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Urteil

S 15 SO 843/06

SG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung ist nach dem SGB XII grundsätzlich nicht mehr vorgesehen und kann nicht allgemein aus § 35 Abs. 2 SGB XII abgeleitet werden. • § 31 SGB XII enthält die abschließende Katalogregelung für einmalige Beihilfen außerhalb von Einrichtungen; die in stationären Einrichtungen gewährten Barbeträge nach § 35 Abs. 2 SGB XII sind vorrangig zur Deckung persönlicher Bedürfnisse bestimmt. • Weihnachtsbedarfe, die nicht bereits von der Einrichtung getragen werden, gehören regelmäßig zu den persönlichen Bedürfnissen und sind aus dem Barbetrag zu bestreiten; eine pauschale einmalige Leistung hierfür rechtfertigt das neue Leistungssystem nicht. • Eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen ist zu vermeiden; deshalb führt die Einordnung einzelner früherer einmaliger Beihilfen in das Regelsatz-/Barbetragsystem nicht zu zusätzlichen einmaligen Leistungen für Einrichtungsbewohner.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für Weihnachtsbeihilfe in stationärer Einrichtung nach SGB XII • Eine Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung ist nach dem SGB XII grundsätzlich nicht mehr vorgesehen und kann nicht allgemein aus § 35 Abs. 2 SGB XII abgeleitet werden. • § 31 SGB XII enthält die abschließende Katalogregelung für einmalige Beihilfen außerhalb von Einrichtungen; die in stationären Einrichtungen gewährten Barbeträge nach § 35 Abs. 2 SGB XII sind vorrangig zur Deckung persönlicher Bedürfnisse bestimmt. • Weihnachtsbedarfe, die nicht bereits von der Einrichtung getragen werden, gehören regelmäßig zu den persönlichen Bedürfnissen und sind aus dem Barbetrag zu bestreiten; eine pauschale einmalige Leistung hierfür rechtfertigt das neue Leistungssystem nicht. • Eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen ist zu vermeiden; deshalb führt die Einordnung einzelner früherer einmaliger Beihilfen in das Regelsatz-/Barbetragsystem nicht zu zusätzlichen einmaligen Leistungen für Einrichtungsbewohner. Die vollstationär in einer Außenwohngruppe untergebrachte, wesentlich behinderte Klägerin beantragte eine einmalige Weihnachtsbeihilfe von 37,00 EUR für 2005. Die Beklagte gewährte bereits Unterkunft, Werkstattkosten, einen monatlichen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII sowie weitere monatliche Freibeträge, lehnte aber den einmaligen Zuschuss ab. Die Klägerin rügte, der Barbetrag sei zu knapp und berief sich auf frühere Rechtsprechung, die Weihnachtsbeihilfen nach altem Recht zugestand. Die Beklagte verwies auf die Neuregelung im SGB XII, wonach solche einmaligen Leistungen entfallen seien. Die Klage begehrt ausdrücklich nur die einmalige Beihilfe, nicht die Erhöhung laufender Leistungen. Das Sozialgericht prüfte, ob § 31 oder § 35 SGB XII eine Anspruchsgrundlage liefert, und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. • Rechtslage: Unter dem BSHG wurden Weihnachtsbeihilfen als einmalige Leistungen aus § 21 BSHG gewährt; das SGB XII hat die Gewährung einmaliger Beihilfen neu geordnet und in § 31 SGB XII nur noch eng umschriebene Tatbestände aufgenommen. • Systematik des SGB XII: Ziel der Neuregelung war die Abschaffung zahlreicher einmaliger Beihilfen und die Eingliederung entsprechender Bedarfe in den Regelsatz; außer in engen Ausnahmen sieht § 31 SGB XII keine allgemeinen einmaligen Beihilfen mehr vor. • § 35 SGB XII: Für Bewohner stationärer Einrichtungen regelt § 35 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt; Abs. 2 nennt beispielhaft Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, wobei die Erwähnung von ‚insbesondere‘ weiteren Bedarf zulassen kann, dieser aber mit den genannten Tatbeständen vergleichbar sein muss. • Auslegung von § 35 Abs. 2 SGB XII: Der Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher, regelmäßig wiederkehrender Bedürfnisse (z. B. Telefon, Zeitung, Geschenke) und ist als Auffangleistung zu verstehen; nur Bedarfe vergleichbarer Art zu Kleidung können eventuell zusätzlich zu berücksichtigen sein. • Anwendung auf Weihnachtsbeihilfe: Die typischen Weihnachtsbedarfe (Essen, Schmuck, Geschenke, Beziehungen zur Umwelt) unterscheiden sich nicht grundsätzlich von Bedarfen außerhalb von Einrichtungen und sind daher systematisch dem Barbetrag zuzuordnen; sie begründen keinen eigenständigen einmaligen Anspruch nach § 35 Abs. 2 SGB XII. • Gleichbehandlungsgebot: Eine separate Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für Einrichtungsbewohner würde zu einer unzulässigen Bevorzugung gegenüber Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen führen, was der gesetzgeberischen Absicht widerspräche. • Prozessrechtliches Ergebnis: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Barbetrag konkret nicht ausreiche; deshalb besteht kein Anspruch auf die einmalige Weihnachtsbeihilfe und die Klage ist abzuweisen, die Berufung aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage der Klägerin auf Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 37,00 EUR wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das SGB XII die früheren einmaligen Beihilfen weitgehend abgeschafft und deren Deckung in den Regelsatz bzw. in den Barbetrag integriert hat; eine eigenständige Weihnachtsbeihilfe ist weder in § 31 noch aus § 35 Abs. 2 SGB XII herleitbar. Weihnachtsbedarfe, soweit sie nicht von der Einrichtung getragen werden, sind regelmäßig aus dem vorhandenen Barbetrag zu bestreiten; eine pauschale einmalige Zusatzleistung ist mit dem neuen Leistungssystem nicht vereinbar. Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass der Barbetrag bei ihr konkret unzureichend wäre; daher rechtfertigt dies keinen einmaligen Anspruch. Die Bescheide der Beklagten waren rechtmäßig; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.