Urteil
S 7 AS 526/14
SG Stralsund 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTRAL:2017:0607.S7AS526.14.0A
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Leitsätze
Ein minderjähriger und nach § 36 Abs 1 S 1 SGB I handlungsunfähiger Leistungsempfänger ist gemäß § 71 Abs 2 S 1 SGG gleichwohl prozessfähig, wenn er eine Klage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Grundsicherungsträgers erhebt, wodurch er lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein minderjähriger und nach § 36 Abs 1 S 1 SGB I handlungsunfähiger Leistungsempfänger ist gemäß § 71 Abs 2 S 1 SGG gleichwohl prozessfähig, wenn er eine Klage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Grundsicherungsträgers erhebt, wodurch er lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten werden nicht erstattet. Die Klage ist zulässig. Es hat keine Klageänderung stattgefunden, deren Zulässigkeit nach § 99 SGG zu beurteilen wäre. Nach Ansicht der Kammer hat der Vater des Klägers mit der Klageerhebung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes zugleich für seinen minderjährigen Sohn Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte hat dies mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 lediglich klargestellt und zunächst die Rubrumsergänzung beantragt. Der Klageantrag ist unabhängig vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG). Dabei hat sich die Kammer daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen bzw. wer von einem belastenden Verwaltungsakt offensichtlich beschwert ist. Dies gilt nach Ansicht der Kammer vor allem in Verfahren, die zunächst lediglich von Eltern als gesetzliche Vertreter für ihre minderjährigen Kinder erhoben worden sind. In der vorliegenden Konstellation ist es allein vernünftig, wenn der hier betroffene minderjährige Leistungsempfänger sich selbst gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid, der ausschließlich seine Leistungen berührt, zur Wehr setzt, da der Vater des Klägers lediglich als gesetzlicher Vertreter in das Verfahren einbezogen ist. Der minderjährige (geb. am 23.07.2004) Kläger ist im vorliegenden Verfahren auch prozessfähig. Ein Beteiligter ist nach § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, wenn er sich durch Verträge verpflichten kann. Minderjährige sind gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG in eigenen Sachen prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Eine Geschäftsfähigkeit des Klägers aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist nicht gegeben, da der Kläger nicht handlungsfähig ist. Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I setzt die Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres voraus. Der Kläger ist jedoch nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften als geschäftsfähig anzuerkennen. Der Minderjährige bedarf gemäß § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Die vorliegende Rechtsverfolgung ist für den Kläger nach Ansicht der Kammer jedoch lediglich rechtlich vorteilhaft. Lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB ist eine Willenserklärung, wenn das Rechtsgeschäft, in dem sie enthalten ist, nicht unmittelbar zu einem rechtlichen Nachteil für den Minderjährigen führt. Ein Rechtsgeschäft führt unmittelbar zu einem rechtlichen Nachteil, wenn außer dem Zustandekommen des Rechtsgeschäfts keine weiteren Entstehungsvoraussetzungen hinzutreten müssen, um die nachteilige Rechtsfolge auszulösen (J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 107 BGB, Rz. 12). Dem Kläger drohen durch die bloße Klageerhebung keine rechtlichen Nachteile. Insbesondere drohen ihm weder denkbare Erstattungsansprüche des Beklagten aufgrund einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2012 – L 18 AS 2141/12 B PKH –, juris), da sich die ggf. zu Unrecht bewilligten Leistungen nicht auf den etwaigen (bestehenden) Anspruch des Klägers in Zeiten zur Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter auswirken kann. Es droht auch kein Erlöschen von Ansprüchen des Klägers durch Erfüllung (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 1981 – 1 RJ 104/80 –, BSGE 53, 8-13, SozR 7610 § 1813 Nr. 1), was nach Ansicht des BSG einen rechtlichen Nachteil darstellen kann, da der Kläger vorliegend nicht die Gewährung von Sozialleistungsansprüche geltend macht, sondern sich im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid zur Wehr setzt. Nach Auffassung der Kammer sind keine Auswirkungen denkbar, die aufgrund der Klageerhebung gegen den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2014 einen rechtlichen Nachteil für den minderjährigen Kläger mit sich bringen können. Die Klageerhebung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, da (nur) dadurch die Bestandskraft eines ausschließlich belastenden Rücknahme- und Erstattungsbescheides des Beklagten verhindert werden kann. Hierbei ist für die Beurteilung des rechtlichen Vorteils i.S.d. § 107 BGB lediglich auf die bloße Klageerhebung abzustellen. Eine etwaige Beauftragung eines Rechtsanwalts ist für die Frage des rechtlichen Vorteils und somit für die Prozessfähigkeit des Klägers ohne Bedeutung ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2014 ist rechtmäßig. Bei dem hier vom Kläger mit der Anfechtungsklage angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid handelt es sich um einen belastenden Bescheid, der rechtswidrige Verwaltungsakte, welche ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet haben (Bewilligungsbescheid vom 09. Januar 2013 mit Änderungsbescheiden vom 21. Januar und 08. Februar 2013 sowie Bewilligungsbescheid vom 20. Juni 2013) vollständig aufhebt. Ein solcher begünstigender Verwaltungsakt ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen von § 45 Absätze 2 bis 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach Satz 2 in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte jedoch gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (1.), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat 2.), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (3.). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X liegen hier vor. Die Bescheide über die Bewilligung von Sozialgeld für den Kläger für den Zeitraum vom 01. Februar bis 31. Oktober 2013 sind unstreitig rechtswidrig, da der Kläger entgegen den Bewilligungsbescheiden nicht in der gesamten Zeit dem Haushalt des Vaters angehörte. Der Kläger wohnte lediglich an zwei Wochenenden und somit an vier Tagen im Monat beim Vater. In der übrigen Zeit gehörte er unstreitig dem Haushalt der Mutter des Klägers an. Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere nach der Zeugenvernehmung des Vaters des Klägers zur Überzeugung gelangt, dass der vertretungsberechtigte Vater des Klägers die Rechtswidrigkeit der Bewilligung zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. HS SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierfür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten bzw. des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB maßgebend, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSGE 44,264). Die erforderliche Sorgfalt ist dann in besonders schwerem Maße verletzt, wenn der Begünstigte bzw. Vertreter einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr. seit BSGE 42,184). Dem Vaters des minderjährigen Klägers hätte sich zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall aufdrängen müssen, dass die Bewilligung von Sozialgeld unter Berücksichtigung des vollen Regelbedarfs von monatlich 255 EUR für den Kläger anstelle des zuvor für 4 Tage berücksichtigten Regelbedarfs von zuletzt monatlich 33,47 EUR rechtswidrig sein muss. Eine Erhöhung des Grundsicherungsbetrages um monatlich ca. 220 EUR ohne Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse muss jedem Leistungsempfänger zur näheren Prüfung bzw. Nachfrage bei der Behörde veranlassen, bevor er auf den Bestand der Leistungsbescheide vertrauen kann. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, zumal dem Vater des Klägers nach seiner eigenen Zeugenaussage aufgefallen ist, dass die Bedarfsgemeinschaft deutlich mehr Leistungen erhalten hat. Der Vaters des Klägers war nach dem persönlichen Eindruck der Kammer auch ohne weiteres in der Lage zu erkennen, dass die Bewilligung hier zu Unrecht erfolgt ist. Aus den beigefügten Berechnungsbögen geht erkennbar hervor, dass für den Kläger nunmehr der volle Regelbedarf berücksichtigt worden ist und eine anteilige Berechnung – wie in den Bescheiden zuvor – nicht mehr erfolgt ist. Dem Vaters des Klägers hätte aufgrund seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit einleuchten müssen, dass der volle Regelbedarf für den Kläger in den Zeiten der Haushaltszugehörigkeit beim Vater nicht in Ansatz zu bringen war. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass ihm beim Bescheid vom 09. Januar 2013 die fehlende Auszahlung an den Stromanbieter aufgefallen ist, was nach Ansicht der Kammer deutlich schwerer festzustellen ist, als die signifikante (rechtswidrige) Erhöhung des Regelbedarfs beim Kläger. Daraus wird für die Kammer zumindest deutlich, dass sich dem Vater des Klägers als gesetzlicher Vertreter (auch) die Rechtswidrigkeit der maßgeblichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide aufgedrängt hat. Auf eine positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit kam es daher nicht mehr an. Die Erstattungsentscheidung ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ebenfalls rechtmäßig, da die maßgeblichen Bewilligungsbescheide des Beklagten durch den hier wirksamen und rechtmäßigen Bescheid vom 11. November 2013 zurückgenommen worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Beteiligten streiten über die Rücknahme und Erstattung von zuvor bewilligten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Februar bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 1.877,81 EUR. Der am 23. Juli 2014 geborene Kläger lebt bei seiner vom Vater getrennt lebenden Mutter und hält sich an vier Tagen im Monat im Rahmen des Umgangsrechts beim Vater auf. Er wohnt in dieser Zeit in der Wohnung des Vaters gemeinsam mit der Partnerin des Vaters und einem weiteren Kind. In der Vergangenheit bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten (Sozialagentur Ostvorpommern) den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Vaters des Klägers bis Januar 2013 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 1.232,93 EUR. Dabei berücksichtigte der Rechtsvorgänger des Beklagten beim Kläger bei der Ermittlung des Regelbedarfs (4/30 bzw. vier Tage im Monat), was aus den Berechnungsbögen hervorgeht. Auf den Fortzahlungsantrag des Vaters des Klägers ab Februar 2013 ohne Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bewilligte der Beklagte (A.) mit Bescheid vom 09. Januar 2013 nunmehr Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 1.463,87 EUR für die Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2013, da er bei der Ermittlung des Bedarfs des Klägers irrtümlich den vollen Regelbedarf (255 EUR) berücksichtigte. Nach Mitteilung des Vaters des Klägers vom 15. Januar 2013, wonach im Bescheid vom 09. Januar 2013 eine Abtretungszahlung in Höhe von 25 EUR an das „Amt Am Peenestrom“ fehle, änderte der Beklagte dies mit Bescheid vom 21. Januar 2013. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 08. Februar 2013 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Vaters für den Monat Februar 2013 und die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2013 Leistungen in Höhe von monatlich 1.507,87 EUR und für die Zeit vom 01. bis 31. März 2013 Leistungen in Höhe von 1.446,69 EUR nach Berücksichtigung der monatlichen Vorauszahlungen für Wasser und eines Guthabens nach der Abrechnung für Trink- und Schmutzwasser vom 18. Januar 2013 in Höhe von 61,18 EUR. Auf den Fortzahlungsantrag des Vaters des Klägers bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Vaters mit Bescheid vom 20. Juni 2013 für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2013 Grundsicherungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.507,87 EUR (für den Kläger 422,97 EUR), wobei erneut entgegen dem tatsächlichen Aufenthalt des Klägers bei seinem Vater der volle Regelbedarf in Höhe von monatlich 255 EUR berücksichtigt worden ist. Mit Schreiben vom 07. Oktober 2013 hörte der Beklagte den Vater des Klägers wegen der zu Unrecht bezogenen Leistungen des Klägers für die Zeit vom 01. Februar bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 1.989 EUR an. Mit Bescheid vom 07. Oktober 2013 bewilligte der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2013 ab dem 01. November 2013 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des lediglich anteiligen Regelbedarfs des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft des Vaters (34 EUR). In der Stellungnahme des Vaters des Klägers vom 23. Oktober 2013 führte dieser aus, dass er den Verstoß nicht zugebe und hier das Amt betroffen sei, das einen Fehler gemacht habe. Mit an den Vaters des Klägers adressierten Bescheid vom 11. November 2013 nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 08. Januar 2013, 21. Januar 2013, 08. Februar 2013, 20. Juni 2013 und 08. August 2013 für den Kläger und den Zeitraum vom 01. Februar bis 31. Oktober 2013 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III in Höhe von monatlich 221 EUR für die Zeit vom 01. Februar bis 30. September 2013 und in Höhe von 109,81 EUR für den Monat Oktober 2013 zurück. Daraus ergebe sich eine Gesamterstattung von 1.877,81 EUR. Der Beklagte führte ausdrücklich aus, dass der Bescheid an den Vater als gesetzlicher Vaters des Klägers gehe. Zuvor formulierte der Beklagte: „Die unten stehenden Beträge sind deshalb von Ihnen zu erstatten (§ 50 SGB X)“. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe entgegen der rechtswidrigen Bewilligungen einen deutlich geringeren Leistungsanspruch im vorgenannten Zeitraum, da er sich lediglich an vier Tagen im Monat beim Vater aufhalte. Dem Kläger seien daher monatlich 221 EUR zu viel bewilligt worden. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide sei für den Vater des Klägers offensichtlich gewesen, da aus den Berechnungen eindeutig hervorgehe, dass dem Kläger ab Februar 2013 ungekürzte Leistungen gewährt worden seien, obwohl er nur an vier Tagen beim Vater verweilt habe. Der Vater des Klägers sei aufgrund der vorherigen Bewilligung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser nur in den Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Die Rechtswidrigkeit habe sich daher bereits unter einfachsten Überlegungen aus den Bescheiden selbst ergeben, wodurch sich eine Pflicht zur Nachfrage beim Beklagten ergebe. Der Vater habe jedoch zu keiner Zeit beim Beklagten nachgefragt, warum der Kläger plötzlich monatlich 221 EUR mehr erhalten habe. Der Kläger habe sich daher nicht auf die Richtigkeit der Bescheide verlassen dürfen. Er könne sich auch nicht auf die Umstellung von der Sozialagentur auf das Jobcenter und eine Unverständlichkeit der Bescheide berufen, da er mit Schreiben vom 15. Januar 2013 eine fehlende Abtretung im Bescheid bemängelt habe. Hiergegen hat der Vater des Klägers am 11. Dezember 2013 Widerspruch erhoben und führt zur Begründung aus, dass er nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Dem Beklagten seien die Umstände zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bekannt gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Leistungen zu Recht bewilligt worden seien. Er habe die Rechtswidrigkeit auch nicht erkennen können und das Geld für den Sohn daher verbrauchen können. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09. Mai 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dem Vater des Klägers hätte die plötzliche und unbegründete Erhöhung des monatlichen Leistungsbetrages auffallen müssen. Da keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden habe, sei auch keine Grundlage für die Erhöhung der Leistungen ersichtlich gewesen. Der Vater des Klägers habe den Bescheid auch „sorgfältig“ geprüft, da er auf eine fehlende Abtretungszahlung hingewiesen habe. Er habe daher die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt, weswegen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ausgeschlossen sei. Hiergegen hat zunächst nur der Vater des Klägers am 11. Juni 2014 beim Sozialgericht Stralsund Klage erhoben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2015 hat der Vater des Klägers klargestellt, dass die Klage auch im Namen des minderjährigen Sohnes erhoben worden sei. Ergänzend trägt der Vater vor, dass er keinen Argwohn in Bezug auf die Leistungsbewilligung des Beklagten gehabt habe. Trotz Hinweises und Aufforderung des Gerichts konnte der Vater des Klägers keine Einverständniserklärung der Mutter des Klägers vorlegen, da diese auf die Anfragen und Bitten des Kindsvaters nicht reagiert habe. Der Kläger beantragte, die Mutter des Klägers aufzufordern, eine Vollmacht zur Durchführung des Klageverfahrens zu erteilen. Der Vater des Klägers hat seine Klage nach Hinweis der Kammer mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Februar 2017 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Ansicht, dass der Vater des Klägers die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt habe bzw. zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Er hat der nach seiner Auffassung vorliegenden Klageänderung mit Blick auf den Wechsel des Klägers nach § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zugestimmt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 07. Juni 2013 durch Zeugenvernehmung der Vaters des Klägers zur Frage der Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ab Februar 2013 Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vom 07. Juni 2017 Bezug genommen.