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Beschluss

S 3 R 80/12 ER

SG Stralsund 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTRAL:2012:0305.S3R80.12ER.0A
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Leitsätze
1. Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die rückwirkende Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer, welche in dem Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2006 nach dem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) entlohnt worden sind. (Rn.14) 2. Die Tatsache, dass das BAG mit seinem Beschluss vom 14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, rechtfertigt hier nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Berücksichtigung der dortigen Erwägungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Tarifunfähigkeit der CGZP auch zum streitigen Zeitpunkt, mit der Folge, dass aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes höhere Arbeitsentgeltansprüche bestanden haben (Anschluss an LArbG Berlin-Brandenburg vom 20.9.2011 - 7 Sa 1318/11 und LArbG Hamm vom 30.6.2011 - 8 Sa 387/11). (Rn.24)
Tenor
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2011 über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Zeitraum 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2006 wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die rückwirkende Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer, welche in dem Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2006 nach dem Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) entlohnt worden sind. (Rn.14) 2. Die Tatsache, dass das BAG mit seinem Beschluss vom 14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10) die Tarifunfähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, rechtfertigt hier nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Berücksichtigung der dortigen Erwägungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Tarifunfähigkeit der CGZP auch zum streitigen Zeitpunkt, mit der Folge, dass aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes höhere Arbeitsentgeltansprüche bestanden haben (Anschluss an LArbG Berlin-Brandenburg vom 20.9.2011 - 7 Sa 1318/11 und LArbG Hamm vom 30.6.2011 - 8 Sa 387/11). (Rn.24) 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2011 über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Zeitraum 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2006 wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. I. Gegenstand des Eilverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 stellte die Antragsgegnerin (Ag.) nach Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches – Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) fest, dass die Antragstellerin (Ast.) verpflichtet ist, für den Prüfzeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 12.013,35 € nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei dem Nachzahlungsanspruch um Beitragsansprüche aufgrund der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrages, § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) i.V.m. § 22 SGB IV handeln würde. Mit Beschluss vom 1. April 2009 habe das Arbeitsgericht Berlin die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde sei vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Dezember 2009 und des Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. Dezember 2010 (Az. 1 ABR 19/10) als unbegründet zurückgewiesen worden. Die Bestätigung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch das BAG habe die Unwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge zur Folge. Die Arbeitsgerichte Berlin und Frankfurt/Oder hätten zwischenzeitlich festgestellt, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 auch für die Vergangenheit wirken würde und die CGZP in der Vergangenheit tarifunfähig gewesen sei. Damit würde es zur Anwendung des § 10 Abs. 4 AÜG kommen. Der Arbeitnehmer, der auf Basis eines CGZP-Tarifvertrages beschäftigt sei oder gewesen sei, könnte von daher den Lohn beanspruchen, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer bezahlt werde. Unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 SGB IV sei damit Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitsentgeltanspruch eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers in dem Entleihbetrieb nach § 10 Abs. 4 AÜG. Für die am 14. Dezember 2010 – dem Datum der Verkündung der Entscheidung – noch nicht verjährten Beiträge würde eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten. Die Ast. habe spätestens mit der Entscheidung des BAG im Dezember 2010 Kenntnis von der Unwirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge gehabt. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 9. Januar 2012 wendet sich die Ast. gegen die Nachforderung dem Grunde nach. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ernstliche Zweifel bestehen würden, ob die bei ihr auf der Basis eines mit der CGZP abgeschlossenen Tarifvertrages beschäftigten Leiharbeitnehmer gegenwärtig aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP unter Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes aus §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG einen höheren Entgeltanspruch hätten, auf welchen Sozialversicherungsbeiträge im Prüfzeitraum nachzuerheben gewesen seien. Die höheren Entgelte aus dem Equal-Pay-Anspruch würden den Arbeitnehmern regelmäßig nur zustehen, wenn die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wegen auch für die Vergangenheit rechtskräftig festgestellter Tarifunfähigkeit der CGZP unwirksam wären. Daran würde es jedenfalls gegenwärtig fehlen. Die Tarifunfähigkeit der CGZP sei bisher für den hier maßgeblichen Prüfzeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht rechtskräftig festgestellt worden. Das BAG habe in dem Beschluss vom 14. Dezember 2010 nur festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig sei. Auch die vorherrschende Ansicht der Landesarbeitsgerichte würde davon ausgehen, dass die Entscheidung des BSG keine ex-tunc Wirkung habe. Gegen den von der Ag. angeführten Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin sei Beschwerde eingelegt worden, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. Über den Widerspruch hat die Ag. bislang noch nicht entschieden. Den von der Ast. gleichzeitig mit der Erhebung des Widerspruchs auf der Grundlage des § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat die Ag. ausgeführt, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen würden. Sie hat darauf hingewiesen, dass auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 20. November 2011 (7 SA 1318/11) davon ausgegangen sei, dass die CGZP bereits vor dem Beschluss des BAG vom 14. Dezember 2010 nicht tariffähig gewesen sei. Nach diesem Urteil würde feststehen, dass die CGZP bei Abschluss des Tarifvertrages nicht tariffähig gewesen sei. Weiter macht sie geltend, dass in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2011 (8 Sa 387/11) keine Notwendigkeit für eine erneute Entscheidung des BAG bestehen würde. Sei die Tarifunfähigkeit nämlich bereits einmal festgestellt worden, so bedürfe es auch dann keiner erneuten Entscheidung des BAG, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könnte. Solche Anhaltspunkte würden hier unter Berücksichtigung der Begründung der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP in den Entscheidungen des BAG und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht vorliegen. Weiter macht die Beklagte geltend, dass der gute Glaube an die Tariffähigkeit nicht geschützt werde (BAG, Urteil vom 15. November 2006 – 10 AZR 665/05). Mit dem am 21. November 2012 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung macht die Ast. geltend, dass im vorliegenden Fall das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse übersteigen würde, weil eine summarische Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung begründen würde. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Darlegungen im Widerspruch vom 9. Januar 2012. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (Az.: S 21 R 1564/11 ER) unter Anschluss auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2011 (S 51 R 1149/11 ER) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in einem vergleichbaren Fall angeordnet habe. Nach den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, auf die die Ast. Bezug nimmt, sei bisher durch die allein zuständige Fachgerichtsbarkeit keine abschließenden höchstrichterlichen Entscheidungen dazu getroffen worden, inwieweit eine bisher lediglich gegenwartsbezogene Tarifunfähigkeit der CGZP sich auch auf die Vergangenheit, somit auf die Zeit vor der Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 beziehen würde. Eine solche Entscheidung der Fachgerichtsbarkeit sei abzuwarten. Weiter macht die Klägerin geltend, dass der in dem Bescheid vom 7. Dezember 2011 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 getroffenen Entscheidung die bestandskräftige Entscheidung über die Betriebsprüfung vom 19. Juni 2008 bis zum 18. November 2008 für den Prüfzeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2007 entgegenstehen würde. In diesem Bescheid seien keine Beanstandungen erhoben worden. Eine Rücknahme des Bescheides nach Maßgabe des §§ 44 Abs. 1 S. 1, 45 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) sei nicht erfolgt. Insbesondere würden sich hier keinerlei Ausführungen zu den diesbezüglich nach den genannten Vorschriften anzustellenden Rücknahmeerwägungen finden. Darüber hinaus sei die nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bestehende Frist zur Möglichkeit einer Rücknahme des Prüfungsbescheides bereits verstrichen. Die Ag. habe hinsichtlich der diesbezüglich laufenden einjährigen Frist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X mit dem Beschluss des BAG vom 14. Dezember 2010 ein Jahr Zeit gehabt, den Bescheid vom 18. November 2008 zurückzunehmen. Eine entsprechende Rücknahme sei jedoch innerhalb der Frist nicht erfolgt und könne auch nicht mehr erfolgen. Auch könne eine Betriebsprüfung mit Blick auf die grundlegenden Vergütungsvorschriften nicht stichprobenartig erfolgen. Im Übrigen macht die Ast. geltend, dass eine nachträgliche Forderung von nicht verjährten Beiträgen nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein könne. Die Vorschrift des § 242 BGB würde nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten, der auch im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelten würde. Das BAG habe in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 nicht ohne Grund ausdrücklich eine allein gegenwartsbezogene Betrachtungsweise gewählt. Gegen eine rückwirkende Anwendung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber würde sprechen, dass die Änderung der Rechtsprechung für die Betroffenen praktisch wie eine Änderung des Rechts wirken würde. Eine Rechtsänderung würde aber einem - sogar verfassungsrechtlichen – Rückwirkungsverbot unterliegen. Da dieses Rückwirkungsverbot ebenfalls aus dem Gedanken des Vertrauensschutz entwickelt worden sei, könne den Betroffenen im Falle einer sie belastenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur der gleiche Vertrauensschutz zuzubilligen sein, wie bei einer entsprechenden Rechtsänderung; insbesondere wenn es sich um die Anwendung der geänderten Rechtsprechung auf Sachverhalten handele, die abgeschlossen in der Vergangenheit liegen würden. Dies würde bedeuten, dass dem Arbeitgeber bis zur Bekanntgabe der Rechtsprechung bzw. Information hierüber von der zuständigen Verwaltungsstelle Vertrauensschutz zuzubilligen sei. Schließlich wendet die Ast gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 7. Dezember 2011 ein, dass hinsichtlich der Anwendung des „Entstehungsprinzips“, welches von der Ag. ohne weitere Diskussionen vorausgesetzt werde, erhebliche Bedenken bestehen würden. Im Gegensatz zu laufend entstehenden Lohnansprüchen, für die ggf. ein Entstehungsprinzip nach den gesetzlichen Vorschriften begründet werden könne, wäre im vorliegenden Fall eine Entscheidung des BAG als konstitutiv zu bezeichnen. In einem solchen Fall wäre die sozialversicherungsrechtliche Behandlung möglicherweise bestehender Entgeltansprüche nach Maßgabe von „Phantomlohansprüchen“ zu beurteilen. Eine möglicherweise erfolgende Entgeltzahlung lange nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit selbst würde der Konstellation entsprechen, für die § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV ausdrücklich das Zuflussprinzip anordnen würde. Dies würde für Einmalzahlungen, typischerweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantiemen und etwaige Arbeitszeitguthaben gelten. Mit dem Zuflussprinzip sei jedoch vorausgesetzt, dass tatsächlich eine Lohnzahlung erfolge und erst dann Sozialversicherungsbeiträge entstehen, was auf Grund des Eingreifens der hier einschlägigen Ausschlussfristen jedoch nicht der Fall sein könne und werde. Die Ag. wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2011 sowie in dem Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 12. Januar 2012. Sie wiederholt, dass es hier an einem wirksamen Tarifvertrag fehlen würde, weil das BAG entschieden habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Sie nimmt Bezug auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2012 (Verfahren S 11 R 1354/11 ER) sowie des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Februar 2012 (Verfahren S 14 R 14/12 ER), welche beide unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hätten. Die Ast. habe keine Tatsachen insbesondere dafür vorgetragen, nach denen die CGZP zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des BAG zwar tarifunfähig gewesen, aber vorher bei Abschluss des in Frage kommenden Tarifvertrages noch tariffähig gewesen. Weiter wiederholt sie, dass sie bezüglich des Tarifvertrages keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen habe. Die Tariffähigkeit der CGZP sei bereits seit langem umstritten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Verwender dieser Tarifverträge sich dieser Problematik bewusst gewesen seien; zumal seit 2003 eine Vielzahl von Klagen vor den Arbeitsgerichten zu dieser Problematik anhängig gewesen seien. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit werde nicht geschützt. Die Ausnahmeregelung des AÜG habe von vornherein keinen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch der Hinweis auf den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund oder das Urteil des Bayerischen LSG würde nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ändern. Das Bayerische LSG habe sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der ständigen Rspr. des BSG zur Stichprobenprüfung auseinandergesetzt. Arbeitgeber könnten sich danach nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sei. Im Übrigen verweist die Ag. auf das sog. Entstehungsprinzip. Entscheidend sei nicht die tatsächliche Zahlung des Arbeitsentgelts, sondern das von ihm geschuldete Entgelt. Unerheblich sei daher auch, ob, wie und wann der Entgeltanspruch ausgezahlt werde. Mithin werde aus einem in der Vergangenheit entstandenen Arbeitsentgelt aufgrund seiner nachträglich kumulierten Auszahlung kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Ast. hat keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 1. Gegenstand des Eilverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Ast. gegen einen auf der Grundlage des § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassenen Beitragsbescheid der Ag. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier – keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Insoweit ist hier nämlich festzustellen, dass gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG die – ansonsten nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG eintretende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ermächtigt das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anzuordnen, ohne jedoch - wie in § 86a Abs. 3 S. 2 bis 5 SGG - inhaltliche Kriterien für diese Entscheidung vorzugeben. In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt die Kammer die Auffassung, dass bei der nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragsteller und des von der Ag. ggf. zur Begründung des von ihr angeordneten Sofortvollzuges deutlich gewordenen öffentlichen Interesses an einem Sofortvollzug der Entziehung vorzunehmen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 86 b Rn. 12). Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind einerseits die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Insoweit besteht Einigkeit, dass bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, bzw. bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Dabei ist grundsätzlich eine dynamische Betrachtung geboten, d.h. die Anforderungen sind tendenziell umso geringer anzusetzen, je schwerer die auferlegte Belastung ist und je mehr sie Unabänderliches bewirken (Keller a.a.O., § 86b Rn. 12e). Darüber hinaus sind aber auch die Folgen eines Sofortvollzugs für den Betroffenen bzw. aufgrund eines Aufschubs für den Sozialleistungsträger einzubeziehen (ausführlich zur Interessenabwägung: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, Rn. 186 ff.; Keller a.a.O., § 86 b Rn. 12 e bis 12 h). 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, weil der Rechtsbehelf der Ast. nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Aussicht auf Erfolg ist. Vielmehr erweist sich der angefochtene Beitragsbescheid vom 7. Dezember 2012 aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Im Übrigen wäre selbst in dem Falle, dass hier zugunsten der Ast. von einem derzeit offenen Ausgang des Vorverfahrens ausgegangen würde, festzustellen, dass die Ast. bislang über die von ihr angestellten Erwägungen zur mangelnden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides keine Tatsachen vorgetragen hat, die darüber hinausgehend eine vorläufige Zahlungsverpflichtung unzumutbar machen würde. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Ast. bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren einen - aufgrund des Einstehens der Versichertengemeinschaft bzw. der Steuerzahler ungefährdeten - Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge hat. Dass sie selbst durch die vorläufige Zahlungsverpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre, hat die Ast. weder vorgetragen noch sind hier aus den sonstigen Umständen Anhaltspunkt hierfür ersichtlich. a) Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid ist hier § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Nach Satz 5 dieser Vorschrift erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Gemessen an diesen Vorgaben ist der hier streitige Beitragsbescheid der Ag. vom 7. Dezember 2011 nach dem derzeitigen Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu beanstanden. Dabei hat die Kammer die Rechtmäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Ast. mit dem Widerspruch gegen die Beitragsforderung nur dem Grunde nach und nicht der Höhe nach gewandt hat, auch nur hierauf beschränkt. b) Für die Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung jeweils das Arbeitsentgelt des Beschäftigten Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 57 Abs. 1 des Elften Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) i. V. m. § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 342 des Dritten Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III)). Als Arbeitsentgelt gelten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein solcher Tarifvertrag die festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 2 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Ergebnis der vom 8. bis 9. November 2011 durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt hat, dass die Ast. jedenfalls in dem (noch nicht verjährten – hierzu später) Prüfzeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 für die bei ihr damals beschäftigten Arbeitnehmer Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung eines zu geringen Arbeitsentgelts gezahlt hat. Dies beruht darauf, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der von der Ast. bei der Arbeitsentgeltberechnung zugrunde gelegte Tarifvertrag der CGZP in dem maßgeblichen Zeitraum materiell-rechtlich nicht anwendbar war, weil CGZP auch zum damaligen Zeitpunkt nicht tariffähig war. Schließt nämlich eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, so ist dieser Tarifvertrag von Anfang an unwirksam und damit nichtig. Die Kammer sieht sich entgegen der Ansicht der Ast. und den von ihr insoweit angeführten Entscheidungen der Sozialgerichte Hamburg (Beschluss vom 18. November 2011 – Az.: S 51 R 1149/11 ER) und Duisburg (Beschluss vom 18. Januar 2012 – Az.: S 21 R 1564/11 ER) trotz der von ihr angeführten Tatsache, dass die Tariffähigkeit der CGZP und damit die Unwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge in der für diese Rechtsfrage zuständigen Fachgerichtsbarkeit noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, nicht an einer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren gehindert. Zutreffend ist zwar, dass das BAG mit seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 die Tarifunfähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen festgestellt hat (Az.: 1 ABR 19/10 – NZA 2011, 289, Rn. 33, 63). Ebenso ist zutreffend, dass die Frage, ob eine Vereinigung tariffähig ist, gemäß § 97 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend von den Arbeitsgerichten zu prüfen ist. Danach hat das Gericht, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung gegeben ist, das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen. In Übereinstimmung mit dem Beschluss des Sozialgericht Würzburg vom 7. Februar 2012 (Az.: S 6 R 74/12 ER, Rn. 29 ff, zitiert nach juris) geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Verfahrensart und Gegenstand jedes Verfahren – auch von der Sozialgerichtsbarkeit – auszusetzen ist, in welchem sich die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung als Vorfrage stellt (ebenso Thorsten Diepenbrock in: jurisPR-ArbR 1/2012 Anm. 7 zu dem Beschluss des SG Hamburg vom 18. November 2011 BAG unter C. I.; vgl. im Übrigen die vom SG Würzburg in der Rn. 29 angeführten Entscheidungen: BAG, Beschluss vom 25.09.1996 - 1 ABR 25/96 -; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2006 - 6 P 17/05 - zitiert nach juris, m.w.N.). Die Kammer schließt sich jedoch der Rechtsauffassung der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. September 2011 – Az.: 7 Sa 1318/11 – Der Betrieb 2012 S. 19 – 122) und Hamm (Urteil vom 30. Juni 2011 – Az.: 8 Sa 387/11 - ) an, dass es vorliegend keiner Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG bedarf (a.A. dagegen eine ganze Reihe anderer Landesarbeitsgerichte z.B. Beschluss des LAG M-V vom 19. Oktober 2011 – Az.: 2 Ta 54/11; Beschluss des LAG Nürnberg vom 23. November 2011 – Az.: 7 TA 111/11; Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2012 – Az.: 8 Ta 270/11, vom 16. Januar 2012 – Az.: 11 Ta 274/11 und vom 10. Dezember 2011 – Az.: 10 Ta 247/11; allesamt zitiert nach juris) . Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in dem Urteil überzeugend ausgeführt: „Wurde die Tarifunfähigkeit nämlich bereits einmal festgestellt, bedarf es auch dann keiner Aussetzung des Rechtsstreits, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könnte (BAG v. 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Brors in JurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1). Solche Anhaltspunkte lagen hier unter Berücksichtigung der Begründung der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP in den vorangegangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg nicht vor. Vielmehr folgt aus den Gründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, nach welchen die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf entsprechenden Satzungsmängeln beruht, zweifelsfrei, dass sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und diesbezüglich keine Unsicherheit besteht, welche Anlass zur Durchführung eines eigenständigen Verfahrens gemäß § 97 ArbGG für jeden einzelnen Tarifvertrag bietet. Die im Tatbestand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zitierten, für die Tariffähigkeit maßgeblichen Passagen der Satzung der CGZP vom 05.12.2005 sind durch die nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben. Weder wurde der Kreis der Mitglieder der CGZP anders bestimmt, noch der fachliche Organisationsbereich der CGZP verändert. Dieser erstreckte sich nach beiden Fassungen auf den gesamten Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, nicht aber auf den Organisationsbereich ihrer Mitglieder (BAG v. 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 a.a.O.Rz. 110; LAG Berlin-Brandenburg v. 7. Dezember 2009 – 23 TaBV 1016/09 LAGE § 2 TVG Nr. 8). Dementsprechend beziehen sich die tragenden Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts, mit welchen die fehlende Gewerkschaftseigenschaft der CGZP und ihre mangelnde Tariffähigkeit begründet worden sind, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf die Rechtslage, wie sie seit dem 5. Dezember 2005 bestanden hat (LAG Hamm v. 30. Juni 2011 – 8 Sa 387/11 a.a.O.). Insofern bestehen nicht nur keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tariffähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben könnte, sondern es steht im Gegenteil fest, dass die CGZP bei Abschluss des Tarifvertrages nicht tariffähig war. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Kammer nicht der Rechtsprechung der Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und Hamm anschließen würde. Auch im Falle einer angenommenen Verpflichtung zur Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens, wäre nämlich die Kammer zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Prüfung verpflichtet, ob zur Vermeidung von wesentlichen Nachteilen der Ast. im Rahmen im Rahmen einer Zwischenentscheidung vorläufig bis zu einer endgütigen Entscheidung des Sozialgerichts über den Eilantrag dennoch die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (im Ergebnis ebenso Diepenbrock, a.a.O., unter C I.; allgemein zum Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ Keller. a.a.O., § 86b Rn. 14 bzw. 32). Abgesehen davon, dass die Ast. vorliegend keine Tatsachen vorgetragen haben, die die Annahme eines sog. Hängebeschlusses rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend trotz einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des BAG zur Tariffähigkeit der CGZP in dem hier streitigen Zeitraum keine ernstlichen Zweifel daran, dass die bei der Ast. zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf eine höhere Entlohnung hatten und deshalb von der Ag. für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge nach zu erheben sind (im Ergebnis ebenso SG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 – Az.: S 11 R 1354/11 ER – Leitsatz und Rn. 21 ff, 28; SG Würzburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 – Az.: S 6 R 74/12 ER – Leitsatz 2 und Rn. 31 – beide zitiert nach juris; vgl. ebenso den von der Ast. angeführten und übersandten Beschluss des SG Dortmund vom 23. Januar 2012 – Az.: S 2507/11). c) Auch die weiteren von der Ast. erhobenen Einwendungen können die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen. Der nachträglichen Erhebung von Beiträgen steht nach Auffassung der Kammer weder ein „arbeits- oder „sozialrechtlicher“ noch ein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz entgegen. aa) Das BAG hat bereits entschieden, dass der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt ist (BAG, Urteil vom 15. November 2006 – Az.: 10 AZR 665/05 – zitiert nach juris). Auch die von der Ast. unter dem Stichwort „Phantomlohnansprüche“ angestellte Erwägungen rechtfertigen in dem vorliegenden Fall keinesfalls keine Abweichung von dem in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelten Entstehungsprinzip zugunsten des Zuflussprinzips. Die Ast. verkennt insoweit, dass die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer unter der Maßgabe der von der Kammer angenommenen Unwirksamkeit der Tarifverträge des CGZP von Anfang an Anspruch auf den höheren Lohn gehabt haben. Denn der gesetzlich verankerte Equal-Pay-Grundsatz bestand bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages (ebenso SG Hamburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 – Az.: S 11 R 1354/11 ER – Rn. 30; SG Würzburg, Beschluss vom 7. Februar 2012 – Az.: S 6 R 74/12 ER – Rn. 35; beide zitiert nach juris). Die vorliegende Fallgestaltung ist deshalb mit den von der Ast. angeführten Fallgestaltungen nicht zu vergleichen. Vielmehr hat das BSG mit Urteil vom 14. Juli 2004 (Az.: B 12 KR 1/04 R – SozR 4-2400 § 22 – Leitsatz und Orientierungssatz sowie Rn. 25 ff) umfassend und überzeugend dargelegt, dass auch die Beitragshöhe nach dem (tariflich) zustehenden und nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt zu beurteilen ist. Daher kommt auch den weiteren Erwägungen der Ast. im Hinblick auf das Eingreifen von einschlägigen Ausschlussfristen hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu; zumal jedenfalls tarifvertragliche Ausschlussfristen von der Unwirksamkeit der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge umfasst wären. Es kommt hier nämlich nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlt und ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt hat oder es noch verlangen kann; d.h. Bemessungsgrundlage ist nicht das vom Arbeitgeber gezahlte, sondern das von ihm ohne Rücksicht auf die Durchsetzbarkeit geschuldete Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. auch die von Diepenbrock, a.a.O. aufgeführte Rspr.). Insoweit kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an. Die Kammer teilt auch die Auffassung der Ag., dass aus einem in der Vergangenheit entstandenen Arbeitsentgelt aufgrund seiner nachträglich kumulierten Auszahlung kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird. Auch das angeführte - verfassungsrechtlich garantierte – Rückwirkungsverbot greift deshalb hier nicht zu Gunsten der Ast. ein. Soweit die Ast. in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Entscheidung des BAG als „konstitutiv“ zu bezeichnen sei, überzeugt dieser Einwand nicht, weil die Entscheidung des BAG die Tariffähigkeit der CGZP materiell-rechtlich betrachtet nicht beendet, sondern diese lediglich deklaratorisch feststellt (Diepenbrock, a.a.O. unter C. I.). Schließlich können hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenso wie in den Fällen untertariflicher Bezahlung (vgl. hierzu die Ausführungen des BSG in dem oben angeführten Urteil vom 14. Juli 2004 unter Rn. 39) auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beitragsforderung habe kein ausreichendes leistungsrechtliches Äquivalent entgegen gestanden. bb) Der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung stehen auch nicht die in dem von der Ast. angeführte Schreiben vom 18. November 2008 enthaltenen Feststellungen entgegen. Weder kommt dem vorgenannten Schreiben die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu noch stand der Nachforderung der hier streitige – unverjährten – Beiträge der Einwand der Verwirkung entgegen. Bei dem Schreiben vom 18. November 2008 handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine schlichte Mitteilung über das Ergebnis der bei der Ast. zum damaligen Zeitpunkt durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1. April 2004 bis 31. Dezember 2007. Sie beruhte auf den Vorgaben der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung - BVV) vom 3. Mai 2006 (BGBl I 2006 S. 1138), denn § 7 Abs. 4 Satz 1 BVV legt fest, dass das Ergebnis der Prüfung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen ist. Das Schreiben erschöpft sich hier in der Mitteilung, dass die stichprobenweise durchgeführte Prüfung keine Feststellungen ergeben habe. Insbesondere stellt die Ag. dort fest, dass die Ast. in den geprüften Fällen die Versicherungspflicht richtig beurteilt habe sowie die beitragsrechtliche Beurteilung der Entgelte und sonstigen Zuwendungen zutreffend erfolgt sei. Es enthält deshalb im Vergleich zu dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid über die Verpflichtung zur Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen vom 7. Dezember 2011 ganz offensichtlich schon keine Regelung eines Einzelfalls, denn die damalige Erklärung des Rentenversicherungsträgers ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf die Setzung einer potentiell verbindlichen Rechtsfolge (d.h. auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten) gerichtet, sondern enthält eine bloße Mitteilung der von der Behörde im Rahmen der Prüfung festgestellten Tatsachen. Eine solche Prüfungsmitteilung ist deshalb in Abgrenzung von Entscheidungen der Rentenversicherungsträger zur Versicherungs- und Beitragspflicht - z.B. über die tatsächliche Nachforderung von Beiträgen, die nach den Feststellungen der Betriebsprüfung geschuldet werden (zu einem solchen Fall vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 18. Januar 2011 – Az.: L 5 R 752/08 – Rn. 34; vgl. auch Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. April 2011 – Az.: L 5 R 1004/10 – Rn. Rn. 39; beide zitiert nach juris) - kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (im Ergebnis ebenso Neidert/Scheer, Betriebsprüfung: Kein Handlungsbedarf bei Eingriff in abgeschlossene Prüfungszeiträume – Erwiderung auf Rittweger, DB 2011 S. 2146 in: Der Betrieb 2011, S. 2547 – 2550, S. 2547 unter II. ; a.A. wohl Rittweger, Beitragsprüfung, Prüfbescheid und Bestandschutz in der Sozialversicherung in: Der Betrieb 2011, S. 2146 – 2149, S. 2148 unter IV. 2. bzw. S. 2149 unter VI. ). Die Kammer stützt sich bei dieser Bewertung auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt weder den Betriebsprüfungen noch den Prüfbereichen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (stRspr., vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 – Az.: B 12 KR 10/02 R – SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch die in dem oben erwähnten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. April 2011 angeführte Rspr. anderer LSG unter der Rn. 40). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen war die Beklagte auch ohne vorherigen Aufhebung bzw. Rücknahme ihrer Feststellungen in der Prüfungsmitteilung von 18. November 2008 entsprechend den Vorgaben der §§ 44 SGB X zu einer Nachforderung der hier streitigen Beiträge für den gleichen Zeitraum Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 berechtigt. Weder konnten hier Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden noch waren von der Ag. Erwägungen unter Einbeziehung eines Rücknahmeermessens anzustellen. Soweit die Ast. hier u.a. zur Begründung ihrer Rechtsauffassung den in Kopie übersandten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Januar 2012 (Az.: S 2507/11 ER) angeführt hat, verkennt sie, dass der Sachverhalt des dortigen Beschlusses schon deshalb von dem vorliegenden Sachverhalt entscheidungserheblich abweicht, als dort der Rentenversicherungsträger für den gleichen Prüfzeitraum einen Bescheid über die Nachforderung von Beiträgen erlassen hatte. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre allerdings auch dann nicht anzuordnen, wenn man zugunsten der Ast. der Prüfmitteilung vom 18. November 2008 die Qualität eines Verwaltungsaktes zumessen würde. Insoweit teilt nämlich die Kammer die zutreffenden Erwägungen in dem bereits angeführten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. April 2011 zum Regelungsgehalt eines solchen Verwaltungsaktes (Rn. 39ff; vgl. ebenso die Ausführungen des SG Würzburg in dem Beschluss vom 7. Februar 2012 – Az.: S 6 R74/12 ER – Rn. 24, zitiert nach juris). Insoweit wäre hier zu berücksichtigen, dass die Ag. mit der Prüfmitteilung vom 18. November 2008 ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine stichprobenweise Prüfung durchgeführt worden ist und sofern sich bei der Prüfung Sachverhalte ergeben würden, die im neuen Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt worden seien und auch im neuen Prüfzeitraum zu beurteilen waren, die Prüfung auf den abgeschlossenen Prüfzeitraum ausgedehnt werden könne. Auch in diesem Fall, würde also ein solcher Verwaltungsakt nach seinem Wortlaut keine den Arbeitgeber begünstigende Regelung des Inhalts enthalten, dass für den Prüfzeitraum keine weiteren Beiträge und Umlagen (nach-)erhoben werden. Die hier streitige Beitragsforderung für den Monat Dezember 2005 bzw. für das Jahr 2006 ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Ast. nicht verjährt. Nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren dagegen nach Satz 2 der Vorschrift in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist hier unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV keine Verjährung eingetreten. Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Ag. in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2012 unter 1. und sieht hier gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung ab. Denn eine anfänglich ggf. vorhandene Gutgläubigkeit der Ast. begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt (so zutreffend das SG Würzburg in dem Beschluss vom 7. Februar 2012 – Az.: S 6 R 74/12 ER – Rn. 37 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R -; zitiert nach juris). Insoweit reicht es aus, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Das ist vorliegend unter Berücksichtigung des von der Ag. in dem angefochtenen Bescheid dargestellten Ablaufs der Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP der Fall. Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Ag. davon aus, dass die Ast. aufgrund des Beschlusses des BAG vom 14. Dezember 2010 spätestens in diesem Monat Kenntnis von den beitragsrechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung gehabt hat. Der nachträglichen Beitragserhebung steht hier auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Dieses ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr., vgl. die Ausführungen des BSG in dem bereits angeführten Urteil vom 14. Juli 2004 a.a.O. Rn. 43). Hier fehlt es an einem Verwirkungsverhalten der Ag.. Das BSG hat in dem vorgenannten Urteil nochmals bestätigt, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben nicht zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten verpflichtet sind, und, dass sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer aus vergangenen Betriebsprüfungen grundsätzlich keine Rechte herleiten können; auf die vorherigen Ausführungen zu einem Vertrauensschutz wird Bezug genommen (vgl. die Ausführungen des BSG, a.a.O. unter Rn. 44 m.w.N.). Wie bereits oben ausgeführt, konnte die Ast. schon aufgrund der stichprobeweise durchgeführten Prüfung nicht darauf vertrauen, dass die für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2007 durchgeführte Prüfung und dort nicht festgestellte Umstände der Schlusspunkt der Feststellungen für den Zeitraum sind. Die Kammer teilt im Übrigen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Würzburg, dass vorliegend auch keine Änderungen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, von deren Maßgeblichkeit bisher nicht nur die Einzugsstellen der Beiträge, sondern auch die Beitragspflichtigen, insbesondere die selbst abrechnenden Arbeitgeber, ausgegangen waren und die sie deshalb ihrer Beitragsentrichtung zugrunde gelegt hatten, festzustellen ist; sie schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts in dem Beschluss vom 7. Februar 2012 in der Randnummer 38 (zitiert nach juris) an und nimmt hierauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen Bezug. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Der Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG mit der Beschwerde anfechtbar. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG liegt hier nicht vor, weil in der Hauptsache aufgrund des Umfangs der Beitragsnachforderung, welche den Betrag von 750,00 € bei weitem übersteigt, das Rechtsmittel der Berufung gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG zulässig wäre.