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Urteil

S 17 BA 423/20

SG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0507.S17BA423.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Streitgegenständlich ist dabei der Bescheid vom 31.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2020. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Bescheid vom 20.02.2019. Dabei kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 20.02.2019 gegenstandslos geworden ist, indem durch den Bescheid vom 31.07.2019 Abhilfe hinsichtlich der Einstellung des Statusfeststellungsverfahrens wegen fehlender Mitwirkung zum Widerspruch der Beigeladenen dahingehend geschaffen wurde, dass nunmehr eine Entscheidung in der Sache erfolgte oder ob der Bescheid vom 20.02.2019 weiterhin wirksam, aber durch Nachholung der fehlenden Mitwirkungshandlung nachträglich rechtswidrig geworden ist und nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben wäre (so zu § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I, Entziehung von Sozialleistungen bei fehlender Mitwirkung: BSG, Urteil vom 22.02.1995 – 4 RA 44/94, juris Rn. 37 ff.). § 7a Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) regelt zwar, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitteilt, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt und dass sie den Beteiligten eine angemessene Frist setzt, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. Welche Rechtsfolgen eine fehlende Mitwirkung hat, regelt die Vorschrift jedoch nicht und ebenso wenig, welche Rechtsfolgen die Nachholung der Mitwirkungshandlung hat. Jedenfalls ist der Bescheid vom 31.07.2019 nicht Gegenstand des Vorverfahrens zum Bescheid vom 20.02.2019 geworden. Gemäß § 86 SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt (auch dieser Fall ist erfasst, vgl. hierzu B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, Rn. 3 m.w.N.) wird. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt überschneiden, sei es, dass der Betroffene besser oder schlechter gestellt wird oder dass eine abweichende, inhaltlich gleichwertige Regelung getroffen wird (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rn. 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich der Bescheid vom 20.02.2019 in seiner Regelungswirkung auf die Einstellung des Statusfeststellungsverfahrens wegen fehlender Mitwirkung beschränkt, der Bescheid vom 31.07.2019 hingegen eine inhaltliche Regelung zur Statusfeststellung hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unter Zugrundelegung einer abhängigen Beschäftigung trifft. Die beiden Bescheide überschneiden sich daher nicht in ihren Wirkungen. Die so verstandene Klage ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht zum sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart in der statthaften Klageart der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) erhoben worden und begegnet auch ansonsten keinen Zulässigkeitsbedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 31.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2020 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Beigeladene ist seit dem 01.01.2016 in der streitgegenständlichen Tätigkeit als medienpädagogische Referentin bei dem Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Maßgeblich für das beantragte Statusfeststellungsverfahren ist § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 S. 3 SGB IV zuständigen DRV Bund (Beklagte) beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Antragsberechtigt sind die Beteiligten eines möglichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Materiell entscheidet die Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Beklagte hat den Kläger und die Beigeladene dabei vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ordnungsgemäß angehört. Sie hat ihnen jeweils mit Schreiben vom 21.05.2019 die Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entscheidung zu äußern (§ 7a Abs. 4 S.1 SGB IV), welche der Kläger wahrnahm. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Beigeladene in ihrer Tätigkeit seit dem 01.01.2016 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI], § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung [SGB III]). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R, juris, Rn. 12 m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 – 1 BvR 21/96, juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R, juris, Rn. 16). Das Gericht hat insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen, die nicht schematisch oder schablonenhaft erfolgen darf. Es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 – B 12 KR 24/10 R, juris Rn. 25). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R, juris, Rn. 17 m.w.N.). Die wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kann aber nicht mit bindender Wirkung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an. Allenfalls, wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Rolle zukommen (BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R, juris Rn. 12 m.w.N.). Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht – auch nicht im Sinne einer „Regel-Ausnahme-Aussage“ – möglich (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2021 – B 12 R 16/19 R, juris Rn. 15). Die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als medienpädagogische Referentin kann, wie andere Dienstleistungen aus dem Bereich der lehrenden Tätigkeiten, grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, der eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Lehrer anordnet, wird deutlich, dass Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt, aber auch selbstständig tätig sein können (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – a.a.O., juris Rn. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen als medienpädagogische Referentin beim Kläger zur Überzeugung der Kammer die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Für die Statusabgrenzung ist dabei zunächst nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 – L 11 R 2387/13, juris Rn. 34). Die Beurteilung hat jeweils für das einzelne Auftragsverhältnis zu erfolgen. Auszugehen ist bei der vorzunehmenden Abwägung von den zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Abreden. Dabei handelt es sich vorliegend um den Basisvertrag vom 19.05.2016 und den Basisvertrag SMEP / SMEP aktiv vom 12.05.2016, die jeweils als Rahmenverträge ausgestaltet sind, die Einzelaufträge werden auf dieser Grundlage gesondert vereinbart (§ 1 BasisV / § 1 BasisV SMEP). Dass der Kläger und die Beigeladene dabei vereinbarten, dass der Kläger mit der Durchführung der Veranstaltungen freiberufliche bzw. selbstständige Referenten/Referentinnen beauftrage (vgl. die jeweiligen Präambeln des Basisvertrages bzw. des Basisvertrages SMEP / SMEP aktiv), für deren Tätigkeit keine Sozialversicherungsabgaben und Steuern abgeführt werden (§ 4 Nr. 4.1 BasisV bzw. § 2 c) BasisV SMEP), kann basierend auf den dargestellten Grundsätzen nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr ergibt sich zur Überzeugung der Kammer sowohl aus den vertraglichen Vereinbarungen, als auch dem tatsächlich Gelebten, dass die Beigeladene sowohl einem Weisungsrecht des Klägers unterworfen als auch in die Organisation des Klägers eingegliedert ist. Die Beigeladene unterliegt zunächst einem Weisungsrecht des Klägers. Dabei vermag die Kammer zunächst in zeitlicher und örtlicher Hinsicht kein maßgebliches Weisungsrecht des Klägers erkennen. Die Durchführung der jeweiligen Workshops und Vorträge findet an den jeweiligen Schulen statt, die innerhalb der Programme bei dem Kläger eine Anfrage stellen und durch diesen einen Referenten vermittelt bekommen. Dabei muss die Beigeladene mit den Schulen bzw. Bildungseinrichtungen einen Termin vereinbaren, der sich nach den schulischen Gegebenheiten wie dem eigentlichen Unterricht sowie den freien räumlichen Kapazitäten zu richten hat. Es liegt in der Natur der Tätigkeit, dass insoweit keine freie Gestaltung durch die Beigeladene möglich ist, sie sich vielmehr nach den äußeren Umständen der Schulen bzw. Bildungseinrichtungen richten muss. Auch die Tatsache, dass sie den Ort der Tätigkeit nicht frei wählen kann, liegt dabei in der Natur der Sache. Beides vermag weder ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, noch eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Sowohl Ort als auch Zeit der Vor- und Nachbereitungstätigkeiten kann die Beigeladene selbst auswählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch Arbeitnehmer immer größere Freiheiten zur zeitlichen und örtlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – a.a.O., juris Rn. 18). So haben viele Arbeitnehmer mittlerweile flexible Arbeitszeiten, arbeiten mobil oder im Home Office. Aus diesem Grund stellt dies für die Kammer kein besonders starkes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Die Kammer vermag jedoch ein inhaltliches Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu erkennen, welches deutlich für eine abhängige Beschäftigung spricht. Dabei ist vorliegend zunächst grundlegend zu beachten, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen als medienpädagogische Referentin um eine Dienstleistung höherer Art handelt, bei der auch bei Bestehen weitgehender fachlicher Weisungsfreiheit eine zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerte Weisungsgebundenheit vorliegen kann, die auf das Stärkste eingeschränkt sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). Eine solche umfassend inhaltlich und didaktisch freie Tätigkeit, bei der lediglich Rahmenvorgaben bestehen, die über den groben Inhalt der Tätigkeit nicht hinausgehen, liegt zur Überzeugung der Kammer aber gerade schon nicht vor. Die Beigeladene unterliegt vielmehr einem Weisungsrecht hinsichtlich der äußeren, formellen Gestaltung, sowie der inhaltlichen Gestaltung der Tätigkeit. Der Beigeladenen ist vorgegeben, die zur Verfügung gestellten Power-Point-Folien zu verwenden, die die Logos des Klägers, des jeweiligen Programms sowie der Träger enthalten (§ 2 Nr. 2.1 BasisV). Ansonsten handelt es sich um Blanko-Folien, die die Beigeladene mit ihren eigenen Inhalten füllt. Die Beigeladene ist verpflichtet, im Rahmen der Veranstaltung auf die Programme, die Träger und den Kläger hinzuweisen (§ 2 Nr. 2.2 BasisV), was sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tut. Dabei verwendet sie eine Formulierung, die ihr seitens des Klägers auf Anfrage hierfür zur Verfügung gestellt wurde. Die Beigeladene ist verpflichtet, dem Kläger die Feedbackbögen aus der Veranstaltung und ihre schriftliche Rückmeldung zur Veranstaltung zukommen zu lassen (§ 2 Nr. 2.5 BasisV), von der ihre Vergütung abhängt (§ 4 Nr. 4.3 BasisV). Im Rahmen der SMEP-Kurse unterliegt die Beigeladene genau geregelten Berichtspflichten (§ 1 BasisV SMEP), der Pflicht zur Vorlage einer Teilnehmerliste (§ 1 BasisV SMEP), der Pflicht zur Mitteilung des Termins der Abschlussveranstaltung (§ 1 BasisV SMEP) und Übersendung der Ergebnisse der Kurse zur weiteren Nutzung durch den Kläger (§§ 1, 5 BasisV SMEP). Zur Überzeugung der Kammer kann die Beigeladene zwar den Inhalt der Veranstaltung frei gestalten und hierzu selbst gestaltete Folien verwenden. Jedoch unterliegt sie insoweit dennoch einem inhaltlichen Weisungsrecht, als der Kläger im Rahmen von Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 2.7 BasisV) eine Evaluation der Beigeladenen vornehmen kann und dies auch in der Vergangenheit getan hat. Im Rahmen eines Feedbackgesprächs wurde der Beigeladenen dabei mitgeteilt, was gut und was nicht so gut war. Dadurch nahm der Kläger direkten Einfluss auf die Inhalte der Veranstaltungen der Beigeladenen. Auch ihre Folien zu dieser Veranstaltung musste sie im Vorfeld zur Durchsicht übersenden. Zudem ist die Beigeladene verpflichtet, die von ihr verwendeten Materialien zur Freigabe vor der Veranstaltung vorzulegen (§ 2 Nr. 2.1, 2.3 BasisV). Dies wurde so auch in der Anfangszeit gehandhabt. Der Beigeladenen wurden dabei Änderungswünsche mitgeteilt, die sie umsetzte. Auch die vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen, die in der Cloud abrufbar sind, beinhalten teilweise neben Vorschlägen auch Vorgaben zur inhaltlichen Durchführung der Tätigkeit, wie der „Leitfaden für LMZ-Veranstaltungen – Allgemeine Richtlinien und Empfehlungen“ (Bl. 37 ff. der Verwaltungsakte). Die Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, diese Vorgaben als grobe Grundlage für ihre Veranstaltungen zu verwenden und ihre jeweilige Veranstaltung darauf aufzubauen. Im Rahmen der SMEP-Kurse ist die Beigeladene verpflichtet, diese nach den Ausbildungskonzepten des Klägers durchzuführen (§§ 1, 4 b) BasisV SMEP). Der Kläger nimmt zur Überzeugung der Kammer damit maßgeblichen Einfluss auf die eigentliche inhaltliche Tätigkeit und didaktische Umsetzung der jeweiligen Themen durch die Beigeladene, wobei sie an die jeweiligen Vorgaben gebunden ist. Dass der Kläger in der Folgezeit von den ihm vertraglich eingeräumten Rechten keinen weiteren Gebrauch mehr gemacht hat und weiterhin nicht macht, ist unerheblich. Denn eine Abbedingung hat nicht stattgefunden, eine solche hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Er hat vielmehr behauptet, dass die vertraglichen Regelungen zur Vorlage- und Kontrollpflicht der Unterlagen sowie zur Qualitätskontrolle bzw. Evaluation der Beigeladenen von Anfang an nicht in der festgeschriebenen Weise gelebt wurden, ein Weisungsrecht nicht bestanden habe. Dies erachtet die Kammer nach den für sie schlüssigen und glaubhaften Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung für widerlegt. Der Kläger könnte von den ihm vertraglich eingeräumten Rechten zudem jederzeit wieder Gebrauch machen und eine Evaluation der Beigeladenen vornehmen bzw. Unterlagen anfordern. Des Weiteren ist die Beigeladene zur Überzeugung der Kammer umfassend in die betriebliche Organisation des Klägers eingegliedert, so dass ihre Tätigkeit auch fremdbestimmt erfolgt. Dabei wird die Beigeladene zwar nicht in den Räumlichkeiten des Klägers tätig, sondern an den Schulen und Bildungseinrichtungen, die sich für die Teilnahme an den jeweiligen Programmen bei dem Kläger melden, was jedoch in der Natur ihrer Tätigkeit begründet ist und kein wesentliches Indiz für die Eingliederung darstellt. Auch eine dem Kläger ggf. zuzurechnende Eingliederung bei den jeweiligen Schulen bzw. Bildungseinrichtungen liegt nicht vor, da die Beigeladene dort nur punktuell für die jeweilige Veranstaltung außerhalb des regulären Unterrichts auftritt und keinerlei Tätigkeiten des eigentlichen Schulbetriebs übernimmt. Die gesamten Umstände der Tätigkeit der Beigeladenen werden jedoch durch den Kläger organisiert, der maßgeblich (insbesondere auch durch die Projektkoordinatoren) nach außen auftritt. An ihn wenden sich die Schulen und Bildungseinrichtungen mit einer Anfrage für einen Vortrag bzw. eine Veranstaltung im Rahmen eines Programms. Der Kläger wählt daraufhin den passenden Referenten aus und kontaktiert ihn, übersendet bei Annahme des Auftrages durch den Referenten das Formular zur Beauftragung und Abrechnung und bezahlt im Anschluss an die Veranstaltung den Referenten. So erfolgt es auch bezüglich der Beigeladenen. Die Beigeladene vereinbart lediglich den konkreten Termin mit der Schule bzw. Bildungseinrichtung. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung ist die Beigeladene zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber dem Kläger verpflichtet (§ 5 BasisV). Soweit möglich holt sie die Termine nach, wenn dies nicht möglich ist, kümmert sich jedoch der Kläger um Ersatz. Eine Pflicht zur Nachholung durch die Beigeladene besteht nach den Basisverträgen nicht. Im Rahmen der Veranstaltung weist die Beigeladene sodann auf den Kläger, das Programm und die Träger hin und verwendet Folien mit den entsprechenden Logos. Hierzu spricht sich die Beigeladene mit dem Kläger ab (§ 2 Nr. 2.2 und Nr. 2.4 BasisV). Auch für den gesamten organisatorischen Rahmen bedient sich der Kläger umfänglich der Beigeladenen, sie erfüllt umfassende Nebentätigkeiten zu der eigentlichen Referententätigkeit. Der Beigeladenen obliegt die Pflicht zum Austeilen der Evaluationsbögen und Übersendung nach deren Abschluss. Sie übermittelt eine eigene Zusammenfassung, teilweise mit Empfehlungen für die Zukunft. Bei den Treffen und Fortbildungen – zu deren Teilnahme die Beigeladene entgegen der Regelung in § 2 Nr. 2.7 BasisV nach dem Gelebten nicht verpflichtet ist – nehmen nicht nur Referenten, sondern auch Mitarbeiter des Klägers teil. Dabei werden teilweise auch Ideen für neue Veranstaltungen gesammelt und Feedback seitens der Referenten eingeholt. Hieraus ergibt sich für die Kammer auch eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Klägers, insbesondere der Projektkoordinatoren, die maßgeblich auf das Know-How und die Aktualität der Referenten angewiesen sind. Absprachen im Rahmen der einzelnen Aufträge erfolgen ebenfalls mit den Projektkoordinatoren. Die Tatsache, dass teilweise auch Mitarbeiter des Klägers Veranstaltungen abhalten, z. T. im Rahmen der Erstellung eines neuen Konzeptes, zeigt, dass insoweit auch keine maßgeblichen Unterschiede (z.B. hinsichtlich der Qualifikation) zu den externen Referenten bestehen. Im Rahmen der SMEP-Kurse erstellt die Beigeladene zudem Teilnehmerlisten, die nach dem Ende des Kurses übersandt werden müssen (§ 1 BasisV SMEP), sie erstellt eine Dokumentation und kümmert sich um die Einholung der Zustimmungserklärung der Schüler zur Verwendung der Ergebnisse der Kurse mittels eines Formulars des Klägers (§ 1 BasisV SMEP a.E.). Der Kläger stellt der Beigeladenen regelmäßig Unterlagen in der Cloud zum Abruf zur Verfügung, die sie für ihre Veranstaltungen verwenden kann. Der Kläger bietet zudem kostenfreie Weiterbildungen an, die die Beigeladene nutzen kann (§ 3 Nr. 3.3 BasisV). In Informationsbroschüren wird zu aktuellen Themen informiert. Die Kammer erkennt hier insgesamt eine umfassende Einbindung der Beigeladenen bei dem Kläger. Auch das Tragen eines wesentlichen unternehmerischen Risikos vermag die Kammer nicht zu erkennen, welches für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel mithin ungewiss ist und diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R, juris). Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen bzw. keine Entlohnung zu erhalten. Die Beigeladene unterhält keine eigene betriebliche Organisation, hat keine unternehmerischen Chancen und ist keinem maßgeblichen Unternehmerrisiko ausgesetzt. Die gesamte Organisation des Einsatzes als Referent obliegt dem Kläger. Nach außen tritt die Beigeladene durch Verwendung der Logos und Hinweis auf den Kläger für den Kläger auf. Den Kontakt zu den Schulen, die Verteilung der Aufträge und die Abrechnung übernimmt der Kläger vollständig. Die Beigeladene hat dabei keine Möglichkeit, im Rahmen der Programme selbst Schulen als Kunden zu akquirieren und Veranstaltungen in diesem Rahmen abzuhalten. Eigene Beziehungen zu den Schulen kann die Beigeladene im Rahmen der Programme gerade nicht unterhalten. Es bedarf der Zuweisung bzw. Zustimmung der Projektkoordinatoren des Klägers. Unerheblich ist dabei, ob die Beigeladene noch andere Auftraggeber hat, da diese neben dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger stehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – a.a.O., juris Rn. 22). Mit dem Ausschluss, Beiträge zur Sozialversicherung oder Steuern zu zahlen und der fehlenden Regelung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und von Urlaubsansprüchen sind keine unternehmerischen Freiheiten verbunden; sie bringen lediglich die Intention der Vertragsparteien zum Ausdruck, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Die Beigeladene erhält für die jeweilige Veranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit eine pauschale Vergütung (§ 4 BasisV / § 2 BasisV SMEP). Ein Mindesteinkommen ist ihr damit nicht garantiert, vielmehr hängt ihr Verdienst davon ab, wie viele Aufträge sie bearbeitet. Jedoch folgt aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, juris Rn. 36). Auf diese einzelnen Aufträge ist jedoch maßgeblich abzustellen bei der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit, wenn die Hauptleistungspflichten – wie hier – erst mit der Übernahme der jeweiligen Einzeltätigkeit entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – a.a.O., juris Rn. 19). Die Gefahr eines Verlustes hinsichtlich des eigenen Arbeitseinsatzes besteht diesbezüglich nicht, denn die Beigeladene erhält insoweit jeweils die vereinbarte Vergütung. Die Anzahl der teilnehmenden Personen hat keinen Einfluss auf die Vergütung der Beigeladenen, so dass sie hierdurch ihre Vergütung durch Anwerbung weiterer Schüler nicht erhöhen kann. Insoweit kann sich eine etwaige, von ihr vorgetragene Werbung ebenso wenig auswirken. Auch für die Teilnahme an Fortbildungen und Treffen erhält sie keine weitere Vergütung. Im Rahmen der SMEP-Kurse kann sie selbst die erstellten Ergebnisse nicht nutzen, dem Kläger steht das alleinige Nutzungsrecht zu (§ 5 BasisV SMEP). Zudem erhält die Beigeladene einen Aufwendungsersatz für die Fahrtkosten und Sach- bzw. Materialkosten (§ 6 BasisV / § 3 BasisV SMEP). Schließlich hat sie einen Anspruch auf die Zahlung von 40 % des vereinbarten Honorars – mithin eines doch gewichtigen Ausfallhonorars –, wenn ein Termin weniger als fünf Tage vor dem Termin seitens des Klägers oder der Schule abgesagt wird (§ 3 Nr. 3.4 BasisV). Soweit sie keinen Honoraranspruch hat, wenn sie eine Veranstaltung wegen Krankheit oder eigener Verhinderung nicht wahrnehmen kann, vermag die Kammer hierin kein maßgebliches unternehmerisches Risiko zu erkennen, da dem keine unternehmerischen Chancen entgegenstehen. Die Verwendung bzw. Anschaffung eines eigenen Laptops und Beamers vermag die Kammer aus dem gleichen Grund nicht als maßgebliches unternehmerisches Risiko anzusehen. Die Regelung zur Haftung (§ 4 BasisV SMEP) ist so allgemein gehalten, dass sie zur Überzeugung der Kammer auch den Grundsätzen der Arbeitnehmer-Haftung entsprechen könnte. Die Kammer misst dieser Regelung damit auch kein besonderes unternehmerisches Risiko zu. Nach alledem überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG bis zum Urteil vom 28.06.2022 (a.a.O) sei ihm ein Vertrauensschutz zuzusprechen, wie ihn das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 20.12.2022 (L 2 BA 47/20, juris) angenommen habe, mit der Folge, dass bei der Statusbeurteilung das Urteile des BSG vom 28.06.2022 für den zuvor liegenden Zeitraum keine Anwendung finde, schließt sich die Kammer dem nicht an. Sofern man hier, wie das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung annimmt, von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses sprechen kann und sofern man der Argumentation zu einer faktischen Bindungswirkung und daraus folgendem Vertrauensschutz folgt, ergibt sich im vorliegenden Fall zur Überzeugung der Kammer keine abweichende Beurteilung zur bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu ausführlich LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2023 – L 1 BA 12/22, juris), so dass im Ergebnis offen bleiben kann, ob Vertrauensschutz zu gewähren wäre. Denn vorliegend sprechen zur Überzeugung der Kammer die obigen Ausführungen „zwingend“ (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R, juris Rn. 23) für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, so dass der Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit keine maßgebliche indizielle Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt ein deutliches Weisungsrecht des Klägers vor, die Beigeladene ist in den Betrieb des Klägers eingegliedert und trägt kein maßgebliches unternehmerisches Risiko. Sie ist nicht verpflichtet, ausgefallene Veranstaltungen nachzuholen und erhält kein Honorar für die Teilnahme an Treffen und Weiterbildungen – um nur ein paar Aspekte aus den Urteilen des BSG bis zum Urteil vom 28.06.2022 herauszugreifen. Nach alledem hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung mit der Folge der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung angenommen, so dass die Klage abzuweisen war. 2. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder er noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind ihm nicht aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen hat (§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 3. Die endgültige Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist dabei endgültig auf 5.000,00 Euro festzusetzen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 08.12.2008 – B 12 R 37/07 B, juris, Rn. 14; BSG, Beschluss vom 20.02.2017 – B 12 KR 95/16 B, juris, Rn. 17 m.w.N.) der Regelstreitwert zugrunde zu legen ist, wenn – wie hier – über die Versicherungspflicht dem Grunde nach gestritten wird, nicht aber (auch) über eine Beitrags(nach)forderung in bestimmter Höhe. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen als medienpädagogische Referentin für ihn seit dem 01.01.2016 im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens. Der Kläger ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er bietet Lehrkräften, Schülern, Eltern sowie Senioren und Schulträgern (außerschulische) Angebote aus dem Bereich der Medienbildung an. Vermittelt werden Kenntnisse und Kompetenzen aus dem Bereich des Jugendmedienschutzes, die für sich genommen nicht Gegenstand curricularer Vorgaben bzw. der Ausbildungsordnung sind. Dazu gehören beispielsweise Workshops für Schüler zur Nutzung sozialer Medien oder des Internets, zur Nutzung von Smartphones und Apps sowie zu Themen wie Cybermobbing im Rahmen des Programms „101 Schulen“, die Ausbildung von Schülern im Rahmen des sog. Schüler-Medienmentoren-Programms (SMEP bzw. SMEP aktiv) und Fortbildungen für Lehrer und pädagogische Fachkräfte. Auch Eltern-Kind-Workshops werden angeboten. Die jeweiligen Angebote werden von medienpädagogischen Referenten durchgeführt. Der Kläger koordiniert die Veranstaltungen und vermittelt Referenten. Am 19.10.2018 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Sie gab dazu an, dass zu ihren Aufgaben als medienpädagogische Referentin gehöre, Termine zu vereinbaren, Dienstreisen zu koordinieren, Übungsmaterialien zu erstellen, didaktische Konzeptionspläne zu erstellen, die Koordination zwischen dem Kläger, Lehrenden, der Schulleitung sowie Referenten zu übernehmen. Sie führe Medienworkshops an verschiedenen Schulen durch. Nach dem Workshop werde ein Feedback-Fragebogen ausgefüllt und an den Kläger gesendet. Ca. einmal im Jahr erfolge eine Qualitätskontrolle in Form einer Begutachtung durch eine Mitarbeiterin des Klägers. Während des Workshops seien regelmäßig Lehrkräfte anwesend. Es gebe keine regelmäßigen Arbeitszeiten. Die Termine für die Workshops würden mit den Schulleitungen vereinbart. Die Vor- und Nachbereitung erfolge im heimischen Arbeitszimmer, die Durchführung an den jeweiligen Schulen. Zweimal im Jahr finde ein Referententreffen sowie eine Weiterbildungsveranstaltung statt. Webinare würden in unregelmäßigen Abständen angeboten. Ihrem Antrag legte die Beigeladene den Basisvertrag vom 19.05.2016, den Basisvertrag SMEP / SMEP aktiv vom 12.05.2016 sowie zwei Honorarverträge mit weiteren Auftraggebern bei. Insoweit wird auf Bl. 6 ff. der Verwaltungsakte verwiesen. Der Basisvertrag (im Folgenden: BasisV) enthält unter anderem folgende Angaben: „§ 1 Vertragsgegenstand Der Auftraggeber vereinbart mit der Auftragnehmerin nachfolgende Leistungen, die Grundlage für zusätzliche Beauftragungen zur Durchführung, von durch den Auftraggeber organisierte Veranstaltungen, sind. § 2 Vertragsgegenstand, Pflichten und Aufgaben der Auftragnehmerin Die Auftragnehmerin verpflichtet sich folgende Leistungen zu erbringen: 2.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Rahmen der vom Auftraggeber beauftragten Veranstaltungen ausschließlich die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bzw. vorab durch eine/n LMZ-Mitarbeiter/in abgenommenen Unterlagen zu verwenden und die grafischen Vorgaben (Corporate Design) einzuhalten. Insbesondere nutzt die Auftragnehmerin die vorgeschriebenen Logos der Träger der jeweiligen Maßnahme sowie des Auftraggebers. 2.2 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Rahmen der Veranstaltung mündlich auf das entsprechende Programm und seine Träger hinzuweisen und darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Bildungsangebot des Auftraggebers handelt. Die Auftragnehmerin hat dabei außerdem auf die Internet-Plattformen des Auftraggebers sowie auf die Website des Kindermedienlandes (www.kindermedienland-bw.de) hinzuweisen. Die Auftragnehmerin kennt die Angebote des Auftraggebers im Bereich Schulentwicklung (Bildungsplanmatrix, PaedML, Jugendmedienschutzcurriculum, Medienrecherche) und stellt diese entsprechend der Zielgruppe vor. 2.3 Die Auftragnehmerin legt dem Auftraggeber im Vorfeld jeder Veranstaltung alle Materialien (Präsentationen/Arbeitspapiere/Handouts etc.), die bei Veranstaltungen zum Einsatz kommen, zur Freigabe vor. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Veränderungen in der Präsentation vorzunehmen, soweit diese erforderlich sind, um dem gesetzlichen Auftrag des Auftraggebers Rechnung zu tragen. Die Materialien gelten als freigegeben, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage der Unterlagen der Auftragnehmerin etwaige Änderungswünsche mitteilt. 2.4 Die Auftragnehmerin wird sich vor einer Veranstaltung mit dem regionalen Medienzentrum absprechen, wie die pädagogische Arbeit der KMZ in der Veranstaltung bekannt gemacht werden kann. Bei wiederholten Veranstaltungen in der Region erfolgt dies in regelmäßigen Abständen. 2.5 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Auftraggeber bis spätestens 14 Tage nach Ablauf der Veranstaltung eine schriftliche Rückmeldung zur Veranstaltung sowie die ausgefüllten Feedbackbögen zukommen zu lassen. 2.6 Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin für ihre Veranstaltungen CC-lizenzierte Bilder zur Verfügung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, im Rahmen der Bildungsmaßnahme vorrangig diese Bilder zu verwenden und sie gemäß der entsprechenden Creative Commons-Lizenz in ihrer Präsentation zu kennzeichnen. Dabei sind die Lizenzbedingungen zu beachten. (...) 2.7 Die Auftragnehmerin ist bereit, an laufenden Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung teilzunehmen (Evaluation, Fortbildungen). § 3 Pflichten und Aufgaben des Auftraggebers (…) 3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig qualifizierte und kostenfreie Weiterbildungen für die Auftragnehmerin auf Basis der Ergebnisse der Auftragnehmer-Evaluation anzubieten, um der Auftragnehmerin zu ermöglichen, ihre Leistungen entsprechend der Anforderungen des Auftraggebers zu verbessern. 3.4 Im Falle einer Terminabsage eines vertraglich vereinbarten Termins weniger als fünf Tage vor dem Termin, erhält die Auftragnehmerin 40 % des vereinbarten Honorars. § 4 Vergütung 4.1 Für die in Ziffer 1 bezeichnete Leistung erhält die Auftragnehmerin das in der jeweiligen Beauftragung genannte Honorar – soweit Mehrwertsteuer abgeführt werden muss, ist diese enthalten. Vom Auftraggeber werden keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt. Eine gegebenenfalls notwendige Versteuerung des Honorars geht zulasten der Auftragnehmerin. 4.2 Mit dieser Vergütung sind alle Ansprüche der Auftragnehmerin abgegolten, insbesondere ist die Vor- und Nachbereitung vollumfänglich eingeschlossen. Etwaige Fahrtkosten werden gemäß § 4 bzw. § 6 vergütet. 4.3 Zur Auszahlung des Honorars sowie der Reisekosten übersendet die Auftragnehmerin das Formular „Beauftragung & Antrag auf Erstattung der Reisekosten und Ausbezahlung des Honorars“, das jeweils per Mail verschickt wurde, an Auftraggeber. Das Honorar wird nach Zusendung der schriftlichen Rückmeldung und des Feedbackbogens an den Auftraggeber an die Auftragnehmerin ausbezahlt. (…)“ Nach § 5 BasisV hat die Beigeladene dem Kläger eine Erkrankung oder sonstige Verhinderung unverzüglich anzuzeigen. Ihr steht kein Honoraranspruch zu, wenn sie infolge von Krankheit oder sonstiger Verhinderung ihre Leistung nicht erbringen kann. Nach § 6 BasisV werden Fahrtkosten mit 0,25 €/Kilometer oder gegen Vorlage des Originalfahrscheins bzw. in Form einer Fahrtkostenpauschale erstattet. Weitere Aufwendungen (Sachkosten) werden nur nach Absprache und gegen Quittung ersetzt. Der Basisvertrag SMEP /SMEP aktiv (im Folgenden BasisV SMEP) führt unter anderem aus: „§ 1 Leistung Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer nachfolgende Leistungen. Diese sind Grundlage für jeweils konkrete Beauftragungen des Auftraggebers zur Durchführung von Veranstaltungen. (…) Die Aufgaben umfassen: -Organisation und Durchführung von SMEP-Kursen an Schulen oder Stadt-/Kreismedienzentren nach den Konzepten des Landesmedienzentrums zu SMEP classic, SMEP Jugendmedienschutz und SMEP aktiv. Bei SMEP classic und SMEP Jugendmedienschutz beträgt die Mindestteilnehmerzahl 12, bei SMEP-Aktiv-Kursen 8 Schülerinnen und Schüler. -Vorbereitung der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler auf ihre Rolle als Mentoren und Mentoren (Projektplanung, Moderationstechnik, Kommunikationsgrundlagen, Aufsichtspflicht und Rechte, Problemlösungsstrategien) auf Grundlage der Konzeption des LMZ. -Dokumentation der Arbeit - SMEP Classic: Berichtspflicht nach jedem einzelnen der insgesamt 4 Module - SMEP Jugendmedienschutz: Berichtspflicht nach dem Kurs - SMEP aktiv: Berichtspflicht nach dem Kurs -Die zeitliche Tätigkeit umfasst - SMEP Classic: insgesamt 40 Stunden à 60 Minuten - SMEP Jugendmedienschutz: insgesamt 20 Kursstunden à 60 Minuten - SMEP aktiv: Vertiefungskurse max. 2 Tage, medienpraktische Kurse max. 5 Tage, je mindestens 6 Stunden -Eine Bestätigung der Beauftragungsannahme ist vom Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen schriftlich anders LMZ zusenden, andernfalls fällt der Anspruch auf die Durchführung des Kurses -Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb von 2 Wochen nach Bestätigung der Beauftragung gemeinsam mit den beteiligten Schulen/Kreismedienzentren die Ausbildungstermine abzusprechen und diese unverzüglich der zuständigen Projektkoordinatorin am LMZ mitzuteilen. -Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine Teilnehmerliste mit Namen und Unterschriften der Teilnehmer zusammen mit der Schlussabrechnung zukommen zu lassen. -Er verpflichtet sich des Weiteren, detaillierte Technik-Absprachen mit den beteiligten Schulen/Kreis Medienzentren/Kooperationspartner bezüglich der Hard-und Software-Anforderungen zu treffen. -Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber den Termin der Abschlussveranstaltung möglichst 4 Wochen vorher mitzuteilen, um rechtzeitig Pressearbeit dafür und für das Schüler-Medienmentoren-Programm insgesamt organisieren zu können. -Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im SMEP-Kurs entstandenen Produktionen/Ergebnisse (Filme, Audiobeiträge, Präsentationen, Printprodukte, Apps etc.) dem (letzten) Modulbericht beizufügen. Bei den beteiligten Schülerinnen und Schülern holt der Auftragnehmer für die Veröffentlichung, z.B. auf der LMZ-Website, die Rechte mit dem entsprechenden Formular des LMZ ein. § 2 Vergütung a) Für die unter § 1 aufgeführten Leistungen erhält der Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von - 2000 € für einen SMEP-Classic-Kurs bzw. - 1000 € für einen SMEP-Jugendmedienschutz-Kurs. - Die Vergütung für die SMEP aktiv Kurse richtet sich nach der Dauer des jeweiligen Kurses. Sie wird im Einzelfall geregelt und ergibt sich aus der diesbezüglichen Beauftragung. b) Mit der Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers (inklusive Übernachtungskosten, Vor- und Nachbereitungszeit, Kosten für Kopien und Speichermedien) abgegolten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Aufstellung über die von ihm abgeleisteten Termine und Stunden zu führen. c) Vom Auftraggeber werden keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder Versicherungsbeiträge abgeführt. Für die Erfüllung seiner diesbezüglichen Verpflichtungen ist der Auftragnehmer selbstverantwortlich. Soweit Mehrwertsteuer abgeführt werden muss, ist diese im Betrag enthalten.“ § 3 BasisV SMEP regelt, dass Reisekosten ab einem Anfahrtsweg von 20 km und ab drei Veranstaltungsterminen vom Kläger übernommen werden. Reisekosten werden mit 0,25 €/Kilometer oder gegen Vorlage des Originalfahrscheins erstattet und sind im Antragsformular gesondert aufzuführen. Bei SMEP aktiv Kursen können Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten in Höhe von max. 300,00 € sowie weitere Aufwendungen (benötigte Materialien für die Veranstaltung, etc.) durch Vorlage von Originalbelegen in Rechnung gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Modul-Berichts. Die Vergütung für das letzte Modul wird nur dann ausgezahlt, wenn die Teilnehmerliste ausgefüllt und unterschrieben vorliegt und die Ergebnisse bei dem Kläger eingegangen sind. Bei SMEP aktiv Kursen erfolgt die Auszahlung nach Eingang des Berichts und der entstandenen Ergebnisse. Einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar hat die Beigeladene nicht. Für Schäden, die durch das schuldhafte Verhalten der Beigeladenen entstanden sind, haftet sie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 4 BasisV SMEP). Die Beigeladene führt die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im Auftrag des Klägers auf der Grundlage eines dort entwickelten Ausbildungskonzeptes durch und ist dem Kläger gegenüber berichtspflichtig. Bei Erkrankung oder Verhinderung hat die Beigeladene die beteiligte Schule/das beteiligte KMZ bzw. deren Ansprechpartner/in unverzüglich zu verständigen. Nach § 5 BasisV SMEP erhält der Kläger die vollständigen Nutzungsrechte an den generierten Produkten. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 14.11.2018 an den Kläger und die Beigeladene und bat um Beantwortung eines Fragenkatalogs sowie Vorlage weiterer Unterlagen. Der Kläger übersandte daraufhin eine Stellungnahme, für die auf Bl. 21 ff. der Verwaltungsakte verwiesen wird. Er führte insbesondere aus, dass die Schulen ihre Anfragen an ihn richteten und er dann Referenten vermittele. Bei krankheitsbedingten Ausfällen erhalte der Referent kein Ausfallhonorar, der Kläger bemühe sich, die ausgefallenen Veranstaltungen durch spätere Veranstaltungen auszugleichen, die Organisation liege bei ihm. Punktuell erbitte der Kläger die Materialien, die die Referenten selbst erstellt hätten, zur Einsichtnahme. Wenn diese Materialien anderen zur Verfügung gestellt würden, erhalte der Referent eine gesonderte Vergütung. Zweimal im Jahr fänden Referententreffen statt, die dem Austausch und der Fortbildung dienten, wobei die Teilnahme freiwillig sei. Auf das Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 03.01.2019, in dem auf die Folgen mangelnder Mitwirkung hingewiesen wurde, legte auch die Beigeladene eine Stellungnahme vor und übersandte noch einmal den BasisV (Bl. 28 ff. der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 20.02.2019, jeweils ausgefertigt an den Kläger und an die Beigeladene, teilte die Beklagte mit, dass ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich. Das Verwaltungsverfahren sei eingestellt worden, da kein vollständiger Rücklauf verzeichnet worden sei. Es fehlten Kopien der erteilten Einzelaufträge sowie sämtlicher Rechnungen, Frage 2 sei nicht ausreichend beantwortet worden. Sofern der Kläger bzw. die Beigeladene ihrer Mitwirkung nachkämen, werde das Verfahren unverzüglich wiederaufgenommen. Daraufhin erhob die Beigeladene mit Schreiben vom 15.03.2019, bei der Beklagten am 20.03.2019 eingegangen, Widerspruch, machte weitere Angaben und legte weitere Unterlagen vor. Sie leite drei- bis 20-stündige Medienworkshops zu verschiedenen Themen an baden-württembergischen Schulen. Die Schulen stellten eine Anfrage beim Kläger, der die Aufträge an die Referenten verteile, je nach Entfernung des Wohnortes der Referenten und der jeweiligen Schule. Im Auftrag des Klägers sei sie im Jahr an ca. drei bis acht Schulen, Bibliotheken oder Bildungseinrichtungen tätig. Die Beauftragung bekomme sie als beschreibbares PDF-Dokument vom Kläger zur Verfügung gestellt, sie fülle das Dokument aus und sende es an den Kläger zurück als Honorarrechnung. Die vermittelten Lerninhalte seien nicht prüfungsrelevant. Meistens sei sie nur einen Tag an der Schule anwesend für punktuelle Schülerworkshops. Sie unterrichte nicht im klassischen Sinne und habe kein Unterrichtsfach. Sie fügte Kopien der Beauftragungsformulare, verschiedener Leitfäden für die Veranstaltungen, Rundschreiben sowie Protokolle zu erfolgten Treffen bei (Bl. 37 ff. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 21.05.2019 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch die Beigeladene zum beabsichtigten Erlass eines Bescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und die bestehende Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen für den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2016 an. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass sämtliche Kurse und Module nach Vorgaben des Klägers durchgeführt würden, die Beigeladene sei verpflichtet, die vom Kläger zur Verfügung gestellten Materialien zu benutzen, sämtliche eingesetzte Materialien seien vorab vom Kläger freizugeben, die Beigeladene nehme an Evaluation und Fortbildungen teil, sie sei verpflichtet, über die Veranstaltungen Bericht zu erstatten. Die Vergütung erfolge anhand einer festen Pauschale pro Kurs. Fahrtkosten würden erstattet, ein Gewinn- oder Verlustrisiko sei nicht erkennbar. Der Kläger sei im Verhinderungsfall zu informieren und organisiere die Vertretung. Bei Annahme des Auftrages seien Arbeitszeit und -ort vorgegeben. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien, dass kein Anspruch auf ein Ausfallhonorar bestehe und dass Aufträge abgelehnt werden könnten. Nach Gesamtwürdigung aller Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene erhielten die Gelegenheit, sich binnen drei Wochen zu äußern. Der Kläger nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und führte aus: Die Beigeladene könne den Ort, an dem sie die Vorbereitungen für den jeweiligen Workshop vornehme, selbst wählen. Der Workshop selbst finde in aus organisatorischen Gründen im Vorfeld abgestimmten Räumlichkeiten statt. Bei der Erstellung des Werkes sei die Beigeladene frei, Weisungen würden nicht erteilt. Evaluierungen fänden nur sporadisch statt und dienten der Eindrucksvermittlung für den Kläger, um eine erneute Beauftragung bewerten zu können. Die nachträgliche Berichterstattung diene der Information des Klägers. Er sei selbst seinen Auftraggebern zur Rechenschaft verpflichtet. Die Annahme einer Beauftragung liege ausschließlich in der Hand der Beigeladenen. Sie trage auch immer das Risiko der Nichtbeauftragung sowie des Honorarausfalls bei Krankheit oder Verhinderung. Zeitliche Vorgaben dienten der Koordination mit Dritten und seien für solche Veranstaltungen absolut üblich. Der Beigeladenen stehe frei, die Fortbildungsangebote des Klägers zu nutzen. Zudem habe die Beigeladene noch andere Auftraggeber. Die Vereinbarung eines Gesamthonorars sei die Regel bei der Auftragsvergabe an nicht abhängig Beschäftigte. Die Beigeladene äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 31.07.2019, jeweils ausgefertigt an den Kläger und die Beigeladene, stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen beim Kläger als medienpädagogische Referentin seit dem 01.01.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bzw. eine selbstständige Tätigkeit führte die Beklagte die bereits in der Anhörung benannten Merkmale an. Die im Rahmen der Anhörung genannten Gründe hätten zu keiner anderen Entscheidung geführt. Der Tätigkeitsort und die Arbeitszeit würden vom Kläger bestimmt. Dass die Beigeladene den Ort der Vorbereitung selbst wählen könne, begründe keine selbstständige Tätigkeit. Auch ein unternehmerisches Risiko trage die Beigeladene nicht, da sie für die geleistete Arbeit in jedem Fall eine Vergütung erhalte und kein eigenes Kapital einsetze. Die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, begründe noch keine selbstständige Tätigkeit. Eine selbstständige Tätigkeit liege grundsätzlich dann nicht vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch die für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung sprechenden Merkmale überwögen. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber schließe eine abhängige Beschäftigung nicht zwangsläufig aus. Es sei für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale für eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit überwögen. Die Versicherungspflicht beginne am 01.01.2016, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn nicht erfüllt seien, da der Antrag verspätet gestellt worden sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2019, bei der Beklagten am 12.08.2019 eingegangen, Widerspruch, den er damit begründete, dass nach dem Gesamtbild der Tätigkeit der Beigeladenen die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige unselbstständige Arbeit nicht vorlägen. Insbesondere erhalte die Beigeladene keine Weisungen eines Vorgesetzten und sei nicht in die betriebliche Organisation des Klägers eingebunden. Ein unternehmerisches Risiko bestehe bei Referenten im pädagogischen Beratungsbereich nur in geringem Umfang, da kein großer Kapitaleinsatz notwendig sei. Es bestehe aber das Risiko des Verdienstausfalls. Es bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Auch ein Urlaubsanspruch bestehe nicht. Im Übrigen wiederholte er sein Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es verbleibe bei den getroffenen Feststellungen. Die Widerspruchsbegründung beinhalte keine neuen relevanten Sachverhalte. Der Inhalt sei bei der Erteilung des Bescheides bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Dabei machte die Beklagte ergänzende Ausführungen. Die Eingliederung in einen fremden Betrieb setze keinen Arbeitsplatz im räumlichen Bereich des Unternehmens voraus, es genüge die organisatorisch-funktionelle Einbindung in die Betriebsstruktur. Die Arbeitszeit ergebe sich aus der Ausgestaltung der Tätigkeit und orientiere sich am vorgegebenen Zeitplan und den Arbeitszeiten der Bildungseinrichtungen. Der zeitliche Rahmen sei daher hinreichend eingegrenzt, um eine persönliche Abhängigkeit anzunehmen. Es seien die umfangreichen fachlichen und projektbezogenen Anweisungen des Klägers zu beachten. Die Beigeladene habe für Besprechungen zur Verfügung zu stehen. Die Beigeladene werde als Erfüllungsgehilfin für die Erledigung des Bildungsauftrages des Klägers eingesetzt, die klägerischen Verpflichtungen würden auf die Beigeladene übertragen. Vorhandene Freiräume resultierten aus der fachlichen Qualifikation der Beigeladenen und stünden Beschäftigten regelmäßig zu. Unternehmerische Risiken wiesen sich dadurch aus, dass sowohl Risiken übernommen würden als auch gleichzeitig Chancen eröffnet würden. Die Beigeladene setze keine eigenen Betriebsmittel in wesentlichem Umfang ein, die Vergütung richte sich nach der aufgewandten Arbeitszeit, Fahrt- und Materialkosten würden erstattet. Eine Vergütung sei nach Leistung der Arbeit gesichert. Am 03.02.2020 hat der Kläger zum Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Er ist weiterhin der Ansicht, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Die Beigeladene sei nicht in den Räumen des Klägers tätig geworden und habe nicht mit Mitarbeitern des Klägers zusammengearbeitet. Ganz vorwiegend werde die Arbeit eines Referenten im Vorfeld bei der Vorbereitung erbracht. Der Kläger habe keinen Einfluss darauf, wie die Beigeladene diese Vorbereitung gestalte, wann und wo sie diese vornehme. Der Zeitaufwand für die Vorbereitung gehe weit über die Stunden hinaus, die im Rahmen der Veranstaltung anfielen. Der Kläger bestimme auch nicht den Arbeitsort, sondern der Kunde, d.h. die jeweilige Bildungseinrichtung. Der Termin werde zwischen dem Kunden und der Beigeladenen vereinbart. Auch bei der Ausgestaltung der Veranstaltung sei die Beigeladene frei. Sie lege dem Kläger keine von ihr gefertigten Unterlagen vor, diese würden nicht kontrolliert, auch im Übrigen gebe es keine systematischen Kontrollen. Bei den von der Beigeladenen bei der Beklagten eingereichten Unterlagen zu den einzelnen Workshops handele es sich lediglich um Arbeitshilfen und Empfehlungen, die nicht verpflichtend seien. Es gebe auch keinen Lehrplan, die Beigeladene sei völlig frei in der Vermittlung und Gestaltung des Beitrags zum jeweiligen Thema. Nebenpflichten in Bezug auf die Unterrichtstätigkeit habe die Beigeladene nicht übernommen, sie habe nur stundenweise unterrichtet. Auch in den Bildungseinrichtungen habe die Beigeladene keine sonstigen Pflichten übernommen. Sie sei zu einem fest vereinbarten Termin erschienen, den sie selbst gestaltet habe. Sie unterscheide sich erheblich von den dort fest angestellten Lehrkräften. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet, an den angebotenen Referentenzusammenkünften teilzunehmen. Die von der Beigeladenen zu erstellenden Berichte dienten vorwiegend dem Informationsbedürfnis des Klägers, dem sich auch eine selbstständige Person unterwerfen müsse. Hinsichtlich der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Lehrkräften (Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R) sei darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall Unterschiede zum dortigen Fall aufweise; zudem sei von Vertrauensschutz hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums auszugehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als medienpädagogische Referentin bei dem Kläger seit dem 01.01.2016 nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ihre Entscheidung rechtmäßig sei und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 12.05.2020 hat das Gericht die Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Schreiben vom 26.10.2020 hat das Gericht die Fremdversicherungsträger über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag gegen Empfangsbekenntnis informiert. Sie haben keinen Antrag auf Beiladung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.