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Urteil

S 15 KR 3066/24

SG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2024:1219.S15KR3066.24.00
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Leitsätze
Auch bei Personen, die bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist bzgl der Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 3a SGB V hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Zeitraums der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht auf das Datum des Antrags auf Gewährung von Hinterbliebenenrente und nicht auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abzustellen. (Rn.30)
Tenor
1. Der Bescheid vom 08. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Juli 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger bei den Beklagten seit dem 14. Dezember 2023 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung ist. 2. Die Beklagten haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Personen, die bereits dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist bzgl der Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs 3a SGB V hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Zeitraums der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht auf das Datum des Antrags auf Gewährung von Hinterbliebenenrente und nicht auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abzustellen. (Rn.30) 1. Der Bescheid vom 08. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Juli 2024 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger bei den Beklagten seit dem 14. Dezember 2023 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung ist. 2. Die Beklagten haben dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). I. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG – vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2011, B 12 KR 11/09 R, juris Rn. 10) zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses – Bestehen der Mitgliedschaft bei den Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung. II. Sie ist auch begründet. Der Bescheid vom 08. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist ab dem 14. Dezember 2023 in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu versichern. Er erfüllt die Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Der Kläger ist aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bei den Beklagten pflichtversichertes Mitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Nach dieser Norm sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Der Kläger erfüllt in eigener Person die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als Rentenbezieher bzw. -antragsteller nicht. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Der Kläger erfüllt jedoch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die KVdR als Antragsteller bzw. Bezieher einer Witwerrente aus der Versicherung seiner am 11. Dezember 2023 verstorbenen Ehefrau. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V gelten, bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Die verstorbene Ehefrau des Klägers erfüllte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, insbesondere lagen in ihrer Person die erforderlichen Vorversicherungszeiten vor. Dies wurde von den Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2024 bestätigt. Dass der Kläger die Voraussetzungen des Versicherungspflichttatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V iVm § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V erfüllt, ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach § 189 Abs. 2 SGB V ist maßgeblich für den Beginn der Mitgliedschaft der Tag der Rentenantragstellung. Der Kläger war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei. Nach dieser Regelung sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Kläger war in den letzten fünf Jahren vor Beantragung der Hinterbliebenenrente nicht gesetzlich versichert, so dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V vorliegen. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist auf die unmittelbar vor dem Eintritt der Versicherungspflicht endenden fünf Jahre abzustellen. Hiervon gehen auch die Beklagten aus. Der Fünfjahreszeitraum erfasst somit die Zeit vom 14. Dezember 2018 bis 13. Dezember 2023. Dieser Zeitraum ergibt sich daraus, dass die KVdR von dem Kläger in Verbindung mit dem Antrag auf Gewährung der Hinterbliebenenrente nach dem Tod seiner Ehefrau beantragt wurde. Es ist auf das Datum des Antrags auf Gewährung der Hinterbliebenenrente am 14. Dezember 2023 abzustellen. Der Kläger war in dem genannten Zeitraum weder pflichtversichert noch über seine Ehefrau familienversichert. Der Kläger war in diesem Zeitraum privat versichert. Weitere Voraussetzung ist gem. § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten bezieht sich die „Hälfte dieser Zeit“, in der der Versicherungspflichtige versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein muss, auf den in Satz 1 enthaltenen Fünfjahreszeitraum, der mit Eintritt in die Versicherungspflicht endet. Ein anderer Zeitraum oder gar die Bildung von zwei 5-Jahres-Zeiträumen, zum einen vor dem Eintritt der Versicherungspflicht und zum anderen zudem vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2021, L 2 KR 4/21 B ER, juris Rn. 13). Diese Ansicht steht nicht dem Willen des Gesetzgebers entgegen. Die Vorschrift dient nach der Gesetzesbegründung einer klareren Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und soll die Solidargemeinschaft der Versicherten schützen: Versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, sollen diesem System auch im Alter angehören. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V könnten ältere Personen Pflichtmitglieder in der GKV werden, obwohl sie bislang zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zu den Solidarlasten geleistet hätten (vgl. BT-Drs. 14/245, S. 59). Es mag sein, dass die Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für zuvor nicht gesetzlich versicherte Bestandsrentner vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Ein möglicher entgegenstehender Wille hat jedoch nicht Ausdruck im Wortlaut des Gesetzes gefunden (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2021, L 2 KR 4/21 B ER, juris Rn. 16 m.w.N.). Auch das LSG Berlin-Brandenburg führt in seinem Urteil vom 19. April 2024 ausführlich aus, dass der Wille des historischen Gesetzgebers für ein einheitliches Verständnis der in § 6 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 SGB V bezeichneten Zeiträume spricht (L 1 KR 441/21, juris Rn. 38 ff.). Es sollte durch das Kriterium der überwiegenden Versicherungsfreiheit in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht sichergestellt werden, dass die Versicherungspflicht von Rentnern und Rentenantragsteller, welche die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen, grundsätzlich unberührt bleibt (BT-Drs. 14/1245, S. 60). Dies trifft auch auf den Kläger zu, da bei ihm die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit erfüllt sind, wobei es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, dass er die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit allein unter Ableitung seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente seiner verstorbenen Ehefrau gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 iVm Abs. 2 Satz 2 SGB V erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 SGB V ergibt sich zweifelsfrei die Wertung des Gesetzgebers, auch bei der durch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente abgeleiteten Mitgliedschaft von einem ausreichenden Bezug zur Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten auszugehen. Demgegenüber bezweckt die Bestimmung des § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V nicht, die über § 5 Abs. 1 Nr. 11 iVm Abs. 2 Nr. 2 SGB V begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann wieder aufzuheben, soweit nicht die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für eine Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V über den eindeutigen Wortlaut hinaus, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien keine Veranlassung (so Hessisches LSG, Urteil vom 24. Oktober 2019, L 8 KR 206/18, juris Rn. 26). Der Gesetzesbegründung ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Ableitung des Rentenanspruchs von einer die Voraussetzungen der KVdR erfüllenden Person keine hinreichende Beziehung zur GKV mehr darstellen soll (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2024, L 1 KR 441/21, juris Rn. 48). Aus der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergibt sich die Wertung des Gesetzgebers, auch bei der durch Anspruch auf Hinterbliebenenrente abgeleiteten Mitgliedschaft von einem ausreichenden Bezug zur Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten auszugehen. Dass durch die Neuregelung des § 6 Abs. 3a SGB V diese Gleichwertigkeit aufgehoben werden sollte, lässt sich dem Willen des Gesetzgebers nicht entnehmen und hat auch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. Zusammenfassend kann der Ansicht der Beklagten, insbesondere, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Schaffung des Gesetzes nicht bedacht habe, nicht gefolgt werden. Inwieweit die Vermeidung eines Wechsels von Hinterbliebenenrentenempfängern und -antragstellern nach Erreichen des 55. Lebensjahres – über die ausdrücklich in § 6 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V genannten Fälle hinaus – in die GVK geboten und gerechtfertigt ist, ist keine Frage der Auslegung und Rechtsanwendung, sondern eine Entscheidung, die der parlamentarische Gesetzgeber zu treffen hat (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2024, L 1 KR 441/21, juris Rn. 51). Gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb der Kläger auch pflichtversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung ist. Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner. Der 1940 geborene Kläger war bis 2016 selbstständig tätig und zuletzt privat krankenversichert. Er bezieht eine Altersrente und eine Witwenrente sowie eine private Rente von der A. Lebensversicherungs-AG. Am 11. Dezember 2023 verstarb die 1939 geborene Ehefrau des Klägers. Diese bezog zum Zeitpunkt ihres Todes ebenfalls eine Altersrente. Sie erfüllte die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und war zuletzt bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 14. Dezember 2023 stellte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Rente wegen Todes gem. § 33 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger mit, dass er am 14. Dezember 2023 bei ihr angemeldet worden sei. Er habe bereits das 55. Lebensjahr vollendet und sei in den letzten fünf Jahren nicht bei den Beklagten versichert gewesen. Es sei daher eine Prüfung der Mitgliedschaft erforderlich. Es bestehe keine Versicherungspflicht, wenn der Kläger in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sei und mindestens die Hälfte der Zeit hauptberuflich selbstständig, versicherungsfrei (zum Beispiel als Beamter/Beamtin oder wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Der Kläger erhielt zur Prüfung einen Fragebogen. Den Fragebogen sandte der Kläger zurück und gab an, dass er zuletzt von Juli bis November 1965 bei der N. VAG versichert gewesen sei. Danach sei er privat krankenversichert gewesen. Mit Bescheid vom 08. April 2024 lehnte die Beklagte Ziff. 1 die Aufnahme in die KVdR ab, da die Voraussetzungen bei dem Kläger nicht erfüllt seien. Hiergegen erhob der Kläger am 07. Mai 2024 Widerspruch. Er sei selbstständig gewesen und habe sich nicht über seine Ehefrau versichert. Aufgrund häufiger Krankheitszeiten seiner Ehefrau habe er nicht die nötigen Rücklagen erarbeiten können. Er habe seine Firma bis ins Jahr 2016 betrieben und gleichzeitig seine Ehefrau gepflegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte Ziff. 1 wies, auch im Namen der Beklagten Ziff. 2, u.a. auf § 6 Abs. 3a SGB V hin und führte aus, dass § 6 Abs. 3a S. 1-3 SGB V kraft Gesetzes eintrete, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestanden habe. Die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gelte jedoch nicht nur so lange die betroffene Person im Erwerbsleben stehe, sondern komme auch dann zur Anwendung, wenn die Person bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Bei Personen, die wegen Erreichens der für einen Rentenbezug vorgesehenen Altersgrenzen oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung oder dauerhafter Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien, sei die weitere Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V (mindestens die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) dann erfüllt, wenn die Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt aus ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt habe. Dann führe die Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes wie der Antrag auf Hinterbliebenenrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für die KVdR in der Person des Verstorbenen nicht zur Versicherungspflicht. Der Kläger sei bei seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben 2016 älter als 55 Jahre und mehr als die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei gewesen, so dass er die Krankenversicherungspflicht für Rentner nicht aus der Erfüllung der Vorversicherungszeit seiner Ehefrau übernehmen könne. Wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wirke sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus. Der Kläger sei daher auch nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Hiergegen hat der Kläger am 13. August 2024 Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KVdR. Die zur Versicherungsfreiheit führende Vorschrift des § 6 Abs. 3a SGB V sei entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht erfüllt. Die Rechtsauffassung der Beklagten fuße auf dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Rentenversicherung Bund „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 01. Januar 2020“ Punkt A II 2. Danach seien die Fristen des § 6 Abs. 3a Satz 1 und des Satz 2 SGB V unterschiedlich zu berechnen, wenn die Aufnahme in die KVdR begehrende Person bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Diese Rechtsauffassung widerspreche dem Gesetzeswortlaut („mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei“ beziehe sich auf den Zeitraum der „letzten fünf Jahre vor Eintritt der Versicherungspflicht“ und „Versicherungspflicht“ beziehe sich auf die KVdR wegen Witwerrente) und auch dem Willen des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 14/1245, S. 60. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3a SGB V komme es somit darauf an, ob der Kläger im 5-Jahres-Zeitraum vor dem Antrag auf Hinterbliebenenrente mindestens die Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen § 5 Abs. 5 SGB V (Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit) nicht versicherungspflichtig gewesen sei oder mit einer Person verheiratet gewesen sei, die diese Voraussetzungen erfülle. Dies sei aufgrund der Pflichtversicherung seiner verstorbenen Ehefrau nicht der Fall. Der Kläger habe nach seinen Angaben bereits im Bezug von Altersrente gestanden. Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Beklagten folge, ergebe sich aus der Verwaltungsakte nicht, dass der Kläger vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Anhaltspunkte für Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht bestünden nicht. Das Unternehmen habe der Kläger 2016 aufgegeben. Versicherungsfreiheit sei damit nicht eingetreten und es seien die Voraussetzungen für die KVdR und die Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung erfüllt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Juli 2024 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit dem 14. Dezember 2023 Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner und der Pflegeversicherung ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig und verweisen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend tragen sie vor, dass die Regelung des § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V nach dem Sinn und Zweck nicht nur gelten könne, solange die betroffenen Personen im Erwerbsleben stünden, sondern müsse auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Personen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Es sei eine teleologische Extension des § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V vorzunehmen. Die Regelung stelle dem Wortlaut nach auf den Eintritt der Versicherungspflicht ab. Diese buchstabengetreue Anwendung der Norm würde den vom Gesetz verfolgten Zweck in sein Gegenteil verkehren, da gerade ältere Personengruppen nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr erfasst wären – obwohl dies nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gewünscht sei. Mit der Neuregelung des § 6 Abs. 3a SGB V solle eine erschwerte Rückkehr in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für ältere Personen aufgrund der langjährigen Loslösung vom GKV-System erreich werden. Die Neuregelung des § 6 Abs. 3a SGB V diene nach der Gesetzesbegründung einer klareren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten (BT-Drs. 14/1245, 59). Sie folge dem Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden hätten, diesem System auch im Alter (55+) angehören sollten. § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V verlange für den Ausschluss einer Versicherungspflicht über das Fehlen einer Vorversicherungszeit (§ 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V) hinaus, dass die Person mindestens die Hälfte des Fünfjahreszeitraums nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V versicherungsfrei (§ 6, § 7 SGB V), von der Versicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) oder nach § 5 Abs. 5 SGB V (als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger) nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Mit der Vorschrift solle anscheinend erreicht werden, dass von denen, die eine Vorversicherungszeit nach S. 1 nicht aufzuweisen hätten, nur diejenigen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen würden, die nach den genannten Vorschriften (§ 5 Abs. 5, § 6-§ 8 SGB V) ausdrücklich und nachhaltig (mindestens die Hälfte des Fünfjahreszeitraums) von der GKV ausgenommen und damit praktisch der PKV zugewiesen gewesen seien. Dagegen solle von § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V nicht betroffen sein, wer in die GKV nicht einbezogen, von ihr aber auch nicht ausgeschlossen gewesen sei. Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB bei der Schaffung des Gesetzes nicht bedacht. Über 55-jährige Rentenbezieher einer Hinterbliebenenrente sollten nach dem Zweck der Neuregelung des Gesetzes keine Möglichkeit zur Rückkehr in das GKV-System haben. Dass mit der Neuregelung des § 6 Abs. 3a SGB V die Gleichwertigkeit der Ehegattenzeit von Rentenbeziehern einer Hinterbliebenenrente im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V aufgehoben werden solle, ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Denn der Grundsatz, dass Versicherte, welche sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden hätten, solle nach der Gesetzesbegründung „mit der Neuregelung gestärkt“ werden (BT-Drs. 14/1245,59). Folglich habe der Gesetzgeber eine Verschärfung der bestehenden Regelungen bezweckt, insbesondere mit Hinblick auf ältere Versicherte. Zu letzteren würden insbesondere die über 55-jährigen gehören, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Satz 2 SGB V aufgrund des Bezugs einer Hinterbliebenenrente versicherungspflichtig seien. Diese wiederum aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3a SGB V herauszunehmen, erscheine inkonsequent und widersprüchlich zum Gesetzeszweck, da gerade bei älteren Versicherten verschärfte Regelungen gelten sollten. Zwar bestehe entsprechend des Gedankens des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V über den Ehegatten ein Restbezug zum System der GKV. Es dürfe jedoch nicht verkannt werden, dass sich der PKV-Versicherte in seiner Person – ungeachtet des Restbezugs über den Ehegatten – mit zunehmendem Alter vom System der GKV gelöst habe. Dieser Restbezug müsse in Abwägung mit den Interessen der Solidargemeinschaft aufgrund der langjährigen Loslösung vom GKV-System zurücktreten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach 2,5 Jahren Rentenbezug und Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erneut möglich sein solle. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des Gesetzes schlichtweg nicht bedacht, dass die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personengruppen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a Satz 2 SGB V nicht mehr erfüllen könnten. Dieser Widerspruch zum Zweck des Gesetzes sei dadurch zu lösen, dass die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB V nur dann erfüllt sei, wenn die über 55-jährigen diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt hätten. Dies werde im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 24. Oktober 2019, Punkt A II 2 geregelt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 03. Dezember 2024 sind die Beteiligten angefragt worden, ob mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis besteht. Sie haben hierzu ihr Einverständnis erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von den Beklagten beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.