsfähige ausländische Arbeitnehmer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sein sollen (so zutreffend bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 - L 20 AS 1322/12 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - L 31 AS 100/14 - und nunmehr auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 L 3 AS 668/15 B ER). Dass das BSG sich über den eindeutigen Wortlaut und Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, hält die Kammer für unvereinbar mit der im Grundgesetz (GG) geregelten Gewaltenteilung. Ziel der Auslegung einer Norm durch das Gericht kann stets nur die Ermittlung und Verwirklichung des Normzwecks sein, den der Gesetzgeber auch gewollt hat. Soweit hingegen in eine Norm Regelungsziele „eingelegt“ werden, die nicht vom Gesetzgeber gewollt und gesetzt wurden, wird die Grenze einer zulässigen Auslegung überschritten. Denn die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) schließt es aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind. Die Gerichte dürfen und müssen das Recht anwenden. Sie dürfen sich jedoch nicht in die Rolle des Normgebers begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Zwar ist auch eine - über die Auslegung hinausgehende - richterliche Rechtsfortbildung dabei nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine Interpretation einer Norm, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift hingegen unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 -). Im Hinblick auf die Vorschrift des § 21 Satz 1 SGB XII sind diese Voraussetzungen der richterlichen Rechtsfortbildung nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Darüber hinaus bestünde auch bei einer Anwendung der Vorschriften des SGB XII für die Klägerin kein Leistungsanspruch. Hierfür käme allenfalls die Auffangvorschrift nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht. Deren Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII kann „im Übrigen“ (d. h. wenn ein Leistungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht besteht) Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensleistung, die voraussetzt, dass eine Leistungserbringung im konkreten Einzelfall auch in Ansehung von Sinn und Zweck eines bestimmten, grundsätzlich eingreifenden Leistungsausschlusses gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 5 C 32/85 -). Im vorliegenden Fall liegen jedoch bei der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vor, nach denen im Einzelfall eine Gewährung von Sozialhilfe trotz des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II bzw. gleichlautend für das SGB XII in § 23 Abs. 3 Satz 1 ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Angesichts - des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, - nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung, einer „Einwanderung in die Sozialsysteme“ unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER -, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B ER - und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15 ER-B -) und - der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen (zu § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII BR-Drucks. 617/06, S. 15: Die Einfügung normiert einen der Regelung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechenden Leistungsausschluss für Ausländer und stellt damit zugleich sicher, dass Ausländer, die nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch haben, auch aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Ansprüche herleiten können.) kann den Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, so dass es hierfür besonderer Umstände bedarf, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen. Solche Umstände sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht ersichtlich. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -) folgt die Kammer nicht. Eine vom BSG als Begründung für eine Ermessensreduktion auf Null herangezogene - nach der Entscheidung des BSG nach sechs Monaten regelmäßig eintretende - Verfestigung des Aufenthaltsrechts (a.a.O.) kann in Bezug auf einen Anspruch auf Sozialhilfe nicht Grundlage einer Ausnahmeentscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sein. Denn abgesehen davon, dass sich für eine regelmäßige „Verfestigung des Aufenthaltsrechts“ nach sechs Monaten aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen keinerlei Anhaltspunkte ableiten lassen (im Gegenteil dürfte sich das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und Satz 2 FreizügG/EU für arbeitslose und arbeitsuchende Unionsbürger nach sechs Monaten eher verflüchtigen) und aus einem solchen Aufenthaltsrecht im Hinblick auf die gerade für diese Fälle geltenden Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII jedenfalls für einen Anspruch auf Sozialhilfe keine Rückschlüsse ziehen lassen, handelt es sich hierbei um eine abstrakt-generelle Erwägung, die eine Ausnahme in einem konkreten Einzelfall angesichts des auch für diesen Fall gesetzlich grundsätzlich angeordneten Leistungsausschlusses nicht rechtfertigen kann. Denn dadurch würde die gesetzliche Regelung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII mit abstrakt-generellen Erwägungen - jedenfalls was Unionsbürger betrifft, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten - in ihr Gegenteil verkehrt und damit eine (abstrakt-generelle) Regelung zur Anwendung gebracht, für die es so in den gesetzgebenden Körperschaften keine politische Mehrheit gegeben hat (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER -). Die Entscheidung des BSG führt im Übrigen zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Ungleichbehandlung von erwerbsfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II und nach dem SGB XII. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Bei Verletzung der Pflichten nach § 31 SGB II drohen zudem Leistungskürzungen nach § 31 a SGB II. Vergleichbare Regelungen fehlen im Rahmen des SGB XII. Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts kann somit nicht zutreffend sein, da sie zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von erwerbsfähigen Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII führt. Schließlich bestand für das Gericht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht wegen der Nichtvereinbarkeit der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII mit dem GG vorzulegen, was folgerichtig das BSG hätte tun müssen, da es die vorliegenden Regelungen für lückenhaft und damit verfassungswidrig hält. Das Gericht geht insoweit nicht davon aus, dass der Verfassung ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entnommen werden kann (a.A. im Hinblick auf das SGB XII dagegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages aus Art. 20 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, materiell bedürftigen Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Hiermit korrespondiert ein individueller, gesetzlich zu sichernder Leistungsanspruch bezogen auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Dem Gesetzgeber kommt insoweit jedoch ein Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Der Gestaltungsspielraum ist dabei enger, soweit die zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen notwendigen Mittel festgelegt werden, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht. Dabei erlaubt es die Verfassung im Falle von Ausländern indes nicht, dass zu einem menschenwürdigen Leben in Deutschland Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -). Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen daher auch nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht (BVerfG, a.a.O.). Nach Ansicht des Gerichts folgt aus diesen Anforderungen an die auch arbeitsuchenden Unionsbürgern durch den deutschen Staat zu gewährenden Leistungen jedoch nicht zwangsläufig ein Anspruch dieser Personengruppe auf die oben genannten Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, insbesondere wenn die betroffenen Personen - wie hier die Klägerin - nicht einmal über ein materielles Recht zum Aufenthalt in Deutschland verfügen. Denn anders als Asylbewerbern - um die es in der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz ging - ist es Unionsbürgern regelmäßig möglich, ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (etwa durch politische Verfolgung) in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen. Die Verweisung auf die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen im Heimatland ist nach Ansicht der Kammer unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dabei nicht zu beanstanden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.02.2010 - L 15 AS 30/10 B ER -; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2013 - L 29 AS 514/13 B ER -). Der deutsche Staat ist daher regelmäßig nur zur Gewährung von Überbrückungsleistungen verpflichtet, welche insbesondere die Übernahme der Kosten der Rückreise und des bis dahin erforderlichen Aufenthalts in Deutschland umfassen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER -). Im vorliegenden Verfahren kommt eine Zuerkennung von Leistungen der vorgenannten Art an die Klägerin allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr Rechtsschutzinteresse nicht auf eine Unterstützung bei der Rückkehr nach Irland gerichtet ist, sondern auf laufende Geldleistungen zwecks eines dauerhaften Verbleibs in Deutschland. Die Klägerin hat daher für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 weder gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch gegen die Beigeladene nach dem SGB XII. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 ein Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) hilfsweise gegen die Beigeladene auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) zusteht. Die am … 1970 geborene Klägerin ist irische Staatsangehörige. Sie arbeitete von 1997 bis August 2001 überwiegend als Helferin in der Altenpflege in Deutschland. Vom 01.01.2005 bis 25.09.2006 bezog sie bereits Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Nach einem zwischenzeitlich 6-jährigen Aufenthalt in Irland übersiedelte sie mit ihren beiden minderjährigen Kindern am 18.10.2012 nach Deutschland. Im Rahmen ihrer Aufenthaltsanzeige gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU gab sie an, zur Arbeitssuche eingereist zu sein. Am 03.12.2012 beantragte sie für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.01.2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab, weil sich das Aufenthaltsrecht der Klägerin allein aus ihrer Arbeitssuche ergebe. Es bestehe daher ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Hiergegen legte die Klägerin am 28.01.2013 Widerspruch ein und beantragte am gleichen Tage die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 10 AS 137/13 ER) verpflichtete das Sozialgericht Speyer mit Beschluss vom 07.02.2013 den Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheids. Die Klägerin arbeitete vom 23.02.2013 bis 07.05.2013 in geringfügigem Umfang (1,3 Stunden pro Woche) bei einer Gebäudereinigungsfirma. Sie betreute von April bis August 2013 10 Stunden in der Woche eine ältere Person und erhielt hierfür 250,00 €. Danach arbeitete sie nur noch einen Tag in einem Restaurant. In der Folgezeit war sie auf Arbeitssuche. Mit Bescheid vom 09.10.2013, abgeändert durch die Bescheide vom 07.11.2013 und 14.01.2014, bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit 01.08.2013 bis 31.01.2014 und mit weiterem Bescheid vom 14.01.2014 vom 01.02.2014 bis 13.02.2014 vorläufig Leistungen. Die Vorläufigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) begründete er mit einem Verweis auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und eine mögliche Beschäftigungsaufnahme der Klägerin. Mit Bescheid vom 14.01.2014 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin schließlich die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte erneut mit einem am 01.02.2014 beim Sozialgericht Speyer eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Beschluss vom 13.02.2014 verpflichtete das Sozialgericht im Verfahren S 6 AS 205/14 ER den Beklagten, der Klägerin “vorläufig über den 13.02.2014 hinaus bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 14.01.2013, längstens bis zum 31.07.2014 Leistungen in Höhe von 821,00 € und, bei Nachweis, auch vom Energieversorger geforderte Abschläge für angemessene Heizkosten zu gewähren“. Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 05.03.2014 weiter Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014. Er wies den Widerspruch der Klägerin vom 03.02.2014 gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2014 zurück. Mit der hiergegen am 13.03.2014 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie suche seit ihrer letzten Tätigkeit als Altenpflegehelferin im August 2013 Arbeit. Alleine im Januar 2014 habe sie sich mehrfach erfolglos beworben. Auf Grund des Freizügigkeitsgesetz/EU dürfe sie erlaubt im gesamten Gebiet der Europäischen Union (EU) Arbeit aufnehmen. Sie sei daher nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Auch wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, komme es entscheidend auf die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II an, insbesondere ob hier ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO-EU 883/2004 vorliege. Dies sei in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe diese Frage dem EuGH vorgelegt (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R -). Zu berücksichtigen sei insoweit insbesondere, dass sie bereits eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut habe. Soweit sie jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten habe, bestehe jedenfalls nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -) ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegen die Beigeladene. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren, hilfsweise die Beigeladene zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB XII nach den gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 14.02.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass vorliegend der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Leistungsausschluss greife. Unionsbürger hätten ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als "nur zur Arbeitssuche" und "verbleibensberechtigte Arbeitnehmer oder Selbständige" für ein halbes Jahr, wenn sie weniger als ein Jahr in Deutschland tätig waren, unfreiwillig arbeitslos wurden und sich arbeitssuchend gemeldet hätten. Die Klägerin sei jedoch nicht unfreiwillig arbeitslos geworden. Beide im Jahr 2013 ausgeübten Tätigkeiten habe sie verloren, weil sie unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Eine weitergehende Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Umstand berufen, dass Irland das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) unterschrieben habe. Das BSG habe zwar auf Grund des Gleichheitsgebots des Art. 1 EFA für Unionsbürger aus den vertragsschließenden Ländern einen Leistungsanspruch bejaht (BSG, Urteil vom 19.12.2010 - B 14 As 23/10 R). Dem stehe aber nunmehr der von der Bundesrepublik Deutschland zum 19.12.2011 erklärte Vorbehalt entgegen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.02.2016 im Verfahren L 3 AS 668/15 B ER, wonach gegen sie entgegen der Auffassung des BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -) kein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehe. Die Klägerin hat in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.03.2015 einen Teil eines freiwilliges soziales Jahr abgeleistet, wofür sie ein Taschengeld in Höhe von 260,00 €, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 70,00 €, einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 85,00 €, eine Kleidungspauschale in Höhe von 17,50 € und eine Fahrtkostenpauschale von 37,50 € erhielt. Der Beklagte hat der Klägerin über den 31.07.2014 hinaus bis heute Leistungen nach dem SGB II gewährt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.