Urteil
S 17 AS 230/06
SG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbstgenutztes Hausgrundstück angemessener Größe ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen und bleibt bei der Vermögensprüfung unberücksichtigt.
• Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf die tatsächlich vom Hilfebedürftigen nutzbare Wohnfläche abzustellen; vermietete Teile können als verwertbares Vermögen gelten.
• Eine Teilverwertung durch Vermietung kann eine vollständige Verwertungspflicht entbehrlich machen, wenn eine Abtrennung oder wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Grundstücksteilen nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Schonvermögen bei selbstgenutztem Haus trotz unbebaubarer Grundstücksteile • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück angemessener Größe ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen und bleibt bei der Vermögensprüfung unberücksichtigt. • Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf die tatsächlich vom Hilfebedürftigen nutzbare Wohnfläche abzustellen; vermietete Teile können als verwertbares Vermögen gelten. • Eine Teilverwertung durch Vermietung kann eine vollständige Verwertungspflicht entbehrlich machen, wenn eine Abtrennung oder wirtschaftlich sinnvolle Verwertung von Grundstücksteilen nicht möglich ist. Der Kläger bewohnt mit Lebensgefährtin und zwei Kindern das Erdgeschoss eines 1995 erbauten Einfamilienhauses; das getrennt erschlossene Dachgeschoss ist vermietet. Das Grundstück misst 1.783 qm, wobei nach kommunaler Bescheinigung nur ein Teil bebaut werden kann; der bebaubare Anteil wurde auf etwa 800 qm geschätzt. Der Beklagte setzte den Verkehrswert des Hauses auf rund 276.000 EUR an, zog bestehende Belastungen ab und berücksichtigte Vermögensfreibeträge, woraufhin er Antrag auf Leistungen nach SGB II zuerst ablehnte und dann nur darlehensweise zahlte. Die Parteien einigten sich im Verfahren auf die konkreten Berechnungen; streitig blieb allein, ob das Wohnhaus als Vermögen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hielt das Anwesen für Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und verwies auf die Vermietung des Dachgeschosses als genügende Teilverwertung. • Zulässige Klage; Ablehnung und darlehensweise Gewährung waren rechtswidrig, der Kläger hat Anspruch auf zuschussweise Leistungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. • Grundsatz: Selbstgenutztes Hausgrundstück angemessener Größe ist Schonvermögen; bei Prüfung ist grundsätzlich die Gesamtfläche des Hauses zu berücksichtigen, aber nur insoweit, wie sie dem Hilfebedürftigen tatsächlich nutzbar ist. • Maßstäbe: Für außerstädtische Grundstücke bis ca. 800 qm und Wohnfläche bis ca. 130 qm gelten als angemessen; danach war das Eigentum des Klägers zunächst in Grundstücks- und Wohnflächenmaß unangemessen. • Besondere Umstände: Ein Teil des Grundstücks ist planungsrechtlich nicht bebaubar und hat keine eigene Zuwegung, so dass seine wirtschaftliche Verwertung nicht sinnvoll ist; daher kann die Überschreitung der Grundstücksfläche ausnahmsweise hingenommen werden. • Nutzungsblickpunkt: Entscheidend ist der tatsächlich nutzbare und genutzte Teil des Hauses; das vom Kläger bewohnte Erdgeschoss mit rund 125 qm liegt innerhalb der Angemessenheitsgrenze. • Teilverwertung: Die vermietete Dachgeschosswohnung stellt eine verwertete Überschreitung dar; die laufende Vermietung ist als gleichwertige Verwertungsform zur Veräußerung anzusehen und führt dazu, dass eine komplette Verwertung nicht verlangt werden kann. • Trennung der Fragen: Die Vermögensberücksichtigung nach § 12 SGB II ist unabhängig von der Frage, ob die Unterkunftskosten nach § 22 SGB II angemessen sind; die Mieterlöse sind als Einkommen zu berücksichtigen. Die Klage hat Erfolg. Der Beklagte wird verpflichtet, die Leistungen für Oktober 2005 bis März 2006 als verlorenen Zuschuss (nicht als Darlehen) in gesetzlicher Höhe zu gewähren, da das selbstgenutzte Erdgeschoss innerhalb der Angemessenheitsgrenzen verbleibt und eine vollständige Verwertung des Gesamthausgrundstücks wegen der nicht sinnvoll verwertbaren Teilfläche und der bereits vorgenommenen Vermietung der Dachgeschosswohnung nicht verlangt werden kann. Die Vermietung führt zu einer ausreichenden Teilverwertung, sodass der Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II greift. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.