Urteil
S 11 KA 5605/11
SG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2015:0123.S11KA5605.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 106a Abs. 1 und 2 SGB 5 i. V. m. § 45 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä bzw. § 34 EKV-Ä obliegt es der Kassenärztlichen Vereinigung, die vom Vertragsarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsgemäß zu überprüfen und im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit richtig zu stellen.(Rn.58)
2. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich.(Rn.72)
3. Ist hiernach eine endgültige Klärung nicht möglich, ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen, u. a. auf das sog. Quartalsprinzip. Danach sind die vertragsärztlichen Leistungen in einem Kalendervierteljahr zusammengefasst vom Vertragsarzt abzurechnen.(Rn.78)
4. Bei der Festsetzung der Höhe des sachlich-rechnerischen Richtigstellungsbetrags ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, das dem Vertragsarzt zustehende Honorar zu schätzen. Eine Vergütung des Arztes mit dem Durchschnitt seiner Fachgruppe ist dabei angemessen.(Rn.81)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2010 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 35.853,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 106a Abs. 1 und 2 SGB 5 i. V. m. § 45 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä bzw. § 34 EKV-Ä obliegt es der Kassenärztlichen Vereinigung, die vom Vertragsarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsgemäß zu überprüfen und im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit richtig zu stellen.(Rn.58) 2. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich.(Rn.72) 3. Ist hiernach eine endgültige Klärung nicht möglich, ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen, u. a. auf das sog. Quartalsprinzip. Danach sind die vertragsärztlichen Leistungen in einem Kalendervierteljahr zusammengefasst vom Vertragsarzt abzurechnen.(Rn.78) 4. Bei der Festsetzung der Höhe des sachlich-rechnerischen Richtigstellungsbetrags ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, das dem Vertragsarzt zustehende Honorar zu schätzen. Eine Vergütung des Arztes mit dem Durchschnitt seiner Fachgruppe ist dabei angemessen.(Rn.81) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2010 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 35.853,61 € festgesetzt. Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie konnte nach § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist, soweit der Kläger damit die Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 begehrt, zulässig und begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zur Nachvergütung erhoben hat, ist diese unzulässig. Mit dem angegriffenen Bescheid hat die Beklagte das Honorar des Klägers für die streitgegenständlichen Quartale 2/2005 bis 4/2008 im Hinblick auf die Gebührenordnungsziffer 10320 EBM um den Betrag von 35.853,61 € sachlich-rechnerisch berichtigt. Diese für ihn belastende Entscheidung hat der Kläger zulässigerweise mit der Anfechtungsklage angefochten. Mit dieser kann er sein Ziel, nämlich die Beseitigung der ihn belastenden Verwaltungsentscheidung und die Rückerstattung des einbehaltenen Honorars von der Beklagten, vollumfänglich erreichen, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich an ein rechtskräftiges Urteil, mit welchem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, nicht halten würde. Soweit der Kläger somit zusätzlich zur Anfechtungsklage eine Leistungsklage auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages erhoben hat, ist diese unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 38a). Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die Beklagte war zu der vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigung nicht berechtigt. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften über die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung, § 106a Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Ersatzkassenvertrag - Ärzte (EKV-Ä). Danach obliegt es der Kassenärztlichen Vereinigung, die vom Vertragsarzt vorgelegten Honorarabrechnungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu überprüfen und im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit richtig zu stellen. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheides. Die genannten, auf § 82 Abs. 1 SGB V beruhenden bundesmantelvertraglichen Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen. Sie stellen von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen im Sinne des § 37 Satz 1 SGB I dar, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich aufgrund der Reichsversicherungsordnung (RVO) und später das SGB V, erlassen worden sind (BSG, Urteil vom 30.06.2004, B 6 KA 34/03 R in SozR 4-2500 § 85 Nr. 11). Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Aufhebung des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) löst nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (BSG, a.a.O., m.w.N.). Die Beklagte war zuständig für die sachlich-rechnerische Berichtigung. Nach § 75 Abs. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen. Zu den Pflichten der Vertragsärzte gehört u.a. auch eine ordnungsgemäße Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen. Die Kassenärztliche Vereinigung stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Vertragsärzte fest; dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität sowie die Prüfung der abgerechneten Sachkosten (§ 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Es obliegt deshalb nach § 45 BMV-Ä bzw. § 34 EKV-Ä der Beklagten, die vom Vertragsarzt eingereichten Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung erstreckt sich auch auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß – somit ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes – erbracht worden sind. Solche Verstöße können z.B. darin liegen, dass die Leistungen überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang, ohne die zur Leistungserbringung erforderliche spezielle Genehmigung oder unter Überschreitung des Fachgebiets erbracht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.1998, B 6 KA 48/97 R in SozR 3-2500 § 75 Nr. 10, m.w.N.). Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderung auf bundesmantelvertraglicher Rechtsgrundlage besteht aber nicht nur im Falle rechnerisch und gebührenordnungsmäßiger Fehler, sondern erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 08.09.2004 in SozR 4-2500 § 39 Nr. 3, m.w.N.; Urteil vom 28.09.2005, B 6 KA 14/04 R in SozR 4-5520 § 32 Nr. 2). Die Beklagte ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nr. 10320 EBM unabhängig von der Zahl der Behandlungen je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals nur einmal im Leben des Patienten abgerechnet werden könne. Tatsächlich kann sie einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt der Gebührenordnungsposition 10320 EBM (Behandlung von Naevi flammei) hat folgenden Wortlaut: Obligater Leistungsinhalt - Therapie mittels gepulstem Farbstofflaser, - metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie, Fakultativer Leistungsinhalt - Behandlungen in mehreren Sitzungen, bis zu einem cm² Gesamtfläche des behandelten Areals und für jeden weiteren cm² je einmal […]. Der Gebührenordnungsposition sind in der Leistungslegende u.a. folgende Zusätze beigefügt: Die Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 sind unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig. Beträgt die insgesamt für die Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 abgerechnete Gesamtpunktzahl in einer (Neben-)Betriebsstätte mehr als 89.822 Punkte im Quartal, wird die Bewertung der darüber hinaus abgerechneten Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 jeweils um 67 Punkte gemindert. […] Die Gebührenordnungsposition 10320 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 10324 und 10330 berechnungsfähig. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Nur soweit der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, ist Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt ebenfalls nur bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen in Betracht und kann nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (etwa BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 14/13 R –, SozR 4-2500 § 87 Nr. 28, Rn. 11). Die Leistungslegende bestimmt, dass Nr. 10320 EBM nicht einmal pro Sitzung abgerechnet werden kann. Ansonsten ist dem Wortlaut zur Abrechnungshäufigkeit nichts zu entnehmen. Der Auffassung der Beklagten, mit dem Wort „einmal“ sei „ein einziges Mal, nicht wiederkehrend“ gemeint, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Das Wort „einmal“ ist vielmehr Teil der Formulierung, welche die flächenbezogene Abrechenbarkeit bestimmt. Dies wird besonders deutlich in dem Satzteil „bis zu einem cm² Gesamtfläche des behandelten Areals und für jeden weiteren cm² je einmal“: „je einmal“ bezieht sich auf „für jeden weiteren cm²“ und somit ausschließlich auf die behandelte Fläche, nicht auf die Häufigkeit der Behandlung. Aber auch aus dem Satz „Die Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 sind unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig“ folgt nichts anders. Hier lässt sich rein grammatisch „nur einmal“ entweder auf „unabhängig von der Zahl der Sitzungen“ (also auf die Häufigkeit) oder auf „je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals“ (also auf die Fläche) beziehen. Beides zugleich ist sprachlich ausgeschlossen. Es heißt also entweder „unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal – je cm² Gesamtfläche“ oder „unabhängig von der Zahl der Sitzungen – nur einmal je cm² Gesamtfläche“. Da die Wendung „je cm² Gesamtfläche “ im Vergleich mit „nur einmal je cm² Gesamtfläche“ unvollständig und ungelenk wirkt, während der Satzteil „unabhängig von der Zahl der Sitzungen“ sehr wohl ohne die Ergänzung „nur einmal“ stehen kann, spricht mehr für die zweite Lesart. Selbst wenn es anders sein sollte, wäre die Auslegung „nur einmal und niemals wieder“ zumindest nicht zwingend. Das Wort „einmal“ hat zwar einen begrenzten Bedeutungsgehalt, aber sehr unterschiedliche Verwendungsmöglichkeiten. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang einer Konkretisierung, die freilich fehlt. „Nur einmal“ kann sowohl mit „pro Behandlungsfall“ als auch mit „pro Krankheitsfall“ als auch mit „im Leben des Patienten“ ergänzt werden. Keine dieser möglichen Varianten ist alleine anhand des Wortlauts wahrscheinlicher als die anderen, alle bedürfen zusätzlicher Annahmen. Ebenso wenig lassen sich aus der quartalsbezogenen Vergütungsabstaffelung, die in der Leistungslegende geregelt ist, Folgerungen für die Häufigkeit der zulässigen Abrechnung ziehen. Hier wird lediglich der Quartalsbezug der vertragsärztlichen Vergütung aufgegriffen. Die Abstaffelung dient der Mengensteuerung für den Fall, dass in einer Praxis zahlreiche Patienten bzw. Patienten mit großflächigen Feuermalen behandelt werden. Ob eine erneute Behandlung des selben Patienten in einem weiteren Quartal abermals abgerechnet werden kann, wird gerade nicht ausgesagt. Schließlich erlaubt auch der obligate Leistungsinhalt einer fotografischen Dokumentation „vor und nach Abschluss“ der Therapie keine diesbezüglichen Rückschlüsse. Insbesondere ist die Nr. 10320 EBM nicht erst dann abrechenbar, wenn die Therapie abgeschlossen und ein sichtbarer Behandlungserfolg eingetreten ist. Diese Auslegung würde nach Auffassung der Kammer den Wortlaut überdehnen. Die Dokumentation nach Abschluss der Therapie ist zwar Voraussetzung der Abrechenbarkeit, schließt aber eine mehrfache Abrechenbarkeit bis dahin nicht aus. Keinesfalls schuldet der Arzt einen Behandlungserfolg dergestalt, dass eine Abrechnung andernfalls nicht erfolgen könnte. Dieser Gedanke ist der vertragsärztlichen Vergütung fremd. Die systematische Auslegung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die allgemeinen Bestimmungen des EBM nennen als Bezugsgrößen der Abrechnungshäufigkeit den Behandlungsfall (ein Quartal, Nr. 3.1) und den Krankheitsfall (vier Quartale, Nr. 3.2), wobei jeweils auf die Definition des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) Bezug genommen wird. Eine Regelung oder auch nur einen Anknüpfungspunkt, welcher von beiden im Zweifel der Vorrang zukommt, enthalten sie nicht. Ansonsten lässt sich zwar statistisch feststellen, welche Abrechnungszeiträume im EBM häufiger und welche seltener in Bezug genommen werden. Aus solchen rein quantitativen Beobachtungen folgt jedoch für eine einzelne Gebührenordnungsposition nichts. Die Höhe der Vergütung muss als Auslegungskriterium außer Betracht bleiben. Lässt sich somit die Frage nicht im Wege der Auslegung klären, muss zwangsläufig auf allgemeinere Grundsätze rekurriert werden. Als solches bietet sich das Quartalsprinzip an, das in der Rechtsprechung als „das Vertragsarztrecht prägend“ bezeichnet wird. Insoweit folgt die Kammer dem vom Kläger in das Verfahren eingeführten Rechtsgutachten von Professor C... Das Quartalsprinzip bezieht sich zunächst nur auf die Honorarverteilung und besagt, dass die von den Krankenkassen für ein Quartal geleisteten Gesamtvergütungen an diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten zu verteilen sind, die in diesem Quartal an der vertragsärztlichen bzw. -psychotherapeutischen Versorgung teilgenommen haben (BSG, Urteil vom 17.9.2008 – B 6 KA 28/07 R –, BSGE 101, 235, SozR 4-1300 § 44 Nr. 17, SozR 4-2500 § 85 Nr. 44, SozR 4-1500 § 66 Nr. 2, SozR 4-1500 § 67 Nr. 8, Rn. 43). Es führt aber jedenfalls mittelbar auch dazu, dass die vertragsärztlichen Leistungen in einem Kalendervierteljahr zusammengefasst und vom Vertragsarzt abgerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2001 – B 6 KA 3/01 R –, SozR 3-2500 § 82 Nr. 3, BSGE 89, 90, SozR 3-5533 Nr. 115, SozR 3-5540 § 45 Nr. 3, Rn. 29). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte greift die Kammer auch im vorliegenden Zusammenhang auf das Quartalsprinzip als einzig verbleibenden Bezugspunkt zurück. Nr. 10320 EBM kann demzufolge einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden. Die Dokumentation der geprüften Behandlungsfälle durch den Kläger ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Auch hierbei ist in erster Linie auf den Wortlaut abzustellen. Dieser verlangt zum einen eine metrische und eine fotografische Dokumentation. In welcher Weise die metrische Dokumentation erfolgt, ist nicht geregelt. „Metrisch“ bedeutet lediglich, dass die Größe der behandlungsbedürftigen Hautfläche nachvollziehbar sein muss. Zur Überzeugung der Kammer kann dies, wie vom Kläger vorgetragen, auch anhand der Pulszahl bei bekanntem Spotdurchmesser geschehen. Zum anderen muss die Dokumentation „vor Beginn und nach Abschluss der Therapie“ geschehen. Eine Datumsangabe ist nicht vorausgesetzt; ebensowenig stellt die Formulierung einen Bezug zum Abrechnungszeitraum her. Auch im Falle der mehrfachen Abrechnung ist lediglich eine Dokumentation vor Beginn und eine weitere nach dem Abschluss der gesamten Therapie vorgeschrieben. Der Begriff der Therapie ist dabei denkbar weit. Pschyrembels Klinisches Wörterbuch definiert sie als „Behandlung von Krankheiten, Heilverfahren; umfasst alle med. Maßnahmen […], die geeignet sind, Symptome zu lindern u./od. Krankheiten zu beseitigen“ (hier zitiert nach der 261. Aufl. 2007). Im Allgemeinen erfordern Feuermale eine mehrfache Behandlung. Erst nach der letzten vorgenommenen Behandlung muss die Dokumentation erfolgen. Alleine auf die von der Beklagten beanstandete „Abrechnungsausweitung in einigen Fällen durch die Beteiligung weiterer Praxen bei der Behandlung derselben Patienten“ (Ausgangsbescheid S. 5, Widerspruchsbescheid S. 10) konnte die Beklagte die Berichtigung von insgesamt 2.565 Ansätzen der Nr. 10320 EBM nicht stützen. Bei der Festsetzung der Höhe des sachlich-rechnerischen Richtigstellungsbetrages ist die Beklagte berechtigt, das dem Vertragsarzt zustehende Honorar zu schätzen. Bei der Schätzung besteht kein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum. Wie das Schätzungsermessen im Einzelnen auszuüben ist, hat das BSG bislang offen gelassen. Für bestimmte Fallkonstellationen hält es eine Vergütung des Arztes mit dem Durchschnitt seiner Fachgruppe für angemessen. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Beklagte hat ihren Berechnungen die nach ihrer Auffassung unzulässige mehrfache Abrechnung der Nr. 10320 EBM bei demselben cm² betroffener Hautfläche desselben Patienten zu Grunde gelegt. Diese Berechnungsweise ist in sich schlüssig, auf der Basis der gegenteiligen Rechtsauffassung aber nicht tragfähig. Wie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 29.10.2010 ausführt, beschränkt sich die Anzahl von praxisübergreifenden Behandlungen im Vergleich zur Gesamtzahl der Laserfälle des Klägers auf wenige Fälle. Diese wenigen Fälle bieten keine hinreichende Grundlage für eine Berichtigung in der von der Beklagten vorgenommenen Höhe. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Da zentraler Streitpunkt die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen sachlich-rechnerischen Berichtigung war, ist es nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung der daneben erhobenen Leistungsklage nicht geboten, dem Kläger einen Teil der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 GKG. Zwischen den Beteiligten streitig ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale 2/2005 bis 4/2008. Der Kläger nimmt als Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in T... an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er unterhält eine Laserklinik, in welcher unter Anderem Behandlungen mit einem gepulsten Farbstofflaser durchgeführt werden. Im streitbefangenen Zeitraum hatte er Frau Dr. G. als Assistentin im Wege des Jobsharing beschäftigt. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13.01.2009 über die Durchführung einer Stichprobenprüfung für das Quartal 4/2007 und forderte ihn zur Vorlage von Bilddokumentationen bei zehn namentlich benannten Patienten auf. Mit Schreiben vom 16.04.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Beanstandungen erfolgt seien. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass nachträglich durchzuführende sachlich-rechnerische Berichtigungen, z.B. auf Grund von Anträgen der Krankenkassen vorbehalten blieben. Mit Bescheiden vom 12.03.2009 und vom 09.06.2009 nahm die Beklagte sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Honorarabrechnungen des Klägers wegen Überschreitung der im Zuge der Jobsharing-Zulassung festgelegten Punktzahlobergrenzen in den Quartalen 3/2008 und 4/2008 i.H.v. 8.326,55 € und 1.622,31 € vor. Mit Schreiben vom 08.02.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Auswertung von Honorardaten bei Hautärzten in den Abrechnungsquartalen der Jahre 2007 und 2008 für den Bereich der Bezirksdirektion Reutlingen signifikant höhere Honorare und Fallwerte im Vergleich zu den Hautärzten in den anderen Bezirksdirektionen ergeben habe. Dies sei insbesondere auf einen erhöhten Leistungsbedarf bei den Lasertherapien nach den Gebührenziffern 10320 bis 10322 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für Ärztliche Leistungen (EBM) zurückzuführen. Die Beklagte führe daher auf Grund dieser Abrechnungsauffälligkeit bei Hautärzten eine Schwerpunktprüfung „Laserbehandlung“ in den Abrechnungen der Quartale 1/2007 bis 4/2008 durch. Obwohl im Rahmen einer Stichprobenprüfung vom Kläger bereits für das Quartal 4/2007 Fotodokumentationen angefordert worden seien, werde Anlass zu einer Prüfung gesehen. Zur Beurteilung der Fälle und Einschätzung der behandelten Körperoberflächen würden die im obligaten Leistungsinhalt zu Nr. 10320 und Nr. 10322 EBM beschriebenen metrischen und fotographischen Dokumentationen vor und nach Abschluss der Therapie von den in der Anlage genannten Patienten benötigt. Es werde auch gebeten, die Angaben zur gesamt betroffenen Körperfläche in cm² bei den in der Anlage genannten acht Patienten zu ergänzen. Die Beklagte behalte sich vor, ggf. weitere Quartale und Dokumentationen in die Prüfung mit einzubeziehen. Der Kläger legte in der Folgezeit der Beklagten eine CD mit den verlangten Fotodokumentationen zu den acht Patienten vor und machte mit Schreiben vom 15.03.2010 Angaben zu den gesamt betroffenen Körperflächen, den Behandlungsflächen, der Behandlungsdauer und -häufigkeit und zu den zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalten. Mit Bescheid vom 29.11.2010 berichtigte die Beklagte 2.565 Ansätze der Nr. 10320 EBM im Zeitraum der Quartale 3/2006 bis 4/2008 und forderte Honorar im Umfang von 35.853,61 € zurück, welches dem Honorarkonto 3/2010 belastet werden sollte. Die Rückforderung setzte sich wie folgt zusammen: Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Legende zur Nr. 10320 EBM sei diese Leistung unabhängig von der Anzahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig. Mit dem fakultativen Leistungsinhalt „Behandlung in mehreren Sitzungen“ werde verdeutlicht, dass unabhängig von der Anzahl der Behandlungen eines cm² Gesamtfläche die Berechnung der Leistung jeweils nur einmal erfolgen könne. Wie aus der Stellungnahme des Klägers hervorgehe, interpretiere dieser den Ansatz so, dass die jeweilige Gebührenordnungsposition nicht je cm² Gesamtfläche einmal angesetzt werden könne, sondern gegebenenfalls je Behandlungsfall oder Krankheitsfall pro cm² Gesamtfläche. Zudem habe der Kläger bezüglich der Angaben zur betroffenen Hautfläche in den einzelnen Behandlungsfällen nicht immer die Größe des betroffenen Hautareals beschrieben, sondern die Anzahl der in den jeweiligen Sitzungen abgegebenen Impulse. Auch aus einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus dem Jahre 2008 ergebe sich, dass diese Beschränkung dahingehend auszulegen sei, dass sobald ein cm² Haut eines Patienten mittels Lasertherapie nach Nr. 10320 EBM berechnet worden sei, diese Gebührenordnungsposition für denselben cm² Gesamtfläche nicht nochmals berechnet werden könne. Aufgrund der Einmaligkeit dieser Regelung und des eindeutigen Wortlautes könne nicht von einer Interpretation „je Behandlungsfall“ oder „je Krankheitsfall“ ausgegangen werden. Es wäre dem Bewertungsausschuss ein Leichtes gewesen, dies durch die Formulierung „(...) einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals im Behandlungsfall bzw. Krankheitsfall berechnungsfähig“ klarzustellen. Aufgrund des fehlenden Bezuges zum Behandlungsfall/Krankheitsfall einerseits und der Klarstellung „(...) unabhängig von der Zahl der Sitzungen (...)“ andererseits werde dem Wortlaut nach eindeutig alleine auf die Fläche des behandelten Areals abgestellt. Insofern sei aus der Regelung unmissverständlich zu schließen, dass es sich um eine mengenbegrenzende, pauschalierende Vergütung der Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen handele. Die Intention des Bewertungsausschusses sei es nicht gewesen, die einzelnen Behandlungssitzungen zu honorieren, sondern die einmalige Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen mittels Lasertherapie im Bezug auf deren Ausdehnung an der Körperoberfläche. Das in diesem Zusammenhang vorliegende, vom Berufsverband der Dermatologen in Auftrag gegebene Rechtsgutachten könne die dargestellte wortlautbasierte Auslegung nicht entkräften. Im Kommentar zum EBM „Wezel/Liebold“ sei seit dem Quartal 4/2008 zur Ansatzweise zusätzlich vermerkt, dass eine Wiederholung der Behandlung desselben Areals aufgrund der Bestimmungen zur Leistungslegende, unabhängig von Rezidiven und der Anzahl der zur zweckmäßigen Behandlung notwendigen Sitzungen, beim selben Patienten mit der einmaligen Berechnung abgegolten sei. Des Weiteren sei die Vorgehensweise der Abrechnungsausweitung in einigen Fällen durch die Beteiligung weiterer Praxen bei der Behandlung derselben Patienten zu beanstanden. Als wesentliches Argument habe der Kläger hierzu budgetrelevante Gründe angeführt. Bei der Prüfung der betreffenden Fälle sei festgestellt worden, dass vom Kläger Überweisungsscheine zur Mit- und Weiterbehandlung an die beiden hinzugezogenen hautärztlichen Praxen ausgestellt worden seien. Überweisungen an einen Vertragsarzt derselben Arztgruppe seinen jedoch nur zulässig bei - Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die vom behandelnden Arzt nicht erbracht werden - Übernahme der Behandlung durch einen anderen Vertragsarzt bei Wechsel des Aufenthaltsortes des Kranken - Fortsetzung einer abgebrochenen Behandlung. Keiner dieser Punkte habe in den betreffenden Behandlungsfällen eine Überweisung an eine andere hautärztliche Praxis zur Durchführung einer bereits begonnenen Lasertherapie begründen können. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Patienten von selbst einen oder sogar zwei weitere Hautärzte aufgesucht hätten. Da der Kläger, wie von ihm selbst angegeben, die Patienten regelmäßig über den Tatbestand informiert habe, habe dieser „Arztwechsel“ durch seine eigene Initiative stattgefunden. Besonders auffällig sei die Behandlung der Patientin L., Julia im Quartal 3/2008. Hier sei vom Kläger und einer weiteren Hautarztpraxis am 26.09.2008 taggleich eine Laserbehandlung nach der Nr. 10320 EBM durchgeführt worden. Auch deshalb werde davon ausgegangen, dass alle Laserbehandlungen ausschließlich in der Laserklinik des Klägers und nicht in den Praxen der/des jeweils hinzugezogenen Hautarztes durchgeführt worden seien. Anhand der festgestellten Sachverhalte vermute der Vorstand, dass durch diese Vorgehensweise Abrechnungsbestimmungen und Budgetierungsmaßnahmen umgangen worden seien. Es seien auch weiterführende Maßnahmen erörtert worden. Da sich jedoch über den gesamten Zeitraum betrachtet die Anzahl von praxisübergreifenden Behandlungen im Vergleich zu der Gesamtanzahl der Laserfälle auf wenige Fälle beschränke, sei davon Abstand genommen worden. Unter Zuhilfenahme der eingereichten Bilddokumentationen sei in den acht angeforderten Behandlungsfällen zunächst die betroffene Hautfläche ermittelt worden. Dabei sei festzuhalten, dass die erforderliche metrische Dokumentation nicht in allen Fällen vorgelegen habe. Daher sei in einigen Fällen eine Einschätzung der betroffenen Hautfläche durch die KVBW vorgenommen worden. Eine metrische und fotographische Dokumentation sei bereits bei der damaligen Nr. 2174 im EBM 1994 als Leistungsbestandteil definiert gewesen. Eine patientenbezogene Auswertung über die ermittelten Hautflächen und die zu viel abgerechneten Leistungen der Nr. 10320 EBM in den Quartalen 2/2005 bis 4/2008 liege dem Bescheid als Anlage bei. Nach dieser Auswertung seien vom Kläger im Zeitraum der Quartale 2/2005 bis 4/2008 insgesamt 2.855 Ansätze der Nr. 10320 EBM zu viel abgerechnet worden, welche aus den zuvor ausgeführten Gründen sachlich-rechnerisch zu berichtigen gewesen seien. Da nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen sachlich-rechnerische Berichtigungen rückwirkend bis zu einem Zeitraum von vier Jahren möglich seien, beschränkten sich die Honorarrückforderungen dieses Bescheides auf die Quartale 3/2006 bis 4/2008. Demgemäß seien im Zeitraum der Quartale 3/2006 bis 4/2008 insgesamt 2.565 Ansätze der Nr. 10320 EBM zu viel abgerechnet worden. Die entsprechenden Werte seien jeweils quartalsbezogen ebenfalls in der Anlage zu diesem Bescheid zusammengestellt. Über die noch weiteren anstehenden Berichtigungen ab dem Quartal 1/2009 erhalte der Kläger einen gesonderten Bescheid. Dagegen erhob der Kläger am 06.12.2010 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Bestimmung der Fläche der Feuermale anhand zweidimensionaler Bilder sei auch unter Anlegung von cm-Maßen nur mit großer Fehlerabweichung (er schätze 30%) möglich. Die genauere Methode sei die Angabe der Pulszahl bei bekanntem Spotdurchmesser. Er habe die anderen Hautarztkollegen B. und G. bei der Behandlung der Feuermal-Patienten in Anspruch nehmen müssen, da er ansonsten seine aufgrund des Jobsharing bestehenden Punktzahlobergrenzen derart überzogen hätte, dass die gesamte Behandlung der Feuermale nicht mehr honoriert worden wäre. Ohne die Mithilfe der Kollegen hätte er die kleinen Patienten, die in Vollnarkose operiert würden, nicht behandeln können. Ohnehin sei schon durch Bescheid vom 12.03.2009 im Quartal 3/2008 eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Umfang von 8.326,55 € wegen Überschreitung der Punktzahlobergrenze erfolgt. Er sei bisher davon ausgegangen, dass die Nr. 10320 EBM pro cm² des Feuermals einmal im Jahr abgerechnet werden könne. Im Kommentar von Wezel/Liebold, den er als einzigen Kommentar überhaupt kenne, habe gestanden, dass man die Ziffer einmal pro Jahr abrechnen könne. Auch die Beklagte sei offensichtlich dieser Ansicht gewesen. Aus Anlass der Überprüfung der Hautarztpraxis Dres. S. in ... habe ihn die Beklagte einmal um ein Gutachten gebeten. Mit dem Hinweis, dass er mit dem Ehepaar S. gut befreundet sei, habe er darum gebeten, von einer Begutachtung absehen zu dürfen. Er habe der Beklagten aber damals angeboten, in einem persönlichen Gespräch bei Vorlage der Akten die Abrechnungsweise von dort zu erklären. Damals hätten sie festgestellt, dass das Ehepaar S. die Feuermale quartalsmäßig abgerechnet habe. Er habe damals schon zum Ausdruck gebracht, dass sie dies nur einmal im Jahr machten, zumal dies auch im Kommentar so stehe. Die damalige Sachbearbeiterin bei der KV habe dies sehr plausibel gefunden. Der KV-Vorstand scheine dies auch sehr plausibel gefunden zu haben, denn in einem Vergleich mit den Hautärzten Dres. S. vom September 2008 sei genau diese Berechnung einmal pro Patient und Jahr zugrunde gelegt worden. Er habe also allen Grund gehabt, weiterhin sehr zuversichtlich der Ansicht zu sein, dass eine solche Abrechnung richtig sei. Wie derselbe Dr. H. jetzt zu einer anderen Beurteilung komme, entziehe sich seiner Information. Eine Abrechenbarkeit nur einmal im Leben wäre auch unsinnig, weil die Leistung dann nicht mehr wirtschaftlich zu erbringen wäre. An dieser Auffassung ändere sich auch nichts dadurch, dass, wie er in der Zwischenzeit gehört habe, der Zusatz im Kommentar Wezel/Liebold „einmal im Jahr“ ersatzlos gestrichen worden sei. Zum einen sei es ihm unmöglich, jedes Quartal sämtliche Ziffern nach der Beurteilung im Wezel/Liebold nachzulesen. Zum anderen hätte er dann erwartet, dass ihm die KV diesbezüglich eine Mitteilung mache, nachdem sie schon seit Jahren wisse, wie er arbeite. Dies gehöre auch zur Fürsorgepflicht „seiner KV“, die unter anderem auch von seinen Gebühren bezahlt werde und in der seine Kolleginnen und Kollegen tätig seien. Das Problem ziehe sich für ihn bis zum heutigen Tag durch. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der patientenbezogenen Auswertung habe der Kläger im Zeitraum der Quartale 2/2005 bis 4/2008 insgesamt 2.855 Ansätze der Nr. 10320 EBM zu viel abgerechnet. Dies sei der beiliegenden Anlage zu entnehmen. Da nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen sachlich-rechnerische Berichtigungen rückwirkend bis zu einem Zeitraum von vier Jahren möglich seien, beschränke sich die Honorarrückforderung aber auf die Quartale 3/2006 bis 4/2008. In diesem Zeitraum seien insgesamt 2.565 Ansätze der Nr. 10320 EBM zu viel abgerechnet worden. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung dieser Ansätze sei zu Recht erfolgt. Die Behandlung von Naevi flammei und dermalen Hämangiomen mittels Laser bzw. gepulstem Farbstofflaser sei grundsätzlich nach den Gebührenordnungspositionen 10320 bis 10324 EBM für Hautärzte berechnungsfähig. Gemeinsam sei den drei Gebührenordnungspositionen, dass – neben den in den Bestimmungen zu den jeweiligen Gebührenordnungspositionen genannten explizit ausgeführten Nebeneinander-Abrechnungsausschlüssen – die im EBM einmalige Regelung auftauche, wonach die Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 EBM unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig seien. Im vorliegenden Fall sei allein die Nr. 10320 EBM betroffen. Die Interpretation dieser Ziffer durch den Kläger dahingehend, dass die in Frage stehende Gebührenordnungsposition 10320 EBM nicht je cm² Gesamtfläche einmal im Leben des Patienten, sondern einmal im Jahr angesetzt werden könne, sei unzutreffend. Aufgrund der Einmaligkeit dieser Regelung und des eindeutigen Wortlautes könne weder von einer Interpretation „je Behandlungsfall“ noch von der Interpretation „einmal im Jahr“ ausgegangen werden. Auch aus einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus dem Jahr 2008 ergebe sich, dass diese Beschränkung dahingehend auszulegen sei, dass sobald ein cm² Haut eines Patienten mittels Lasertherapie nach 10320 EBM berechnet wurde, diese Gebührenordnungsposition für denselben cm² Gesamtfläche nicht nochmals berechnet werden könne. Aufgrund des fehlenden Bezuges zum Behandlungsfall bzw. zur Behandlung einmal im Jahr einerseits und der Klarstellung „(…) unabhängig von der Zahl der Sitzungen (…)“ andererseits werde dem Wortlaut nach eindeutig alleine auf die Fläche des behandelten Areals abgestellt. Insofern sei aus der Regelung unmissverständlich zu schließen, dass es sich um eine quasi mengenbegrenzende pauschalierende Vergütung der Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen handele. Die Intention des Bewertungsausschusses sei es nicht gewesen, die einzelnen Behandlungssitzungen zu honorieren, sondern die einmalige Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen mittels Lasertherapie in Bezug auf deren Ausdehnung an der Körperoberfläche. Das in diesem Zusammenhang vorliegende, vom Berufsverband der Dermatologen in Auftrag gegebene Rechtsgutachten könne die dargestellte wortlautbasierte Auslegung nicht entkräften. Nichts Anderes folge aus der Änderung der Kommentierung im Kommentar von Wezel/Liebold ab dem Quartal 4/2008. Denn geändert habe sich nur die Kommentierung zur Nr. 10320 EBM, nicht aber der Abrechnungstatbestand, d.h. die Bestimmungen der Leistungslegende. Seit dem Quartal 4/2008 heiße in der Kommentierung zur Nr. 10320 EBM zur Ansatzweise, dass eine Wiederholung der Behandlung desselben Areals aufgrund der Bestimmungen zur Leistungslegende, unabhängig von Rezidiven und der Anzahl der zur zweckmäßigen Behandlung notwendigen Sitzungen, beim selben Patienten mit der einmaligen Berechnung abgegolten sei. Zuvor habe die Kommentierung gelautet, dass eine Wiederholung der Behandlung nur bei Auftreten eines Rezidives möglich sei. Allerdings werde in der Regel ein Rezidiv erst nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Behandlung anzunehmen sein. Hieraus könne gerade nicht geschlossen werden, dass im Zeitraum vor der Änderung und damit vor dem Quartal 4/2008 grundsätzlich die Möglichkeit bestanden habe, die Nr. 10320 EBM einmal im Jahr abzurechnen. Dies sei nur möglich gewesen bei Auftreten eines Rezidivs. In den vorliegenden Fällen bzw. Ansätzen der Nr. 10320 EBM gehe es nicht um die Behandlung von Rezidiven, die bei bereits behandelten Patienten nach einem Jahr aufgetreten seien. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass bei ihm die Behandlung eines Rezidivs gestrichen worden sei. Auch die übrigen Einwendungen seien unberechtigt. Soweit der Kläger die Methode der Flächenfeststellung angreife, sei anzumerken, dass der EBM die metrische und fotografische Dokumentation für die Nr. 10320 EBM vor Beginn und nach Abschluss der Therapie vorschreibe, was nicht in allen Fällen erfolgt sei. Die Beklagte sei grundsätzlich an die Vorgaben des EBM gebunden. Zu Unrecht habe der Kläger eine Abrechnungsausweitung durch die Beteiligung weiterer Hautarztpraxen vorgenommenen, indem Überweisung an andere hautärztliche Praxen zur Durchführung einer bereits begonnen Lasertherapie erfolgt seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Patienten von selbst einen oder sogar zwei weitere Hautärzte aufgesucht hätten. Der Arztwechsel habe aufgrund der Initiative des Klägers stattgefunden. Als besonders auffällig sei eine Behandlung einer Patientin im Quartal 3/2008 zu bezeichnen, bei der taggleich am 26.09.2008 eine Laserbehandlung nach der Nr. 10320 EBM vom Kläger und von einer weiteren Hautarztpraxis durchgeführt worden sei. Dies könne den Rückschluss zulassen, dass alle Laserbehandlungen ausschließlich in der Laserklinik des Klägers und nicht in den Praxen der jeweils hinzugezogenen Hautärzte durchgeführt worden seien. Dies wiederum könne bedeuten, dass durch eine solche Vorgehensweise Abrechnungsbestimmungen und Budgetierungsmaßnahmen umgangen werden könnten. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf den Abschluss eines Vergleichsvertrages durch die Beklagte mit einer anderen Arztpraxis. Ein Vergleichsvertrag gemäß § 54 SGB X entfalte eine Bindungswirkung inter partes, also zwischen den Vertragsparteien. Ein Rückschluss auf die grundsätzliche Abrechnungsmöglichkeit der Nr. 10320 EBM könne von einem (unbeteiligten) Dritten hieraus nicht gezogen werden. Die Rückforderung wegen der Überschreitung der Punktzahlobergrenze im Quartal 3/2008 durch Bescheid vom 12.03.2009 in Höhe von 8.326,55 € habe mit der vorliegenden Berichtigung nichts zu tun. Die Honorarrückforderung im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Prüfung und die quartalsbezogene Rückforderung aufgrund der Überschreitung der festgelegten Obergrenze bei Jobsharing-Berufsausübungspraxen bzw. Praxen mit angestellten Ärzten/Ärztinnen seien getrennt zu sehen. Eine Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze hätte vermutlich nicht stattgefunden, wenn keine überzähligen Ansätze der Nr. 10320 EBM vorgenommen worden wären, zumal die Obergrenze sehr wahrscheinlich aufgrund der festgestellten überzähligen Ansätze in der Vergangenheit zu hoch angesetzt gewesen sei. Zudem sei die Rückforderung mit einer Nachvergütung von 2.726,79 € saldiert worden, so dass dem Honorarkonto für das Quartal 1/2009 lediglich der Differenzbetrag von 5.599,76 € belastet worden sei. Schließlich stehe auch das Schreiben der Beklagten vom 16.04.2009, wonach eine Überprüfung keine Beanstandungen ergeben habe, nicht der weiteren Berichtigung entgegen. Unter „Hinweise“ sei in dem Schreiben darauf hingewiesen worden, dass sich die Beklagte ausdrücklich nachträglich durchzuführende sachlich-rechnerische Berichtigungen vorbehalte. Hiergegen hat der Kläger am 28.09.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Der Kläger trägt vor, dem Wortlaut der Regelung lasse sich nicht entnehmen, ob der Bezugszeitraum mit einem Quartal, mit einem Abrechnungsjahr oder aber mit der Lebensdauer des Patienten ausgewiesen sein solle. Grundsätzlich sei der Wortlaut der Gebührenbeschreibung maßgeblich. Zu weit oder zu eng gefasste Begriffe müssten grundsätzlich von den kassenärztlichen Vereinigungen hingenommen werden. Die Formulierung »je einmal« sei für sich betrachtet nicht eindeutig und bedürfe somit einer weiteren Auslegung. Nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesmantelvertrages Ärzte bedeute der Zusatz »je einmal« als Bezugszeitraum grundsätzlich den Behandlungsfall. Am Schluss der Beschreibung zu Nr. 10320 EBM heiße es weiter: »Die Leistung nach der Nr. 10320 ist im Behandlungsfall nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 10324 und 10330 berechnungsfähig«. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass im Fall der Leistung nach Nr. 10320 ebenfalls auf den Behandlungsfall abzustellen sei. Auch unter medizinischen Gesichtspunkten verbiete sich die von der Beklagten bevorzugte Auslegung. Bei der Behandlung von Feuermalen handele es sich in einer Vielzahl von Fällen um die Behandlung von Kindern, die so früh wie möglich und so intensiv wie möglich behandelt werden müssten, weil die Behandlung von Feuermalen Erwachsener eine weitaus schlechtere Prognose bis hin zur Unverbesserlichkeit aufweise. Unbehandelt gebliebene Bereiche seien der Gefahr des Mitwachstums und der Ausbildung blauer, dunkler Knollen ausgesetzt. Kindliche Hämangiome stellten einen dermatologischen Notfall dar, der umgehend mit der besten Methode behandelt werden müsse. Dies könne alleine die rasche Intervention mittels gepulstem Farbstofflaser möglichst intensiv und in kurzen Intervallen gewährleisten. Die Flächenberechnung der Beklagten sei falsch. Die Fläche einer behandelten Hautoberfläche könne aufgrund eines zweidimensionalen Fotos allenfalls im Ansatz annähernd bestimmt werden. Die Berechnungen der Beklagten beruhten auf mit wechselnden Abständen hergestellten Fotografien dreidimensionaler Körper, die auf zweidimensionale Abbildungen projiziert würden. Hinzu komme, dass die fotografierten Hautareale keineswegs kugelförmig, sondern in vielerlei unterschiedlichen geometrischen Formen vorlägen. Die Berechnungsmethode der Beklagten beinhalte bei vorsichtiger Schätzung eine Fehlerquote von mindestens 30 %. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Gebührenziffer 10320 in den beanstandeten Fällen nachzuvergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aus der Leistungslegende ergebe sich ganz eindeutig, dass die Nr. 10320 EBM unabhängig von der Zahl der Behandlungen nur einmal je Quadratzentimeter Gesamtfläche des behandelten Areals abgerechnet werden könne. Ein Ansatz für dieselbe Hautfläche in Folgequartalen sei nicht möglich. Die Häufigkeit der Berechnung dieser Leistung ergebe sich alleine aus der Größe der Fläche der Hautveränderung. Die Behandlung gelte dann als durchgeführt, wenn sich als therapeutisches Ergebnis ein Abblassen oder vollständiges Verschwinden des Naevus flammeus nachweisen lasse. Dieser Nachweis erfolge entsprechend dem obligaten Leistungsinhalt durch metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Indem auf den Abschluss der Therapie abgestellt werde, lasse sich die lediglich einmalige Abrechnung je Quadratzentimeter behandelter Hautfläche eindeutig aus dem Wortlaut der Leistungslegende entnehmen. Dies werde durch den fakultativen Leistungsinhalt nochmals verdeutlicht. Durch den Inhalt »Behandlung in mehreren Sitzungen« komme klar zum Ausdruck, dass die Berechnung unabhängig von der Anzahl der Behandlungen je cm² Gesamtfläche nur einmal erfolgen dürfen. Eine Mehrfachberechnung sei lediglich dann möglich, wenn mehr als ein cm² Gesamtfläche behandelt werde. Intention des Bewertungsausschusses sei es nicht gewesen, die einzelnen Behandlungssitzungen zu honorieren, sondern die ergebnisorientierte Behandlung von Naevi flammei mittels Lasertherapie in Bezug auf die Ausdehnung an der Körperoberfläche. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts habe sich die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen in erster Linie am Wortlaut zu orientieren. Lediglich dann, wenn der Wortlaut zweifelhaft sei und es einer Klarstellung bedürfe, sei Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände. Obligater Leistungsinhalt für die Abrechnung der Nr. 10320 EBM seien die metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Wie bereits im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, hätten die erforderlichen metrischen Dokumentationen nicht in allen Fällen vorgelegen. Damit habe der Kläger bereits aus diesen Gründen die Leistungslegende nicht erfüllt. Die Auswertung der vom Kläger eingereichten Bilddokumentationen habe im Einzelnen folgendes ergeben: 1. Beim Patienten Y..., M.. sei bei der Erstanforderung eine Bilderserie vor der Therapie als Kind mit Datum 2006 eingereicht worden. Im Rahmen des Klageverfahrens sei eine Serie, bestehend aus zwei Bildern, vor der Therapie als Kind aus dem Jahre 2006 vorgelegt worden. Weiterhin sei eine Serie aus sieben Bildern zu einem späteren Zeitpunkt als Jugendlicher eingereicht worden, die kein Datum enthalte. Damit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass in den streitgegenständlichen Quartalen 2/2008 und 3/2008 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. 2. Bei der Patientin U..., E... sei bei der Erstanforderung eine Bilderserie vor der Therapie eingereicht worden. Im Rahmen des Klageverfahrens seien ein Bild doppelt, drei gleiche Bilder wie bei der Ersteinreichung sowie eine Serie, bestehend aus sieben Bildern, als Verlauf ohne Datum, teilweise mit frisch gelaserten Hautflächen vorgelegt worden. Da die Bilder ohne Datumsangabe gewesen seien, habe der Kläger nicht nachweisen können, dass in den streitgegenständlichen Quartalen 2/2007, 1/2008, 2/2008, 4/2008 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. 3. Bei der Patientin L..., J... seien bei der Erstanforderung ein Bild als Kind und eine Serie, bestehend aus fünf Bildern, als Jugendliche eingereicht worden. Im Rahmen des Klageverfahrens seien fünf gleiche Bilder wie bei der Ersteinreichung mit Datum aus dem Jahre 2010 sowie eine Serie, bestehend aus neun Bildern ohne Datum, teilweise mit frisch gelaserten Hautflächen vorgelegt worden. Damit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass in den streitgegenständlichen Quartalen 4/2007, 1/2008, 2/2008, 3/2008, 4/2008 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. 4. Bei dem Patienten K..., W... seien bei der Erstanforderung Bilder eingereicht worden, die drei zeitlich versetzte Stadien zeigten, das älteste Bild sei von 1995 gewesen. Im Rahmen des Klageverfahrens sei ein Bild eingereicht worden, welches nicht vom Patienten stamme. Weiterhin seien sechs Bilder wie bei der Ersteinreichung, zwei Bilder aus dem Jahre 1995, davon ein Bild wie bei der Ersteinreichung, sowie weitere Bilderserien aus 2005 und 2010 vorgelegt worden. Damit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass in den streitgegenständlichen Quartalen 3/2005, 1/2008, 2/2008, 4/2008 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. 5. Bei der Patientin K..., R... sei bei der Erstanforderung eine Bilderserie, bestehend aus sechs Bildern, als Kind, eine Serie, bestehend aus fünf Bildern, als älteres Kind mit Bildern direkt nach der Lasertherapie eingereicht worden. Im Rahmen des Klageverfahrens seien sieben Bilder wie bei der Ersteinreichung vorgelegt worden. Die Bilder seien jetzt mit Datum versehen gewesen. Das Bild als Kind sei aus dem Jahre 2003, eine Bilderserie, bestehend aus drei Bildern, aus dem Jahre 2005, eine Serie mit sechs Bildern aus dem Jahre 2009 gewesen. Damit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass in den streitgegenständlichen Quartalen 2/2006, 3/2006, 4/2006, 3/2007, 2/2008, 3/2008, 4/2008 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. 6. Bei der Patientin H..., L... sei eine Auswertung entbehrlich, da die Beklagte hier keine Richtigstellungen vorgenommen habe. 7. Bei der Patientin F...r, V... sei bei der Erstanforderung eine Bilderserien vor der Therapie eingereicht worden. Im Rahmen des Klageverfahrens zeige ein Bild eine andere Patientin. Weiterhin seien 16 gleiche Bilder wie bei der Ersteinreichung und vier neue Bilder aus der gleichen Bilderserie sowie Bilderserien aus den Jahren 2001, 2009 und 2010 vorgelegt worden. Damit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass im streitgegenständlichen Quartal 1/2007 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. 8. Bei dem Patienten A..., J... sei bei der ersten Anforderung ein Bild direkt nach der Behandlung eingereicht worden. Insgesamt seien drei Serien erkennbar. Im Rahmen des Klageverfahrens seien 20 gleiche Bilder wie bei der Ersteinreichung vorgelegt worden. Die Bilddateien stammten aus den Jahren 2006, 2009 und 2010. Damit habe der Kläger nicht nachweisen können, dass im streitgegenständlichen Quartal 3/2007 entsprechende Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie gefertigt worden seien. Die Beklagte habe ihre Richtigstellungen auch auf die unzulässige Abrechnungsausweitung durch die Beteiligung weiterer Praxen bei der Behandlung derselben Patienten gestützt. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass der Arztwechsel aufgrund seiner Initiative stattgefunden habe, um Budgetierung- und Begrenzungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Bereits dieses Verhalten würde eine komplette Absetzung der Nr. 10320 EBM rechtfertigen. Indem der Kläger insoweit Überweisungen zur Mit- und Weiterbehandlung ausgestellt habe, könne die Therapie nicht abgeschlossen gewesen seien. Ansonsten wäre eine Mit- und Weiterbehandlung durch die beiden anderen beteiligten Praxen ausgeschlossen gewesen. Da die Nr. 10320 EBM laut obligatem Leistungsinhalt jedoch nur nach Abschluss der Therapie abrechnungsfähig sei, hätte der Kläger in diesen Fällen keinen Vergütungsanspruch gehabt. Zudem solle der Kläger berücksichtigen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Quartalen lediglich acht Beispielsfälle einer Prüfung unterzogen und entsprechende Richtigstellungen vorgenommen habe. Möglicherweise habe sich das Abrechnungsverhalten des Klägers auch in weiteren Fällen fortgesetzt. Der Kläger hat ein Rechtsgutachten des Richters am Bundessozialgericht a.D. Prof. Dr. T. C. vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, Nr. 10320 EBM sei – ggf. in mehreren Sitzungen – einmal je Quartal abrechenbar. Die Beklagte ist dem Gutachten entgegengetreten und hat ihre Rechtsauffassung bekräftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.