Urteil
S 3 KR 101/08
SG Stralsund 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTRAL:2012:0323.S3KR101.08.0A
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Leitsätze
1. Zur Anwendung und Reichweite des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 28p Abs 1 SGB 4 erlassenen Bescheides über die rückwirkende Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. (Rn.31)
(Rn.41)
2. Ein Arbeitgeber bleibt auch dann zur rückwirkenden Zahlung von Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträgen verpflichtet, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Beitragszahlung in der Vergangenheit aufgrund einer gutgläubigen Unkenntnis von der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers unterblieben ist (Entgegen SG Aachen vom 10.1.2008 - S 8 RA 94/02 und SG München vom 19.3.2009 - S 31 R 2387/08). (Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Anwendung und Reichweite des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines auf der Grundlage von § 28p Abs 1 SGB 4 erlassenen Bescheides über die rückwirkende Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. (Rn.31) (Rn.41) 2. Ein Arbeitgeber bleibt auch dann zur rückwirkenden Zahlung von Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträgen verpflichtet, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die Beitragszahlung in der Vergangenheit aufgrund einer gutgläubigen Unkenntnis von der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers unterblieben ist (Entgegen SG Aachen vom 10.1.2008 - S 8 RA 94/02 und SG München vom 19.3.2009 - S 31 R 2387/08). (Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat die zunächst am 17. November 2008 erhobene - auf den Erlass eines Widerspruchsbescheid gerichtete - Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) nach Bekanntgabe desselben zulässigerweise mit dem am 23. März 2009 eingegangenen Schriftsatz auf eine hier statthafte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG umgestellt. Der Übergang von der Untätigkeitsklage zur Anfechtungsklage stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar. Es bestehen hier keine Zweifel an der Sachdienlichkeit der Umstellung des Klageantrages; im Übrigen haben sich die weiteren Beteiligten nach der Umstellung ohne Widerspruch auf die geänderte Klage eingelassen (BSG, Urteil vom 28. September 2006 – Az.: B 3 KR 28/05 R = SozR 4-2500 § 139 Nr. 2, Rn. 19, zitiert nach juris). II. Die Anfechtungsklage war hier als unbegründet abzuweisen, weil der Bescheid vom 5. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage für den von der Beklagten erlassenen Beitragsbescheid ist hier § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstige Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre). Nach Satz 5 dieser Vorschrift erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und der Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Gemessen an diesen Vorgaben ist der streitige Beitragsbescheid der Beklagten nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu beanstanden. Der bei der Klägerin beschäftigte Beigeladene zu 1. unterlag in dem streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2006 der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- bzw. Sozialen Pflegeversicherung (näher unter 1.) und der Nachforderung der Beiträge für diesen Zeitraum stand weder der geltend gemachte sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw. der Einwand der Verjährung oder Verwirkung noch die eingewandte Störung des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips entgegen (näher unter 2.). 1.) Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung sowie gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI der Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung unterlag. a) Tatsachen für die Annahme einer Versicherungsfreiheit aufgrund der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 7 SGB V hat die Klägerin nicht vorgetragen und können auch den Ermittlungen der Beklagten nicht entnommen werden. Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Beklagten zu den vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Arbeitsentgelten des Beigeladenen zu 1., die unzweifelhaft die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V unterschritten haben, bestand hier keine auch aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V folgende Versicherungsfreiheit, und endete der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 5 SGB V am 30. September 2003, weil der Beigeladene zu 1. nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Beklagten seine bis dahin – nach den Feststellungen der zuständigen Einzugsstelle hauptberuflich ausgeübte - selbstständige Erwerbstätigkeit nach seinen eigenen Angaben zum 30. September 2003 aufgegeben hatte. b) Dem Eintritt der Versicherungspflicht steht hier nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass weder der Beigeladenen zu 1. noch sie selbst Kenntnis von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- bzw. Sozialen Pflegeversicherung hatte bzw. irrtümlich davon ausgegangen waren, dass der Beigeladene zu 1. nicht der Versicherungspflicht unterlag, sondern rechtswirksam eine privatversicherungsrechtliche Vorsorge getroffen hatte. Die Begründung der Versicherungspflicht ist allein an die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Sie ist weder an einen Antrag oder einen Aufnahmeakt der Versicherung noch an eine Beitragszahlung geknüpft und tritt ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Versicherten ein (Peters in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand November 2011, § 5 SGB V, Rn. 206, m.w.N.). c) Der Beigeladene zu 1. war in dem streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht von der Versicherungspflicht befreit, denn die Befreiung von der Versicherungspflicht setzt zwingend den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes voraus, der konstitutive Wirkung hat (Sommer in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, Band 1, Stand 1. September 2011, § 8 SGB V, Rn. 62; Zimmermann in: Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 1. Aufl. 2010, § 4 Rn. 86). Die Kammer ist jedoch nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mit der erforderlichen – an Sicherheit grenzenden – Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass gegenüber dem Beigeladenen zu 1. tatsächlich betreffend der Beschäftigung bei der Klägerin ein Befreiungsbescheid erlassen worden ist. Die bestehenden erheblichen Zweifel an dem Tatsachenvortrag der Klägerin gehen hier zu ihren Lasten, denn der behauptete Erlass eines Befreiungsbescheides ist eine rechtsvernichtende Tatsache, so dass der Beklagten zuzustimmen ist, dass in diesem Falle die Klägerin nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast das Risiko der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache trägt. aa) Insoweit ist hier festzustellen, dass weder der Beigeladene zu 1. noch die Klägerin einen Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- bzw. Sozialen Pflegeversicherung vorlegen können noch die Ermittlungen der Beklagten bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. bei der AOK M-V überzeugende Anhaltspunkte für die Existenz des behaupteten Verwaltungsaktes ergeben haben. Auch in dem vorliegenden Verfahren hat die Beigeladene zu 3. bestritten, dass der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit gewesen ist. Die von der Klägerin angeführte Tatsache, dass die damalige Bundesanstalt für Arbeit ausweislich des von dem Beigeladene zu 1. vorgelegten Bescheides des Arbeitsamtes A-Stadt vom 15. März 2002 tatsächlich dessen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 1. bis 28. Februar 2002 auf der Grundlage des § 207a SGB III übernommen hat, ist kein überzeugender Beweis für die tatsächliche Existenz des behaupteten Befreiungsbescheides der Krankenkasse. Neben der von der Klägerin behaupteten Annahme, dass die Übernahme der Beiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit auf der tatsächlichen Vorlage eines entsprechende Befreiungsbescheides der Krankenkasse beruht habe, besteht nämlich mindestens auch eine gleichwertige Möglichkeit dafür, dass die Übernahme der Beiträge auf einem rechtswidrig fehlerhaften Verwaltungshandeln des Arbeitsamtes A-Stadt beruhte. Gegen die tatsächliche Existenz eines Befreiungsbescheides der Krankenkasse sprechen letztlich auch die Einlassungen des Beigeladene zu 1. gegenüber der Beklagten im Rahmen der Betriebsprüfung, denn dort hatte dieser mit Schreiben vom 28. Februar 2008 ausgeführt, dass er „während der Prüfung des Vorliegens/Nichtvorliegens von Versicherungspflicht gemäß § 5 SGB V durch die AOK M-V im Jahre 1995/96 zum damaligen Zeitpunkt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung beantragt“ habe. Soweit die Klägerin demgegenüber behauptet, der Beigeladene zu 1. habe seiner Erinnerung nach einen Befreiungsantrag im Jahre 2002 gestellt, findet diese Behauptung damit schon in den Einlassungen des Beigeladenen zu 1. keine Stütze. Da der Beigeladene zu 1. jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung beim Yachtzentrum A-Stadt im September 1995 aufgrund der gleichzeitig hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit mit dem Unternehmen Charter- und Yachtservice gemäß § 5 Abs. 5 SGB V von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen war, wäre auch aus diesem Grund – unabhängig davon, ob zum damaligen Zeitpunkt überhaupt einer der Befreiungstatbestände des § 8 Abs. 1 SGB V vorgelegen hat - der Erlass eines Verwaltungsaktes über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht gekommen. Eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 SGB V beantragte Befreiung setzt nämlich schon nach seinem Wortlaut den (vorherigen) tatsächliche Eintritt der Versicherungspflicht aus einem der in § 8 Abs. 1 SGB V genannten Gründe voraus. Nach alledem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1. mit der behaupteten Befreiungsentscheidung der Krankenkassen tatsächlich das hier vorliegende Schreiben der AOK M-V vom 28. Mai 1996 meint. bb) Mit dem vorgenannten Schreiben der AOK M-V vom 28. Mai 1996 hat die Krankenkasse jedoch keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung ausgesprochen, sondern lediglich zutreffend festgestellt, dass der Kläger aufgrund der hauptberuflichen Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 SGB V in seinem ab dem 1. September 1995 ausgeübten Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Auch wenn der Klägerin im Grundsatz zuzustimmen ist, dass es sich bei dieser Feststellung um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt handelt, kann jedoch weder seinem Verfügungssatz noch der Bescheidbegründung entnommen werden, dass die AOK M-V dort eine Regelung in Form einer Befreiung von der Versicherungspflicht getroffen hat. cc) Selbst wenn man – wie offenbar auch die Beigeladene zu 3. – dem vorgenannten Schreiben die Rechtsqualität eines Befreiungsbescheides zumessen würde, stünde hier dem streitigen Eintritt der Versicherungspflicht auch nicht die von der Klägerin eingewandte Bestandskraft dieses Bescheides, d.h. dessen bislang noch nicht erfolgte Aufhebung entgegen. Die Klägerin verkennt nämlich insoweit, dass eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 SGB V durch Verwaltungsakt ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht tatbestandsbezogen wirkt, d.h. also auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis bezogen ist (stRspr. des BSG, vgl. zuletzt in dem Urteil vom 25. Mai 2011 – Az.: B 12 KR 9/09 R – Rn. 17, 18 m.w.N.; zitiert nach juris). Eine ggf. mit Bescheid vom 28. Mai 1996 ausgesprochene Befreiung des Beigeladenen zu 1. bezüglich seiner Beschäftigung bei der Firma Yachtzentrum A-Stadt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entfaltet somit weder Rechtswirkungen auf die im Anschluss hieran vorliegende Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (BSG, a.a.O., Rn. 19) noch auf die erst nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Oktober 2003 begründete Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bei der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auch in diesem Falle hätte sich nämlich eine von der Kammer nur unterstellte Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt bereits im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war. Aufgrund dieser Erledigung geht daher die von der Klägerin für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 SGB X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert (BSG, a.a.O., Rn. 21 ff, 26). 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen ist festzustellen, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum u.a. ihren Pflichten nach § 28d Satz 1, § 28e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur vollständigen Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1. nicht nachgekommen ist. Sie ist damit zur Nachzahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet, denn die Zahlungspflicht besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes unabhängig davon, ob es sich um eine laufende Zahlung oder Nachforderung handelt. Die Nachforderung ist weder verjährt noch konnte der geltend gemachte sozialrechtliche Herstellungsanspruch oder der Einwand einer Verwirkung ein Absehen von der Nachforderung rechtfertigen. Schließlich stand der Nacherhebung der Beiträge auch nicht der Einwand einer erheblichen Störung des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips entgegen. a) Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Da Beiträge, die – wie hier - nach Arbeitsentgelt zu bemessen sind, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig sind, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, begann die Verjährung der Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2003 mit Ablauf des Kalenderjahres 2003, so dass damit vier Jahre später mit Beginn des 1. Januar 2008 eingetreten wäre. Letzteres ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Fall, weil die Verjährung bereits zu unverjährter Zeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB IV (in der ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung durch Art. 4 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 – BGBl. I S. 1983) durch den tatsächlichen Beginn der Betriebsprüfung am 29. Juni 2007 und gemäß § 52 SGB X durch den nachfolgend erlassenen Beitragsbescheid gehemmt worden ist (vgl. zu letzterem BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 – Az.: B 12 R 19/09 R, Rn. 17; zitiert nach juris). b) Der Nacherhebung steht auch nicht ein von der Klägerin behauptetes rechtswidriges Verhalten des Arbeitsamtes A-Stadt entgegen. Insoweit braucht von der Kammer nicht abschließend geprüft und entschieden werden, ob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 15. März 2002 ggf. rechtswidrig die Beiträge des Beigeladene zu 1. zu dessen privater Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Februar 2002 übernommen hat, weil selbst die Unterstellung einer rechtswidrigen Bewilligungsentscheidung weder zur einer Verwirkung der Nacherhebung oder zum geltend gemachten Absehen von der Nachforderung auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führen würde. aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten anerkannt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr., grundlegend BSG, Urteil vom 30. November 1978 – Az.: 12 RK 6/76 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11, Rn. 12 m.w.N.; zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Für die Beurteilung des Verwirkungstatbestandes ist nämlich nur auf das (Verwirkungs-)Verhalten der Beklagten abzustellen, allenfalls könnte es hier zusätzlich nur auf das Verhalten der zuständigen Einzugsstelle (d.h. der Krankenkassen) ankommen (BSG, a.a.O., Rn.13). Daher kann jegliches Verhalten der Bundesanstalt für Arbeit – sei es durch Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder durch Unterlassen einer Beratung des Beigeladenen zu 1. – hier keinen besonderen Umstand begründen, der das Vorliegen des Rechtsinstitut der Verwirkung rechtfertigen könnte. bb) Die Klägerin kann schließlich gegen den von der Beklagten rechtmäßig festgestellten, fälligen und einziehbaren Beitragsanspruch auch nicht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch einwenden (ausführlich zur Herleitung und den Voraussetzungen Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 14 Rn. 23 ff m.w.N.; zur Heranziehung dieses Rechtsinstituts bei Versäumung der Antragsfrist des § 8 Abs. 2 SGB V vgl. im Übrigen Sommer in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, a.a.O., § 8 Rn. 61). Insoweit kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob vorliegend überhaupt dem Grunde nach eine rechtswidrige Pflichtverletzung der Bundesanstalt für Arbeit vorgelegen hat, die ggf. der Beklagten, weil diese offensichtlich nicht einmal nach dem Sachvortrag der Klägerin fehlerhaft gehandelt hat, nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sog. Funktionseinheit der Beklagten zugerechnet werden könnte (ausführlich hierzu Mrozynski, a.a.O., § 14 Rn. 31 bis 35). Ein solcher Anspruch steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Ausgleichsanspruch nur besteht, soweit die Herstellung des Zustandes, der ohne die behauptete Rechtsverletzung eingetreten wäre, durch eine Amtshandlung im Rahmen der Sozialversicherungsgesetze möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Herstellung des behaupteten rechtmäßigen Zustandes - nämlich die Befreiung des Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht - nicht durch eine Amtshandlung der Beklagten bewirkt werden kann (so ausdrücklich das BSG in dem vorgenannten Urteil vom 30. November 1978, a.a.O., Rn. 21). Für den Erlass des insoweit konstitutiven Verwaltungsaktes ist nämlich ausschließlich die zuständige Krankenkasse befugt. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass selbst ein auf Initiative der Bundesanstalt für Arbeit gestellter Befreiungsantrag des Beigeladenen zu 1. rechtmäßigerweise nur zum Erlass eines Befreiungsbescheides auf der Grundlage der Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (Eintritt der Versicherungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) geführt haben könnte, weil die weiteren in § 8 Abs. 1 SGB V enumerativ aufgeführten Tatbestandsalternativen zu diesem Zeitpunkt ganz offensichtlich nicht erfüllt waren, denn die offenbar zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübte selbstständige Tätigkeit führte gemäß § 5 Abs. 5 SGB V nur zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 – 12. Der unterstellte Verwaltungsakt hätte somit aufgrund seiner tatbestandsbezogen Wirkung mit der Beendigung der Versicherungspflicht wegen Arbeitslosengeldbezuges nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V infolge der Aufnahme der Beschäftigung bei der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 SGB X seiner Erledigung gefunden. Ein mögliches Fehlverhalten der Bundesanstalt für Arbeit wäre somit nicht ursächlich für den Eintritt der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. gewesen, sondern vielmehr – wie unter 1 a) ausgeführt - nur die spätere Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Beigeladene zu 1. im September 2003. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustands würde somit in gleicher Weise zu der gemäß § 28e Abs. 1 und 4 SGB bestehenden Verpflichtung der Klägerin führen, die noch zur vollständigen Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages fehlenden Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung nachzuzahlen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass ihr infolge des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens der Bundesanstalt für Arbeit jedenfalls insoweit ein Schaden entstanden sei, weil aufgrund der Regelung des § 28g Satz 2 und 3 SGB IV der unterbliebene Abzug der vom Beigeladenen zu 1. zu tragende Anteil der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (sog. Arbeitnehmeranteil) von ihr nicht mehr ihm gegenüber geltend gemacht werden könne, könnte auch ein von der Kammer unterstellter wirtschaftliche Schaden nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeglichen werden. Dieser ist nämlich – wie bereits dargelegt – im Wege einer Naturalrestitution nur auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger (bzw. der im Rahmen der Funktionseinheit eingeschaltete Leistungsträger) rechtmäßig verhalten hatte. c) Schließlich ist die im Ergebnis eines Betriebsprüfungsverfahrens durch den Rentenversicherungsträger festgestellte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Beiträgen zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nach Auffassung der Kammer auch dann mit dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar, wenn der Beigeladene zu 1. tatsächlich für diesen Zeitraum keinen Leistungsansprüche geltend macht bzw. machen kann. aa) Insoweit ist zwar festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des BSG eine Krankenkasse für die zurückliegende Zeit keine Beiträge fordern kann, wenn der Versicherte über seine mit dem Rentenantrag eingetretene Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war und deshalb ihm zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – Az.: 12 RK 34/80 = SozR 2200 § 381 Nr. 44, Leitsatz 2 und Rn. 38 ff; zitiert nach juris). Das Gericht hat dies damit begründet, dass es bei dieser Sachlage der Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen und im Übrigen auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum propium) widersprechen würde, wenn die Krankenkasse für diesen Zeitraum Beiträge beanspruchen würde. Diese Rechtsprechung hat das BSG in einer Reihe weitere Entscheidungen bestätigt (vgl. insoweit die Nachweise in dem Urteil vom 4. Juni 1991 – Az.: 12 RK 52/90 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 2, Rn. 14). Während die vorgenannten Urteile – wie im vorliegenden Fall – die beitragsrechtliche Frage betrafen, ob die Krankenkasse Beiträge für einen vergangenen Zeitraum verlangen kann, hat das BSG auch im Rahmen von leistungsrechtlichen Entscheidungen die vorgenannte Wechselbeziehung im Sinne eines Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips zum Anlass genommen, bei einer offenkundigen Störung desselben einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbst verschaffte Behandlungsleistung zu anzunehmen (Urteil vom 4. Oktober 1988 – Az.: 4 /11a RK 2/87 = SozR 2200 § 182 Nr. 113, Leitsatz 1 und Orientierungssatz 3 sowie Rn. 19 ff, zitiert nach juris). Es hat dort weiter ausgeführt, dass das Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips offenkundig dann gestört sei, wenn der Krankenversicherungsträger aus dem Versicherungsverhältnis einseitig Rechtspositionen in Gestalt von Beitragsansprüchen gegen den Versicherten ableite, ohne dafür selbst nur das Risiko einer möglichen Gewährung von Sozialleistungen zu tragen. Eine solche Störung sei jedenfalls in den Fällen nicht hinzunehmen, „in denen in einer bestimmten zurückliegenden Zeitspanne bei dem Versicherten nicht anders als beim Krankenversicherungsträger allein die schlichte Unkenntnis über die kraft Gesetzes eingetretene Krankenversicherungspflicht ursächlich dafür war, dass der Versicherte den Naturalleistungsanspruch nicht geltend machte und der Träger Beiträge trotz Fälligkeit (zunächst) nicht erhob“ (BSG, a.a.O. Rn. 19). Diese Erwägungen aufgreifend, haben in der Folge sowohl das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 10. Januar 2003 – Az.: S 8 RA 94/02) und das Sozialgericht München (Urteil vom 19. März 2009 – Az.: S 31 R 2387/08 = NZS 2010, S. 214 – 215, allerdings aufgehoben durch Urteil des Bayerischen LSG vom 26. Juli 2011 – Az.: L 5 R 357/09) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach einer Betriebsprüfung bei Vorliegen der vorgenannten – vom BSG entschiedenen – Fallgestaltung nicht auf Nachzahlung der Beiträge zur Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden könne. Beide Gerichte haben dies in Fortführung der vorgenannten Entscheidungen des BSG im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitgeber, weil er nicht Vertragspartner der privaten Krankenversicherung sei, weder selber für die Vergangenheit Kostenerstattungsansprüche geltend machen könne noch keine Handhabe zur Rückabwicklung des privaten Krankenversicherungsverhältnisses habe; erschwerend komme hinzu, dass der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum einen Zuschuss zur privaten Versicherung geleistet habe. Daher könne die festgestellte Störung des Äquivalenzprinzips nur dadurch behoben werden, dass die Nachforderung unterbleibe (SG Aachen, a.a.O., Rn. 26; SG München, a.a.O., Rn. 18, 19; beide zitiert nach juris). Auch von Kittner (in: Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen vor dem Hintergrund (irrtümlicher) Nichtzahlung, NZS 2011, S. 929 – 933) wird die Auffassung vertreten, dass der Nacherhebung von Beiträgen jedenfalls im Falle der irrtümlichen Nichtzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen die von ihm insoweit angenommene Störung des sozialversicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips entgegenstehen würde. Letztere Rechtsauffassung wird dagegen von einer Reihe von Landessozialgerichten nicht geteilt, - weil die Rechtsprechung des BSG zum Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip sich in erster Linie auf das sozialrechtliche Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Sozialversicherungsträger beziehen würde und nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger übertragbar sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2010 – Az: L 11 R 5269/08 – Rn. 26; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 – L 16 B 17/04 KR ER – Rn. 3; beide zitiert nach juris) - weil der Annahme einer Störung des Äquivalenzprinzips die Tatsache entgegenstehen würde, dass das BSG in dem Urteil vom Urteil vom 4. Oktober 1988 (Az.: 4 /11a RK 2/87) für diesen Fall das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs angenommen hat (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14. März 2007 – Az.: L 5 KR 54/06 – Rn. 26; ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juli 2011 – Az.: L 5 R 357/09 – Rn. 16, beide zitiert nach juris) - weil das Gesetz unter Berücksichtigung der Regelungen des § 5 Nr. 9 bzw. § 178h Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes entsprechende Mittel bereit halten würde, um eine Doppelversorgung in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern (Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 17) - weil es dem Arbeitgeber obliege, den sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Arbeitnehmer zu prüfen und er das Risiko einer Fehleinschätzung trägt (Bayerisches LSG, a.a.O., Rn. 18) bb) Die Kammer schließt sich im Ergebnis der vorgenannten Erwägungen der Rechtsauffassung der vorgenannten Landessozialgerichte an. Ausgangspunkt dafür ist, dass das Beitrags- und Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich voneinander getrennt ist. So werden Beiträge nach Grund und Höhe allein nach den im Gesetz oder in anderen Rechtsgrundlagen geregelten Maßstäben erhoben und ist grundsätzlich auf der beitragsrechtlichen Seite auch die mögliche oder tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach Art und Umfang ohne Bedeutung. Spiegelbildlich ist auf der leistungsrechtlichen Seite zu berücksichtigen, dass Leistungen von Versicherten auch dann beansprucht werden können, wenn Beiträge nicht entrichtet werden (Peters in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 220 SGB V, Rn. 41 – 43). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Beitrags- und Versicherungsprinzips, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass im Grundsatz eine Äquivalenz von Beitrag und Leistung besteht, für das System der Sozialversicherung wiederholt betont (BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994 – Az.: 1 BvL 8/85 = SozR 3-4100 § 11 Nr. 6, Rn. 55, zitiert nach juris). Insoweit ist aber auch zu berücksichtigen, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994, a.a.O., Rn. 55; Beschluss vom 11. Januar 1995 – Az.: 1 BvR 892/88 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6, Rn. 57; Beschluss vom 24. Mai 2000 – Az.: 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1, Rn. 51; zitiert nach juris). Dies gilt umso mehr, als gerade auch das System der Gesetzlichen Krankenversicherung durch das Solidarprinzip geprägt ist, welches durch die Regelung des § 3 Satz 1 SGB V konkretisiert wird (vgl. auch die Stellungnahme des 1. Senat des BSG zu den Verfahren 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 – Rn. 43, wonach das SGB V maßgeblich durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs geprägt sei und Äquivalenzgesichtspunkten kein hoher Stellenwert beigemessen werde; vgl. auch die ausführliche Darstellung des Solidarprinzips bei Kittner, a.a.O., S. 933). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze teilt die Kammer daher nicht die oben zitierte Rechtsauffassung der beiden Sozialgerichte Aachen und München. Beide Gerichte messen dem Äquivalenzprinzip für das System der Gesetzlichen Krankenversicherung eine unangemessene Bedeutung bei und übertragen in nicht überzeugenden Art und Weise Rechtsgedanken, die das Sozialleistungsverhältnis zwischen den Versicherten und Sozialversicherungsträger prägen, auf das zwischen den Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern bestehende Sozialrechtsverhältnis. Die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beiträge auch für die Vergangenheit zu zahlen, beeinträchtigt nämlich das sog. Äquivalenzprinzip nur im hier nicht betroffenen Verhältnis Versicherter/Sozialleistungsträger. In diesem Verhältnis kann jedoch eine Störung des Äquivalenzprinzips unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BSG angemessen sowohl auf der beitragsrechtlichen als auch auf der leistungsrechtlichen Seite ausgeschlossen werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass eine mögliche Störung des Äquivalenzprinzips auf der leistungsrechtlichen Seite nicht beseitigt werden kann (weil der Beigeladene zu 1. tatsächlich für den abgelaufenen Zeitraum keine Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsträger mehr geltend machen kann oder will), hält die Kammer dennoch eine Übertragung des vom BSG für den Fall einer Äquivalenzstörung entwickelten beitragsrechtlichen Lösungsansatz auf das hier allein betroffene Sozialrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger für nicht möglich und auch nicht für erforderlich. Dies beruht darauf, dass in diesen Fällen nämlich das Äquivalenz- und Gegenleistungsprinzip durch das Solidaritätsprinzip überlagert wird. Denn die Nacherhebung dient nicht nur der Einhaltung der Rechtsordnung (zu diesem Argument vgl. BSG in dem Urteil vom 14. Juli 2004 – Az.: B 12 KR 1/04 R = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, Rn. 40 im Falle einer einverständlichen untertariflichen Bezahlung, zitiert nach juris), sondern stellt im Interesse der Solidargemeinschaft sicher, dass ein in der Vergangenheit aufgrund der Nichtzahlung der Beiträge eingetretener finanzieller Verlust, welcher auch für die zukünftige Leistungszahlung an den Versicherten (d.h. den Arbeitnehmer, für den Beiträge nachgezahlt werden) von Bedeutung ist, nunmehr ausgeglichen wird (Kittner, a.a.O., S. 933, unter 7 d) bb), der diesem Argument allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zumisst). Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass das BSG im Rahmen der vorgenannten beitragsrechtlichen Entscheidungen die ausnahmsweise Freistellung des Versicherten von einer Nachzahlung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht nur mit einer Störung des Äquivalenzprinzips, sondern vor allem auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (venire contra factum propium) gerechtfertigt hat. Diesem Grundsatz kommt jedoch in Fällen wie dem Vorliegenden keine Bedeutung zu. Im Gegenteil teilt die Kammer die Rechtsauffassung des Bayerischen LSG, dass die Klägerin die Möglichkeit und Obliegenheit hatte, den Sozialversicherungsstatus des Beigeladenen zu 1. zu prüfen und ggf. eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen (Bayerisches LSG, Urteil vom 29. April 2008 – Az.: L 5 KR 14/07, Rn. 35; Urteil vom 26. Juli 2011, a.a.O., Rn. 18, beide zitiert nach juris). Korrespondierend mit dieser Verpflichtung trägt die Klägerin daher grundsätzlich auch das Risiko einer Fehleinschätzung mit der Folge, dass sie sich mit Ausnahme des Vorliegens eines Verwirkungstatbestandes (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter 2 b) aa)), nicht auf eine nur im Verhältnis Versicherter/Sozialleistungsträger bestehende Störung des Äquivalenzprinzips berufen kann. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG unter Berücksichtigung der geforderten Beitragszahlung keiner ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Die Beklagte führte in der Zeit vom 29. Juni 2007 bis zum 9. April 2008 eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2006 durch. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 stellte sie fest, dass die Klägerin aufgrund einer unzutreffenden versicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigten C. für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 bis laufend im Hinblick auf die abgerechneten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet sei, für den Prüfzeitraum Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 17.365,62 € nachzuzahlen. Laut den vorgelegten und nachgereichten Unterlagen habe für den Arbeitnehmer seit 1990 eine private Krankenversicherung bestanden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin habe seit Oktober 2003 nicht die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen, so dass eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht vorgelegen habe. Der Arbeitnehmer sei während seiner vorangegangenen Tätigkeit im Yachtzentrum A-Stadt ab dem 1. September 1995 laut Auskunft der zuständigen Einzugsstelle (AOK M-V) von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt eine selbstständige Tätigkeit mit seinem Unternehmen „Charter- und Yachtservice“ vorgelegen habe. Diese sei überwiegend (hauptberuflich) zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgeübt worden. Gleichzeitig werde in dem vorliegenden Schreiben vom 28. Mai 1996 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich erfüllt seien. Herr C. habe seine selbstständige Tätigkeit jedoch seit dem 1. Oktober 2003 aufgegeben. Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit hätten somit seit dem 1. Oktober 2003 nicht mehr vorgelegen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 1 des 10. Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) habe für den Arbeitnehmer nicht vorgelegen, so dass ab dem 1. Oktober 2003 Versicherungspflicht kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorgelegen habe. Mit dem hiergegen am 30. Juni 2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass der Arbeitnehmer C. bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen habe, dass er während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit bereits von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 SGB V befreit gewesen sei. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Bundesanstalt für Arbeit für die Dauer der Arbeitslosigkeit im Jahr 2002 die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers übernommen habe. Die damalige Übernahme habe auf der Regelung des § 207a Abs. 1 Ziffer 1 2. Alternative des Dritten Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) beruht, und sei nur möglich gewesen, wenn der Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB III befreit gewesen sei. Herr C. habe seiner Erinnerung nach damals bei der AOK einen Antrag auf die Befreiung von der Versicherungspflicht im Jahre 2002 gestellt. Nach seiner Kenntnis sei diesem Antrag auch entsprochen worden. Die Tatsache, dass die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge tatsächlich übernommen habe, würde hierfür sprechen. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, dass die Nachforderung der Beiträge für den Zeitraum des Jahres 2003 verjährt sein dürften. Für diese Beiträge habe die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2003 begonnen und wäre eine Verjährung am 31. Dezember 2007 eingetreten. Hemmende Maßnahmen hätte es nicht gegeben. Schließlich meinte die Klägerin, dass die Beiträge auch dann nicht erhoben werden könnten, wenn keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hätte, weil eine Nacherhebung von Krankenversicherungsbeiträgen in diesem Falle wegen einer Störung des Äquivalenzprinzips ausscheiden würde. Insoweit berief sie sich auf das Urteil des BSG vom 9. Oktober 1984 (12 RK 46/82), wonach eine Beitragsnacherhebung dann ausscheiden würde, wenn eine unbeabsichtigte Doppelversicherung vorliege und der Versicherungspflichtige von seinem Versicherungsverhältnis nichts gewusst und deshalb keine Leistungsansprüche habe erheben können. An dieser Rechtssprechung habe das Bundessozialgericht auch in der Folgezeit festgehalten. Weiter verwies sie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 10. Januar 2003 (S 8 RA 94/02), welche einen identischen Fall betroffen habe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sie dem Arbeitnehmer Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung geleistet habe. Die fehlende Kenntnis von der Versicherungspflicht beruhe hier auf einem Verhalten eines Sozialversicherungsträgers (Bundesanstalt für Arbeit). Im Vertrauen auf die rechtmäßige Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung habe der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der Versicherungspflicht gehabt. Sämtliche Heilbehandlungskosten seien – in der Annahme nicht gesetzlich versichert gewesen zu sein – von dem privaten Krankenversicherungsträger übernommen und gezahlt worden. Auch dies würde dafür sprechen, dass Herr C. keine Kenntnis von der gesetzlichen Versicherungspflicht gehabt habe. Er sei während des gesamten Zeitraums davon ausgegangen, dass er von der Versicherungspflicht befreit sei. Sollte es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt habe, sei dieser im Wesentlichen durch die Leistungsgewährung der Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 2002 hervorgerufen worden. Gleichzeitig berief sich die Klägerin auch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Wegen des Fehlverhaltens der Bundesanstalt für Arbeit, welches auch ihr gegenüber eine Pflichtverletzung dargestellt habe, seien Irrtümer hervorgerufen worden. Daher sei sie so zu stellen, als wenn der Fehler der Bundesanstalt für Arbeit nicht geschehen wäre. Wäre der Fehler nicht geschehen, dann hätte Herr C. sofort einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt, um so eine Übernahme der Leistungen zur privaten Krankenversicherung zu erhalten. In diesem Falle würde zum jetzigen Zeitpunkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen und könnten die Beiträge nicht nachträglich erhoben werden. Zumindest wäre sie aber in Höhe der Arbeitnehmeranteile von einer Zahlungsverpflichtung befreit, denn selbst wenn Herr C. seinerzeit keinen Befreiungsantrag gestellt hätte, dann wäre er ordnungsgemäß als Versicherungspflichtig bei der Einzugsstelle angemeldet worden. In diesem Falle hätte sie lediglich die Arbeitgeberbeiträge entrichten müssen. Auf Nachfrage der Beklagte, ob bei dieser Nachweise über die Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen würden, teilte die Bundesagentur für Arbeit mit, dass für Herrn C. in der Agentur keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Die AOK M-V teilte auf Nachfrage der Beklagten mit, dass ihr kein Antrag auf Befreiung von der Kranken-/Pflegeversicherung für Herrn C. vorliegen würde. Mit der am 17. November 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst im Rahmen einer Untätigkeitsklage einen Anspruch auf die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 5. Juni 2008 geltend gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2009 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Zurückweisung begründete sie damit, dass in jedem Falle nicht nachgewiesen sei, dass tatsächlich eine Befreiungsentscheidung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ergangen sei. In diesem Zusammenhang verwies sie auf den Grundsatz der objektiven Beweislast. Die für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 erhobenen Beiträge seien auch nicht verjährt, weil die Betriebsprüfung bereits am 29. Juni 2007 begonnen worden sei und ein Tatbestand im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV nicht vorliegen würde. Auch eine Störung des Äquivalenzprinzips sei nicht gegeben. Die angeführte Entscheidung des SG Aachen würde sich auf eine Entscheidung des BSG vom 4. Oktober 2008 beziehen, die zum Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ergangen sei und die für die versicherungsrechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Die Erhebung und insoweit auch die Zahlungsverpflichtung sei durch die Rechtsnorm des § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vorgegeben. Im Übrigen berief sich die Beklagten auf den Beschluss des LSG NRW vom 31. März 2004 (L 16 B 17/04 KR ER). Das von der Klägerin in Bezug genommene Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip sei in der gesetzlichen Krankenversicherung nur ansatzweise ausgestaltet. Der gesetzlichen Krankenversicherung als dauerhafte Solidargemeinschaft sei nicht systemfremd, dass der Beitragspflicht nicht immer der vollständige Leistungsanspruch gegenüberstehen würde. Eine vorgenommene fehlerhafte versicherungsrechtliche Beurteilung könne nicht dazu führen, dass rückwirkend keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger gefordert werden könnten, weil der Arbeitnehmer im Zeitraum der fehlerhaften versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen habe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass Barleistungen (z.B. Krankengeld) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch noch nachträglich gewährt werden könnten. Ausgeschlossen seien nur Sachleistungen. Der Beitragsnacherhebung würden auch nicht die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs entgegenstehen. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, welche gegenüber der Klägerin bestehenden Pflichten die Bundesanstalt für Arbeit verletzt haben könnte. Die Bundesanstalt habe durch ihre ggf. rechtswidrige Entscheidung zur Beitragsübernahme gemäß § 207 SGB III allenfalls gegenüber Herrn C. Pflichten verletzt habe, mit der Folge, dass auch nur dieser einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger geltend machen könne. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass tatsächlich eine Pflichtverletzung der Bundesanstalt für Arbeit vorgelegen habe, da nicht nachvollziehbar sei, welche Angaben und Unterlagen der Entscheidung zugrunde gelegen hätten. Mit dem am 23. März 2009 beim Sozialgericht eingegangen Schriftsatz hat die Klägerin ihren Klageantrag umgestellt und beansprucht nunmehr eine Aufhebung des Bescheides vom 5. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009. Sie wiederholt ihre bisherigen Darlegungen. Sie behauptet, dass der Arbeitsnehmers C. tatsächlich von der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse befreit worden sei. Eine solche sei ausreichend dadurch bewiesen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung bewilligt habe. Ergänzend zu ihren bisherigen Darlegungen macht sie geltend, dass der Arbeitnehmer C. seit vielen Jahren bei ihr beschäftigt sei und die AOK M-V zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen habe, dass möglicherweise eine Versicherungspflicht bestehen würde bzw. den Nachweis der Befreiung verlangt. Weiterhin stützt sie sich hilfsweise auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und macht geltend, dass einer rückwirkenden Beitragserhebung eine Störung des Äquivalenzprinzips entgegenstehen würde. Zutreffend sei, dass das BSG in der Entscheidung vom 4. Oktober 1988 nicht darüber zu entscheiden hatte, ob die Nachforderung von Beiträgen berechtigt gewesen sei. Hieraus könnten jedoch nicht die von der Beklagten getroffenen Schlüsse gezogen werden. Vielmehr sei das Sozialgericht Aachen zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundlagen der angeführten Entscheidung des BSG dazu führen würden, dass in den Fällen, in denen der Versicherte bzw. der Arbeitgeber unverschuldet nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht gewusst habe, insbesondere eine private Krankenversicherung unterhalten habe, auch der Nachforderungsanspruch wegen schwerer Störung des Äquivalenzprinzips ausgeschlossen sei. Darüber hinaus beruft sie sich auf das Urteil des BSG vom 9. Oktober 1984 (12 RK 46/82), wonach es bei einer unbeabsichtigten Doppelmitgliedschaft in Ersatzkasse und gesetzlicher Krankenkasse gegen Treu und Glauben verstoßen würde, Beiträge für einen Zeitraum nachzufordern, in dem der Versicherte von seinem Versicherungsverhältnis nichts gewusst habe und deshalb keine Leistungsansprüche erheben konnte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass bei den Nachforderungen aufgrund der Regelung des § 28g Satz 3 SGB IV alleine der Arbeitgeber zur Beitragszahlung herangezogen werde und diese gerade keine Möglichkeit habe, z.B. eine Rückabwicklung der privaten Krankenversicherung zu erreichen. Hinzu komme, dass sie nicht nur mit den Nachforderungsbeträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belastet werde, sondern bereits einen Zuschuss zur privaten Versicherung des Arbeitnehmers geleistet habe. Im Übrigen macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass der gegenüber Herrn C. und dem damaligen Arbeitgeber, dem Hanse Yachtzentrum, erteilte Bescheid vom 28. Mai 1996 bis heute nicht aufgehoben sei. Mit diesem bestandskräftigen Bescheid habe die Krankenkasse entschieden, dass Herr C. nicht der Versicherungspflicht unterliege. Um eine Versicherungspflicht zu begründen, hätte es jedoch einer Aufhebung dieses Bescheides bedurft. Eine rückwirkende Aufhebung sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen würden. Insbesondere habe Herr C. seine Mitteilungspflichten nicht grob-fahrlässig verletzt. Dieser habe die Änderung seines Status durch die Arbeitslosmeldung ordnungsgemäß angezeigt. Grobe Fahrlässigkeit könne weder ihm noch seinem Arbeitgeber vorgeworfen werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 5. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerin habe keinen neuen Tatsachen vorgetragen, die zu einer Änderung ihrer Rechtsauffassung führen könnten. Soweit die Klägerin sich auf die Rechtswirkungen des Bescheides der AOK M-V vom 29. Mai 1996 berufe, würde diese Entscheidung keine dauerhaft wirkende Befreiungsentscheidung darstellen, sondern würde eindeutig das „Nicht-Bestehen“ der (grundsätzlich bestehenden) Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, soweit und solange tatsächlich eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, regeln. Mit Aufgabe einer entsprechenden selbstständigen Tätigkeit würde deshalb auch die Rechtswirkung des Bescheides entfallen. Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Des Weiteren hat die Kammer mit Beschluss vom 16. November 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 2. Dezember 2009 neben dem Arbeitnehmer Herr C. die Deutsche Rentenversicherung Bund und die AOK M-V Krankenkasse und AOK M-V Pflegekasse beigeladen. Die Beigeladene zu 3. führt an, dass der Beigeladene zu 1. in dem streitigen Zeitraum 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2006 nicht von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Etwas anderes würde auch nicht aus dem Bescheid vom 28. Mai 1996 folgen. Hierbei würde es sich ausweislich des Wortlauts lediglich um eine tätigkeitsbezogene Befreiung handeln. Mit Beendigung dieser Tätigkeit würde die tätigkeitsbezogene Befreiung automatisch enden, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsverwaltungsaktes bedürfe. Der rückwirkend festgestellten Beitragspflicht würde auch nicht das Äquivalenzprinzip entgegenstehen. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2007 (L 5 KR 54/06). Zu berücksichtigen sei, dass vorliegend ausschließlich Nachforderungsansprüche gegenüber einem Arbeitgeber streitig seien. Dass die Klägerin die durch die Versicherungspflicht fällig werdenden Beiträge nachträglich an sie leisten müsse, würde auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Die Klägerin habe die Pflicht gehabt, den Sozialversicherungsstatus des beigeladenen Arbeitnehmers zu prüfen und ggf. eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Im System der Solidargemeinschaft komme es nicht darauf an, ob der Versicherte für diese Beiträge tatsächlich auch Leistungen erhalten könne (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. April 2008 – L 5 KR 14/07). Dies würde auch im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gelten. Überdies würde die Klägerin im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen etwaigen Rechtsanspruch eines Dritten im eigenen Namen geltend machen. Dies sei unzulässig und würde darüber hinaus dem Schutzzweck des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gerecht werden. In tatsächlicher Hinsicht sei noch offen, ob und inwieweit die Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit überhaupt innerhalb der Antragsfrist des § 8 Abs. 2 SGB V bekannt gegeben worden sei. Insoweit sei die Kausalitätsfrage hinsichtlich des behaupteten bei Herr C. entstandenen Irrtums über die Befreiung von der Versicherungspflicht noch offen. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass die bloße Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung keine Verletzung von Nebenpflichten begründen würde.