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Beschluss

S 15 AS 1315/20 ER

SG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nur ausnahmsweise dann die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend gemacht werden, wenn eine Eilbedürftigkeit für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung gegeben ist. An einer solchen Eilbedürftigkeit fehlt es in Bezug auf eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner, wenn zum einen ein Zustand ohne solche Geräte bereits längere Zeit vom Hilfeempfänger hingenommen wurde und ihm vom Grundsicherungsträger zudem bereits ein angemessener Betrag zur Anschaffung einer (ggfs. gebrauchten) Waschmaschine und eines Wäscheständers bewilligt wurde (hier: 260 Euro).(Rn.28) 2. Allein die Pandemielage durch das Sars-CoV2-Virus begründet für sich genommen noch nicht einen höheren Bedarf an Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch nicht in Form eines unabweisbaren Mehrbedarfs.(Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nur ausnahmsweise dann die Gewährung von Leistungen zur Wohnungserstausstattung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend gemacht werden, wenn eine Eilbedürftigkeit für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung gegeben ist. An einer solchen Eilbedürftigkeit fehlt es in Bezug auf eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner, wenn zum einen ein Zustand ohne solche Geräte bereits längere Zeit vom Hilfeempfänger hingenommen wurde und ihm vom Grundsicherungsträger zudem bereits ein angemessener Betrag zur Anschaffung einer (ggfs. gebrauchten) Waschmaschine und eines Wäscheständers bewilligt wurde (hier: 260 Euro).(Rn.28) 2. Allein die Pandemielage durch das Sars-CoV2-Virus begründet für sich genommen noch nicht einen höheren Bedarf an Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch nicht in Form eines unabweisbaren Mehrbedarfs.(Rn.30) 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, eines Waschmaschinenuntergestells, eines Frachtkostenzuschlags sowie einen Zuschlag für Medizinprodukte, Hygieneartikel und Lebensmittel nach Maßgabe der Bestimmung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der Corona-Pandemie (Covid-19-Pandemie). Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Am 29. März 2020 stellte er einen Antrag bei dem Antragsgegner, in welchem er die Kostenübernahme für folgende Gegenstände begehrte: - Waschmaschine (gem. Stiftung Warentest) 470,00 € - Wäschetrockner (gem. Stiftung Warentest) 590,00 € - Waschmaschinenuntergestell (Überflutungsschutz) 100,00 € - Frachtkosten für die Elektrogeräte 80,00 € - Zuschlag für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel etc. monatlich 200,00 € Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der Corona-Pandemie seine gesamte Versorgung durch die allgemeine Ausgangsbeschränkung sowie die Preissteigerungen bei Medizinprodukten, Hygieneartikeln (Desinfektionsmittel, Handschuhe, Atemmasken, Toilettenartikel etc.) nicht mehr ausreichend durch die Regelleistungen abgesichert sei. Er besitze keine Waschmaschine und keinen Wäschetrockner. Ein Wäschetrockner in seiner Wohnung sei erforderlich, da die Trocknungsfläche im Keller für fünf Wohnungen mit ca. 2 qm zum Trocknen nicht ausreichend sei und derzeit ein sehr hohes Viren-Übertragungsrisiko darstelle. Auch sei das Waschen und Trocknen außer Haus derzeit nicht gefahrlos möglich und ihm bezüglich der Risiken und Kosten nicht zumutbar. Sofern das bewilligte Geld zu wenig für eine von ihm gewünschte Maschine sei, solle die Differenz als langfristiges Darlehen gewährt werden. Am 06. April 2020 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Stuttgart gestellt. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf seinen Antrag vom 29. März 2020. Ergänzend führt er aus, dass er als Allergiker seine Mengen an Wäsche nicht in der gemeinsamen kleinen Trocknungsfläche im Keller trocknen könne, noch könne er die Wäsche aufgrund von Schimmelgefahr in der Wohnung trocknen. Als Allergiker/Asthmatiker fielen bei ihm größere Mengen an Wäsche an, die er nicht auf einem Wäscheständer in der Wohnung trocknen könne. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit seines Antrags bestehe aufgrund der staatlichen Beschränkungen und der Infektionsgefahr. Über den Antrag der Erstausstattung einer Waschmaschine hat der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 14. April 2020 entschieden. Hierin wurde dem Antragssteller die Beschaffung von einer Waschmaschine und eines Wäscheständers inkl. Lieferkosten in Höhe von 260,00 € bewilligt. Ein Darlehen über den Restbetrag könne nicht befürwortet werden. Daraufhin führte der Antragsteller zur Begründung seines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes mit Schreiben vom 27. April 2020 weiter aus, dass der bewilligte Pauschalbetrag (260,00 €) weder seinen dargelegten Bedarf, noch die realen Beschaffungskosten decke. Ihm sei nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt und belegt worden, bei welchen Fachmärkten er die Waren/Leistungen zu diesen „Fantasiepreisen“ erhalten könne und das Liefern/Anschließen zu dem Preis garantiert sei. Für ihn würden nur geprüfte und leise Maschinen von AEG, Bosch, Siemens mit 8 kg Ladung und der Energieklasse A+++ in Betracht kommen. Außerdem fehlten Begründungen, weshalb ihm der beantragte Wäschetrockner, das Untergestell zum Überflutungsschutz sowie das beantragte Darlehen verweigert worden seien. Im Übrigen führe die Verteuerung von Lebens- und Schutzmitteln in der Pandemie zu einer Mehrbelastung mit gesundheitlichen Folgen für alle Härtefälle. Die Ungleichbehandlung von Corona-Hilfen gegenüber Grundsicherung verstoße gegen das Grundgesetz (GG). Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, eines Überflutungsschutzes und Frachtkosten in Höhe von insgesamt 1.240,00 €, hilfsweise als Darlehen zu gewähren und 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm monatlich 200,00 € für Medizinprodukte, Hygieneartikel und Lebensmittel zu bezahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Über den Antrag auf die Übernahme der Erstausstattung mit einer Waschmaschine und Wäscheständer inkl. Lieferkosten sei mit Bescheid vom 14. April 2020 entschieden worden. Der Antrag auf Mehrbedarf für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel etc. könne keinen Erfolg haben. Es fehle an der konkreten Benennung der Medizinprodukte, darüber hinaus gehörten die medizinisch notwendigen Medikamente in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Hygieneartikel, Handschuhe, Toilettenartikel würden nach wie vor auch im günstigen Preissegment in den Läden angeboten, so dass kein Mehrbedarf an teuren Artikeln begründet sei. Für Artikel, für welche tatsächlich kein aktuelles Angebot verfügbar sei, wie es bei den Nasen-Mund-Schutzmasken der Fall sei, könne ebenfalls kein Mehrbedarf anerkannt werden, da dieser nicht realisierbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig. Als Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86b Abs. 1 SGG der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition. Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag vorliegend als Regelungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn dem Antragsteller geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von Leistungen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs und ein Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit, zumindest glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für eine Glaubhaftmachung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen. Als Beweismittel kommt dabei auch eine Versicherung an Eides Statt in Betracht. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. hierzu statt vieler LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Mai 2010, L 1 AS 1745/10 ER-B). Für eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes ist maßgeblich, ob das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, wie z. B. die konkrete Gefährdung der Existenz oder Vernichtung der Lebensgrundlage (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 28.). Maßgeblich für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86 b Rn. 42). Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Sofern der Antragsteller die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners, eines Überflutungsschutzes und Frachtkosten in Höhe von insgesamt 1.240,00 € begehrt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund (dazu unter a)). Bezüglich der monatlichen Mehrkosten in Höhe von 200,00 € für Medizinprodukte, Hygieneartikel und Lebensmittel fehlt es im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (dazu unter b)). a) In Bezug auf die Übernahme der (höheren) Kosten für die begehrten Gegenstände fehlt es an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat die Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Einstweiliger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen des Antragstellers sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 1999, L 12 B 359/99 KA ER; juris). Gemessen hieran ist eine Eilbedürftigkeit für das Gericht nicht ersichtlich. Der Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Eine Waschmaschine hat er bislang nie beantragt. Dem Gericht erschließt sich deshalb nicht, weshalb erst jetzt gerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird und wie der Antragsteller bislang für die Reinhaltung und das Trocknen seiner Wäsche gesorgt hat. Der Anordnungsgrund fehlt bereits auch deshalb, weil der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. April 2020 die Beschaffung von Haushaltsgeräten (Waschmaschine, Wäscheständer inkl. Lieferkosten in Höhe von 260,00 €) bewilligt hat. Es fehlt auch insofern an der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller – noch bestehender – Notlagen notwendig sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. August 2005, L 7 AS 2875/05 ER-B; juris). Eine einstweilige Anordnung dient nicht dazu, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen. Sie ist vielmehr nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Mit den bewilligten 260,00 € kann der Antragsteller eine (ggf. auch gebrauchte) Waschmaschine erwerben und auch mit dem gelieferten Wäscheständer seine Wäsche trocknen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Trocknungsfläche im Keller zur Verfügung steht. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht glaubhaft dargelegt, weshalb aufgrund seiner behaupteten Erkrankung der Platz nicht ausreichend ist. Die Beantwortung der von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen, ob ihm ein Wäschetrockner, das Untergestell zum Überflutungsschutz sowie das beantragte Restbetragsdarlehen zu gewähren ist, muss einem ggf. noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, dessen Abwarten dem Antragsteller aus den genannten Gründen auch zuzumuten ist. b) Das Begehren des Antragstellers, zusätzlich 200,00 € monatlich für Medizinprodukte, Hygieneartikel, Lebensmittel etc. zu erhalten, ist mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches abzulehnen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die hier allein in Frage kommenden Mehrbedarfe betreffen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Näher zu prüfen ist dabei nur ein Leistungsbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist nach Satz 2 dieser Vorschrift unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Bei den vom Antragsteller begehrten Bedarf handelt es sich jedenfalls um keinen unabweisbaren Bedarf, für den der Antragsgegner gesonderte Leistungen zu erbringen hätte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Antragstellers, dass Verteuerung von Lebens- und Schutzmitteln in der Pandemie zu einer Mehrbelastung für alle Härtefälle führe. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen das GG ersichtlich. Die in § 20 SGB II normierten Regelbedarfe sind verfassungskonform. Dies hat das BVerfG bereits mit seiner Entscheidung vom 09. Februar 2010 zumindest für alleinstehende Leistungsberechtigte festgestellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1/09; juris). Daran vermag auch die derzeitige Krisensituation wegen des Coronavirus nichts zu ändern. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich Grundnahrungsmittel, Medizinprodukte und Hygieneartikel nur zu höheren Preisen beschaffen kann. Dazu bedürfte es konkreten Hinweisen auf schwerwiegende Störungen der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, die nicht bestehen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg und auch die Bundesregierung haben mehrmals versichert, dass die Versorgung mit Lebensmitteln in Deutschland gesichert ist. Auch aus eigener Erfahrung der entscheidenden Kammer gibt es keine Anhaltspunkte für Versorgungslücken. Auch wenn in der Vergangenheit bestimmte besonders nachgefragte Lebensmittel ausverkauft waren, hat sich in der Zwischenzeit die Lage stabilisiert und Engpässe sind nicht mehr ersichtlich. Selbst wenn an einzelnen Tagen bestimmte Lebensmittel ausverkauft sind, ist es dem Antragsteller zuzumuten, für eine kurze Zeit auf andere Lebensmittel auszuweichen oder auf andere Geschäfte bzw. Einkaufsmöglichkeiten als die gewohnten zurückzugreifen. Sollte es im Einzelfall zu unvermeidbaren Mehrkosten kommen, liegen diese in einem Bereich von wenigen Euro. Dies ist von dem Leistungsberechtigten im Rahmen der pauschalen Betrachtung des Regelbedarfs hinzunehmen (vgl. zum Vorstehenden SG Konstanz, Beschluss vom 02. April 2020, S 1 AS 560/20 ER; juris). Auch die zusätzlichen Aufwendungen für die vom Antragsteller vorgetragenen Hygieneartikel stellen keinen unabweisbaren Mehrbedarf dar. Die Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel, sind im Regelbedarf enthalten. Auch wenn seit dem 27. April 2020 in Baden- Württemberg eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und in Supermärkten und Einkaufszentren besteht, werden auch dadurch dem Antragsteller keine übermäßigen Kosten auferlegt, da auch Schals und Tücher hierfür geeignet und erlaubt sind. Ein Mehraufwand an Medizinprodukten ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, welche konkreten Medizinprodukte er benötigt und weshalb er dadurch einen unabweisbaren Mehrbedarf hat, zumal der Antragsgegner auch richtig ausgeführt hat, dass medizinisch notwendige Medikamente in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war daher in vollem Umfang abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Antragsteller als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten im Eilverfahren (§ 193 Abs. 2 SGG analog) selbst zu tragen hat.