Urteil
S 3 KR 11/15
Sozialgericht Stralsund, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin auch in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 der Versicherungspflicht in der KVdS unterliegt. 3. Die Beklagte ist verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in dem Zeitraum 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015. 2 Die am 16. Mai 1984 geborene Klägerin erwarb am 18. Juni 2004 die Hochschulzugangsberechtigung. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2009 war sie an der Universität XXX im Studiengang Agrarwissenschaften immatrikuliert und schloss diesen Studiengang am 30. September 2009 mit dem Abschluss Bachelor of Science ab. Am 18. September 2009 wurde die Tochter XXX und am 18. Juni 2011 die zweite Tochter XXX geboren. Ab 1. März 2014 nahm sie an der Hochschule XXX ein Studium in dem Masterstudiengang Agrarwirtschaft auf, welches nach eigenen Angaben voraussichtlich im Winter/Frühjahr 2015/1016 beendet sein soll. Daneben übte sie vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 eine Beschäftigung als Werkstudentin mit einer Arbeitszeit von 19 Stunden die Woche und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.534,65 € aus. 3 Ab dem 1. Juli 2014 beantragte sie eine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 17. September 2014 teilte die Beklagte der Klägerin zunächst mit, dass unter Berücksichtigung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von 1.534,65 € von der Klägerin Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 228,66 € zu entrichten seien. 4 Auf den Widerspruch der Klägerin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 eine Neuberechnung der Beitragszahlung ab dem 1. Juli 2014 vor und setzte nunmehr den Beitrag zur Krankenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 64,77 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 6. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund der mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 erfolgte Teilabhilfe auf Antrag entsprechend der Teilabhilfe einen Erstattung der zur Rechtsverfolgung/-verteidigung angefallenen notwendigen Kosten erfolgt. Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin darüber hinaus mit, dass die von ihr zwischenzeitlich beantragte Verlängerung in der KVdS unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sei, sie ende mit Ablauf des Semesters am 30. September 2014. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies die Beklagte den über die vorgenannten Abhilfebescheide erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. September 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung – auf die im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird - führte die Beklagte an, dass die Klägerin das Studium der Agrarwirtschaft vor Aufnahme des Masterstudiums mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Sie verfüge daher innerhalb der Altersbegrenzung der KVdS (30. Lebensjahr) bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss. Insoweit könne eine grundsätzlich anzuerkennende Hinderungszeit für die Überschreitung der Altersgrenze aufgrund der Geburt der Kinder nicht erfolgen. Eine Verlängerung der KVdS über den 30. September 2014 sei nicht möglich. 6 Mit der am 19. Januar 2015 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Begrenzung der Versicherungspflicht in der KVdS auf den 30. September 2014. Sie macht geltend, dass die Beklagte zu Unrecht festgestellt habe, dass die Versicherungsplicht in der KVdS nur bis zum 30. September 2014 bestehen würde, weil hier familiäre bzw. persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würden. Sie sei aufgrund der Geburt der beiden Töchter und der Kindererziehung ca. viereinhalb Jahre nicht in der Lage gewesen, ihr Studium mit dem Masterabschluss zu beenden. Dieser Zeitraum müsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V als Verlängerungstatbestand gewertet werden. Aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26 Abs. 2a SGB III würde eine Elternzeit bis zu drei Jahren pro Kind ein Verlängerungstatbestand darstellen. Dieser Auffassung würden auch die Spitzenverbände der Krankenkassen folgen, die eine Betreuung des Kindes für die Dauer des gesetzlichen Erziehungsurlaubs (seit 1. Januar 1992: 36 Monate) für einen ausreichenden familiären und persönlichen Grund halten würden, der die Versicherungspflicht entsprechend (6 Semester) pro Kind) verlängern würde (Besprechungsergebnis vom 11. Februar 1992, BB 1992, 1000). Bei Anlegung des Verlängerungstatbestandes des Zeitraums des früheren Erziehungsurlaubs in Höhe von 36 Monaten pro Kind sei mithin das Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren gerechtfertigt. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Urteil des BSG vom 5. Oktober 2014 (Az.: B 12 KR 1/13), mit dem herausgestellt werde, dass Schwangerschaft, Geburt eines Kindes sowie die anschließende Betreuung eine Verlängerung der Versicherungspflicht für mindestens 6 Semester rechtfertigen könne. 7 Sie meint darüber hinaus, dass eine Verweigerung der Eingruppierung in der KVdS aufgrund der Überschreitung des 30. Lebensjahres sie wegen ihres Alters und Geschlechts diskriminieren sowie den grundgesetzlichen Schutz der Familie unterlaufen würde. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie während der Kindererziehungszeiten ihr Bachelor-Studium beendet und dieses dann nach Ablauf von ca. 4 ½ Jahren mit einem konsekutiven Master-Studiengang beenden will und die Familienplanung nicht bis nach Beendigung ihrer Berufsausbildung aufgeschoben habe. Hätte sie ihre Kinder nicht geboren und mithin keine Erziehungszeit genommen, hätte sie das konsekutive Master-Studium vor Ablauf des 30. Lebensjahres beenden können. Der von ihr gewählte Master-Studiengang Agrarwirtschaft an der Hochschule XXX sei konsekutiv ausgestaltet und nach der Bologna-Reform als vollwertiger Abschluss des Landwirtschaftsstudiums anzusehen. Dieser könne ohne Bachelor – Abschluss nicht eigenständig studiert werden. Mithin sei die Zeit der Kindererziehung ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen. Ein Rechtsmissbrauch sei hier nicht erkennbar. Sie habe lediglich von ihrer grundgesetzlich geschützten Freiheit der Familienplanung und Kindererziehung Gebrauch gemacht. Sie habe außerdem nach Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung im Lebensalter von 20 Jahren einen längeren Zeitraum mit der Kindererziehung zugebracht, als mit der Absolvierung ihres Bachelor-Studiums. Im Übrigen habe sie ihr Bachelor - Studium innerhalb von vier Jahren zügig abgeschlossen. 8 Nicht durchgreifen könne auch das Argument der Beklagten, dass sie mit dem Bachelor – Abschluss bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen würde. Insbesondere würde der Bachelor – Abschluss sie z.B. nicht zur Übernahme in den höheren Dienst der Verwaltung befähigen, für den nach wie vor grundsätzlich der Masterabschluss erforderlich sei. Hier sei vor Einführung des Masterstudiums im Fachbereich Agrarwissenschaften der Diplomlandwirt Eingangsvoraussetzung gewesen, was nach der Bologna-Reform zum Erfordernis des Masterabschlusses umgestellt worden sei. Mithin sei sie erst mit Erreichung des Masterabschlusses voll berufsqualifiziert und in der Position, eine Berufswahl zu treffen, die dem Berufsbild des akademisch ausgebildeten Landwirtes (früher Diplomlandwirt) entsprechen würde. Die Rechtsprechung habe zum Einwand des Vorliegens eines berufsqualifizierenden Abschlusses konkretisiert, dass für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bei der Frage, ob ein Aufbau- oder Zweitstudium vorliegen würde, die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) herangezogen werden können, da dieses hinsichtlich der Förderungswürdigkeit der Berufsausbildung eine ähnliche Zielrichtung verfolgen würde. Jedenfalls dann, wenn dem Studium nach Erlangen des Abschlusses eines Bachelors ein Master-Studium folgen würde, sei dabei das Bachelor – Studium nicht als vollständig abgeschlossenes Erststudium und das anschließende Master – Studium nicht als Zweit- oder Aufbaustudium anzusehen, sondern als Fortsetzung des Erststudiums (SG Mainz, Urteil vom 19. September 2006 – S 6 KR 400/04; ähnlich in einem anderen Kontext das SG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2013 – L 1 KR 10/13 B ER). Diese Rechtsprechung sei von der Literatur aufgegriffen worden und würde dort Zustimmung finden. Ausdrücklich würde die Immatrikulation in einem anerkannten Studiengang auch ein eventuelles Aufbau- oder Erweiterungsstudium umschließen. Das Master – Studium nach Erlangung des Abschlusses eines Bachelors sei demnach ausdrücklich als Fortsetzung des Erststudiums anzusehen (vgl. Just in Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 5 Rn. 37; Ulmer in: Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 1. März 2015, SGB V, § 5, Rn. 28). Das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 30. September 1992 (12 RK 3/91) sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Eine vergleichbare Fallgestaltung würde hier nicht vorliegen. Sie habe ihr Erststudium zeitig aufgenommen und die späte Aufnahme des konsekutiven Masterstudiengangs habe ihren Grund in dem Verhinderungstatbestand der Schwangerschaft sowie der Kindererziehungszeiten. Insofern sie hier keine vorwerfbare Verzögerung des Studiums gegeben. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte sich zudem widersprüchlich verhalten würde, weil sie ihr mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mitgeteilt habe, dass sie durch die Beklagte bis Ablauf des Februar 2015 in die studentische Krankenversicherung eingruppiert sei. 9 Die Klägerin beantragt, 10 1. die Bescheide vom 6. Oktober 2014 und vom 7. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 aufzuheben. 11 2. Die Beklagte zu verurteilen, sie für den Zeitraum bis 30. November 2015 beitragsmäßig in die Krankenversicherung der Studenten einzustufen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie wiederholt zur Begründung die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Der Verlängerung der Versicherungspflicht stehe hier entgegen, dass die Klägerin mit ihrem Bachelor – Abschluss in der Fachrichtung Agrarwirtschaft über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen würde. Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BSG vom 15. Oktober 2014 (12 KR 1/13 R) würde zu keiner anderen Beurteilung der Versicherungspflicht führen. Bei dem derzeitigen Masterstudiengang würde es sich um einen vertiefenden Studiengang handeln, der einen erweiterten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ermöglichen würde. Ein Bachelor sei nicht nur ein erster akademischer Titel, sondern zugleich formal beschäftigungsqualifizierend. Ziel des Studiums sei es (nach den Ausführungen der Hochschulrektorenkonferenz zum Bologna-Prozess in Deutschland), den Absolventinnen und Absolventen der Bachelor – Studiengänge eine Beschäftigungsbefähigung und Arbeitsmarktfähigkeit für verschiedene Tätigkeiten und Berufsfelder zu vermitteln. Bei dem von der Klägerin absolvierten Master – Studiengang würde es sich um einen konsekutiven Studiengang zur interdisziplinären Ergänzung und Erweiterung der bereits erworbenen Kenntnisse im Bereich der Agrarwirtschaft handeln, da eine Zulassungsvoraussetzung der Nachweis eines agrarwissenschaftlichen oder affinen Bachelor- bzw. Diplomabschluss sei. Für eine Versicherung der Klägerin in der KVdS nach Vollendung des 30. Lebensjahres würde sie weiterhin keine Gründe erkennen. Ihrer Meinung nach könne die BAföG-Regelung nicht auf die Anspruchsprüfung für die KVdS übertragen werden. Die Altersgrenze sei im BAföG eine sog. „Eintrittsgrenze“. Demgegenüber werde die Versicherungspflicht in der KVdS bei Überschreiten der Altersgrenze regelmäßig beendet, auch wenn dies mitten im Studium geschehen würde. Insofern würde es sich um eine „Beendigungsgrenze“ handeln. Eine Verknüpfung könne allein wegen der teilweisen Anlehnung der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften ab die ausbildungsförderungsrechtlichen Vorschriften nicht angenommen werden (BSG vom 30. September 1992, Az.: 12 RK 3/91). 15 Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und die Klägerin ergänzend zu ihrem beruflichen Lebenslauf bzw. zu den Gründen für die Aufnahme des Masterstudiengangs erst ab März 2014 befragt. Darüber hinaus hat sie mitgeteilt, dass sie mit Ablauf des 30. November 2015 nicht mehr als Studentin immatrikuliert sei, weil sie die von der Beklagten erhobenen Versicherungsbeiträge als inzwischen alleinerziehende Mutter von zwei Kindern nicht mehr aufbringen konnte. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist begründet. 1. 17 Die Kammer war gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, weil sowohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 2. 18 Soweit sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) wendet, ist ihre gegen die Bescheide vom 6. und 7. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 erhobene Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat zwar mit dem Klageantrag zu 2.) eine Verpflichtungsklage auf Verurteilung der Beklagten „zur beitragsmäßigen Einstufung in die KVdS“ erhoben. Eine solche Klage ist hier aber schon deshalb nicht statthaft, weil die Beklagte ausweislich des Verfügungssatzes des angefochtenen Bescheides vom 7. Oktober 2014 überhaupt keine Beitragsfestsetzung vorgenommen, sondern lediglich mitgeteilt hat, dass die Versicherungspflicht in der KVdS mit Ablauf des 30. September 2014 enden würde; d.h. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht die Beitragseinstufung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, sondern das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. 19 Die Kammer geht deshalb unter Hinweis auf die Regelung des § 123 SGG und auf den im Sozialrecht ergänzend heranzuziehenden sog. Meistbegünstigungsgrundsatz davon aus, dass mit dem Klageantrag zu 2. tatsächlich die Feststellung des weiteren Fortbestehens der Versicherungspflicht in der KVdS über den 30. September 2014 hinaus bis zur Exmatrikulation zum 30. November 2015 beansprucht wird. Auch ist danach der Bescheid vom 6. Oktober 2014, obwohl er ebenfalls in dem Klageantrag zu 1. aufgeführt wird, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil die Klägerin durch diesen Bescheid, welcher in Ergänzung des Teilabhilfebescheides vom 2. Oktober 2014 lediglich eine Erstattung der Kosten der Teilabhilfe regelt, nicht beschwert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Ergebnis nicht gegen die Richtigkeit dieser Kostenregelung wendet, sondern mit der Klagebegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Klage eine darüber hinausgehende Feststellung beansprucht. 3. 20 Die so verstandene Klage ist vollumfänglich begründet. Der Bescheid vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als diese auch in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 der Versicherungspflicht in der KVdS unterliegt. 21 Maßgeblich Anspruchsgrundlage für die von der Kammer unter Abänderung des Bescheides vom 7. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 vorgenommene Feststellung der Versicherungspflicht in der KVdS ist hier § 5 Abs. 1 Nr. 9 letzter Halbsatz des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Zwar sind nach dem ersten Halbsatz der Nr. 9 des § 5 Abs. 1 SGB V Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, wenn sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts keinen Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtig. Die im Halbsatz 2 der Nr. 9 getroffenen Regelung, dass Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres nur versicherungspflichtig sind, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, gestattet jedoch im Falle des Vorliegens der vorgenannten Maßgaben ausnahmsweise eine Verlängerung der Versicherungspflicht über die vorgenannten Alters- bzw. Studienzeitgrenzen. 22 Diese Ausnahmeregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen, um Missbräuche zu verhindern und der Tendenz das Hochschuldstudium zu verlängern, entgegenzuwirken. Das BSG hat mit dem Urteil vom 15. Oktober 2014 (B 12 KR 1/13 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 25, Rn. 15) nochmals bekräftigt, dass zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht kommen, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. grundlegend in dem Urteil vom 30. September 1992 – 12 RK 3/91 = BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 14 f; vgl. auch Urteil vom 30. Juni 1993 – 12 RK 6/93 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 13, Rn. 15). 23 Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) davon überzeugt, dass die von der Klägerin angeführte Betreuung ihrer beiden im September 2009 und Juni 2011 geborenen Töchter dem Grunde nach einen beachtenswerten Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V darstellt (näher unter a)), der sie ursächlich daran gehindert hat, ihre am 1. Oktober 2005 begonnene universitäre Ausbildung als Studentin an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in dem Studiengang Agrarwissenschaft/Agrarwirtschaft innerhalb der Altersgrenze von 30 Jahren abzuschließen (näher unter b)). Der Verlängerung der Versicherungspflicht über das 30. Lebensjahr bis zur Exmatrikulation zum 30. November 2015 steht hier entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Rahmen der universitären Ausbildung bereits am 30. September 2009 mit der Zuerkennung des Bachelorgrad einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat (näher unter c)). a) 24 Das BSG hat es bislang immer offengelassen, ob die Betreuung eines Kindes allgemein als Hinderungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden kann (vgl. das bereits oben angeführte Urteil vom 30. Juni 1993, a.a.O., Rn. 17; vgl. auch das bereits angeführte Urteil vom 15. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 16). Während die Spitzenverbände der Krankenkassen insoweit die Ansicht vertreten, dass die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester ermöglichen könne (vgl. 1.1.3 Buchst c des Rundschreibens "Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten …" vom 21.3.2006), hat das BSG in der zuletzt ergangenen Entscheidung aus vom 15. Oktober 2014 a.a.O. darauf hingewiesen, dass demgegenüber die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 1 und 2) zwar eine Schwangerschaft zu den Hinderungsgründen zählen, im Übrigen aber lediglich die "Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern". 25 Die Kammer beantwortet die bislang vom BSG offengelassene Frage in Übereinstimmung mit dem ebenfalls zustimmenden Schrifttum dahingehend, dass auch eine Elternzeit von bis zu drei Jahren pro Kind einen Verlängerungstatbestand (sog. Hinderungsgrund) im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V darstellen kann (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Mai 2016, K § 5 Rn. 386; Felix in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, Stand 17. Oktober 2016, § 5 Nr. 66; Ulmer in: Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1. Dezember 2016, § 5 Rn. 41; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 5 Rn 76). Hierfür spricht entscheidend die durch Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung zugunsten der Anerkennung der Betreuungsleistung während der Erziehung eines Kindes im Rahmen der sog. sozialrechtlichen Familienförderung, welche u.a. z.B. in der Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zum Ausdruck gekommen ist. 26 Dem steht hier nicht entgegen das das BSG in der Vergangenheit unter Hinweis auf eine nicht bestehende Verknüpfung der KVdS in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG und der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Altersgrenzen (Eintrittsgrenze – Beendigungsgrenze) mehrfach eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 10 Abs. 3 BAföG bzw. eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum BAföG abgelehnt hat (grundlegend Urteil vom 30. September 1992 – 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8, Rn. 14; vgl. auch die Ausführungen in dem Urteil vom 30. Januar 1997 – 12 RK 39/96 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 32, Rn. 15). Wenn auch danach als Ergebnis festzuhalten ist, dass der Bezug entsprechender BAföG-Leistungen über die Altersgrenze hinaus nicht zwangsläufig auch eine Verlängerung der Versicherungspflicht nach sich zieht, kann jedoch nach Auffassung der Kammer umgekehrt auch nicht der Schluss gezogen werden, dass allgemein gültige Wertentscheidungen des Gesetzgebers, welche z.B. auch im Rahmen der Ausbildungsförderung in § 10 Abs. 3 BAföG zum Ausdruck gekommenen sind, bei der Prüfung eines Hinderungsgrundes im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V außer Betracht zu bleiben haben. So hat beispielsweise das Sozialgericht Mainz in dem Urteil vom 19. September 2006 (S 6 KR 400/04, veröffentlich u.a. bei juris, Rn. 17) überzeugend für eine Heranziehung der Vorschriften des BAföG angeführt, dass beide Gesetze hinsichtlich der Förderungswürdigkeit der Berufsausbildung eine ähnliche Zielrichtung verfolgen. 27 Dabei ist hier nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, mit der ausnahmsweise ein Anspruch auf Ausbildungsförderung u.a. auch in den Fällen zuerkannt wird, wenn die Ausbildung nach Vollendung des 30. bzw. des 35 Lebensjahres begonnen hat, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, zu denen auch die Erziehung eines eigenen Kindes zählt, jedenfalls dem Grunde nach anerkennt, dass insbesondere auch die Erziehung von Kindern einem rechtzeitigen Beginn der Ausbildung vor den genannten Lebensaltersgrenze entgegenstehen kann. Der durch die Kindererziehung verursachte „spätere“ Beginn der Ausbildung ist nach Auffassung der Kammer trotz des auch von der Beklagten angeführten Unterschieds zwischen einer Eintritts- bzw. Beendigungsgrenze in seinen Auswirkungen wertungsmäßig vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Frage, ob sich die Studiendauer unter Zugrundelegung der heranzuziehenden objektiven Betrachtungsweise ausnahmsweise verlängert hat. Hier liegt es auf der Hand und bedarf auch keinen weiteren Darlegungen der Kammer, dass der Gesetzgeber in einer ganzen Reihe von Sozialleistungsgesetzen mit der Anerkennung von Elternzeiten die Förderung der Vereinbarung von Familie und Beruf, die gleichberechtigte Kindererziehung von Mann und Frau sowie auch den Ausgleich von Einkommensverlusten und anderen (z.B. rentenrechtlichen) Nachteilen infolge einer betreuungsbedingten Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit bezweckt. Es sind insbesondere unter Verweis auf die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG keine Gründe ersichtlich, warum dies nicht auch bei einer Unterbrechung der Ausbildung gelten sollte. Es liegt deshalb nahe, dass die vom Gesetzgeber im Rahmen der sozialrechtlichen Familienförderung mehrfach zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung auch bei der Prüfung der Hinderungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V mit heranzuziehen ist. b) 28 Die Kammer ist im Ergebnis der Befragung der Klägerin sowie unter Berücksichtigung ihres Lebenslaufes davon überzeugt, dass die angeführte Betreuung der beiden Töchter kausal dafür ist, dass die Klägerin ihr ab dem 1. Oktober 2005 begonnenes Landwirtschaftsstudium nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres abschließen konnte. Dabei ist hier zwar zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie das Studium erst nach Ablauf rund eines Jahres nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung am 18. Juni 2004 aufgenommen hat. Diese Tatsache steht jedoch der Annahme einer Kausalität der ab der Geburt der ersten Tochter XXX am 18. September 2009 begonnenen und der nach der Geburt der zweiten Tochter XXX im Juni 2011 bis zur Aufnahme des Masterstudienganges ab dem 1. März 2014 fortgesetzten Elternzeit für die Unterbrechung dieses Studiums nicht entscheidend entgegen. Denn die Klägerin hat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Einzelfalles glaubhaft, schlüssig und im Ergebnis überzeugend geltend gemacht, dass sie die ab dem 1. Oktober 2005 begonnene universitäre Landwirtschaftsausbildung ohne die Geburt der Kinder und deren anschließende Betreuung während der Elternzeit ohne jeden Zweifel noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen hätte. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin ohne die Berücksichtigung der Elternzeit das Masterstudium, nachdem sie im Sommersemester 2009 den Abschluss eines Bachelor of Science erworben hatte, im Oktober 2009 dem Grunde nach hätte fortsetzen und unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit eines solchen Studiums von höchsten 2 Jahren (§ 19 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz – HRG) im Oktober 2011 hätte abschließen können; zumal die Gesamtregelstudienzeit – wie hier - bei sog. konsekutiven Studiengängen höchstens 5 Jahre beträgt (§ 19 Abs. 4 HRG). Die Tatsache, dass die Klägerin den Masterstudiengang tatsächlich bereits vor Vollendung des 3. Geburtstages der zweiten Tochter schon im März 2014 aufgenommen hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Elternzeit für die Unterbrechung der universitären Ausbildung kausal gewesen ist. Es erscheint der Kammer angesichts der von ihr vorgetragenen Lebens- und Wohnverhältnisse (d.h. der Entfernung vom Wohnort zum Studienort) sowohl vor als auch nach ihrem Umzug nach A-Stadt in M-V durchaus nachvollziehbar, dass sie die unverzügliche Fortsetzung ihrer universitären Ausbildung nach der kurz aufeinanderfolgenden Geburt ihrer beiden Töchter zunächst zugunsten der Betreuung ihrer beiden Kinder unterbrochen hat. c) 29 Der streitigen Versicherungspflicht über den 30. September 2014 hinaus bis zur Exmatrikulation zum 30. November 2015 steht hier auch nicht die von der Beklagten angeführte Tatsache entgegen, dass die Klägerin bereits im Sommersemester 2009 mit dem Abschluss eines Bachelorgrades einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (so ausdrücklich die Regelung in § 19 Abs. 2 S. 1 HRG) erworben hat. 30 Das BSG hat zwar bereits entschieden, dass die Aufnahme oder Weiterführung eines Zweitstudiums, nachdem bereits ein Hochschuldstudium abgeschlossen wurde (Erststudium), auch dann nicht die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Lebensjahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V rechtfertigt, wenn sie einen sinnvollen Weg zur Verbesserung der Berufsaussichten darstellt (Urteil vom 30. September 1992 – 12 RK 8/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 7, Rn. 14). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht zwangsläufig aus der Tatsache, dass von dem Studenten bei Aufnahme eines (weiteren) Studiums bereits ein erster berufsqualifizierenden Abschluss erworben wurde, ein Entfallen der Versicherungspflicht in der KVdS im Sinne des Halbs. 1 der Nr. 9 SGB V folgt, sondern diesem Umstand lediglich insoweit eine Bedeutung bei der objektiven Prüfung eines Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V zukommt, als das BSG in den bislang entschiedenen Einzelfällen immer konkret geprüft hat, ob den angeführten Hinderungsgründen objektiv von Gewicht und für die Überschreitung der Altersgrenze tatsächlich ursächlich waren. So hat das BSG in dem bereits oben angeführten Urteil vom 30. September 1992 in dem Verfahren 12 RK 8/91, bei dem der dortige Kläger vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein längeres Studium als Diplom-Biologe abgeschlossen hatte und bei dem vom BSG über die Versicherungspflicht im Rahmen eines nach Überschreiten der Altersgrenze aufgenommenen Aufbaustudiums zu entscheiden war, ausdrücklich ausgeführt, ein grundsätzlicher Ausschluss von der Versicherungspflicht in der KVdS jedenfalls nach Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren nur dann in Betracht kommen könnte, wenn bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V das Aufbaustudium als neuer Studiengang losgelöst von dem ursprünglichen Biologie-Studium zu betrachten wäre. Allenfalls, wenn Studium und Aufbaustudium als Einheit angesehen werden, könne der erneute Eintritt der Versicherungspflicht während des Aufbaustudiums erwogen werden (a.a.O., Rn. 11). Auch die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin jedenfalls bei Aufnahme des Masterstudiums ab März 2014 zunächst der Versicherungspflicht in der KVdS unterlegen hat. 31 Die Kammer sieht sich deshalb durch die vorgenannten Entscheidungen des BSG nicht daran gehindert, in Übereinstimmung mit dem bereits angeführten Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19. September 2006 die Auffassung zu vertreten, dass die Aufnahme eines Masterstudiums jedenfalls dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V anzusehen ist, wenn es erstens in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Bachelorstudiengang steht (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich), zweitens vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird und schließlich drittens dessen zielstrebige Aufnahme, welche regelmäßig auch einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Studiengängen erfordert, ursächlich aus einem objektiv anzuerkennenden Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V unterbleibt. 32 Das Sozialgericht Mainz hat insoweit überzeugend angeführt, dass die beiden Gesetze (BAföG und § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) hinsichtlich der Förderungswürdigkeit der Berufsausbildung eine ähnliche Zielrichtung verfolgen und auf die Regelung nach § 7 Abs. 1a BAföG verwiesen, wonach u.a. für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 HRG Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer diesem noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Dies entspricht dem mehrstufigen Ausbildungssystem, das durch den sog. Bologna-Prozess derzeit europaweit angestrebt wird, um eine möglichst einheitliche europäische Hochschullandschaft zu schaffen und in diesem Zusammenhang u. a. die Vergleichbarkeit der Hochschulabschlüsse zu gewährleisten und die Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Hochschulwechsel zu verbessern. Dieser Prozess hat – worauf das SG Mainz zutreffend verweist - bereits seinen Niederschlag in § 19 HRG gefunden. In diesem mehrstufigen Studiensystem stellt der "Bachelor" oder "Baccalaureus" nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei und höchstens vier Studienjahren (§ 19 Abs. 2 HRG) den niedrigsten akademischen Grad dar, der entweder zur Berufstätigkeit oder zu einem "Masterstudium" in derselben, oder teilweise sogar in einer anderen Fachrichtung qualifiziert. Ziel der Unterteilung der Hochschulausbildung in mehrere abgestufte akademische Abschlüsse ist die Verkürzung der Studiendauer und die Flexibilisierung der akademischen Ausbildung. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 3. September 2015 (VI R 9/15 = BFHE 251, 10) im Rahmen eines Kindergeldanspruches entschieden hat, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist (und damit nicht zum Verbrauch der Erstausbildung führt), wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (Leitsatz und Rn. 16, 17, 21). 33 Die vorgenannten Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer dem Grunde nach auch für die hier krankenversicherungsrechtliche Betrachtung, ob die Zuerkennung des Bachelor-Grades zu einem Abschluss des Hochschulstudiums und damit zu einer Unbeachtlichkeit bei der Prüfung der Gründe für eine verzögerte Aufnahme des Masterstudienganges führt, heranzuziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auffassung, dass es sich jedenfalls bei einem sog. konsekutiven Studiengang um eine einheitliche universitäre Ausbildung handelt, insbesondere auch durch die Regelung des § 19 Abs. 4 HRG unterstrichen wird, wonach bei konsekutiven Studiengängen, d.h. bei denen das Masterstudium auf dem Bachelorstudium aufbaut und in einem engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. BFH, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O., Rn. 21), die Gesamtregelstudienzeit höchstens 5 Jahre beträgt. 34 Die von der Kammer oben aufgestellten Maßgaben für eine Verlängerung der Versicherungspflicht in der KVdS bei einem vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnenen Masterstudiums werden allesamt von der Klägerin erfüllt. Es steht hier fest, dass sich bei der von der Klägerin im Oktober 2005 in XXX begonnenen universitären Landwirtschaftsausbildung um eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme im Sinne eines sog. konsekutiven Studienganges handelt, die aus einem grundständigen Studiengang besteht, welcher mit dem ersten berufsqualifizierenden Bachelorgrad abgeschlossen wird (§ 19 Abs. 2 HRG), und einem fachlich und inhaltlich darauf aufbauenden postgradualen Masterstudiengang, welcher mit dem Master - Grad abgeschlossen wird. Diese Feststellungen beruhen auf einer Berücksichtigung von § 2 der Studienordnung und §§ 1, 4 der Prüfungsordnung in dem Masterstudiengang Agrarwirtschaft der Hochschule XXX vom 1. Juni 2011, wonach es sich bei dem von ihr ab März 2014 aufgenommenen Masterstudiengang der Agrarwirtschaft um ein sog. konsekutives Masterstudium handelt, welches zwingend eine zuvor bestandene Bachelorprüfung in einem agrarwissenschaftlichen oder affinen Studiengang voraussetzt und die interdisziplinäre Erweiterung im Bereich der Agrarwirtschaft erworbenen Kenntnisse und den Erwerb des akademischen Mastergrades zum Ziel hat. Der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang wird dadurch gewahrt, dass die Klägerin erstens das Masterstudium noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen hat, und dass zweitens unter Verweis auf die vorgenannten Ausführungen unter a) und b) zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die nach Vollendung des Bachelorstudienganges eingetretene Unterbrechung der weiteren Fortsetzung der universitären Landwirtschaftsausbildung bis zur Aufnahme des Masterstudienganges ursächlich auf der als Hinderungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V anzuerkennenden Betreuung ihrer beiden in dieser Zeit geborenen Töchter beruht. 3. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG keiner ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht.