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Beschluss

S 19 SO 131/07 ER

Sozialgericht Stade, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten einer Schulbegleitung aus Eingliederungshilfemitteln zu übernehmen. 2 Der 2000 geborene Antragsteller lebt bei seinen Eltern. Er leidet unter einem frühkindlichen Autismus. Mit Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle V. vom 7. Juli 2006 wurde ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B, H ab dem 1. Januar 2004 festgestellt. Ab August 2002 wurde er in der Integrationsgruppe des Kindergarten "H." in I. betreut. Neben einer Ergotherapie erhält er ab November 2005 eine therapeutische Förderung durch das Autismus-Therapiezentrum in J., für welche der Antragsgegner die Kosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe übernimmt. 3 Mit Bescheid der Landesschulbehörde Außenstelle K. vom 23. Juli 2007 wurde festgestellt, dass bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt im Bereich körperliche und motorische Entwicklung vorliegt, und der Antragsteller verpflichtet, ab Schuljahresbeginn 2007/2008 die Förderschule mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, E. schule, in G. zu besuchen. 4 Bereits mit Schreiben vom 8. Mai 2007 stellte die Lebenshilfe L. GmbH namens des Antragstellers einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Schulassistenz für das Schuljahr 2007/2008. Begründet wurde der Antrag mit der räumlichen Orientierungslosigkeit des Antragstellers sowie der Notwendigkeit einer permanenten Verhaltensbegleitung aufgrund seiner eingeschränkten Sozialkompetenz. Der Antragsteller weise eine niedrige emotionale Frustrationstoleranz auf und reagiere in vielen Situationen auto- und fremd-aggressiv. Er bedürfe kontinuierlicher Verhaltensbegleitung und struktureller Orientierung, unter anderem, weil er über Worte kaum erreichbar sei. Die Begleitung während des gesamten Schulunterrichts sowie während der Pausen sei zwingend notwendig, da er ohne Assistenz keine Möglichkeit zur Teilhabe am Bildungssystem habe. 5 Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung einer Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er aus, der Schulträger sei für die organisatorischer, personelle und sachliche Ausstattung der Schule verantwortlich und müsse die Voraussetzungen für die Aufnahme schaffen, damit eine Integration des Antragstellers in der Schule betrieben werden könne. Dieser benötige lediglich Hilfen in einem Bereich, der durch die Lehrkräfte bzw den Schulträger abgedeckt werden müsse. 6 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 2007 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller lege ein aggressives Verhalten anderen Menschen gegenüber an den Tag und habe Schwierigkeiten, sich in die Gruppe gleichaltriger zu integrieren. Eine Kommunikation mit anderen Menschen falle ihm schwer. Die Erfahrungen aus dem Besuch des Kindergartens zeigten, dass er an Konzentrationsschwierigkeiten leide und der besonderen Motivation und Unterstützung bedürfe, um sich am Unterricht zu beteiligen. In unbeaufsichtigten Momenten neige er dazu, wegzulaufen und sich der auf mehrere Personen verteilten Aufmerksamkeit zu entziehen. 7 Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. 8 Mit einem am 31. August 2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren eingeleitet, mit welchem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme einer Schulbegleitung für den Besuch der Förderschule im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Zur Begründung reicht er ein Schreiben der E. schule Wesermünde vom 17. Juli 2007 ein, in welchem auf die Dringlichkeit einer persönlichen 9 Assistenz für ihn hingewiesen wird. Danach könne die Beschulung auch an einer Förderschule nur erfolgen, wenn der Antragsteller eine fachlich ausgebildete Person an die Seite bekomme, die sowohl den schulischen als auch den häuslichen Bereich abdecke und die vom Autismuszentrum M. angebotenen Fortbildungen in Anspruch nehmen könne. Eine Beschulung ohne fachliche Begleitperson sei nicht möglich, da der Antragsteller permanente Einzelbetreuung in separaten Räumen bedürfe. 10 Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Ablehnung. Nach seiner Auffassung besteht bereits kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller besuche eine auf seine Behinderung zugeschnittene Förderschule, die über wesentlich weiterreichende und kompetentere Ressourcen verfüge, als es in einer Regelschule möglich sei. Zu beachten sei, dass der Antragsteller nach wie vor auf die spezialisierten Hilfestellungen durch das Autismus-Therapiezentrum zurückgreifen könne. Aus den fachlichen Stellungnahmen gehe in keiner Form hervor, dass der Antragsteller zu Fluchtzwang bzw. Weglauftendenzen in der Vergangenheit geneigt hätte. Zudem bestehe kein Anordnungsanspruch. Da es sich bei der zugewiesenen Schulform um eine Förderschule handele, könne diese nicht einfach die Beschulung des Antragstellers davon abhängig machen, dass dieser über und auf Kosten des Antragsgegners als einer Art "Ausfallbürge" die Schulassistenz sicherstellen lasse. Von der Förderschule sei dezidiert aufzuführen, warum es ihr im Falle des Antragstellers trotz der sich in der Vergangenheit abzeichnenden als positiv gewerteten Entwicklungen und ihrem Status als Förderschule mit entsprechend vorhandenen Ressourcen nicht möglich sein sollte, den Antragsteller entsprechend zu beschulen. Es sei nicht erkennbar, dass er während des gesamten Schultages ständiger individueller Hilfe bedürfe, auf den Wegen im Schulhaus etwa, bei Nahrungsaufnahme oder einem etwaigen Windelwechsel usw. Die körperlichen Defizite des Antragstellers und der damit einhergehende sonderpädagogische Förderbedarf könnten und würden durch die Förderschule und das individuelle schulische Lernangebot abgedeckt. Der Antragsteller benötige deshalb keine Unterstützung durch einen Integrationshelfer, um während des Unterrichts seine körperlichen Defizite ausgleichen zu können, da diese Ressourcen durch die Förderschule hinreichend geleistet werden könnten und müssen. Es sei vorrangige Aufgabe der Schulbehörde, die angemessene Beschulung eines autistischen Kindes in der zugewiesenen Schule sicherzustellen. Die vorgelegten Stellungnahmen und Arztberichte würden einen übersteigenden überobligatorischen Bedarf, der sich im Zusammenhang mit der Beschulung des Antragstellers ergeben könnte, nicht aufzeigen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners, die das Gericht beigezogen hat, verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927). Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist sowie des Anordnungsgrundes die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung). Dabei ist zu beachten, dass Artikel 19 Abs 4 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Die Anforderungen im gerichtlichen Eilverfahren sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen. Dementsprechend müssen die Gerichte in Fällen, in denen sie sich bei ihrer Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen; dabei dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl Bundesverfassungsgericht aaO). 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend gegeben. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite. Nach gegenseitigem Sach- und Streitstand ist es zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf Kostenübernahme für einen Schulbegleiter während des Schulbesuches hat. 14 1. Nach § 54 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) iVm § 12 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) sind Leistungen der Eingliederungshilfe ua Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Sie umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dass der Antragsteller aufgrund seiner diagnostizierten Erkrankungen zu dem berechtigten Personenkreis gehört, denen Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs 1 SGB XII zustehen, ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig. 15 1.1. Kosten für die Übernahme eines Integrationshelfers gehören als sonstige Maßnahmen zu den Hilfen iSv § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 EinglHVO (vgl dazu LPK- Bieritz-Harder, SGB XII § 54 Rz 47 mwN). Aufgrund der Zuweisung durch Bescheid der Landesschulbehörde vom 23. Juli 2007 ist die vom Antragsteller ab dem Schuljahr 2007/2008 besuchte Schule als für ihn angemessene Schulausbildung anzusehen. Der Sozialhilfeträger ist bei der Angemessenheit der Schulbildung iSv § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII an die Zuweisungsentscheidungen der Schulverwaltung gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, Az.: 5 C 20.04; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04. Juni 2007, Az.: 12 B 06.2784). 16 1.2. Der sich aus § 2 Abs 1 SGB XII ergebende Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe steht dem Eingliederungshilfeanspruch nicht entgegen. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass es vordringlich Aufgabe einer Förderschule ist, Betreuung, Erziehung und Unterrichtung sicherzustellen. Doch ist auch bei dem Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung eines Kindes zugeschnittenen Förderschule ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen. Insbesondere kann sich ein derartiger Bedarf dann ergeben, wenn die Art oder Intensität der Behinderung soweit über das übliche Maß hinausgeht, dass die spezielle Schulform ihre Aufgabe ohne Einschaltung zusätzlicher Kräfte nicht erfüllen kann oder die Schule den zusätzlichen Hilfebedarf tatsächlich nicht erfüllt. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der eigentlich sonderpädagogische Bedarf von dem behinderungsbedingten (zusätzlichen) Eingliederungsbedarf abgegrenzt wird (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 L 8 SO 176/06 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B). Unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Stellungnahmen ist bei dem Antragsteller davon auszugehen, dass neben den von der Schule zu erfüllenden Aufgaben ein Eingliederungsbedarf verbleibt, welcher vom Träger der Sozialhilfe zu tragen ist. 17 Nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Kinderarztes N. vom 10. August 2007 muss der Antragsteller vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Einschränkungen und Störungen als mehrfachbehindert (geistig, körperlich, seelisch) eingestuft werden. Aus seiner ärztlichen Sicht kann eine Beschulung des Antragstellers nur unter Bereitstellung einer kontinuierlichen, während des gesamten Unterrichtszeit anwesenden), mit der Problematik des Jungen vertrauten, entsprechend unterwiesenen Begleitkraft realisiert werden. Ebenso ergibt sich aus dem Beratungsgutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Förderschullehrerin O. von der E. schule F. vom 02. Mai 2007, dass beim Antragsteller eine nicht nur vorübergehende Körperbehinderung und zudem als erheblichere Behinderung ein frühkindlicher Autismus vorliegen, wodurch er in seiner Kommunikation und in seinem sozialen und emotionalen Verhalten stark eingeschränkt ist. Nach Einschätzung der Förderschullehrerin O. ebenso wie der Therapeutin P. vom Autismus-Therapiezentrum vom 25. April 2007, wo er seit November 2005 therapiert wird, bedarf er ständiger Orientierungshilfen und benötigt er in jedem Fall in jeder Schule eine persönliche Assistenz. 18 Die bislang einholten Stellungnahmen bestätigen damit übereinstimmend, dass der Antragsteller eine persönliche Schulbegleitung benötigt. Angesichts der bestehenden Mehrfachbehinderung, insbesondere aber auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer Aktivsprache, der erheblichen Beeinträchtigungen im sozialen und emotionalen Bereich und der Notwendigkeit von ständigen Orientierungshilfen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsteller eine derartige, individuelle Unterstützung benötigt, damit er mit den schulischen Anforderungen überhaupt zurecht kommen kann. Hinzukommt, dass auch von einem unsicheren Gangbild und der Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung berichtet wird, was die Notwendigkeit einer permanent anwesenden Begleitperson noch unterstreicht. Ob zudem auch noch ein Fluchtzwang vorliegt, der Antragsteller in unbeaufsichtigten Momenten wegläuft und sich oder andere gefährdet, wie dies vom Antragsteller vorgetragen wird, ist angesichts der vorstehend dargelegten Notwendigkeit einer individuellen Begleitperson aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen in anderen Bereichen vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. 19 Bei den von der persönlichen Schulassistenz zu leistenden Tätigkeiten bei der Aufsicht und Unterstützung des Antragstellers während des Unterrichts und in den Pausen handelt es sich um die Abdeckung eines ergänzenden, nicht von der Schule abzudeckenden Eingliederungsbedarfs. Die ständige Einzelbetreuung einzelner Schüler ist weder schulrechtlich vorgesehen noch besteht hierauf ein gesetzlicher Anspruch. Aufgabe der Förderschule ist wie sich aus dem Runderlass zur Sonderpädagogischen Förderung (RdErl d MK vom 1. Februar 2005 32-81027 Voris 22410 Ziffer I.7.5.3) ergibt - unter anderem die Unterrichtung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Förderschule. Danach hat die Förderschule mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung insbesondere das Ziel, Schülerinnen und Schüler auf ein Leben im sozialen Umfeld des Erwachsenenalters und auf eine möglichst umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vorzubereiten. Nach Zif. II.4.1. dieses Erlasses besteht sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die aufgrund der Schwere ihrer Beeinträchtigungen in allen Entwicklungs- und Lebensbereichen auf fremde Hilfe angewiesen sind; dabei können medizinisch-therapeutische, pflegerische, technische, psychologische und soziale Kompetenzen erforderlich sein, um die notwendige sonderpädagogische Unterstützung im Unterricht zu gewährleisten. Damit ist durch diesen Erlass der von der Schule abzudeckende Bereich umschrieben. Dessen ungeachtet ist die Situation des Antragstellers aber dadurch gekennzeichnet, dass er geistig, seelisch und körperlich behindert ist und deshalb der gezielten Unterstützung in mehreren Bereichen bedarf. Sein Bedarf an individueller Förderung geht damit über das übliche Maß auch an einer Förderschule, wo grundsätzlich keine Einzelunterrichtung erfolgt, sondern Unterrichtung in Klassen mit bis zu 10 Schülern stattfindet, ersichtlich weit hinaus. Der Antragsteller bedarf durch die Notwendigkeit einer persönlichen Begleitperson aufgrund seiner mehrfachen Behinderungen Unterstützung in einem Ausmaß, wie sie unabhängig von der Art der ihm zugewiesenen Förderschule- von dieser alleine nicht vollständig abgedeckt werden kann. Auch hat er auf die von ihm benötigte individuelle Betreuung durch eine Begleitperson der Schule gegenüber keinen Anspruch, da der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nur im Rahmen der durch den Haushaltsgesetzgeber für die sonderpädagogische Förderung zur Verfügung gestellten Mittel erfüllt werden kann (vgl hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2004 - 7 TG 1413/04). Die sonderpädagogische Forderung wird insoweit bereits dadurch gewährleistet, dass eine Beschulung in geringer Klassenstärke erfolgt. 20 Zudem handelt es sich in den Bereichen, in denen der Antragsteller Hilfestellungen benötigt, um keine Tätigkeiten, die zu Unterricht und Betreuung und damit zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Lehrers gehören, sondern um eine hiervon abzugrenzende ständige Beaufsichtigung zur Vermeidung von Selbstgefährdungen, permanente Orientierungshilfen sowie Hilfen beim Ausgleich eines Defizits an Kommunikationsmöglichkeiten (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07). Unter diesen Voraussetzungen erscheint eine ständige Einzelbetreuung während des Gruppenunterrichts durch die Schule nicht einmal leistbar, ohne zugleich den Bildungsanspruch der Mitschüler zu gefährden. 21 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unterstellter Leistungspflicht des Schulträgers der sich aus § 2 Abs 1 SGB XII ergebende Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe der Leistungspflicht des Antragsgegners nicht entgegensteht. Der Hilfebedarf des Antragstellers kann jedenfalls kurzfristig nicht anderweitig gedeckt werden. Ein ent-sprechender Anspruch gegenüber der Schule bzw dem Schulträger könnte bei gegenwärtig bestehender Schulpflicht nicht rechtzeitig durchgesetzt werden. Auch tatsächlich steht die ab der Einschulung benötigte Hilfestellung für ihn nicht bereit, wie sich aus der Stellungnahme der Schule vom 17. Juli 2007 ergibt. 22 2. Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Beschulung des Antragstellers möglicherweise nicht sichergestellt ist. Eine ständige Begleitung durch die Mutter, die berufstätig ist und ein weiteres minderjähriges Kind zu versorgen hat, ist dieser tatsächlich nicht möglich und erscheint überdies auch therapeutisch nicht unbedingt sinnvoll, wenn der Antragsteller in seiner Selbständigkeit und der eigenständigen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gefördert werden soll. Die Vorfinanzierung einer Begleitperson würde die Eltern voraussichtlich finanziell bald überfordern und ist ihnen zudem auch nicht zuzumuten. 23 Im Hinblick darauf, dass nach Eingewöhnung in der Schule sich ein veränderter Bedarf ergeben kann, ist die Kostenübernahme allerdings vorerst auf das erste Schulhalbjahr zu begrenzen. 24 Die Leistungen sind aufgrund der Rechtsnatur des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung zuzusprechen. 25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 193 SGG. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080006030&psml=bsndprod.psml&max=true