Urteil
S 12 KR 1688/05
SG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie eine abstrakte Rechtsfrage ohne konkreten Anwendungsfall geltend macht (§ 55 SGG).
• Subsidiarität der Feststellungsklage verhindert Feststellungsbegehren, solange ein vorrangiges Anfechtungs- oder Verpflichtungsverfahren möglich ist.
• Zahlt eine Einrichtung die Versorgungsbezüge tatsächlich aus und laufen die Geldflüsse über sie, ist sie als Zahlstelle im Sinne der §§ 202, 256 SGB V anzusehen und trifft sie die Melde- und Einbehaltspflicht.
• Die von der Klägerin ausgezahlten Leistungen sind Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil ein enger Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit abstrakter Feststellungsklage; Zahlstellenpflichten bei betrieblicher Altersversorgung • Die Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie eine abstrakte Rechtsfrage ohne konkreten Anwendungsfall geltend macht (§ 55 SGG). • Subsidiarität der Feststellungsklage verhindert Feststellungsbegehren, solange ein vorrangiges Anfechtungs- oder Verpflichtungsverfahren möglich ist. • Zahlt eine Einrichtung die Versorgungsbezüge tatsächlich aus und laufen die Geldflüsse über sie, ist sie als Zahlstelle im Sinne der §§ 202, 256 SGB V anzusehen und trifft sie die Melde- und Einbehaltspflicht. • Die von der Klägerin ausgezahlten Leistungen sind Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, weil ein enger Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin ist eine Versorgungseinrichtung, finanziert von Verleger- und Journalistenverbänden, die über einen Rahmenvertrag mit einem Versicherungskonsortium Versicherungen für im Medienbereich Tätige vermittelt und abwickelt. Sie begehrt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, gegenüber der beklagten Krankenkasse nach §§ 202, 256 SGB V Meldungen zu machen bzw. Beiträge einzubehalten und abzuführen. Die Klägerin trägt vor, sie sei lediglich Vermittlerin, Versicherungsnehmer und Beitragszahler seien ausschließlich natürliche Personen und die Leistungen seien private Renten bzw. Eigenvorsorge, nicht betriebliche Altersversorgung oder Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe. Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der abstrakten Feststellungsklage und hält die Klägerin zugleich für Zahlstelle im Sinne der einschlägigen Vorschriften; ein konkretes Verfahren eines Versicherten gegen Beitragsfestsetzungen ist anhängig. Die Parteien erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. • Klage unzulässig: Nach § 55 SGG setzt eine Feststellungsklage ein konkretes Rechtsverhältnis bzw. einen konkreten Anwendungsfall voraus; abstrakte Rechtsfragen sind nicht zulässig. • Die Klägerin hat keinen Feststellungsinteresse dargetan, weil sie eine generelle abstrakte Feststellung begehrt, statt konkrete Einzelfälle zu benennen. • Subsidiarität: Für den namentlich benannten Versicherten besteht bereits ein vorrangiges Anfechtungsverfahren (Az. S 8 KR 8311/06), in dem die Klägerin als notwendiger Beteiligter nach § 65 SGG beizuladen ist; daher ist der hilfsweise gestellte Antrag ebenfalls unzulässig. • Hilfsweise unbegründet: Nach §§ 202, 256 SGB V hat die Zahlstelle die zuständige Krankenkasse zu ermitteln, Beginn/Höhe/Veränderungen/Ende mitzuteilen und Beiträge einzubehalten und abzuführen; Zahlstelle ist die tatsächlich auszählende Stelle. • Tatsächliche Auszahlungs- und Abwicklungsstruktur: Unterlagen zeigen, dass die Klägerin die Bezüge selbst auszahlt und Beitragszahlungen über sie laufen, daher ist sie Zahlstelle i.S.d. §§ 202, 256 SGB V. • Einordnung der Leistungen nach § 229 SGB V: Die Leistungen fallen nicht unter Nr. 3 (Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für bestimmte Berufe), weil der Kreis der Berechtigten zu weit gefasst ist; wohl aber unter Nr. 5 als betriebliche Altersversorgung, da Tarifverträge einen engen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis herstellen und die Beitragsbemessung sich am Gehalt orientiert. • Rechtsfolgen: Trifft die Klägerin als Zahlstelle die Voraussetzungen der §§ 202, 256 SGB V, sind ihr die dort normierten Melde- und Einbehaltspflichten auferlegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Hauptanträge sind unzulässig, weil die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage ohne konkreten Anwendungsfall geltend macht und ihr Feststellungsinteresse fehlt; auch der hilfsweise gestellte Antrag für einen namentlich benannten Versicherten ist unzulässig wegen Subsidiarität zugunsten eines bereits anhängigen Anfechtungsverfahrens. Ergänzend und hilfsweise ist die Klage unbegründet: Die Klägerin ist aufgrund der tatsächlichen Auszahlungs- und Abwicklungsweise als Zahlstelle anzusehen und die von ihr geleisteten Zahlungen sind als Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs.1 Nr.5 SGB V einzuordnen. Daher treffen sie die Meldepflicht nach § 202 SGB V sowie die Einbehaltspflicht nach § 256 Abs.1 SGB V. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.