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Gerichtsbescheid

S 18 AS 107/07

SG STADE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dem Unterhalt dienende oder aus Gründen familiärer Fürsorge erbrachte Zuwendung kann als Schenkung und nicht als Darlehen einzustufen sein, wenn konkrete Darlehensvereinbarungen, Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten fehlen. • Der Anspruch aus § 528 BGB (Rückgewähr bei Verarmung) stellt verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar und kann zur Deckung des laufenden Bedarfs herangezogen werden. • Fehlen Nachweise (Schriftlichkeit, Überweisungsbelege, Sicherheiten) und bestehen widersprüchliche Aussagen zu Höhe und Zeitpunkt von Zahlungen, spricht dies gegen die Anerkennung behaupteter Darlehen. • Bei notarieller Abtretung eines Zahlungsanspruchs an Angehörige kann wegen fehlenden Rechtsgrundes eine Schenkung vorliegen, sodass ein Rückgewähranspruch nach § 528 BGB besteht und anzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Schenkung statt Darlehen: Rückgewähranspruch als anrechenbares Vermögen bei SGB II • Ein dem Unterhalt dienende oder aus Gründen familiärer Fürsorge erbrachte Zuwendung kann als Schenkung und nicht als Darlehen einzustufen sein, wenn konkrete Darlehensvereinbarungen, Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten fehlen. • Der Anspruch aus § 528 BGB (Rückgewähr bei Verarmung) stellt verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar und kann zur Deckung des laufenden Bedarfs herangezogen werden. • Fehlen Nachweise (Schriftlichkeit, Überweisungsbelege, Sicherheiten) und bestehen widersprüchliche Aussagen zu Höhe und Zeitpunkt von Zahlungen, spricht dies gegen die Anerkennung behaupteter Darlehen. • Bei notarieller Abtretung eines Zahlungsanspruchs an Angehörige kann wegen fehlenden Rechtsgrundes eine Schenkung vorliegen, sodass ein Rückgewähranspruch nach § 528 BGB besteht und anzurechnen ist. Die Klägerin, geschieden lebend getrennt seit 2006, beantragte Leistungen nach dem SGB II für sich und vier Kinder ab 1.11.2006. Sie erhält geringe Einnahmen aus einer Aushilfstätigkeit sowie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Zwischen den Parteien stehen notariell beurkundete Vereinbarungen: Die Klägerin trat Ansprüche gegen ihren Ehemann über Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.000 € an ihre Mutter ab; zugleich verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von 50.000 € an die Klägerin, zahlbar in Teilbeträgen. Die Behörde lehnte den Leistungsantrag ab und berücksichtigte stattdessen ein Vermögen von rund 31.685 €, weil sie in der Abtretung eine schenkungsbedingte Rechtslage sah und einen Rückgewähranspruch nach § 528 BGB annahm. Die Klägerin behauptete, es handele sich durchweg um Darlehen an sie, die zurückzuzahlen seien, und focht die Ablehnung an. Im Verfahren wurden Zeugen vernommen; die Behörde zahlte unter Vorbehalt bereits Leistungen für einzelne Monate. • Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Klägerin ist nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs.1 Nr.3, 9 Abs.1 SGB II, da verwertbares Vermögen vorhanden ist. • Als maßgebliches Vermögen ist nach § 12 Abs.1 SGB II jeder verwertbare Vermögensgegenstand zu berücksichtigen; hierzu zählt auch ein zivilrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 528 BGB. • Die notariellen Vereinbarungen und die vorgelegten Umstände lassen nach Überzeugung des Gerichts nicht erkennen, dass die elterlichen Zahlungen im behaupteten Umfang als Darlehen vereinbart wurden: Es fehlen schriftliche Darlehensverträge, Überweisungsnachweise, klare Angaben zu Zeitpunkten und Beträgen sowie Sicherheiten wie Grundschulden oder Hypotheken. • Widersprüchliche und vage Erinnerungen der Beteiligten zu Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen sowie die Unkenntnis des Ehemanns von allgemeinen Darlehensvereinbarungen sprechen gegen die Darlehensbehauptung. • Die Vereinbarung der Abtretung an die Mutter stellt im Ergebnis eine schenkungsähnliche Zuwendung dar; mangels Rechtfertigungsgründe ist die Klägerin wegen Verarmung nach § 528 BGB zum Rückforderungsanspruch gegen die Mutter berechtigt. • Ein solcher Rückgewähranspruch ist als verrechenbares und kurzfristig realisierbares Vermögen zu qualifizieren, sodass die Klägerin ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder aus diesem Vermögen sichern kann und damit nicht hilfebedürftig ist. • Die materiell-rechtlichen Erwägungen führen zur Bestätigung der Bescheide der Beklagten; es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine andere rechtliche Würdigung der Vermögensverhältnisse rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen; die Bescheide der Beklagten vom 8.11.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 sind rechtmäßig. Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichts nicht hilfebedürftig, weil sie über einen verwertbaren Rückgewähranspruch aus § 528 BGB verfügt, der als Vermögen nach § 12 SGB II anzurechnen ist. Eine Darlehensvereinbarung der Eltern in der behaupteten Höhe konnte nicht nachgewiesen werden; vielmehr überwiegen Anhaltspunkte für eine schenkungsähnliche Zuwendung. Daher ist die Klägerin auf den Rückforderungsanspruch zu verweisen und hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2006. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG.