Urteil
S 11 SO 431/06
Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe. 2 Die ... 1944 geborene Klägerin bezog bis 31.12.2004 von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Zusätzlich übernahm die Beklagte die Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden pro Woche (Bescheid vom 16.08.2004). Seit dem 01.01.2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom J C S. Bei der Klägerin bestehen erhebliche degenerative Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule mit Verengung der Wirbellöcher (Foramenstenosen). Sie ist in schmerztherapeutischer und wegen Depressionen zusätzlich in psychologischer Behandlung. 3 Am 10.06.2005 beantragte die Klägerin erneut die Kostenübernahme für Nachbarschaftshilfe. Sie benötige auch weiterhin eine Unterstützung beim Einkaufen, bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäscheversorgung. Mit Bescheid vom 16.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezögen, seien nach § 21 SGB XII grundsätzlich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen, sodass in diesen Fällen auch keine Leistungen nach §§ 27 Abs. 3 SGB XII bzw. 73 SGB XII gewährt werden könnten. 4 Am 10.07.2005 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie verwies erneut darauf, dass sie aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen Unterstützung benötige, um ihren Alltag bewältigen zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung sei nach Art und Umfang unbestritten. Hilfe für ausschließlich hauswirtschaftliche Verrichtungen sei Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel. Für Personen, deren Lebensunterhalt aus anderem Einkommen gedeckt sei und die daher keine laufende Hilfe nach dem Dritten oder Vierten Kapitel erhielten, sei der Anspruch in § 27 Abs. 3 SGB XII geregelt. Nach § 21 SGB XII erhielten jedoch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten, keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt. Damit seien sie von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung des § 34 sei hier nicht anwendbar. Ein Anspruch könne auch nicht auf die Regelung des § 73 SGB XII als Bedarf in sonstigen Lebenslagen begründet werden. Diese Regelung komme nur bei Lebenslagen zur Anwendung, für die es noch keine sozialgesetzliche Regelung gebe. Dies treffe jedoch auf die Haushaltshilfe nicht zu. 5 Am 19.01.2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben. Ihr blieben zum Leben monatlich knapp 220,00 Euro. Hiervon müsste sie auch noch Fahrtkosten zu Ärzten und Selbstzahlung von Medikamenten leisten, sodass sie die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht bestreiten könne. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2005 zu verurteilen, ihre Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von wöchentlich vier Stunden zu übernehmen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt sie im wesentlichen wie im Widerspruchsbescheid vor. Zusätzlich führt sie aus, dass ein Anspruch nach § 61 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 4 SGB XII (Hilfe zur Pflege) nicht bestehe. Hierzu wäre Voraussetzung, dass zumindest eine grundpflegerische Verrichtung (z. B. Hilfe beim Waschen) benötigt würde. Hierfür lägen keine Nachweise vor. Ein Unterstützungsbedarf im Bereich der Körperpflege, Mobilität oder Ernährung sei bei der Klägerin weder durch die Berichte des Sozialdienstes, noch durch die vorgelegten ärztlichen Atteste, noch durch die Klägerin selbst genannt worden. Voraussetzung für die Zuordnung zur Hilfe zur Pflege sei, dass nicht nur hauswirtschaftliche Hilfe erforderlich sei, sondern auch eine (wenn auch nur geringfügige) körperbezogene Verrichtung an der Person gemäß § 61 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SGB XII (Körperpflege, Mobilität oder Ernährung) erforderlich sei. Selbst ein geringfügiger grundpflegerischer Bedarf führe dazu, dass auch der Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung der Hilfe zur Pflege zuzuordnen sei. Die beantragte Hilfe beziehe sich ausschließlich auf hauswirtschaftliche Verrichtungen und falle daher nicht unter die Hilfe zur Pflege, sondern unter die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 3 SGB XII. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden pro Woche für die Zeit ab 10.06.2005. Auf diese Zeit erstreckt sich die Ablehnung durch die Beklagte. 13 Zwar scheidet § 27 SGB XII als Anspruchsgrundlage gemäß § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II aus. Denn nach diesen Vorschriften erhalten unter anderem Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII und schließt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Regel Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, in dem auch § 27 SGB XII enthalten ist, aus. Die im SGB II fehlende Regelung des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB XII kann auch nicht im Wege einer Analogie angewendet werden, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 05.07.2005 – L 5 B 159/05 ER AS). 14 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Diese Bestimmung ist auch bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II anwendbar. Die als Hilfe zur Pflege im Siebten Kapitel des SGB XII in den §§ 61 ff SGB XII enthaltenen Leistungen sind für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 – L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B). 15 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB XII ist Hilfe zur Pflege an kranke und behinderte Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten ist. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigten eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Für das Erfordernis, dass der Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße gegeben sein muss, verweist § 14 Abs. 1 SGB XI auf § 15 SGB XI, der in seinem ersten Absatz für die Pflegebedürftigkeit drei Pflegestufen bildet und in seinem dritten Absatz für diese Pflegestufen jeweils einen bestimmten zeitlichen Pflegeaufwand nennt. § 61 Abs. 3 SGB XII umschreibt die Krankheiten oder Behinderungen im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB XII, § 61 Abs. 4 SGB XII den durch die Hilfe zur Pflege zu deckenden Bedarf und § 61 Abs. 5 SGB XII enthält eine Aufzählung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII. Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII führt zu einer Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege in dreifacher Hinsicht, nämlich hinsichtlich der Dauer der Pflegebedürftigkeit, ihres Umfangs und dass sich der Hilfebedarf auch aus anderen als den in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen ergeben kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B – S. 7). 16 Danach ist ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe auch bei Pflegestufe "0" gegeben. Mit der Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat liegt eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII vor. Die Klägerin bedarf für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, als welche § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung unter anderem Einkaufen und Reinigen der Wohnung nennt, der Hilfe. Dieser Hilfebedarf ist zwischen den Beteiligten nach Art und Umfang unbestritten, sodass die Kammer hierzu keine weiteren Ermittlungen durchführen musste. Dem Einwand der Beklagten, dass ein rein hauswirtschaftlicher Bedarf keine ausreichende Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege nach den § 61 ff SGB XII sei, schließt sich die Kammer im Hinblick auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg nicht an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B – S. 8; a. A. Klie in Hauck/Noftz, SGB XII § 61 Rdnr. 4). Ohne dass es nach der hier vertretenen Rechtsauffassung darauf ankäme, ist es darüber hinaus nicht unwahrscheinlich, dass bei der Klägerin ein weiterer Bedarf im Bereich der Mobilität besteht, welcher derzeit nur nicht geltend gemacht wird. Hierzu wird insbesondere auf den vorgelegten Arztbrief von Dr. B vom 07.04.2006 sowie die schriftliche Darstellung ihrer gesundheitlichen Situation durch die Klägerin selbst verwiesen. 17 Der Klägerin ist die Aufbringung der Mittel für eine Haushaltshilfe auch nicht zuzumuten. Ihr Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII nicht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 12 Die beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe im Umfang von vier Stunden pro Woche für die Zeit ab 10.06.2005. Auf diese Zeit erstreckt sich die Ablehnung durch die Beklagte. 13 Zwar scheidet § 27 SGB XII als Anspruchsgrundlage gemäß § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 SGB II aus. Denn nach diesen Vorschriften erhalten unter anderem Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII und schließt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Regel Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, in dem auch § 27 SGB XII enthalten ist, aus. Die im SGB II fehlende Regelung des § 27 Abs. 2 S. 1 SGB XII kann auch nicht im Wege einer Analogie angewendet werden, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 05.07.2005 – L 5 B 159/05 ER AS). 14 Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Diese Bestimmung ist auch bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II anwendbar. Die als Hilfe zur Pflege im Siebten Kapitel des SGB XII in den §§ 61 ff SGB XII enthaltenen Leistungen sind für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II nicht durch § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 – L 7 SO 509/06 ER-B und Beschluss vom 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B). 15 Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB XII ist Hilfe zur Pflege an kranke und behinderte Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten ist. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigten eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Für das Erfordernis, dass der Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße gegeben sein muss, verweist § 14 Abs. 1 SGB XI auf § 15 SGB XI, der in seinem ersten Absatz für die Pflegebedürftigkeit drei Pflegestufen bildet und in seinem dritten Absatz für diese Pflegestufen jeweils einen bestimmten zeitlichen Pflegeaufwand nennt. § 61 Abs. 3 SGB XII umschreibt die Krankheiten oder Behinderungen im Sinne von § 61 Abs. 1 SGB XII, § 61 Abs. 4 SGB XII den durch die Hilfe zur Pflege zu deckenden Bedarf und § 61 Abs. 5 SGB XII enthält eine Aufzählung der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII. Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII führt zu einer Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege in dreifacher Hinsicht, nämlich hinsichtlich der Dauer der Pflegebedürftigkeit, ihres Umfangs und dass sich der Hilfebedarf auch aus anderen als den in § 61 Abs. 5 SGB XII genannten Verrichtungen ergeben kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B – S. 7). 16 Danach ist ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe auch bei Pflegestufe "0" gegeben. Mit der Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat liegt eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII vor. Die Klägerin bedarf für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, als welche § 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung unter anderem Einkaufen und Reinigen der Wohnung nennt, der Hilfe. Dieser Hilfebedarf ist zwischen den Beteiligten nach Art und Umfang unbestritten, sodass die Kammer hierzu keine weiteren Ermittlungen durchführen musste. Dem Einwand der Beklagten, dass ein rein hauswirtschaftlicher Bedarf keine ausreichende Voraussetzung für die Hilfe zur Pflege nach den § 61 ff SGB XII sei, schließt sich die Kammer im Hinblick auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg nicht an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2006 – L 13 AS 1708/06 ER-B – S. 8; a. A. Klie in Hauck/Noftz, SGB XII § 61 Rdnr. 4). Ohne dass es nach der hier vertretenen Rechtsauffassung darauf ankäme, ist es darüber hinaus nicht unwahrscheinlich, dass bei der Klägerin ein weiterer Bedarf im Bereich der Mobilität besteht, welcher derzeit nur nicht geltend gemacht wird. Hierzu wird insbesondere auf den vorgelegten Arztbrief von Dr. B vom 07.04.2006 sowie die schriftliche Darstellung ihrer gesundheitlichen Situation durch die Klägerin selbst verwiesen. 17 Der Klägerin ist die Aufbringung der Mittel für eine Haushaltshilfe auch nicht zuzumuten. Ihr Einkommen übersteigt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII nicht. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.