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Gerichtsbescheid

S 20 SO 1922/11

SG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids zulässig sein, soweit er auf rückwirkende Abänderung gerichtet ist. • Klagearten gegen Grundsicherungsbescheide sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54, 56 SGG). • Vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Klage unzulässig; das Widerspruchsverfahren ist nach §§ 78 Abs. 3, 1 SGG notwendige Sachurteilsvoraussetzung. • Die bloße Erhebung der Klage innerhalb der Widerspruchsfrist begründet nicht stets zugleich einen wirksamen Widerspruch gegen einen späteren, inhaltlich abwehrenden Verwaltungsakt; das Vorverfahren muss abgeschlossen werden, andernfalls ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen unterbliebenen Vorverfahrens bei Grundsicherungsbescheid • Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Bescheids zulässig sein, soweit er auf rückwirkende Abänderung gerichtet ist. • Klagearten gegen Grundsicherungsbescheide sind als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§§ 54, 56 SGG). • Vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Klage unzulässig; das Widerspruchsverfahren ist nach §§ 78 Abs. 3, 1 SGG notwendige Sachurteilsvoraussetzung. • Die bloße Erhebung der Klage innerhalb der Widerspruchsfrist begründet nicht stets zugleich einen wirksamen Widerspruch gegen einen späteren, inhaltlich abwehrenden Verwaltungsakt; das Vorverfahren muss abgeschlossen werden, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Die 1970 geborene Klägerin beantragt Grundsicherungsleistungen wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte für 1.7.2010–30.6.2011 monatlich 1.039,90 Euro, zahlte den Regelsatz in zwei Raten und übernahm Unterkunftskosten im Hotel. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 6.10.2010 um einen erhöhten monatlichen Regelsatz von 364 Euro. Die Beklagte antwortete am 8.10.2010 ablehnend; dieses Schreiben wurde als Verwaltungsakt eingeordnet. Die Klägerin erhob am 30.3.2011 Klage mit dem Ziel, die Bescheide abzuändern; parallel bestand ein weiteres Verfahren zu Art und Maß der Auszahlung. Die Beklagte änderte später mit Bescheid vom 4.4.2011 die Leistungen ab, die gerichtliche Entscheidung folgte per Gerichtsbescheid. • Zulässigkeit: Das gerichtliche Verfahren kann nach § 105 SGG als Gerichtsbescheid geführt werden, da der Sachverhalt geklärt ist. • Streitgegenstand und Klageart: Der Antrag der Klägerin vom 6.10.2010 ist als Überprüfungsantrag i.S.v. § 44 SGB X auszulegen; die streitige Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß §§ 54, 56 SGG zu prüfen. • Erfordernis des Vorverfahrens: Nach §§ 78 Abs. 3, 1 SGG ist das Widerspruchsverfahren unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung; ein Vorverfahren gilt erst als durchgeführt, wenn ein darauf bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist. • Fehlen des Nachprüfungsakts: Bis zur gerichtlichen Entscheidung lag kein abschließender Widerspruchsbescheid zum am 8.10.2010 beförderten Schreiben der Beklagten vor; die Klageschrift nennt nicht eindeutig den Verwaltungsakt, dessen Überprüfung die Klägerin begehrt. • Rechtsschutzbedenken und Prozessökonomie: Die Abweisung der Klage als unzulässig ist mit dem Zweck des Widerspruchsverfahrens vereinbar; eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Widerspruchsbescheid hält das Gericht für nicht prozessökonomisch und mit dem Gebot zügigen Rechtsschutzes nicht vereinbar. • Folgen: Mangels durchgeführtem Vorverfahren fehlt die Sachurteilsvoraussetzung, sodass die Klage abzuweisen ist; die Klägerin kann nach Erlass eines Widerspruchsbescheids erneut klagen. • Angewandte Normen: §§ 44 SGB X, 31 SGB X, §§ 54,56 SGG, §§ 78 Abs.3,1 SGG, § 96 SGG, § 105 SGG, § 183 SGG. Die Klage wurde abgewiesen, da das erforderliche Widerspruchsverfahren gegen den am 8.10.2010 beförderten ablehnenden Verwaltungsakt vor Erlass des Gerichtsbescheids nicht durchgeführt war und damit die Durchführung des Vorverfahrens gemäß §§ 78 Abs. 3, 1 SGG als notwendige Sachurteilsvoraussetzung fehlte. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag der Klägerin vom 6.10.2010 als Überprüfungsantrag zu qualifizieren ist und die richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist, jedoch ohne zuvor ergangenen Widerspruchsbescheid nicht über die materielle Angelegenheit entschieden werden kann. Die Klägerin bleibt es vorbehalten, nach Erlass des Widerspruchsbescheids erneut Klage zu erheben; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.