Urteil
S 3 AS 5445/17
SG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
3mal zitiert
10Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Notvorrat an Nahrungsmitteln, den sich ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende anlegen will, stellt keinen vom Grundsicherungsträger zu finanzierenden unabweisbaren Mehrbedarf dar.(Rn.16)
Dabei fehlt es an der Unabweisbarkeit schon deshalb, da das Anlegen des Notvorrats aus den Regelleistungen durch Ansparung erfolgen kann.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Notvorrat an Nahrungsmitteln, den sich ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende anlegen will, stellt keinen vom Grundsicherungsträger zu finanzierenden unabweisbaren Mehrbedarf dar.(Rn.16) Dabei fehlt es an der Unabweisbarkeit schon deshalb, da das Anlegen des Notvorrats aus den Regelleistungen durch Ansparung erfolgen kann.(Rn.24) (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Notbevorratung in Höhe von 250,00 €. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 (vgl. § 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). I. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die hier allein in Frage kommenden Mehrbedarfe umfassen nach § 21 Abs. 1 SGB II Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 7 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. In Frage kommt danach nur ein Leistungsbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. 1. Bei dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich um keinen eigenständigen und von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgetrennten Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, SozR 4-1300 § 45 Nr. 12; BSG, Urteil vom 5. August 2015, B 4 AS 9/15 R). Dementsprechend ist der Antrag der Klägerin im Schreiben 22.08.2017 als Antrag auf Änderung des Bewilligungsbescheides vom 03.01.2017 anzusehen (Antrag nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Der Beklagte hat diese Abänderung mit der Ablehnung der Kostenübernahme der Notbevorratung im Bescheid vom 07.09.2017 somit ebenfalls abgelehnt, wogegen sich die vorliegende Klage richtet. Dieser Bescheid ist indes rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor. a. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. In der Gesetzesbegründung der Vorschrift (BT-Drs. 17/1465, S. 9) wird hinsichtlich des laufenden Bedarfs ausgeführt, dass es sich um einen „regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen“ Bedarf handeln müsse. Weiter soll für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungsabschnitt abgestellt werden. Eine solche Betrachtungsweise wird in der Literatur (Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21, Rn. 82) als zu eng kritisiert, wobei aber verlangt wird, dass der Bedarf mehrfach bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs häufiger auftritt. So wird ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf in der Literatur ausnahmsweise auch noch angenommen, wenn der Bedarf in aufeinander folgenden Bewilligungsabschnitten entsteht (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, Stand 05/11, § 21 SGB II, Rn. 74; ähnlich S. Knickrehm/Hahn in Eicher, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68). Eine weitere Meinung (von Boetticher/Münder in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 21 Rn. 42) hält einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Jahren, in dem der Bedarf erneut anfällt, für ausreichend. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 4/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 19; BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 4 AS 27/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 21) betont, dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Zu berücksichtigen ist hier, dass die Vorräte an Wasser und Lebensmitteln in gewissen Abständen erneuert werden müssen, da die Haltbarkeit begrenzt ist. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät hierzu: „Ein Mensch kann unter Umständen drei Wochen ohne Nahrung auskommen, aber nur vier Tage ohne Flüssigkeit. Halten Sie pro Person ca. 14 Liter Flüssigkeit je Woche vorrätig. Geeignete Getränke sind Mineralwasser, Fruchtsäfte, länger lagerfähige Getränke. Keine Experimente. Halten Sie vor allem Lebensmittel und Getränke vorrätig, die Sie und Ihre Familie auch normalerweise nutzen. Strom weg?! Achten Sie darauf, dass Esswaren auch ohne Kühlung länger gelagert werden können und ein Großteil ihres Vorrats auch kalt gegessen werden kann. Alle Lebensmittel sollten ohne Kühlung längerfristig haltbar sein. Achten Sie auf das Mindesthaltbarkeitsdatum. Beschriften Sie Lebensmittel ohne Kennzeichnung mit dem Einkaufsdatum.“ (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe [Hrsg.], Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen, www.bbk.bund.de) Geht man von jährlichen Bewilligungszeiträumen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und einem Austausch zumindest des Wassers und eines Teils der Lebensmittel innerhalb von bis zu zwei Jahren aus, dann tritt der Bedarf in aufeinanderfolgenden Bewilligungszeiträumen ein (vgl. zum Ganzen: SG Konstanz, Urteil vom 31.05.2017 – S 11 AS 808/17). Die Frage kann letztlich offen gelassen werden. Der Bedarf ist jedenfalls nicht unabweisbar. b. Der Mehrbedarf ist nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs in § 21 Abs. 6 SGB II ist der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass auch in atypischen Bedarfslagen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden. Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 8/15 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 25. Ausgehend hiervon ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin – durch grundsätzlich zumutbare Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs – dazu in der Lage sein wird, die aus ihrer Sicht notwendige Notbevorratung – so wie sie in der Empfehlung des Bundesamtes enthalten ist, anzusparen. Zwar steht der Klägerin, anders als in dem von ihr selbst zitierten Verfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG Konstanz a.a.O.), mangels einer Erwerbstätigkeit kein über die SGB II Leistungen hinausgehendes Einkommen zur Verfügung. Ein Anspruch der Klägerin konnte sich dennoch nicht ergeben. So fehlt es zur Überzeugung des Gerichts auch in Ermangelung einer Erwerbstätigkeit an der für eine Anspruchsbejahung erforderlichen Unabweisbarkeit des Bedarfs. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf ist durch materielle (inhaltliche) als auch zeitliche Aspekte zu beschreiben. Unabweisbar ist ein besonderer Bedarf, wenn und soweit die Nichtdeckung des Bedarfs einen grundrechtlich erheblichen Nachteil bewirkt bzw. ein solcher zumindest konkret droht. Er beinhaltet aber über das Erfordernis der Erheblichkeit des grundrechtlich relevanten Nachteils hinaus immer auch eine zeitliche Komponente. Die Bedarfsdeckung darf nicht aufschiebbar sein, ein Abwarten oder Hinausschieben der Bedarfsdeckung darf also im Hinblick auf die von der besonderen Bedarfslage tangierte Grundrechtsrelevanz nicht zumutbar sein (Knickrehm/Hahn in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 21 Rn. 71). Insoweit muss betrachtet werden, welche Folgen die Nichtdeckung bzw. spätere Deckung des Bedarfs im Einzelfall hat. Die Nichtausschließbarkeit eines Katastrophenfalles oder eines Kriegsfalles, die einen Rückgriff auf einen Notvorrat an Lebensmitteln erfordern, mag zwar eine Notbevorratung sinnvoll erscheinen lassen, doch ist mit den aktuell gewährten Regelleistungen die Deckung des aktuellen Ernährungsbedarfes der grundrechtliche Schutz von Leben und der Gesundheit gesichert. Mit den in der Regelleistung enthaltenen und vorrangig anzugehenden Ansparpotenzialen (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 Rn. 205) ist überdies insbesondere auch eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrates möglich: Die Kosten für die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfohlenen 14 Liter Flüssigkeit (Wasser) sind insoweit überschaubar und fallen nicht weiter ins Gewicht. Die Klägerin kann in Plastikflaschen angebotenes Mineralwasser kaufen oder selbst Wasser in geeignete Flaschen füllen. Bei den festen Lebensmitteln besteht die Möglichkeit, Konserven oder sonstige haltbare Lebensmittel zu kaufen, diese dann aber vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums – im Rahmen ihrer regulären Ernährung – zu verbrauchen. Damit ersetzen die für die Notbevorratung angeschafften Lebensmittel solche, die die Klägerin ohnehin hätte kaufen müssen. Die tatsächlichen Ausgaben erden insoweit also nur zeitlich vorverlegt, d.h. die Klägerin muss, um eine gewisse Bevorratung vorzunehmen, Aufwendungen zu einem früheren Zeitpunkt tätigen, als sie diese sonst vorgenommen hätte. Zwar mag diesbezüglich hinzukommen, dass länger haltbare Lebensmittel unter Umständen teurer sein können als solche, die in kürzeren Zeiträumen verbraucht werden müssen, doch hält sich auch dies in engen Grenzen. Hiervon ausgehend ist für das Gericht auch im Falle der erwerbslosen Klägerin nicht zu erkennen, dass die damit entstehenden Kosten von dieser nicht aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erbracht werden können. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Ausgaben nicht auf einmal vorgenommen werden müssen, sondern der Vorrat nach und nach aufgebaut werden kann. Eine besondere Eilbedürftigkeit, den Vorrat anzulegen, besteht zur Überzeugung des Gerichts hierbei nicht. c. Darüber hinaus scheitert die Annahme eines unabweisbaren Bedarfes – auch in Bezug auf die weiter beabsichtigten Anschaffungen der Klägerin – gerade daran, dass es sich bei der Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eben um eine bloße Empfehlung handelt, der nur ein Teil der Bevölkerung folgen wird. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass die private Bevorratung neben die unmittelbaren staatlichen Vorsorgemaßnahmen für den Katastrophenfall tritt und diese nur ergänzen soll (so auch SG Konstanz, a.a.O.). 2. Auch die Voraussetzungen für eine abweichende Leistungserbringung nach § 24 Abs. 1 SGB II liegen nicht vor. Voraussetzung hierfür wäre die Annahme eines einmaligen Bedarfs, an dem - wie dargelegt worden ist - das Gericht zweifelt. Aber selbst, wenn dies insbesondere für die Gegenstände, die über die bloßen Lebensmittel hinaus angeschafft werden sollen, anzunehmen wäre, würde ein auf § 24 Abs. 1 SGB II gestützter Anspruch daran scheitern, dass es an der Unabweisbarkeit im konkreten Fall fehlt. Die Unabweisbarkeit wird insoweit in gleicher Weise verstanden wie in § 21 Abs. 6 SGB II (Blüggel, a.a.O., § 24 Rn. 51 f; Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 24 Rn. 38). Hieran fehlt es angesichts der überschaubaren Kosten. Auch insoweit sind also insbesondere Umschichtungen innerhalb des Regelbedarfs denkbar. Die Klage war daher abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dass die Klägerin als unterliegender Teil ihre außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG) selbst zu tragen hat. III. Die Berufung bedürfte der Zulassung, da der Beschwerdegegenstand 750,00 € nicht übersteigt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für eine Notbevorratung in Höhe von 250,00 €. Die am 1962 geborene Klägerin bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte gewährte zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 03.01.2017 Leistungen für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von zuletzt 904,00 € monatlich (409,00 € Regelbedarf und 495,00 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit Schreiben vom 22.08.2017 beantragte die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Übernahme für eine einmalige Notbevorratung in Höhe von insgesamt 250,00 € und verwies hierbei auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aus dem Jahr 2016. Die einmalige Beihilfe solle für 14 Tage angelegt sein und Bedarfe wie Lebensmittel, Wasser, Haushaltsgegenstände, Hygieneartikel und Medikamente enthalten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweist das Gericht auf den Antrag der Klägerin vom 22.08.2017 (Aktenseite 52 der Verwaltungsakte). Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.09.2017 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 17.09.2017 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2017 als unbegründet zurück. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung der Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich, wobei sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedürfnisse zu berücksichtigen hätten. Könne im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringe die Agentur für Arbeit den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewähre dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Ein zusätzlicher Bedarf für die Anschaffung eines Notvorrates für Katastrophenfälle über den Regelbedarf hinaus sei bei Leistungen nach dem SGB II nicht vorgesehen, zumal es sich lediglich um eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handele. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 25.09.2017 die vorliegende Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe dringend geratenen Notvorräte in einer Krisensituation bzw. einem Katastrophenfall wie Terror, Krieg Hochwasser, Schneelawinen, Stromausfall, etc. nicht von ihrem Regelbedarf finanzieren bzw. beanspruchen könne. Es gehe ihr insoweit nicht allein um einen Notvorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage, sondern auch um benötigte Utensilien wie einen Schlafsack, dicke Wolldecken, Bargeldreserven, ein Radio mit Kurbel und Batterieantrieb, Campinggaskocher, Campingtoilette, Taschenlampen, Kerzen, Batterien, Streichhölzer für einen flächendeckenden Stromausfall, Wetterschutzbekleidung, Hausapotheke mit Verbandsmitteln und Medikamenten wie Erkältungs- und Schmerzmitteln, Mittel gegen Durchfall und Desinfektionsmittel. Für die Anschaffung sei daher ein Betrag in Höhe von 250,00 € notwendig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 zu verurteilen, der Klägerin zusätzliche Leistungen für die Kosten für eine Notbevorratung in Höhe von 250,00 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.