Gerichtsbescheid
S 24 R 4315/21
SG Stuttgart 24. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2024:1129.S24R4315.21.00
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Leitsätze
Auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und Kenntnis beider Ehegatten davon ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. (Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 16.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2021 verpflichtet, dem Kläger aus der Versicherung des verstorbenen Herrn R. K. antragsgemäß kleine Witwerrente zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und Kenntnis beider Ehegatten davon ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. (Rn.34) 1. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 16.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2021 verpflichtet, dem Kläger aus der Versicherung des verstorbenen Herrn R. K. antragsgemäß kleine Witwerrente zu gewähren. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). I. Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat Anspruch auf Gewährung einer sog. Kleinen Witwerrente nach dem verstorbenen Versicherten Herrn K. Nach § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Nach § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind. (…). Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 SGB VI sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist der Witwer des 2020 verstorbenen Versicherten, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt hatte, und hat nach dessen Tod nicht wieder geheiratet. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 47. Lebensjahr nicht vollendet hatte, keine Kinder erzog und nicht erwerbsgemindert war, kommt eine große Witwerrente nach § 46 Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht. Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Ehe zwischen dem Kläger und dem Versicherten hat vom 27.03.2020 bis zum 06.06.2020 und damit weniger als ein Jahr gedauert. Entscheidend ist daher, ob "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an. Die Annahme des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 05.05.2009, Az. B 13 R 55/08 R, juris). Lediglich wenn der Hinterbliebene keine - glaubhaften - Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um besondere Umstände i.S. des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken. Ansonsten sind auch die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat zu betrachten und vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG 05.05.2009,Az. B 13 R 55/08 R, juris). Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 05.05.2009, Az. B 13 R 55/08 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012, Az. L 11 R 392/11, beide über juris). Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist indes der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 05.05.2009,Az. B 13 R 55/08 R, juris). Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung fordert nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils und damit einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az. B 9 VG 3/99 R, SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht. Vorliegend litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat am 27.03.2020 offenkundig an einer weit fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Erkrankung. Bei ihm wurde nach den Angaben des Prof. Dr. G. vom 24.04.2024 nach einem Verkehrsunfall im Juli 2019 ein diffuses Mittelliniengliom, H3K27M-mutiert, WHO Grad IV, diagnostiziert und - aufgrund fehlender kurativer Behandlungsmöglichkeiten - eine palliative Behandlung mittels Radiochemotherapie eingeleitet. In der Zeit vom 19.10.2019 bis zum 19.11.2019 absolvierte der Versicherte eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken S2 (s. Reha-Entlassbericht vom 19.11.2019, Bl. 5 VA). In einer ambulanten Nachuntersuchung bei Herrn Dr. O. im Klinikum S1 am 20.11.2019 berichtete der Versicherte, dass es ihm klinisch gut gehe. Es bestand allgemeine Schwäche und (wohl gemeint: verminderte) Belastbarkeit. In einer weiteren Nachuntersuchung im Klinikum S1 am 12.02.2020 berichtete der Versicherte weiter über subjektives Wohlbefinden. In der nächsten dortigen Nachuntersuchung am 17.03.2020 gab der Versicherte eine Verschlechterung an; es sei zu Sehstörungen und kognitiven Einschränkungen gekommen. In der nächsten Nachuntersuchung am 25.03.2020 zeigte sich in der bildgebenden Diagnostik ein deutlicher Tumorprogress. Klinisch klagte der Versicherte über weiter anhaltende Doppelbilder und Gangunsicherheit mit vermehrten Stürzen. Im Arztbrief von Herrn Dr. O. wurde eine Aufklärung des Patienten über die schlechte und ungünstige Prognose vermerkt. Am 06.06.2020 verstarb der Versicherte im Klinikum S1 an zentralen Regulationsversagen nach Einblutung in den Hirntumor. Insofern war die ungünstige Prognose der nur palliativ behandelbaren, hochmalignen Erkrankung dem Kläger und dem Versicherten bei der Heirat bekannt, zumal sich aus den Aufschrieben des Dr. O. eine entsprechende Aufklärung kurz zuvor am 25.03.2020 ergibt. Prof. Dr. G. hat zudem darauf verwiesen, dass es übliche Praxis in der Klinik ist, dass die Patienten bereits bei Diagnosestellung über die Ernsthaftigkeit der Erkrankung, Prognose und möglichen ungünstigen Verlauf aufgeklärt werden. Dies hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer auch entsprechend bestätigt, wenn ihnen auch kein wahrscheinlicher Zeitrahmen bis zum Tod mitgeteilt worden sei. Nach den oben dargestellten Grundsätzen müssen daher besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen. Derartige, hinreichend gewichtige gegen eine Versorgungsehe sprechende Umstände sind hier zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. So stand zumindest bei dem Kläger zur Überzeugung der Kammer im Vordergrund, die Liebesbeziehung zu dem Versicherten zu besiegeln und ihre Zusammengehörigkeit durch Heirat nach außen zu zeigen. Er hat insofern vor der Kammer glaubhaft dargelegt, es sei ihm darauf angekommen, die von ihm als außerordentlich glücklich empfundene Liebesbeziehung zu besiegeln und deutlich sichtbar zu bestätigen. Nach seiner Angabe sei das auch bei dem verstorbenen Versicherten der Fall gewesen, der bereits seit Jahren eine Heirat vorgeschlagen habe. Der Wunsch, die beiderseitigen Liebesbeziehung nach einigen Jahren des eheähnlichen Zusammenlebens durch eine Heirat zu bestätigen und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Umstand anzunehmen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 134/08 R, juris). Insofern stellt sich die Heirat hier als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit bestehenden Entschlusses dar. Der Kläger und der Versicherte hatten konkrete Pläne zur Heirat und unternahmen entsprechende Vorbereitungen dafür, bevor sie von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Versicherten erfuhren. Als Besonderheit des Falls ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine (den Beteiligten bekannte) jahrelange Tumorerkrankung handelte, in deren Verlauf der Heiratsentschluss gefasst wurde, sondern dass es sich bei der Entdeckung des nicht kurativ behandelbaren Hirntumors des Versicherten um einen Zufallsfund nach einem Verkehrsunfall im Juli 2019 handelte. Zuvor war dieser nach den vorliegenden Arztbefunden und den nachvollziehbaren Angaben des Klägers nicht bekannt. In der Vorweihnachtszeit 2018 fand die Verlobung des Klägers und des Versicherten bzw. der Heiratsentschluss damit gänzlich frei von Versorgungsgedanken statt, da ein Versterben des Versicherten in naher Zukunft angesichts des damals scheinbar unbeeinträchtigten Gesundheitszustandes und des Geburtsjahrgangs fernzuliegen schien. Den Heiratsentschluss aus der Vorweihnachtszeit begannen der Kläger und der Versicherte dann auch in die Tat umzusetzen, und zwar ebenfalls bevor sie von der Erkrankung des Versicherten erfuhren. Die konkrete Heiratsplanung und -vorbereitung stand insofern ebenfalls nicht unter dem Eindruck, die Heirat noch vor dem Tod des Versicherten durchführen zu können. So hat der Kläger nachgewiesen, dass er die Beschaffung der notwendigen Urkunden für die Heirat, nämlich die Anforderung seiner Geburtsurkunde und einer beglaubigten Übersetzung für diese, bereits im Juni 2019 und damit ebenfalls vor Diagnosestellung Ende Juli 2019 beauftragte (vgl. Rechnung vom 12.06.2019, Bl. 98 VA). Die beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde im Juni 2019 wurde nur bei der Eheschließung verwendet; die Beschaffung lässt keinen anderen Sinn zu und ist insofern geeignet, einen konkreten Heiratsentschluss bereits vor Diagnosestellung im Juli 2019 nachzuweisen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2019, Az. L 2 R 3931/18, juris Rdnr. 36). Die Heiratspläne wurden auch Freunden und Bekannten mitgeteilt, wie die Zeugin R. bestätigte, der der Versicherte in einem Telefonat im März 2019 von den Heiratsplänen berichtete. Nachdem der Versicherte und der Kläger von der Erkrankung erfuhren, setzten sie insofern ihre bereits zuvor begonnenen Heiratsvorbereitungen nur fort. Nachdem sich der Verlauf der Erkrankung anfangs klinisch stabil zeigte und es erst ab Mitte März 2020 zu einer progredienten Verschlechterung des Zustands mit Doppelbildern, Müdigkeit und Sturzneigung (vgl. Angaben des Prof. Dr. G vom 24.04.2024) kam, mussten der Kläger und der Versicherte auch bei den bereits vor der klinischen Verschlechterung durchgeführten Vorbereitungshandlungen wie Anfrage bei Standesamt am 11.09.2019, Bestellung des Auszugs aus dem Geburtenregister für den Versicherten vom 15.10.2019, und Anmeldung der Ehe beim Standesamt vom 04.02.2020 mit Fixierung des Hochzeitstermin im März 2020 nicht mit einem unmittelbar tödlichen Verlauf der Erkrankung rechnen. Erst ab Mitte März 2020 war die akute Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung aus objektiver Sicht offensichtlich; damit sind aber die bereits vorher unternommenen Heiratsvorbereitungen nicht unter dem Eindruck einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung vorgenommen worden. In der Gesamtschau ergeben die inneren Motive bei der vorliegenden objektiven Konstellation zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft das Bild, dass nicht der Versorgungswunsch, sondern die Verwirklichung des langgehegten Heiratswunsches das zumindest gleichwertig leitende Motiv für die Eheschließung war. In der Gesamtbetrachtung sieht die Kammer die dargelegten anderen Motive daher als zumindest gleichwertig zur unterstellten Versorgungsabsicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Witwerrente in Streit. Der 1971 geborene und 2020 verstorbene R. K. war bei der beklagten Rentenversicherung versichert. Der am 1983 geborene Kläger war seit Mai 2013 der Lebensgefährte des Versicherten, mit dem er seit Januar 2014 auch zusammenlebte. Bei dem Versicherten wurde nach einem Verkehrsunfall im Juli 2019 im Klinikum S1 ein diffuses Mittelliniengliom, H3K27M-mutiert, WHO Grad IV, diagnostiziert und - aufgrund fehlender kurativer Behandlungsmöglichkeiten - eine palliative Behandlung mittels Radiochemotherapie eingeleitet. In der Zeit vom 19.10.2019 bis zum 19.11.2019 absolvierte der Versicherte eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken S2 (s. Reha-Entlassbericht vom 19.11.2019, Bl. 5 der Verwaltungsakte – VA). In einer ambulanten Nachuntersuchung bei Herrn Dr. O. im Klinikum S1 am 20.11.2019 berichtete der Versicherte, dass es ihm klinisch gut gehe. Es bestehe allgemeine Schwäche und Belastbarkeit. Am 04.02.2020 hatten der Kläger und der Versicherte einen Termin zur Eheanmeldung im Standesamt S. Dabei mussten die in einem dem Kläger durch das Standesamt bereits am 11.09.2019 ausgehändigten Merkblatt benannten Urkunden vorgelegt werden. Unter anderem hatte der Kläger dafür die Ausstellung seiner Geburtsurkunde und die Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung am 12.06.2019 im Konsulat der Republik K. in Stuttgart beantragt. In einer weiteren Nachuntersuchung im Klinikum Stuttgart am 12.02.2020 berichtete der Versicherte weiter über subjektives Wohlbefinden. In der nächsten dortigen Nachuntersuchung am 17.03.2020 gab er eine Verschlechterung an; es sei zu Sehstörungen und kognitiven Einschränkungen gekommen. In der nächsten Nachuntersuchung am 25.03.2020 zeigte sich in der bildgebenden Diagnostik ein deutlicher Tumorprogress. Klinisch habe der Versicherte über weiter anhaltende Doppelbilder und Gangunsicherheit mit vermehrten Stürzen berichtet. Im Arztbrief von Herrn Dr. O. wurde eine Aufklärung des Patienten über die schlechte und ungünstige Prognose vermerkt. Am 27.03.2020 schlossen der Kläger und der Versicherte die Ehe im Standesamt S. Am 02.06.2020 wurde der Versicherte in komatösem und sehr reduziertem Allgemeinzustand per Krankentransportwagen ins Klinikum S1 gebracht. Es bestand eine Pneumonie; das CT ergab eine Einblutung in den Hirntumor. Am 06.06.2020 verstarb der Versicherte im Klinikum S1 an zentralen Regulationsversagen. Am 29.06.2020 beantragte der Kläger eine Hinterbliebenenrente nach seinem Ehemann. Auf der dem Antrag beizufügenden Anlage bei Ehedauer unter einem Jahr gab der Kläger an, die Eheschließung sei bereits kurz vor Weihnachten 2018 geplant worden. Da aber einige Unterlagen zusammen zu suchen gewesen seien, habe dies bis Anfang Oktober 2019 gedauert. Die Unterlagen seien dann geprüft worden und er habe den Termin zur Eheschließung im März erhalten. Der Kläger legte u. a. eine Bestätigung des Dr. O. vom 01.07.2020 vor, wonach der Tod des Versicherten in der Zeit vom 11.09.2019 bis zum 04.02.2020 nicht zu erwarten gewesen sei (Bl. 100 VA), sowie die Rechnung für die Übersetzung der Geburtsurkunde aus dem Albanischen aufgrund des Auftrages vom 12.06.2019 (Bl. 98 VA). Die Beklagte zog medizinische Unterlagen über den Versicherten bei; nach einer kurzen Stellungnahme der beratenden Ärztin W. vom 09.03.2021 sei bei einem Unfall 06/20 die Zufallsdiagnose Mittelliniengliom Grad IV gestellt worden. Dies sei hochmaligne mit ungünstiger Prognose. Es sei von einer Versorgungsehe auszugehen. Mit Bescheid vom 16.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwerrente daher ab, da die Ehe weniger als ein Jahr gedauert habe. Bei einer Dauer unter einem Jahr gehe der Gesetzgeber von einer Versorgungsehe aus. Nach den vorliegenden Unterlagen sei zum Zeitpunkt der Eheschließung absehbar gewesen, dass eine vorhandene Krankheit innerhalb eines Jahres zum Tod führen werde. Dagegen legte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten am 09.04.2021 Widerspruch ein und führte in der Folge zur Begründung aus, der Anspruch auf Witwerrente sei nicht nach § 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen. Es sei verkannt worden, dass eine schwere Krankheit keinen generellen Ausschlussgrund darstelle, sondern es einer Gesamtschau bedürfe. Hier stelle sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses dar. Es sei nicht die Absicht des Klägers gewesen, sich eine Versorgung für den Fall des Todes seines Ehemannes zu verschaffen. Der Kläger und der Versicherte hätten sich im Mai 2013 kennen und lieben gelernt und 2014 einen gemeinsamen Hausstand gegründet. Kurz vor Weihnachten 2018 hätten sie beschlossen, die Beziehung und Liebe mit einer Heirat zu besiegeln und dies auch im Freundes- und Bekanntenkreis thematisiert. Die schwere Erkrankung sei demgegenüber erst im Juli 2019 diagnostiziert worden. Die Hochzeit sei seit dem Heiratsentschluss auch konkret geplant worden, es seien allerdings noch Unterlagen zu beschaffen gewesen. Auch dies sei bereits vor Kenntnis der Erkrankung konkret in Auftrag gegeben worden. Bei Eheanmeldung am 04.02.2020 sei der Tod des Versicherten auch nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Die Beklagte legte das Verfahren nochmals der beratenden Ärztin D. vor, die am 03.09.2021 mitteilte, dass aus den Befunden ein fortgeschrittenes Tumorleiden seit 07/2019 hervorgehe, sodass die Eheschließung in 03/2020 als Versorgungsehe zu sehen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2021 zurück und führte zur Begründung aus, nach § 46 Abs. 2a SGB VI hätten Witwer keinen Anspruch auf Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe könne widerlegt werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles gegen die gesetzliche Vermutung sprächen. Danach liege eine Versorgungsehe nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen einer Krankheit nicht vorhersehbar gewesen seien. Litten Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit, sei der Ausnahmetatbestand regelmäßig nicht erfüllt. In diesem Fall müssten die gegen die Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit bei Eheschließung gewesen sei. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steige der Grad des Zweifels an den zu beweisenden besonderen Umständen. Aus den vorliegenden medizinischen Befunden gehe seit Juli 2019 ein fortgeschrittenes Tumorleiden des am 06.06.2020 verstorbenen Herrn K. hervor. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 27.03.2020 habe Herr K. somit offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit gelitten. Aber auch bei einer im Zeitpunkt der Heirat nach objektiven Maßstäben vorliegenden schweren Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis beider Ehegatten sei der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Allerdings müssten insbesondere in diesem Fall die gegen die Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit bei Eheschließung gewesen sei. Auch nach dem Vortrag im Widerspruchsverfahren sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt. Die vorgetragenen langjährigen Heiratsabsichten könnten die Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen, da sie sich nicht hinreichend konkret und als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellten. Dagegen hat der Kläger am 19.11.2021 die hier vorliegende Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und zur ergänzenden Begründung vorgetragen, die lapidaren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.10.2021, wonach die vorgetragenen langjährigen Heiratsabsichten nicht hinreichend konkret bzw. konsequent seien, überzeugten nicht. Die Hintergründe seien unter Beweisantritt ausführlich dargelegt worden. Die Eheschließung am 27.03.2020 stelle sich als konsequente Verwirklichung eines aus den dargelegten Gründen seit langem bestehenden und in der Vorweihnachtszeit 2018 endgültig verfestigten Heiratsentschlusses dar, ohne dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, dem Kläger eine Versorgung zu verschaffen. Im Vordergrund habe die Bestätigung der langjährigen Beziehung durch Heirat gestanden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2021 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus der Versicherung des verstorbenen Herrn R. K. antragsgemäß Witwerrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, im Juli 2019 sei im Klinikum S1 nach bildgebender Diagnostik und Biopsie die Diagnose diffuses Mittelliniengliom, H3K27M - mutiert, WHO Grad IV, gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Wesensveränderung mit psychomotorischer Verlangsamung und eine depressive Stimmungslage ersichtlich gewesen. Es handele sich um eine prognostisch ungünstige Tumorerkrankung, die nur palliativ behandelt werden könne. Nachuntersuchungen im Februar 2020 und März 2020 hätten eine stetige Verschlechterung und einen deutlichen Tumorprogress gezeigt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die lebensbedrohliche Erkrankung bekannt gewesen. Ein Versterben im Laufe des Jahres 2020 sei im März zu vermuten gewesen. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei damit nach wie vor nicht widerlegt. Die Kammer hat mit den Beteiligten am 19.12.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger persönlich angehört. Insofern wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Nachgang hat die Kammer den behandelnden Onkologen Dr. O. als sachverständigen Zeugen befragt; aufgrund seines Ausscheidens aus der Klinik hat am 24.04.2024 jedoch Prof. Dr. G. die Beweisfragen als Chefarzt der Klinik anhand der Aktenlage beantwortet. Für dessen Stellungnahme wird auf Bl. 70 f. der Gerichtsakte verwiesen. Weiter hat die Kammer eine Freundin des Versicherten, die Zeugin R., schriftlich vernommen. Für ihre Zeugenaussage vom 03.05.2024 wird auf Bl. 74 f. der Gerichtsakte verwiesen. Die Kammer hat sodann ihre Absicht angekündigt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und den Beteiligten dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie auf die Verwaltungsakte verwiesen.