Urteil
S 21 U 4977/20
SG Stuttgart 21. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGB VII als Spezialvorschrift gegenüber § 44 SGB X ist ein rechtswidriger Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers auch für vergangene Tarifperioden aufzuheben.(Rn.64)
2. Für ein Unternehmen soll grundsätzlich nur eine Gefahrklasse gelten. (Rn.79)
3. Die Zusammenfassung von Risiken i. S. von Gefahrgemeinschaften, wie sie mit dem Gewerbezweigprinzip stattfindet, ist anerkannt und überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers.(Rn.98)
4. Bei der Ermittlung und Zuordnung der maßgeblichen Gefahrtarifstelle ist von deren Wortlaut auszugehen und der systematische Zusammenhang zu ermitteln. Hierbei ist der Wille des Satzungsgebers und der Zweck der Regelung zu berücksichtigen.(Rn.102)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 82.117,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGB VII als Spezialvorschrift gegenüber § 44 SGB X ist ein rechtswidriger Veranlagungsbescheid des Unfallversicherungsträgers auch für vergangene Tarifperioden aufzuheben.(Rn.64) 2. Für ein Unternehmen soll grundsätzlich nur eine Gefahrklasse gelten. (Rn.79) 3. Die Zusammenfassung von Risiken i. S. von Gefahrgemeinschaften, wie sie mit dem Gewerbezweigprinzip stattfindet, ist anerkannt und überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers.(Rn.98) 4. Bei der Ermittlung und Zuordnung der maßgeblichen Gefahrtarifstelle ist von deren Wortlaut auszugehen und der systematische Zusammenhang zu ermitteln. Hierbei ist der Wille des Satzungsgebers und der Zweck der Regelung zu berücksichtigen.(Rn.102) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 82.117,10 EUR festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. Streitgegenständlich sind vorliegend der Bescheid über die Änderung der Veranlagung vom 02.05.2019, der geänderte Beitragsbescheid für das Jahr 2014 vom 02.05.2019, der geänderte Beitragsbescheid zum ASD der Beklagten [Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG BAU)] für das Jahr 2014 vom 02.05.2019, der geänderte Beitragsbescheid für das Jahr 2015 vom 02.05.2019, der geänderte Beitragsbescheid zum ASD der Beklagten für das Jahr 2015 vom 02.05.2019 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2020. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der genannten Bescheide sowie auf Rückerstattung der entsprechend von ihm nachgezahlten Beiträge. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.05.2019 vorgenommene Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 500 „Abbruch und Entsorgung“, Gefahrklasse 20,74 des 2. Gefahrtarifs der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ist rechtmäßig. Bezüglich der auf dem Veranlagungsbescheid beruhenden Beitragsbescheide sind Rechtsfehler oder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung nicht ersichtlich. Die Kammer geht davon aus, dass der Bescheid über die Änderung der Veranlagung vom 02.05.2019 dem Kläger wirksam bekannt gegeben wurde. Der Bescheid war an den Kläger als Inhaber der Fa. S.-W.-H. B. e.K. gerichtet und an dieselbe Adresse adressiert wie die weiteren streitgegenständlichen Bescheide vom 02.05.2019, die der Kläger nach seinen Angaben erhalten hat. Ein Postrücklauf ist nicht ersichtlich. Gegen die Annahme, dass der Bescheid über die Änderung der Veranlagung vom 02.05.2019 dem Kläger nicht wirksam bekannt gegeben wurde, spricht zudem der Umstand, dass dieser Vortrag, obwohl er nahegelegen hätte, nicht bereits und sofort im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgte, in welchem die Beklagte ihre Rechtsauffassung mit Schreiben vom 12.03.2020 erläuterte und ausdrücklich auf den Veranlagungsbescheid vom 02.05.2019 Bezug nahm, sondern erstmalig im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 21.03.2020. Zudem wird die begehrte Aufhebung des Bescheids über die Änderung der Veranlagung auch vom Klageantrag des Klägers umfasst. Ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (hier: des Veranlagungsbescheids vom 02.05.2019), wie es bei einem Streit darüber, ob der Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben worden ist, folgerichtig wäre, lässt sich dem Vortrag des Klägers und dem Klageantrag nicht entnehmen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell rechtmäßig. Selbst wenn man vorliegend von einem Anhörungsmangel ausginge, weil das Anhörungsschreiben vom 21.03.2019 nicht an den Kläger, sondern die Firma S.-W. Brandsanierung GmbH gerichtet war, wurde die Anhörung aber jedenfalls im Widerspruchsverfahren wirksam gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nachgeholt und ein möglicher Verfahrensfehler damit geheilt. Der Kläger hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in welchem die Beklagte ihre Rechtsauffassung auch nochmals mit Schreiben vom 12.03.2020 erläuterte, Gelegenheit, sich zu äußern. Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Veranlagungsbescheids ist § 160 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). § 160 Abs. 2 SGB VII erfasst die Fälle, in denen ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Diese Regelung ist eine Spezialvorschrift zu den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und schließt insofern die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über Rücknahme, Widerruf und Aufhebung von Verwaltungsakten aus. Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGB VII vor, ist auch ein für vergangene Tarifperioden erlassener Veranlagungsbescheid zurückzunehmen; (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.12.2015 – L 2 U 158/12 –, juris, Rn. 24). Nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wird ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2014 und 2015 hat die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse [Tarifstelle 400 „Baudienstleistungen“ (Gefahrklasse 4,48) anstelle der Gefahrtarifstelle 500 „Abbruch und Entsorgung“ (Gefahrklasse 20,74)] geführt, weil die Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten in der Betriebsbeschreibung vom 21.12.2011, deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigt wurden, in wesentlicher Hinsicht unvollständig waren. Hierin wurde unter „Art des Unternehmens“ lediglich „Gebäudereinigung“ angegeben. Der Kläger ist mit dem Veranlagungsbescheid vom 10.01.2012 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu einer zu niedrigen Gefahrklasse veranlagt worden. Die Neuveranlagung mit Bescheid vom 02.05.2019 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihren für die Zeit ab 01.01.2012 geltenden 2. Gefahrtarif bei der Veranlagung des Klägers fehlerfrei angewendet, indem sie diesen der Gefahrtarifstelle 500 zugeordnet hat. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen, die mit die Grundlage für die Beitragshöhe bilden (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit der Beklagten für den Kläger ergibt sich – ungeachtet der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen – vorliegend aus dem bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheid vom 10.01.2012. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Den entsprechenden Bescheid hat der Kläger nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen, weshalb er in Bestandskraft erwachsenen ist (§ 77 SGG). Maßgeblich für die Veranlagung ist der jeweils gültige Gefahrtarif der Beklagten. Dies ist für die streitgegenständlichen Jahre 2014 und 2015 der 2. Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt (§ 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind dabei, soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas Anderes ergibt, der Finanzierungsbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII); letztere sind zur Abstufung der Beiträge im Gefahrtarif festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Dieser Gefahrtarif ist autonomes Recht (§ 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII), namentlich eine Satzung (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R, Rn. 15 m.w.N.). § 153 SGB VII, wonach Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Finanzbedarf, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen sind, wird durch § 157 SGB VII konkretisiert. Diese werden in der Weise festgesetzt, dass zunächst Tarifstellen gebildet werden, das heißt zusammengefasst werden Risiken, die in etwa identisch sind. Gefahrenklassen werden sodann gebildet, indem der Leistungsaufwand für die in einer Tarifstelle zusammengefassten Risiken in Relation gesetzt wird zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten. Die daraus resultierende sog. Belastung spiegelt die Risiken wieder, wobei sich allerdings durch den Einfluss der Arbeitsentgelte gewisse Unschärfen ergeben können (Schmidt, SGB VII, 3. Auflage, § 157, Rn. 2f. m.w.N.). Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich auf die Zielsetzung und das Verfahren. Der Gesetzgeber hat in die schon seit langer Zeit praktizierten Grundsätze des Gefahrtarifsystems, von Verdeutlichungen, Konkretisierungen und geringfügigen Änderungen abgesehen und auch bei der Eingliederung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch ab 1997, nicht eingegriffen. Er hat vielmehr im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) übernommen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/2204, S. 73, 110 f.) und damit zugleich den weiten Gestaltungsspielraum der Unfallversicherungsträger bestätigt (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2013 – L 3 U 162/12 –, juris, m.w.N.). Daraus ergibt sich der vom Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum bei der Bildung von Gefahrtarifstellen und der Feststellung der Gefahrklasse. Die gesetzlichen Vorgaben erlauben den Unfallversicherungsträgern eine Ausgestaltung, die sich an den besonderen Verhältnissen der ihnen angehörenden Unternehmen orientiert und die die verschiedenartigen Grundsätze wie Beitragsgerechtigkeit, versicherungsmäßige Erfordernisse, Prävention, Verwaltungspraktikabilität und Solidaritätserwägungen in Übereinstimmung bringen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2013 – L 3 U 162/12 –, juris, m.w.N.). Die Vertreterversammlung ist bei der Aufstellung der Gefahrentarife nicht gehindert, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen. Dabei auftretende Härten in Einzelfällen sind bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 04.03.1982, 1 BvR 34/82, SozR 2200 § 734 RVO Nr. 23 m.w.N.). Angesichts der vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität sowie der autonomen Rechtsetzung des Gefahrtarifs sind entsprechende Regelungen unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 158 Abs. 1 SGB VII) als autonom gesetztes objektives Recht von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht (zum Beispiel dem Willkürverbot, Art. 3 Grundgesetz) vereinbar sind. Damit ist den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen und nicht gegen höherrangiges Rechts verstoßen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Härten im Einzelfall sind angesichts der Notwendigkeit der Typisierung hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4.3.1982, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexeren und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen zudem ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2013 – L 3 U 162/12 –, juris unter Bezugnahme auf BSG vom 28.11.2006, UV-Recht Aktuell 2007, 105 f. m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dieser weite Spielraum der Beklagten im Verantwortungsbereich ihrer Selbstverwaltung erfasst auch die Bildung der Tarifstellen gemäß § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII, die entweder nach dem Tätigkeits- oder Gewerbezweigprinzip festgelegt werden können. Während das Tätigkeitsprinzip an der Tätigkeit des Versicherten ansetzt - und hierbei ein hohes Maß am Beitragsgerechtigkeit mit sich bringt, aber auch zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt -, knüpft das Gewerbezweigprinzip, dem nach der Auffassung des BSG der Vorrang gebührt, an den Unternehmensgegenstand oder Unternehmenszweck an und gliedert den Gefahrtarif nach Unternehmenszweigen. Damit soll für ein Unternehmen grundsätzlich nur eine (!) Gefahrenklasse gelten. Dies erlaubt eine leichtere Erfassung und Zuordnung der Arbeitsentgelte und der Entschädigungsleistungen. Hiervon haben die meisten gewerblichen Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.07.2013 – L 3 U 162/12 –, Rn. 30 - 33, juris). Hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des 2. Gefahrtarifs der Beklagten sind keine Fehler erkennbar und werden auch von dem Kläger nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat sich für einen Gewerbezweigtarif entschieden, der für den sog. Büroteil eine gesonderte Gefahrtarifstelle vorsieht (Tarifstelle 900). Der „Büroteil“ des Unternehmens ist vorliegend nicht streitig. Der vorliegend maßgebliche 2. Gefahrtarif der Beklagten regelt die Zuordnung der Gefahrklassen zu den Gewerbezweigen unter Teil III wie folgt: Nach der in den Erläuterungen und Arbeitshilfen zu dem Gefahrtarif enthaltenen Erläuterungstabelle zu Teil III umfasst hierbei der Bereich „Baudienstleistungen“ (Tarifstelle 400) Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden (Gebäude, Fassaden, Fenster, Fußböden, Anlagen, Reinigung kontaminierter Oberflächen, Graffitientfernung), wobei ausdrücklich Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Entsorgungsarbeiten und Wasser- und Brandschadenbeseitigung nicht erfasst sind, welche der Tarifstelle 500 zugeordnet werden. Weitere erfasste Teilbereiche sind Straßenreinigung, Schornsteinreinigung sowie Gebäudemanagement [handwerkliche Leistungen (Gebäudereinigung, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Straßenreinigung, Winterdienst, Sicherheitsdienst, Grünanlagenpflege) und deren Überwachung und Steuerung]. Der Gewerbezweig „Abbruch und Entsorgung“ (Tarifstelle 500) umfasst hingegen die Teilbereiche Abbruch und Entsorgung, wobei hierunter fallen: Abbruch, Betonbohren, - sägen und -schneiden, Betrieb von Anlagen zur Reinigung, Separierung und Aufbereitung von Bauschutt und Abbruchmaterial, Entsorgung von Abbruchmaterial und Bauschutt, Entsorgung von Gefahrstoffen (Asbest, KMF, PAK, PCB, Schimmelpilz, u.a.) aus Bauwerken, Brand- und Wasserschadenbeseitigung, Enttrümmerung, Sprengungen, chemische Quellvorgänge. Mit Arbeiten zur Wasser- und Brandschadenbeseitigung, welche die vorgenommene Veranlagung zur Tarifstelle 500 begründen, war das klägerische Unternehmen in den Jahren 2014 und 2015 befasst. Dies ergibt sich für die Kammer aufgrund der von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen, bei denen festgestellt wurde, dass im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeiten zur Wasser- und Brandschadenbeseitigung ausgeführt wurden. Insbesondere für das Jahr 2015 wurden Arbeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Brandschäden, d.h. Reinigungsarbeiten bei kontaminierten Oberflächen und Maschinen sowie darüberhinausgehende Demontagen von Inventar und Bauteilen festgestellt, wobei es sich hierbei um Brand- und Wasserschadenbeseitigung, hervorgerufen durch Löschwasser und Regenwasserschäden, gehandelt hat. Es konnte kein Nachweis erbracht werden, dass die Firma des Klägers ausschließlich Tätigkeiten ausgeführt hat, die der Tarifstelle 400 unterfallen. Dass nur einfache Unterhaltsreinigungen ohne erforderliche Schutzmaßnahmen ausgeführt worden sein sollen, ist für die Kammer aufgrund der vorliegenden Ermittlungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dies wird durch die Prüfung der Beklagten beim dem Hauptauftraggeber, der P. GmbH, am 25.02.2020 gestützt, bei der das Auftragsverhältnis des Klägers mit der P. GmbH geprüft wurde. Aus dem zwischen der P. GmbH und der S.-W.– H. B. e.K. geschlossenen Subunternehmervertrag (Rahmenvereinbarung) vom 18.09.2012 geht hervor, dass die P. GmbH Trocknungs- und Sanierungsarbeiten nach Wasser- und/oder Brandschäden vergibt. Bei der durchgeführten Prüfung stellte die Beklagte über 4.500 Geschäftsvorfälle bis Ende des Jahres 2019 mit dem Unternehmen S.-W. – H. B. e.K. bzw. der S.-W. Brandsanierung GmbH fest. Für 2015 beinhaltet das Leistungsverzeichnis der stichprobenhaft ausgesuchten Rechnungen nach den Ermittlungen der Beklagten folgendes Tätigkeitsspektrum: lm Zusammenhang mit Wasser- und Brandschäden werden Reinigungsarbeiten von kontaminierten Oberflächen und Maschinen sowie darüber hinaus gehende Demontagearbeiten von Inventar und Bauteilen wie OWA Platten oder Dämmungen ausgeführt. Aus dem Leistungsverzeichnis der Rechnung vom 17.02.2015 (Rechnungs Nr.: 2015- 0096) oder 27.07.2015 (Rechnungs Nr.: 2015-0462) geht z.B. hervor, dass nicht nur übliche Reinigungsarbeiten getätigt wurden, sondern auch OWA-Platten und Bleche an der Decke demontiert, verpackt und zur Entsorgung bereitgestellt, Dämmung demontiert, verpackt und zur Entsorgung bereitgestellt sowie glatte Oberflächen saniert wurden. Das Leistungsverzeichnis zur Rechnung vom 25.01.2016 (Rechnung Nr.: 2015-0944) weist für den Leistungszeitraum 07.12.2015 bis 30.12.2015 die Sanierung eines Leitungswasserschadens inklusive Arbeiten an schimmelbefallenen Wand- und Schrankflächen aus. Im Zeitraum von 2016 - 2019 wurden weiterhin Arbeiten zur Wasser- und Brandschadenbeseitigung ausgeführt. Die vorliegenden Rechnungen enthielten die Formulierung ,,Reinigungs- und Demontagearbeiten". Sie wurden gemäß Leistungsverzeichnissen z.B. für Arbeiten aufgrund eines Brandschadens gestellt, welche von Erstmaßnahmen über Reinigungsarbeiten sowie auch wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz und der Entsorgung entsprechenden Materials über Container reichten. Laut den Angaben der Firma P. GmbH und auch des Klägers hat sich das Tätigkeitsfeld der Firma S.-W. Brandsanierung GmbH (inkl. Vorgängerfirma) seit mindestens 2015 nicht geändert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass zum Leistungsspektrum der Firma S.-W.- Brandsanierung GmbH Baubeheizung, Bautrocknung, Brandschadensanierung, Wasserschadensanierung und Schimmelpilzsanierung gehören. Soweit der Kläger vorträgt, dass Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten, die typischerweise mit der Wasser- und Brandschadenbeseitigung einhergingen und der Tarifstelle 500 zuzuordnen seien, gerade nicht von Mitarbeitern des Klägers ausgeführt worden seien, sondern von Mitarbeitern der Nachunternehmen, liegen keine Unterlagen vor, die dies belegen. Zudem heißt es in dem mit der P. GmbH geschlossenen Subunternehmervertrag, dass der Subunternehmer die vertraglichen Leistungen ausschließlich mit eigenem Personal zu erbringen habe und eine Untervergabe von Werkleistungen oder auch nur Teilleistungen an andere Unternehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von P. zulässig sei. In der Stellenbeschreibung mit der Berufsbezeichnung „Sanierarbeiter“ der S.-W. H. B. e.K. vom 17.09.2013 (Bl. 156 VerwA) werden ausdrücklich Wasser-/Brandschäden/ Sanierungs- sowie Reinigungsarbeiten genannt. Der Kläger räumt ein, Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde für Arbeiten bei Brandschäden absolviert zu haben. Darüber hinaus halten sich nach den eigenen Angaben des Klägers die als „Aufsicht“ tätigen Mitarbeiter von Beginn an vor Ort auf der Baustelle und damit auch in kontaminierten Bereichen auf und sind somit bei der Erstbegehung, bei Besprechungen mit den Kunden oder der Anleitung und Koordination der Subunternehmer regelmäßig den Gefahren der Brand- und Wasserschadenbeseitigung vor Ort ausgesetzt. Schließlich sprechen auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid näher aufgeführten Unfälle, von denen sich ein Unfall Ende 2015 ereignet hat, gegen den Vortrag des Klägers, seine Firma habe lediglich Unterhaltsreinigung erbracht. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass Brand- und Wasserschadenbeseitigung durchgeführt wurden. Die in der Erläuterungstabelle zu Teil III des 2. Gefahrtarifs zur Tarifstelle 500 genannten Arbeiten seien allerdings nur „marginal betroffen“ gewesen. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus der Zusammenfassung unterschiedlicher Teilbereiche in eine Gefahrtarifstelle folgt, dass die Arbeitsweisen und auch die Unfallrisiken der betroffenen Unternehmen nicht völlig gleichartig sein müssen. Die Zusammenfassung von Risiken im Sinne von Gefahrgemeinschaften, wie sie mit dem Gewerbezweigprinzip stattfindet, ist in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vergleiche BSG, Urteil vom 11.04.2013, B2 U 8/12 R, juris Rn. 27) und überschreitet nicht die Grenzen der Selbstverwaltungsbefugnis der Beklagten. Die Forderung des Klägers, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann zudem überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist (BSG, Urteil vom 05.07.2005 – B 2 U 32/03 R –, BSGE 95, 47-57, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Rn. 30, s.a. BSG, Urteil vom 28.11.2006 – B 2 U 10/05 R –, juris und BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192-205, SozR 4-2700 § 157 Nr. 5). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. In der Tarifstelle 500 finden sich Teilbereiche, denen das ursprüngliche Unternehmen des Klägers zuzuordnen ist. Eine Zuordnung des Klägers zur Tarifstelle 400 ist hingegen bereits deswegen nicht möglich, weil nach dem in den Erläuterungen zu den Tarifstellen niedergelegten Willen des zuständigen Selbstverwaltungsgremiums der Beklagten von dieser Tarifstelle beim Teilbereich „Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden“ ausdrücklich „Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Entsorgungsarbeiten und Wasser- und Brandschadenbeseitigung (Tarifstelle 500) nicht erfasst sein sollen. Der 2. Gefahrtarif der Beklagten weist mithin bereits nicht mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige aus. Im Übrigen gelten die festgestellten Gefahrklassen auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines Gewerbezweiges ausgeführt werden und ist für Unternehmen, deren Tätigkeiten – auch wechselnd – mehreren Gewerbezweigen zuzuordnen wären, die Veranlagung nach dem Gewerbezweig mit der höchsten nach Teil III in Betracht kommenden Gefahrklasse festzusetzen. Nach alledem ist die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zur Tarifstelle 500 des 2. Gefahrtarifs der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung geltend macht, da ein vergleichbares Unternehmen (GmbH) (weiterhin) der Tarifstelle 400 (Baudienstleistungen) zugeordnet worden sein soll, kann der Kläger keine für ihn positiven Schlüsse ziehen. Sollte insoweit eine rechtswidrige Zuordnung vorliegen, kann der Kläger entsprechend dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" hieraus keine Ansprüche für sich ableiten. Hinsichtlich der auf dem Veranlagungsbescheid beruhenden Beitragsbescheide sind Rechtsfehler oder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung nicht ersichtlich. Der mit Beitragsbescheiden für den ASD der BG BAU für die Jahre 2014 und 2015 vom 02.05.2019 jeweils erhobene Beitrag ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ergangen und nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Betreuungsgruppe I keine Bedenken. Die Kostentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier der Kläger. Gemäß § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) ist – soweit nichts anderes bestimmt ist – in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Kläger wendet sich vorliegend gegen die Änderung der Veranlagung sowie die entsprechend geänderten Beitragsbescheide für die Jahre 2014 und 2015. Das Interesse des Klägers bemisst sich daher nach der Differenz der nach der geänderten Veranlagung geschuldeten Beiträge zu den ursprünglich festgesetzten Beiträgen. Diese Differenz beträgt für den hier streitigen Zeitraum 82.117,10 EUR. Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des ehemaligen Unternehmens des Klägers (S.-W. – H. B.) zu den Gefahrklassen im 2. Gefahrtarif der Beklagten für die Jahre 2014 und 2015 sowie die darauf gestützten Beitragsfestsetzungen. Der Kläger begehrt insoweit insbesondere die Aufhebung von Änderungsentscheidungen der Beklagten, mit der diese die Veranlagung des den nicht den Büroteil des Unternehmens des Klägers betreffenden Teils zum 2. Gefahrtarif der Beklagten nicht mehr nach der Tarifstelle 400 „Baudienstleistungen“ (Gefahrklasse 4,48), sondern nach der Gefahrtarifstelle 500 „Abbruch und Entsorgung“ (Gefahrklasse 20,74) für die Jahre 2014 und 2015 vorgenommen hat. Der Kläger wendet sich zudem gegen die insoweit erlassenen geänderten Beitragsbescheide für die Jahre 2014 und 2015. Mit Beginn zum 08.12.2011 meldete der Kläger bei der Stadt Esslingen ein Gewerbe an. In der Gewerbe-Anmeldung vom 08.12.2011 (Bl. 1 der Verwaltungsakte, im Folgenden: VerwA) wurden als angemeldete Tätigkeiten angegeben: „Gebäudereinigung, kleine Abbrucharbeiten (Handabbruch), Asbestarbeiten, Brand- & Maschinenreinigung". lm Fragebogen der Beklagten zur Betriebsbeschreibung vom 21.12.2011 (Bl. 2 ff. VerwA) wurde angegeben, dass ab 01.01.2012 durchschnittlich 23 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Das Unternehmen gehöre zum Gewerbezweig ,,Gebäudereinigung". Für das Unternehmen H. B. stellte die beklagte Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Wirkung ab dem 08.12.2011 ihre Zuständigkeit fest (Bescheid vom 10.01.2012, Bl. 8 VerwA) und veranlagte das Unternehmen mit Bescheid vom 10.01.2012 (Bl. 9 VerwA) zu folgenden Gefahrklassen des Gefahrtarifs: Der Veranlagungsbescheid gelte grundsätzlich für die Dauer der Gefahrtarifperiode. Für die 2. Gefahrtarifperiode der BG Bau (gültig ab 01.01.2012) wurde das Unternehmen mit Bescheid vom 10.01.2012 (Bl. 11 f. VerwA) wie folgt veranlagt: Der Veranlagungsbescheid galt dabei ab 01.01.2012 und für die Laufzeit des Gefahrtarifs. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass Änderungen in den Verhältnissen anzugeben seien. Zudem erhob die Beklagte entsprechende Beiträge (vgl. u.a. geänderter Betragsbescheid für das Jahr 2014 vom 02.06.2017, Bl. 32 f. VerwA, ASD der BG Bau – geänderter Betragsbescheid für das Jahr 2014 vom 02.06.2017, Bl. 34 f.VerwA, geänderter Beitragsbescheid für das Jahr 2015 vom 02.06.2017, Bl. 36 f. VerwA, ASD der BG Bau – geänderter Betragsbescheid für das Jahr 2015 vom 02.06.2017, Bl. 38 f. VerwA). Nach Eintragung der Firma S.-W. – H. B. in das Handelsregister () erfolgte zum 22.05.2012 eine Gewerbe-Ummeldung, in der zu den nach der Änderung ausgeübten Tätigkeiten angegeben wurde: ,,Gebäudereinigung, kleine Abbrucharbeiten (Handabbruch), Asbestarbeiten, Brand- & Maschinenreinigung" (Gewerbe-Ummeldung vom 05.07.2012). Gemäß Gewerbe-Abmeldung vom 15.12.2015 wurde das Unternehmen zum 31.12.2015 abgemeldet. Als Gründe für die Betriebsaufgabe wurde ein Wechsel der Rechtsform genannt („EK wird GmbH i.Gr.“). Der künftige Firmenname laute „S.-W.- GmbH i. Gr.“. Als Tätigkeiten wurden weiterhin ,,Gebäudereinigung, kleine Abbrucharbeiten (Handabbruch), Asbestarbeiten, Brand- & Maschinenreinigung" angegeben (). Laut Gewerbe-Anmeldung vom 15.12.2015 betreffend ,,die S.-W. GmbH in Gründung" wurden als angemeldete Tätigkeiten zum 01.01.2016 ,,Sanierungs- und Reinigungsarbeiten bei Brand- und Wasserschäden" genannt (). Eine entsprechende Angabe zur angemeldeten Tätigkeit findet sich auch in weiteren Gewerbe-An-/Abmeldungen betreffend die S.-W. Brandsanierung GmbH sowie im Eintrag des Handelsregisters des Amtsgerichts Stuttgart. Mit Schreiben vom 16.12.2015 übersandte das ehemalige Unternehmen des Klägers die Abmeldung der Firma S.-W.-H. B. e.K. und die Anmeldung der Firma S.-W. GmbH mit der Bitte, die Mitgliedsnummer übernehmen zu können (). Für die S.-W. Brandsanierung GmbH stellte die beklagte Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Wirkung ab dem 01.01.2016 ihre Zuständigkeit fest (Bescheid vom 18.02.2016, Bl. 23 VerwA) und veranlagte die S.-W. Brandsanierung GmbH aufgrund ihres 2. Gefahrtarifs der BG Bau innerhalb der Gefahrtarifstelle 400 zur Gefahrklasse 4,48 (Unternehmensteil Gebäudereinigung) sowie innerhalb der Gefahrtarifstelle 900 zur Gefahrklasse 0,44 (Unternehmensteil Büroteil des Unternehmens) (Bescheid vom 18.02.2016, Bl. 25 VerwA; s. zudem Veranlagungsbescheid vom 10.11.2017, Bl. 44 f. VerwA). Ende 2017 veranlasste die Beklagte einen Prüfauftrag zur Prüfung der Veranlagung des Unternehmens, nachdem ein Unfall eines Arbeitnehmers bei Sanierungsarbeiten gemeldet worden war (Bl. 50 VerwA). In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 18.09.2018 heißt es, nach Durchsicht der Unfälle sei aufgefallen, dass sich von 2015 bis 2018 nur ein Unfall in 2016 bei typischen Gebäudereinigungsarbeiten ereignet habe, alle weiteren und auch die in Stichproben in den Vorjahren bestätigten Unfälle seien nicht bei Gebäudereinigungsarbeiten erfolgt. Am 21.03.2019 erfolgte eine Anhörung – gerichtet an die S.-W. Brandsanierung GmbH – zur beabsichtigten Veranlagungsänderung für die Zeit ab 01.01.2014 (Bl. 65 f. VerwA). Mit Bescheid über die Änderung der Veranlagung vom 02.05.2019 (Bl. 110 f. VerwA) wurde das Unternehmen des Klägers daraufhin wie folgt veranlagt: Unter dem 02.05.2019 erließ die Beklagte außerdem den geänderten Beitragsbescheid für das Jahr 2014 (Bl. 114 f. VerwA), den geänderten Beitragsbescheid zum ASD der BG BAU für das Jahr 2014 (Bl. 115 f. VerwA), den geänderten Beitragsbescheid für das Jahr 2015 (Bl. 118 f. VerwA) sowie den geänderten Beitragsbescheid zum ASD der BG BAU für das Jahr 2015 (Bl. 120 f. VerwA). Dadurch ergab sich eine Nachforderung von insgesamt 82.117,10 EUR (Bl. 112 f. VerwA). Gegen die Beitragsbescheide vom 02.05.2019 legte der Kläger am 03.06.2019 Widerspruch ein (Bl. 145 ff. VerwA) und führte zur Begründung aus, er sei bezüglich der Änderungen nicht angehört worden. Die Änderungen seien gegenüber dem Kläger auch nicht begründet worden. Es werde darauf hingewiesen, dass die Firma S.-W. Brandsanierung GmbH nicht Rechtsnachfolgerin des zum 31.12.2015 beendeten Einzelunternehmens des Klägers sei. Aus diesem Grund sei eine Anhörung oder eine Begründung gegenüber der S.-W. Brandsanierung GmbH nicht auch eine Anhörung oder eine Begründung gegenüber dem Kläger. Die von der Beklagten benannten Unfälle aus den Jahren 2017 und 2019 könnten die Änderungen gegenüber dem im Jahr 2015 beendeten Einzelunternehmen nicht rechtfertigen. Die Tätigkeiten des Einzelunternehmens hätten die größte technologische Nähe zum Gewerbezweig Baudienstleistungen, in dem der Unternehmensschwerpunkt gelegen habe. Bezüglich der ASD-Beitragsbescheide sei der Kläger keinesfalls der Betreuungsgruppe I zuzuordnen. Die Unterlagen für die Jahre 2014 und 2015 befänden sich im Archiv der Fa. S.-W. Brandsanierung GmbH und könnten eingesehen werden. Das Widerspruchsverfahren wurde im Hinblick auf eine Betriebsprüfung im Einvernehmen der Beteiligten bis zum Abschluss der Ermittlungen ruhend gestellt. Für die Folgejahre ab 2016 ergingen weitere Bescheide (Bl. 67 ff. VerwA). In dem diesbezüglichen Klageverfahren (Az. S 26 U 4979/20) wurde im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Gemäß Prüfvermerk vom 13.08.2019 und Aktenvermerk der Beklagten vom 23.08.2019 wurden beim Hauptzollamt Stuttgart vorhandene Unterlagen für die Zeiträume 2013 bis Anfang 2015 betreffend Arbeitnehmer (Arbeitsvertrag, Anweisungen, Bescheinigungen), Ausgangsrechnungen und Sachkundebescheinigungen (H. B.) eingesehen (Bl. 152 VerwA). In dem Prüfvermerk heißt es, die Arbeitnehmer seien als „Sanierungsfacharbeiter“ eingestellt worden. Die Ausgangsrechnungen wiesen als Rechnungsposten „Reinigungs- und Demontagearbeiten“ aus. Die in Rechnung gestellten Summen bewegten sich zum Teil deutlich im fünfstelligen Bereich. Auftraggeber sei häufig die Firma P. GmbH gewesen. Gemäß Prüfbericht vom 09.12.2019 erfolgte am selben Tag für die Jahre 2015 und 2016 eine Sichtung der vom Hauptzollamt Dortmund beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen, Eingangsrechnungen, Nachunternehmerverträge und Ausgangsrechnungen (Bl. 178 f. VerwA). In dem entsprechenden Bericht heißt es, das Unternehmen rechne nach den eingesehenen Ausgangsrechnungen mit dem Auftraggeber P. grundsätzlich „Reinigungs- und Demontagearbeiten“ ab. Eine nähere Leistungsbeschreibung erfolge nicht. Die Nachunternehmer würden nach den Leistungsbeschreibungen in den Nachunternehmerverträgen ausnahmslos mit Reinigungsarbeiten beauftragt. Die dazugehörige Rechnungslegung des Nachunternehmens beschreibe dann als Leistungserbringung „Reinigungsarbeiten und Demontage“ oder „Reinigungsarbeiten am Gebäude“. Bei den Eingangsrechnungen fänden sich auch Rechnungen von Entsorgungsunternehmen. Der Entsorger Q. habe Container für Baumischabfälle zur Verfügung gestellt und diese dann auch ausgetauscht. Einmalig im September sei auch eine Rechnung der Fa. PM GmbH gefunden worden, in der u.a. die Entsorgung von „asbesthaltigen Baustoffen“ abgerechnet worden sei. Eine weitere Betriebsprüfung bei dem Hauptauftraggeber P. stehe aus. Gemäß Prüfbericht vom 25.02.2020 erfolgte für den Prüfzeitraum 2015 bis 2019 bei dem Auftraggeber P. GmbH eine Einsichtnahme in die Ausgangsrechnungen und Auftragsunterlagen. Hierin heißt es, als international tätiges Unternehmen bediene sich die P. GmbH einer Vielzahl von Nachunternehmen. Mit bundesweit agierenden unselbständigen Niederlassungen würden Wasser- und Brandschadenssanierungsaufträge abgewickelt. Hierfür bediene sich die P. u.a. der Fa. S.-W. Brandsanierung GmbH. Bezogen auf das Jahr 2015 und das Auftragsverhältnis zwischen der P. GmbH und dem Kläger heißt es, das Leistungsverzeichnis der stichprobenhaft ausgesuchten Rechnungen beinhalte folgendes Tätigkeitsspektrum: Im Zusammenhang mit Wasser- und Brandschäden würden Reinigungsarbeiten von kontaminierten Oberflächen und Maschinen sowie darüberhinausgehende Demontagearbeiten von Inventar und Bauteilen wie QWA Platten oder Dämmungen ausgeführt. Hierbei handele es sich nicht um Sanierungen, die einem bestimmten Gewerbezweig dienten, sondern explizit um Brand- und Wasserschadenbeseitigungen, hervorgerufen durch Löschwasser oder Regenwasserschäden (Bl. 244 f. VerwA). Wegen des zwischen der P. GmbH und der S.-W. – H. B. e.K. geschlossenen Subunternehmervertrags (Rahmenvereinbarung) vom 18.09.2012 wird auf Bl. 251 ff. VerwA sowie wegen der zwischen der P. GmbH und der S.-W. Brandsanierung GmbH geschlossenen Subunternehmerverträge auf Bl. 258 ff. VerwA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.03.2020 wurden die Widersprüche weiter begründet (Bl. 356 ff. VerwA) und ausgeführt, richtig sei, dass die Angestellten in ihren Arbeitsverträgen regelmäßig als „Sanierungsfacharbeiter“ angestellt würden; dies sage jedoch nichts über den Inhalt der tatsächlich erbrachten Arbeiten aus. Abgesehen von Lageristen und Bürokräften würden alle Mitarbeiter als „Sanierungsfacharbeiter“ angestellt. Richtig sei auch, dass der Rechnungstext an den Hauptauftraggeber P. GmbH bis 01.01.2019 fast ausnahmslos „Reinigungs- und Demontagearbeiten“ gelautet habe und erst seit 01.01.2018 in detaillierterer Form erstellt worden sei. Der vorherige Standardwert sage daher wenig über die tatsächlich durchgeführten Arbeiten aus und auch nichts darüber, ob die gegenüber dem Hauptauftraggeber abgerechneten Arbeiten durch Mitarbeiter des Einzelunternehmens des Klägers durchgeführt worden seien. Daher seien die Rechnungen der Nachunternehmen an den Kläger von Interesse. Die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten, die typischerweise mit der Wasser- und Brandschadenbeseitigung einhergingen und der Tarifstelle 500 zuzuordnen seien, seien gerade nicht von Mitarbeitern des Klägers ausgeführt worden, sondern von Mitarbeitern der Nachunternehmen. Das Einzelunternehmen des Klägers habe selbst keine Abbrucharbeiten (Ausnahme in Einzelfällen: Bodenbeläge, Gipskartonwände) und keine Entsorgungsleistungen ausgeführt. Die Mitarbeiter des Klägers würden, soweit sie bei Brandschäden eingesetzt würden, ausschließlich für Arbeiten im Gefahrenbereich 0 gemäß Richtlinien zur Brandschadensanierung VdS 2357 eingesetzt. Sie seien somit bei Beachtung normaler Hygienestandards keinen signifikanten Risiken ausgesetzt. Die erforderlichen Arbeiten könnten mit haushaltsüblichen Reinigungsmitteln (z.B. verdünnte Waschmittellösungen) ausgeführt werden. Sie könnten insbesondere auch von Laien durchgeführt werden, da die Schadstoffbelastung zu vernachlässigen sei. Die Mitarbeiter erledigten somit Arbeiten, die einer normalen Unterhaltsreinigung entsprächen. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (wie z.B. Maske, Handschuhe oder Schutzanzug) sei dabei nicht erforderlich. Daraus folge, dass das Unternehmen des Klägers seinen eindeutigen Unternehmensschwerpunkt bei Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden habe und nicht ständig wechselnde Tätigkeiten aus verschiedenen Gewerbezweigen ausführe. Zum Tätigkeitsspektrum 2015 gemäß den stichprobenhaft ausgesuchten Leistungsverzeichnissen zu Rechnungen führe die Beklagte nicht aus, welche Leistungsverzeichnisse zu welchen Rechnungen stichprobenhaft ausgewählt worden seien. Lediglich die als ,,Aufsicht" oder ,,Reinigungskräfte" bezeichneten Mitarbeiter des Klägers würden im Rahmen von Sanierungsarbeiten vor Ort tätig und führten keine Arbeiten der Tarifstelle 500 aus. Bezüglich der von der Beklagten benannten Rechnungen bedeute die Tatsache, dass der Kläger Arbeiten gegenüber seinem Hauptauftraggeber abgerechnet habe, nicht, dass Mitarbeiter des Klägers die abgerechneten Arbeiten auch selbst ausgeführt hätten. Sie hätten keine Arbeiten ausgeführt, die der Tarifstelle 500 zugeordnet seien. Die Erkenntnisse der Betriebsprüfung seien nicht ansatzweise zum Nachweis geeignet, dass die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten der Tarifstelle 500 Abbruch und Entsorgung zuzurechnen seien. Tatsächlich hätten sich die zur Ausführung kommenden Sanierungsarbeiten seit mindestens 2015 nicht verändert. Es seien Reinigungsarbeiten an oder in Gebäuden vorgenommen worden. Sie seien unverändert der Tarifstelle 400 zuzuordnen. Die Arbeiten seien entweder Koordinierungs- oder Reinigungsarbeiten, die ausschließlich im Gefahrenbereich 0 stattfänden und somit auch von Laien ausgeführt werden könnten. Die Tätigkeiten des Klägers hätten die größte technologische Nähe zum Gewerbezweig Baudienstleistungen bzw. Bau- und Gebäudedienstleistungen. Dort liege der eindeutige Unternehmensschwerpunkt. Selbst wenn einzelne Tätigkeiten aus dem Gewerbezweig Abbruch und Entsorgung ausgeführt würden, wären diese gemäß Teil IV Nr. 1 des 3. Gefahrtarifs dem Gewerbezweig Bau- und Gebäudedienstleistungen zuzuordnen, da das Unternehmen schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig sei. Dem Kläger sei ein Wettbewerber bekannt, der denselben Hauptauftraggeber habe, vergleichbare Aufträge erhalte, weitgehend gleiche oder vergleichbare Nachunternehmen beauftrage und dessen Arbeiten von der BG Bau der Tarifstelle 400 zugeordnet würden. Gemäß Aktenvermerk der Beklagten vom 10.08.2020 wurde am 30.07.2020 erneut eine Prüfung für die Zeit ab 2014 am Betriebssitz der S.-W. Brandsanierung GmbH in Unterensingen durchgeführt. Dabei wurden mehrere zur Verfügung gestellte Ordner bzgl. Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Vertragsunterlagen und Stundenaufzeichnungen der Mitarbeiter gesichtet. Dabei wurde vermerkt, dass die Unterlagen die jeweils genau aufgeführten Arbeiten der Subunternehmerfirmen und der eigenen Mitarbeiter nicht auswiesen. Angesprochen auf die Unfälle von S. M. und M. B. gab der Kläger an, dass diese Tätigkeiten ausgeführt hätten, die eigentlich nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört hätten. Von einer kompletten Sichtung der Unterlagen werde aufgrund der Unvollständigkeit abgesehen (Beschlagnahme durch den Zoll) und zudem deshalb, weil sie keine tatsächlich ausgeführten Arbeiten der Subunternehmer und der eigenen Mitarbeiter erkennen ließen. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020 zurück, wobei sie davon ausging, dass Widerspruch auch gegen den Bescheid über die Änderung der Veranlagung eingelegt worden ist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den Betriebsprüfungen sei festgestellt worden, dass Arbeiten zur Wasser- und Brandschadenbeseitigung ausgeführt würden, welche die vorgenommene Veranlagung begründeten und erforderten. Der Kläger führe an, dass die Tätigkeiten erst nach den eigentlichen Schadenbeseitigungsmaßnahmen einsetzen würden, wozu zur Begriffsbestimmung und zur Einordnung der Tätigkeiten die Richtlinie zur Brandschadensanierung VdS 2357 nebst DGUV-Regel anführt würden. Diese Dokumente seien für die vorzunehmende Veranlagung nicht maßgeblich. Gemäß VdS 2357 umfasse der Begriff Brandschadensanierung alle Maßnahmen und Tätigkeiten auf kalten Brandstellen, wobei diese Tätigkeiten stets als Tätigkeiten im kontaminierten Bereich zu betrachten seien. Dazu zähle die Wiederherstellung oder der Rückbau der vom Brand betroffenen Anlagen und Gebäude. Die Gefährdung von kalten Brandstellen gehe vor allem von Gefahrstoffen an Oberflächen und insbesondere von Rußpartikeln aus und Tätigkeiten zur Brandschadensanierung seien stets als Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen zu betrachten (VdS 2357 Nr. 1.2,2.3). Unter die Tätigkeiten zur Brandschadensanierung fielen gemäß VdS 2357 Nr. 3.8 und 3.9 unter anderem Abschottungsmaßnahmen, Trocknungsmaßnahmen, Sicherung von Einrichtungsgegenständen und Waren, Dekontamination, Reinigung, Aufräumarbeiten, Entschuttung der Schadenstelle als auch Entsorgung des Brandschutts sowie weiterer Sanierungsabfälle. Insbesondere gehörten also auch Reinigungsarbeiten dazu, welche in den durch die Folgen der Brände belasteten Räumen ausgeführt würden. Wie sich aus den eingesehenen Leistungsbeschreibungen der von dem Kläger übernommenen Objekte entnehmen lasse, werde eine Vielzahl von Arbeiten im Rahmen der (auch von dem Kläger gemäß VdS 2357 zugestandenen) Tätigkeiten der Brandsanierung ausgeführt, welche im kontaminierten Bereich stattfänden und der Gefahrtarifstelle 500 zuzuordnen seien. Dazu werde beispielhaft auf die Rechnungen R16/000755 und R16/000270 verwiesen. Gemäß Leistungsbeschreibung zu R16/000755 seien z.B. folgende Tätigkeiten von dem Kläger übernommen worden: Erstmaßnahme durchgeführt, Laufwege freigeräumt, Wasserrückstände abgesaugt, Rußpartikel und Löschpulver im Hauptbrandbereich abgesaugt, Gebäudeoberflächen abgesaugt und im Handwischverfahren gereinigt, Maschine in Halle K2 geschützt, Hauptbrandmaschine zur Demontage vorbereitet, Hauptbrandmaschine demontiert und in den Außenbereich verbracht, Emballagen und unverpackte Vorräte in Container verbracht, thermisch geschädigte Installationen, Dämmmaterial, etc. über dem Brandherd entfernt, verpackt und in Container verbracht, Abluftanlagen im laufenden Betrieb gereinigt, Rollenbänder demontiert und in Container verbracht, Schwergewichtsteine ausgebaut und seitlich gelagert, Dämmung demontiert, in BigBags verpackt und in Container verbracht, Blechverkleidungen im Saug- und Handwischverfahren saniert. Gemäß Leistungsbeschreibung zu R16/000270 seien z.B. übernommen worden: Brandschutt aufnehmen und in Container verfüllen, thermisch beschädigten Putz, Putzträgerplatten, Dämmung und Befestigungsmaterialien demontiert und in Container eingefüllt, Außenfassade, Pflastersteine und Bodenflächen im Hochdruckwasserverfahren gereinigt, im Aufzugschacht Löschwasser abgesaugt, Aufzugschacht mit Industriestaubsauger abgesaugt und im Handwischverfahren gereinigt, thermisch beschädigte Fensterelemente demontiert und in Container verbracht usw. Zudem seien gemäß Rechnung 2015-0944 und dem dazugehörigen Leistungsverzeichnis die Entsorgung von Gefahrstoffen in Form von Schimmelpilzbefall übernommen worden, was ebenfalls der Gefahrtarifstelle 500 zuzuordnen sei. Dass es sich bei den von dem Unternehmen des Klägers ausgeführten Tätigkeiten nicht etwa um Arbeiten der Brandschadensanierung handeln solle, sondern all diese beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten einzig von den Subunternehmern ausgeführt würden, erscheine nicht stichhaltig und habe nicht belegt werden können. Die eingesehenen Rechnungen der Subunternehmer wiesen lediglich unspezifisch die Bezeichnung ,,Reinigungs- und Demontagearbeiten" aus. Die von dem Kläger zu den Rechnungen R16/000755 und R16/000270 vorgelegten Rechnungen der tätigen Subunternehmer legten auch allein aufgrund deren Summe nahe, dass nicht alle im kontaminierten Bereich angefallenen Tätigkeiten weitervergeben worden seien. Um nicht mehr im Bereich von kontaminierten Räumen tätig zu sein, wäre Voraussetzung, dass die Reinigungssanierungsfacharbeiter einen soweit vorgereinigten Raum zur ,,Endreinigung" vorfänden, dass deren Tätigkeiten der einer alltäglichen Unterhaltsreinigung entspräche. Dies sei in Anbetracht der Sachlage weder glaubhaft noch realistisch. Zu den Tätigkeiten der Aufsichtssanierungsfacharbeiter sei indes festzustellen, dass diese völlig unzweifelhaft von Beginn an und bei allen übernommenen Tätigkeiten vor Ort auf den Baustellen seien und sich somit regelmäßig in den kontaminierten Bereichen aufhielten. Auch wenn diese nicht direkt Hand anlegten und nicht handwerklich tätig würden, seien diese bei der (Erst-)Begehung, bei Besprechungen mit den Kunden oder der Anleitung und Koordination der Subunternehmer regelmäßig den Gefahren der Brand- und Wasserschadenbeseitigung vor Ort ausgesetzt. Somit fielen in dem Unternehmen des Klägers in hinreichendem Umfang Tätigkeiten der Brand- und Wasserschadenbeseitigung an. Des Weiteren werde auch durch die in dem Unternehmen des Klägers eingetretenen Unfälle belegt, dass von den Reinigungs-Sanierungsfacharbeitern des Klägers nicht nur lediglich Unterhaltsreinigung erbracht werde. Aufgrund der Baustellenkontrolle vom 16.01.2020 auf der Baustelle M.str. Uedem durch einen Präventionsmitarbeiter der BG sei festgestellt worden, dass die betroffenen Hallen nach Brand dekontaminiert und in Teilen zurückgebaut hätten werden sollen. Mitarbeiter des Unternehmens des Klägers seien in den als kontaminiert ausgewiesenen Bereichen tätig gewesen, wobei Schutzausrüstung nicht getragen bzw. nicht bestimmungsgemäß genutzt worden seien. Bei einer weiteren Baustellenkontrolle vom 20.08.2020 auf der Baustelle H.str. Greifenberg sei festgestellt worden, dass die vom Kläger eingesetzten Mitarbeiter nicht in der Lage gewesen seien, die im kontaminierten Bereich durchzuführenden Arbeiten auszuführen, ohne sich oder andere zu gefährden. Nach eigenem Bekunden des Klägers hätten sich die Tätigkeiten seit mindestens 2015 nicht geändert, weshalb zur Tätigkeitsbeurteilung die Besichtigung aktueller Baustellen der GmbH angeboten worden sei. Somit seien zur Veranlagungsbeurteilung auch die Zeit ab 2016 bzgl. der ausgeübten Tätigkeit sowie der eingetretenen Unfälle relevant und es bleibe festzuhalten, dass nach alledem nachweislich in dem Unternehmen des Klägers nicht nur einfache Unterhaltsreinigung ohne erforderliche Schutzmaßnahmen ausgeführt worden seien. Vielmehr seien die Aufsichtskräfte und zu einem erheblichen Teil auch die Reinigungskräfte des Klägers (sowohl mit Abbrucharbeiten als auch mit Reinigungstätigkeiten jedweder Art) in kontaminierten Bereichen auf den Baustellen/kalten Brandstellen eingesetzt worden. lm Übrigen sei vom Unternehmen S.- W. Brandsanierung GmbH selbst gegenüber der BG BAU angegeben worden, dass das Einzelunternehmen in die GmbH umgewandelt worden sei. Die Nachfolge stehe somit unzweifelhaft fest, so dass die Ergebnisse bezüglich der GmbH auf das Unternehmen vorliegend übertragbar seien. Gemäß der Erläuterungstabelle zum 2. Gefahrtarif fielen die Arbeiten unter Abbruch und Entsorgung. Nach dem Willen des Satzungsgebers seien gerade die Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Entsorgungsarbeiten und Wasser und Brandschadenbeseitigung von der Gefahrtarifstelle 400 ausgenommen und der Gefahrtarifstelle 500 zugeordnet worden. Gemäß den in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen ergebe sich hier im Ergebnis eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 500. Die Bedeutung der jeweiligen Gefahrtarifstelle sei ausgehend vom Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang zu ermitteln, wobei der Wille des Satzungsgebers und der Zweck der Regelung gebührend zu berücksichtigen seien. Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten seien im Wesentlichen bei der Beseitigung von Brand- und Wasserschäden und damit in erheblichem Maße in kontaminierten oder auch (zunächst) instabilen Räumen angefallen. Folglich sei eine Gefährdung der Arbeitnehmer des Klägers nicht mit denjenigen eines klassischen Reinigungsbetriebs gleichzusetzen. Dies sei auch dadurch belegt, dass der Arbeiten unter Verweis auf die VdS 2357 ausführe und auch sein Auftraggeber Polygonvatro Arbeiten nach Wasser- und Brandschäden weitervergebe. Die entsprechend hohe Gefährdung erfordere eine Zuordnung zur Tarifstelle 500. Die Veranlagung der BG zu der Tarifstelle 500 sei somit nicht zu beanstanden. Den angefochtenen Beitragsbescheiden für die Jahre 2014 und 2015, jeweils vom 02.05.2019, seien die zutreffenden Gefahrklassen zugrunde gelegt worden. Die den jeweiligen Berechnungen zugrunde gelegten gewerblichen Gefahrklassen seien nicht zu beanstanden. Mit den Beitragsbescheiden für den ASD der BG BAU für die Jahre 2014 und 2015 vom 02.05.2019 habe die Beklagte den Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst dem Grunde nach zu Recht erhoben. Am 02.12.2020 hat der Kläger (als Inhaber der ehemaligen Firma ... e.K.) Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und zu deren Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt sowie ergänzend und vertiefend ausgeführt, zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass das Einzelunternehmen des Klägers gemäß Gewerbe-Abmeldung vom 15.12.2015 zum 31.12.2015 wegen Änderung der Rechtsform in eine GmbH umgewandelt worden sei. Tatsächlich habe der Kläger lediglich das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens mit Rechnung vom 14.12.2015 an die Firma S.-W. Brandsanierung GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 120.430,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer verkauft. Das verkaufte Anlagevermögen habe keine Werkzeuge oder Gerätschaften enthalten, die für Tätigkeiten der Gefahrtarifstelle 500 benötigt würden. Auf eine Umwandlung im Sinne des § 1 I UmwG sei verzichtet worden. Die S.-W. Brandsanierung GmbH sei vielmehr unabhängig vom Einzelunternehmen des Klägers neu gegründet und nicht Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens des Klägers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Bitte des Klägers, die alte Mitgliedsnummer bei der GmbH fortführen zu dürfen. Diese Bitte habe nichts mit einer Rechtsnachfolge zu tun, sondern allein mit der Notwendigkeit, zum Zwecke der Gehaltsabrechnung schnell eine Mitgliednummer zu erhalten. Der Kläger sei nicht angehört worden. Zudem habe er auch – anders als die S.-W. Brandsanierung GmbH mit Schreiben vom 09.04.2019 – keinen Bescheid erhalten, der die Änderung der Veranlagung begründe. Dem Kläger seien lediglich die angefochtenen Bescheide zugegangen, die die vorangegangenen Beitragsbescheide ohne Begründung der Höhe nach aufgehoben hätten, den Beitrag neu festsetzten und eine Nachforderung von insgesamt 82.117,10 EUR ergäben. Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde für Arbeiten bei Brandschäden hätten nur der Kläger und dessen Bruder absolviert, die als Führungspersonal im Einzelunternehmen des Klägers als „Aufsicht“ tätig gewesen seien, nicht jedoch Reinigungskräfte. Bemerkenswert sei die Feststellung der Beklagten, dass „nähere Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten den gesichteten Unterlagen nicht zu entnehmen waren“. Der Prüfbericht vom 25.02.2019 betreffe weitgehend Unterlagen der S.-W. Brandsanierung GmbH, die allenfalls Indizwirkung für den vorliegenden Rechtsstreit haben könnten. Soweit auf das vorliegend streitgegenständliche Jahr 2015 und auf ein stichprobenhaft ausgesuchtes Leistungsverzeichnis abgestellt werde, bleibe unklar, welches Sanierungsobjekt betroffen gewesen sei. Dem Prüfungsbericht sei auch nicht zu entnehmen, welche Tätigkeiten aus dem P.-Leistungsverzeichnis von P.- Mitarbeitern, Mitarbeitern des Klägers, Mitarbeitern von Konkurrenten des Klägers, Nachunternehmen des Klägers oder Mitarbeitern von Nachunternehmen von Konkurrenten des Klägers ausgeführt worden seien. Diese Unterscheidung sei jedoch von Bedeutung, da nach klägerischer Auffassung für die Veranlagung des damaligen Unternehmens des Klägers nur diejenigen Tätigkeiten von Belang sein könnten, die „eigene“ Mitarbeiter des Klägers ausführten. Weil nicht nur der Kläger Nachunternehmen beauftragt habe, sondern – in deutlich größerem Ausmaß – auch P., sei das im Widerspruchsbescheid zitierte Tätigkeitsspektrum aus einem Leistungsverzeichnis von 2015 wenig weiterführend. Es bleibe unklar, wer die genannten Arbeiten (im Zusammenhang mit Wasser- und Brandschäden inkl. Demontagearbeiten) tatsächlich ausgeführt habe und ob und ggf. mit welchen Beiträgen Mitarbeiter des Klägers überhaupt beteiligt gewesen seien. Niemals hätten Mitarbeiter des Klägers wesentliche Eingriffe in die Bausubtanz ausgeführt. Abbruch- und Entsorgungsmaßnahmen seien entweder vom Hauptauftraggeber des Klägers oder von anderen, ggf. auch vom Kläger beauftragten, Nachunternehmen ausgeführt worden. Im Einzelunternehmen des Klägers seien – bis auf Lageristen und Bürokräfte – alle als Sanierungsfacharbeiter angestellt gewesen. Das gelte sowohl für die als „Aufsicht“ tätigen, gut qualifizierten und entsprechend honorierten Arbeitskräfte als auch für die Reinigungskräfte, die - ohne dass persönliche Schutzausrüstung erforderlich gewesen wäre – ausschließlich Arbeiten im Gefahrenbereich 0 ausführt hätten, also Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden, die vergleichbar seien mit Arbeiten zur Unterhaltsreinigung. Die als „Aufsicht“ tätigen Mitarbeiter seien erfahrene und qualifizierte und meist langjährige Mitarbeiter des Klägers. Sie seien Ansprechpartner und koordinierten die jeweiligen Baustellen oder Teilbereiche davon. Sie führten keine Reinigungsarbeiten durch. Ihr Einsatzbereich sei auf der jeweiligen Baustelle und im Büro. Sie leiteten den Einsatz der (auch eigenen) Reinigungskräfte und seien diesen vorgesetzt. Die Unfall- und Verletzungsgefahr dieser Mitarbeiter sei gering. Die als Reinigungskräfte tätigen Mitarbeiter des Klägers kämen erst nach der Erstbegehung und erst nach der Einteilung in die Gefahrenbereiche auf die Baustelle. Ohne dass Schutzausrüstung erforderlich war, führten sie Arbeiten im Gefahrenbereich 0 aus. Bei den zu reinigenden Flächen handele es sich auch um Oberflächen mit Brandbeaufschlagungen. Die Brandbeaufschlagungen seien jedoch jeweils so gering, weil sie im Gefahrenbereich 0 (im Sinne der Richtlinien zur Brandschadensanierung VdS 2357) lägen. Von diesem Gefahrenbereich gingen keine signifikanten Risiken aus. Die erforderlichen Arbeiten könnten ohne Schutzausrüstung und mit haushaltsüblichen Reinigungsmitteln (auch von Laien) durchgeführt werden, da die Schadstoffbelastung zu vernachlässigen sei. Neben den vorgenannten Reinigungsarbeiten hätten diese Mitarbeiter des Klägers im Rahmen von Sofortmaßnahmen, nachdem ein sicheres Betreten der Brandstelle gewährleistet gewesen sei, zudem folgende Arbeiten ausgeübt: Löschwasserrückstände entfernen und ggf. in Behältern zwischenlagern, nasse Gegenstände, wie z.B. Vorhänge, Tapeten, Bodenbeläge oder Möbel, entfernen und in Containern zwischenlagern, ortsfeste Gegenstände zur Vermeidung von Folgeschäden vor Korrosion schützen und abdecken, Schadenstellen so absichern, dass Unbefugte sich keinen Zutritt verschaffen könnten. Die von den Reinigungskräften des Klägers ausgeführten Reinigungsarbeiten hätten lediglich einen kleinen und typischerweise wenig riskanten Teil derjenigen Arbeiten dargestellt, die im Gewerbezweig Abbruch und Entsorgung anfielen. Die in der Erläuterungstabelle zu Teil III des 2. Gefahrtarifs zur Tarifstelle 500 genannten Arbeiten seien nur marginal betroffen. Bei dem genannten Konkurrenten handelt es sich um die Firma GmbH. Mit deren Geschäftsführer habe der Kläger früher gemeinsam ein Unternehmen geführt. Nachdem sich der Kläger von seinem damaligen Geschäftspartner getrennt habe, seien beide Unternehmen – wie zuvor – fortgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Unternehmen des Klägers ab 2014 dem Gewerbezweig Abbruch und Entsorgung zugeordnet worden sei, die Firma GmbH jedoch weiterhin dem Gewerbezweig Baudienstleistungen. Unberücksichtigt seien die Ausführungen des Klägers geblieben, wonach ausgeführt worden sei, dass bezüglich Rechnung R16/000755 Mitarbeiter des Klägers ausschließlich Koordinationsarbeiten und Reinigungsarbeiten im Gefahrbereich 0 ausgeführt hätten und bezüglich Rechnung R16/000270 lediglich der Kläger selbst (und keiner seiner Mitarbeiter) auf der Baustelle gewesen sei und dort vor Ort koordiniert habe. Weder der Kläger noch dessen Mitarbeiter hätten Arbeiten der Tarifstelle 500 ausgeführt. Keiner der von der Beklagten genannten Unfälle rechtfertige eine Veranlagung zur Gefahrentarifstelle 500. Die Feststellungen der Baustellenbesichtigung seien zu Lasten des Klägers und unzutreffend erfolgt. Der Prüfbericht vom 09.12.2019 habe lediglich Unterlagen der S.-W. Brandsanierung GmbH betroffen, die allenfalls Indizwirkung für den vorliegenden Rechtsstreit haben könnten. Eine Aufhebung des Veranlagungsbescheids für die Vergangenheit und die Zukunft sei gemäß § 160 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Änderung der Veranlagung vom 02.05.2019, den geänderten Beitragsbescheid für das Jahr 2014 vom 02.05.2019, den geänderten Beitragsbescheid zum ASD der Beklagten für das Jahr 2014 vom 02.05.2019, den geänderten Beitragsbescheid für das Jahr 2015 vom 02.05.2019, den geänderten Beitragsbescheid zum ASD der Beklagten für das Jahr 2015 vom 02.05.2019 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2020, zugegangen am 03.11.2020, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den nicht den Büroteil des Unternehmens betreffenden Unternehmensteil des Klägers dem Gewerbezweig Baudienstleistungen / Tarifstelle 400 zuzuordnen und die aufgrund der unzutreffenden Zuordnung zur Tarifstelle 500 zu viel erhobenen Beiträge an den Kläger zurückzuerstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage entgegengetreten und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 29.10.2020. Ergänzend führt sie aus, seitens der Beklagten sei zu Recht von einer Weiterführung des Unternehmens ausgegangen worden (vgl. § 136 SGB VII). Aus der Gewerbeabmeldung gehe hervor, dass die Gründe für die Betriebsaufgabe zum 31.12.2015 in der Umwandlung in eine GmbH (i.Gr.) lägen. Gleichzeitig sei der Beklagten mit E-Mail vom 18.01.2016 mitgeteilt und mit Telefonat am gleichen Tag bestätigt worden, dass die Firma umfirmiert worden sei. Erst im Widerspruchsverfahren sei klägerseits behauptet worden, dass es sich um keine Fortführung gehandelt haben solle. Zur Überzeugung der Beklagten habe aber ein Unternehmerwechsel (vom Einzelunternehmen zur GmbH) stattgefunden. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass für die unfallversicherungsrechtliche Fortführung eines Unternehmens (Umschreibung) der § 1 Abs. 1 UmwG nicht relevant sei, sondern diese sich aus dem Zusammenhang mit § 136 SGB VII und der einschlägigen Rechtsprechung ergebe. Daher liege nach Ansicht der Beklagten eine Fortführung vor, eine Umschreibung sei richtigerweise vorgenommen worden. Gegen den erlassenen Bescheid über die Beendigung wegen Unternehmerwechsel vom 18.02.2016 sei im Übrigen kein Widerspruch eingelegt worden, so dass dieser rechtskräftig geworden sei. Der Aussage des Klägers, die Beklagte wäre in der Lage gewesen, früher eine Betriebsprüfung durchzuführen, werde entgegengetreten. Die Anhörung sei jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, da dem Kläger die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden sei und dieser auch davon Gebrauch gemacht habe. Der Bescheid über die Änderung der Veranlagung sei am 02.05.2019 erlassen und an den Kläger versandt worden. Der Bevollmächtigte habe der Beklagten erst im Rahmen eines Telefonats vom 02.05.2019 die neue Anschrift des Klägers mitgeteilt. Die Bescheide über die Änderung der Veranlagung für die GmbH seien am 09.04.2019 erlassen und versandt. Der Prüfbericht vom 25.02.2020 habe 2015 und 2016 betroffen. Deshalb könne dies auch für das Einzelunternehmen herangezogen werden. Es hätten sich hier u.a. Rechnungen für Anfang 2015 befunden, aus denen hervorgehe, dass Reinigungs- und Demontagearbeiten in Rechnung gestellt worden seien. Von Bedeutung sei, dass eine Vielzahl von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Brandsanierung ausgeführt worden seien. Zudem seien die Ausführungen des Klägers nicht glaubhaft, dass die Mitarbeiter niemals Eingriffe in die Bausubstanz und nur die üblichen Unterhaltsreinigungsarbeiten (lediglich im Gefahrbereich 0) ausführt hätten. In VdS 2357 würden unter 4.5. die Gefahrenbereiche 0 bis 3 definiert. Der Gefahrbereich 0 umfasse Brände mit räumlich eng begrenzter Ausdehnung (ca. 1 qm) des brandverschmutzten Bereichs oder Brände von größerer Ausdehnung, aber mit minimaler Brandverschmutzung. Nach den aktenkundigen Unterlagen führe der Kläger keineswegs lediglich Arbeiten im Gefahrbereich 0 durch. Hierfür sprächen die vorliegenden Unfälle sowie die Baustellenberichte und die bei der Betriebsprüfung festgestellten Unterlagen. Den Ausführungen des Klägers, dass die Tätigkeiten ohne persönliche Schutzausrüstung ausgeführt werden könnten, werde aufgrund der Baustellenberichte und der vorliegenden Unfälle entgegengetreten. Hier sei vielmehr festgestellt worden, dass für die dort ausgeführten Tätigkeiten Schutzausrüstung erforderlich gewesen wäre, die nicht vorgelegen hätte. Die Ausführungen des Klägers erschienen deshalb dahingehend nicht glaubhaft, dass nur Unterhaltsreinigungen ohne die notwendigen Schutzausrüstungen ausgeführt worden sein sollen (Gefahrenbereich 0). Dass nur "Aufsicht" von den Mitarbeitern des Klägers vorgenommen worden sei, sei weder glaubhaft noch mache es einen Unterschied zur Einstufung. Diese Mitarbeiter seien ebenfalls den Gefahren im Bereich der Brandschadensanierung ausgesetzt gewesen. Die GmbH sei Mitglied der Beklagten. Die Sachlage verhalte sich jedoch anders als bei dem Kläger. Näheres sei nicht Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits und könne aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht näher erläutert werden. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und Präventionserfordernissen bei technologisch verwandten Betrieben beziehe, komme es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt würden. Dabei sei zu beachten, dass bei Gewerbezweigtarifen nicht wegen der erforderlichen Mindestgröße für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle gebildet werden könne. In diesen Fällen erfolge eine Zusammenlegung mehrerer Gewerbezweige mit annähernd gleichen Risiken. Dies habe zwangsläufig zur Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmungsarten gebe. Einen Anspruch auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig könne dadurch nicht abgeleitet werden. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, sei als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Die Beklagte weise in diesem Zusammenhang nochmals explizit auf den bestehenden Gefahrtarif hin. Hier besage Teil II Nr. 1, dass für Unternehmen, deren Tätigkeiten - auch wechselnd - mehreren Gewerbezweigen zuzuordnen seien, die Veranlagung nach dem Gewerbezweig grundsätzlich mit der höchsten nach Teil III in Betracht kommenden Gefahrklasse festzusetzen sei. Demnach sei es unerheblich, welchem Sanierungsobjekt und welche Beschäftigten des Klägers betroffen gewesen seien, sondern nur, dass sich die Mitarbeiter im Gefahrbereich der Baustellen befunden hätten. Diese Tätigkeiten unterlägen nach dem Gefahrtarif der Beklagten der GTS 500 und die Arbeitsentgelte seien dort nachzuweisen. In der Erläuterungstabelle zum Gefahrtarif, Tarifstelle 400 (Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden) der Beklagten seien die Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Brandschadenbeseitigung ausgenommen worden. Deshalb sei die Beklagte nach wie davon überzeugt, dass die Einstufung der Tätigkeiten des Klägers zum Gefahrtarif in GTS 500 nicht zu beanstanden sei. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt worden sei, sei festgestellt worden, das Arbeiten zur Wasser- und Brandschadenbeseitigung ausgeführt würden, welche die vorgenommene Veranlagung zur Tarifstelle 500 begründeten und erforderten. In der Folgezeit haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft und wiederholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.