Urteil
S 16 AL 13/08
SG STADE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist eine Verkürzung einer Vollzeitausbildung um ein Drittel gesetzlich ausgeschlossen, schließt §85 Abs.2 Satz3 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils bis zu 2/3 nicht aus, wenn zu Beginn die Finanzierung der gesamten Maßnahme gesichert ist.
• Die Sicherung der Finanzierung kann auch durch Dritte oder durch den Teilnehmer selbst erfolgen; eine Beschränkung auf Übernahme durch den Maßnahmeträger folgt nicht aus Wortlaut oder Zweck der Norm.
• Ein rechtswidriger ablehnender Bescheid ist nach §44 SGB X auch nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde.
Entscheidungsgründe
Förderung von bis zu 2/3 einer Ausbildung bei gesicherter Gesamtfinanzierung • Ist eine Verkürzung einer Vollzeitausbildung um ein Drittel gesetzlich ausgeschlossen, schließt §85 Abs.2 Satz3 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils bis zu 2/3 nicht aus, wenn zu Beginn die Finanzierung der gesamten Maßnahme gesichert ist. • Die Sicherung der Finanzierung kann auch durch Dritte oder durch den Teilnehmer selbst erfolgen; eine Beschränkung auf Übernahme durch den Maßnahmeträger folgt nicht aus Wortlaut oder Zweck der Norm. • Ein rechtswidriger ablehnender Bescheid ist nach §44 SGB X auch nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde. Die Klägerin, 1975 geboren, beantragte im März 2007 eine Umschulung zur Logopädin. Die Agentur stellte einen Bildungsgutschein mit Geltungsdauer Juni bis September 2007 aus; die Klägerin begann am 1. September 2007 die dreijährige Ausbildung. Mit Bescheid vom 4. September 2007 lehnte die Beklagte die Förderung ab mit der Begründung, die Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels müsse vom Maßnahmeträger sichergestellt sein. Die Klägerin stellte einen Überprüfungsantrag; die Beklagte wies diesen zurück. Die Klägerin trug vor, die Finanzierung des dritten Jahres sei durch das Einkommen ihres verbeamteten Ehemannes, durch eigene Ersparnisse von über 20.000 EUR und durch eine Bescheinigung des Maßnahmeträgers gesichert. Die Streitfrage betraf ausschließlich die Auslegung von §85 Abs.2 Satz3 SGB III hinsichtlich der Form der Sicherung der Finanzierung. • Rechtliche Rücknahme: Nach §44 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn das Recht bei Erlass unrichtig angewandt wurde; die Ablehnung vom 4.9.2007 entsprach nicht der Rechtslage und ist deshalb zurückzunehmen. • Fördervoraussetzungen: Nach §77 SGB III ist Weiterbildung förderfähig, wenn sie notwendig ist, Beratung erfolgt ist und Maßnahme sowie Träger zugelassen sind; diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. • Auslegung §85 Abs.2 Satz3 SGB III: Die Vorschrift erlaubt die Förderung bis zu 2/3 der Maßnahme, wenn wegen gesetzlicher Regelungen eine Verkürzung um 1/3 ausgeschlossen ist und die Finanzierung der gesamten Maßnahme zu Beginn gesichert ist. Der Wortlaut enthält keine Differenzierung nach der Art der Sicherung; eine Beschränkung auf institutionelle Sicherung durch den Maßnahmeträger ist weder sprachlich noch systematisch oder teleologisch begründbar. • Rechtsprechung und Literatur: Die Kammer schließt sich der gefestigten Rechtsprechung und Literatur an, wonach auch andere Formen der Sicherung (z. B. durch Dritte oder durch den Teilnehmer selbst) genügen, sofern die verlässliche Finanzierung nachgewiesen ist. • Nachweis der Finanzierung: Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren ausreichende Nachweise vorgelegt (Einkommen des Ehemannes, Vermögen, Verpflichtungserklärung des Maßnahmeträgers), sodass die Voraussetzung der gesicherten Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres vorliegt. • Verpflichtung der Beklagten: Wegen der genannten Feststellungen ist die Beklagte verpflichtet, entsprechend dem Bildungsgutschein die Weiterbildungskosten für den Zeitraum 1.9.2007 bis 31.8.2009 zu übernehmen. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Beklagten vom 4.9.2007, 12.12.2007 und 17.1.2008 sind rechtswidrig und aufzuheben; der ursprüngliche ablehnende Bescheid ist nach §44 SGB X zurückzunehmen. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Ausbildung zur Logopädin bei dem genannten Träger entsprechend dem Bildungsgutschein für den Zeitraum 1.9.2007 bis 31.8.2009 zu übernehmen. Die Klägerin hat dargelegt und nachgewiesen, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres gesichert ist (Ehegatteneinkommen, Ersparnisse, Bereitschaftserklärung des Maßnahmeträgers), weshalb die formelle Beschränkungsinterpretation der Beklagten nicht greift. Die Beklagte hat zudem die notwendigen außergerichtlichen Streitkosten zu erstatten.