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Urteil

S 25 BK 497/24

SG Stuttgart 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0626.S25BK497.24.00
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Leitsätze
Der unbestimmte Rechtsbegriff des "Angewiesenseins" auf die Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II ist gerichtlich voll überprüfbar. Es ist zu fragen, ob es der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist, den Weg zur Schule ohne (Zusatz-)Kosten auslösende Beförderungsmittel (Bus, Bahn etc) zurückzulegen (zB zu Fuß oder mit dem Fahrrad). Dabei können im Ausgangspunkt grundsätzlich pauschale Entfernungswerte - wie sie zB in landesrechtlichen Regelungen festgelegt sind - berücksichtigt werden. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "Angewiesenseins" auf die Schülerbeförderung nach § 28 Abs 4 SGB II ist gerichtlich voll überprüfbar. Es ist zu fragen, ob es der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist, den Weg zur Schule ohne (Zusatz-)Kosten auslösende Beförderungsmittel (Bus, Bahn etc) zurückzulegen (zB zu Fuß oder mit dem Fahrrad). Dabei können im Ausgangspunkt grundsätzlich pauschale Entfernungswerte - wie sie zB in landesrechtlichen Regelungen festgelegt sind - berücksichtigt werden. (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG) entscheiden. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass der Kläger im Nachgang zu seiner Einverständniserklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Die Einverständniserklärung ist Prozesshandlung. Ein Widerruf ist insoweit nur möglich, bis die Erklärungen der übrigen Beteiligten bei Gericht eingegangen sind, weil bis zu diesem Zeitpunkt keine prozessuale Wirkung der Erklärung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 31.08.2021 – B 5 R 151/21 B Rn. 15; Hübschmann in BeckOGK-SGG, Stand 1.5.2023; zur ZPO BGH NJW 2001, 2479; zu § 101 VwGO Dolderer in Sodan/Ziekow Rn. 27). Die zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2024 (vgl. § 95 SGG) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dieser hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Besuch des G.-Gymnasiums seiner beiden Kinder im Schuljahr 2023/2024. I. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Fahrtkostenübernahme seiner Kinder zu dem von diesen besuchten G.-Gymnasium ist § 6b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in Verbindung mit § 28 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach § 6b Abs. 1 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1.das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2.im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen nach Abs. 2 Satz 1 der Norm den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II. 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Nach § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. Hiervon ausgehend stand dem Kläger kein Anspruch auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2023/2024 zu, weil dessen Kinder für den Besuch des G.-Gymnasiums gerade nicht auf eine Schülerbeförderung angewiesen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff des "Angewiesenseins" auf die Schülerbeförderung ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 20.08.2014 – L 10 AS 1764/13 B PKH, BeckRS 2014, 72537; jurisPK-SGB II/Leopold/Buchwald Rn. 133). Es ist zu fragen, ob es der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist, den Weg zur Schule ohne (Zusatz-) Kosten auslösende Beförderungsmittel (Bus, Bahn etc.) zurückzulegen (z.B. zu Fuß oder mit dem Fahrrad (vgl. GK-SGB II/O. Loose, 8/2020, Rn. 76). Dabei können im Ausgangspunkt grundsätzlich pauschale Entfernungswerte – wie sie z.B. in landesrechtlichen Regelungen festgelegt sind – berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R, NZS 2016, 662 Rn. 23). Im Übrigen ist die Frage, ob der Weg zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind, anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers (z.B. Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen, Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke) zu beantworten (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R, NZS 2016, 662 Rn. 23). Jedenfalls dürften im Regelfall (etwas anderes gilt z.B. bei Vorliegen einer Behinderung) mehr als 30 Minuten Fahrzeit einfache Strecke mit dem Fahrrad nicht zu verlangen sein (vgl. Bienert NZS 2019, 356; jurisPK-SGB II/Leopold/Buchwald Rn. 134). Im Übrigen kann von jüngeren Schülerinnen und Schüler regelmäßig in der Grundschule – als äußerste Grenze – nicht verlangt werden, dass sie einen Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad von mehr als zwei Kilometern zurücklegen (vgl. GK-SGB II/O. Loose, 8/2020, Rn. 78). Ist der Weg aber mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden, kann auch bereits ein kürzerer Weg nicht zumutbar sein. Je älter die Schülerinnen und Schüler sind, desto längere Wege sind ihnen im Regelfall zu Fuß oder mit dem Fahrrad zumutbar; es sei denn, sie haben bestimmte körperliche oder geistige Einschränkungen. Hiervon ausgehend konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Kinder des Klägers für den Besuch des G.-Gymnasiums gerade auf die Inanspruchnahme einer Schülerbeförderung mit dem Bus angewiesen wären. Den mittlerweile 12- und 15- jährigen Kindern des Klägers ist es zur Überzeugung der Kammer vielmehr zuzumuten, den Schulweg zu Fuß, oder ggfs. mit dem Fahrrad zurückzulegen. Das Gericht legt dabei unter Heranziehung der Berechnung nach GoogleMaps einen einfachen Schulweg von 2,2 km zu Grunde. Für diese Strecke sei zu Fuß ein Zeitraum von 30 Minuten anzuschlagen. Mit dem Fahrrad betrage die "beste" Route neun Minuten und eine Route mit weniger Steigungen zehn Minuten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies den Kindern aufgrund ihres Alters zuzumuten ist. Besondere Umstände, wie eine besondere Gefahrenlage, körperliche, oder geistige Behinderungen oder andere Umstände sind für das Gericht insoweit auch unter Berücksichtigung einer teilweise vorhandenen Baustelle mit entsprechender Beampelung nicht ersichtlich geworden. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass der Kläger als unterliegender Teil seine außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Beschwerdegegenstand den Betrag von 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Kammer legt für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands den vom Kläger genannten Betrag von 30,42 € pro Kind und Monat zu Grunde, was jährlichen Fahrtkosten von 365,04 € pro Kind entspricht und somit unter dem für die Berufung erforderlichen Betrag verbleibt. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt Leistungen in Form der Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Höhe von 365,00 € pro Jahr für seine beiden Kinder. Der am 2011 geborene V. K. E. sowie der am 2008 geborene A. K. E. besuchen das G.-Gymnasium in B. Unter dem 13.09.2023 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der Übernahme von Schülerbeförderungskosten für seine beiden Kinder. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18.12.2023 unter Verweis auf § 6b Bundeskindergeldgesetz ab. Kosten für Schülerbeförderung würden nur für Schülerinnen und Schüler gewährt, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen seien. Laut Richtlinie des Landratsamts Böblingen müssten zur Erstattung der Fahrtkosten, die in der ÖPNV-Satzung des Landratsamtes definierten Mindestentfernungen zwischen Wohnort und Schule eingehalten werden. Das bedeute, dass zumindest eine gewisse Entfernung zwischen Wohnort und Schule liegen müsse. Dies seien nach § 3 Abs. 2 drei Kilometer. Nach den Unterlagen der Beklagten betrage die Entfernung zwischen der Wohnung und der Schule der Kinder weniger als drei Kilometer. Die einfache Entfernung liege bei 2,08 Kilometern, womit die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht erfüllt seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2023 Widerspruch ein, den er dahingehend begründete, dass das G.-Gymnasium aufgrund seines Profils ausgewählt worden sei, da eine besondere inhaltliche Fokussierung des Unterrichts auf die Unterrichtsfächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik gegeben sei. Dass die einfache Entfernung zwischen Wohnort und der besuchten Schule zwei Kilometer betrage, sei unzutreffend. Es seien mehr als zwei Kilometer. Hinzu kämen die tatsächlichen Umstände, dass die I. Straße zur B. Straße seit über einem Jahr gesperrt sei (kürzester Weg) wegen Bauarbeiten an der Eisenbahnbrücke und der A 81. Darüber hinaus sei die Strecke zwischen Wohnort und Schule über mehrere Ampeln und die Überquerung der mehrspurigen Straße zu erreichen, was große Gefahren mit sich bringe. Es gebe auch mehrere Tage, an denen der Unterricht bereits um 7:50 Uhr beginne und bis 15:20 Uhr oder sogar 17:10 Uhr andauere. Dies seien fast zehn Stunden, sodass eine zusätzliche Belastung durch fünf oder sechs Kilometer Fußmarsch für die Schüler unzumutbar sei. Darüber hinaus fahre A. seit vier Jahren und V. seit zwei Jahren mit dem Bus, weshalb eine Umstellung eine große psychische Belastung und eine negative Veränderung für die Kinder und ihre Leistungen in der Schule mit sich bringen würden. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2024 als unbegründet zurück. Gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in Verbindung mit § 28 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) würden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderungen angewiesen seien, die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen hierfür berücksichtigt. Dies gelte nur, wenn die Kosten nicht bereits von Dritten übernommen würden und wenn es unzumutbar sei, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Das G.-Gymnasium sei weniger als drei Kilometer von der Wohnung entfernt und könne zu Fuß erreicht werden. Die Kinder des Klägers seien somit nicht auf Schülerbeförderung angewiesen, weshalb ein Ersatzanspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht bestehe. Aktuell gebe es auch die vom Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung angegebene Baustelle seit Beginn des Jahres nicht mehr. Selbst bei Vorhandensein einer Baustelle, was im Zuge der Ausbauarbeiten der A 81 ggf. nochmals der Fall sein sollte, werde ein möglicher Gehweg so gesichert sein, dass es Kindern einer weiterführenden Schule zuzumuten sei, diesen zu benutzen. Darüber hinaus sollte bei der Wahl einer Schule des gewünschten Bildungsganges, welches nicht die nächstgelegene Schule sei, der Schulweg und ein damit zeitlich verbundener zeitlicher Aufwand eines Fußwegs oder Fahrradzeiten berücksichtigt werden. Hiergegen hat der Kläger unter dem 13.02.2024 zum erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2024 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Bildung und Teilhabe in Form von Fahrtkosten seiner beiden Kinder zur Schule in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf das durchgeführte Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Der Kläger hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage angegeben, dass die Kinder jeweils eine Jahreskarte zum Preis von circa 30,00 € im Monat hätten. Die monatlichen Kosten beliefen sich insoweit auf 30,42 €. Der Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass der einfache Schulweg bei Zugrundelegung der Berechnungen von GoogleMaps mit 2,2 Kilometer angegeben wird. Hierfür sei zu Fuß ein Zeitraum von 30 Minuten anzuschlagen. Mit dem Fahrrad betrage die beste Route neun Minuten und eine Route mit weniger Steigungen zehn Minuten. Der Vorsitzende hat sodann darauf hingewiesen, dass die vorliegende Klage im Hinblick auf die Entfernung von nur 2,2 Kilometern keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Insofern dürfte Gymnasiasten im Regelfall noch eine Strecke von jedenfalls bis zu 30 Minuten mit dem Fahrrad zuzumuten sein. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.